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Bhikkhu-Pātimokkha
Das Hauptregelwerk der buddhistischen Mönche
translated for the Pali by
Bhikkhu Ñāṇadassana
translation into English
not avaliable yet (please feel free to provide one)
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Wenn die Verhaltensethik (Vinaya) dauert,
dann dauert auch die Botschaft (Lehre).

(Vinaye tiṭṭhe, sāsanan tiṭṭhan hoti) (Smps 7)



"Seid vollkommen in Sittlichkeit, ihr Mönche,
vollkommen im Pātimokkha! Seid beherrscht
durch die Selbstbeherrschung gemäß dem Pāti-
mokkha und vollkommen im Wandel und Umgang!
In geringsten Fehlern Gefahr erblickend,
übt euch in den auf euch genommenen Schu-
lungsregeln!"             – Der Buddha
"Sampannasīlā, bhikkhave, viha-
ratha sampannapātimokkhā! Pā-
timokkhasaṃvarasaṃvutā viha-
ratha ācāragocarasampannā!
Aṇumattesu vajjesu bhayadassā-
vino, samādāya sikkhatha sik-
khāpadesu! "             (M i. 33)

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen  

Bemerkung

Der Pāḷitext in diesem Buch, einschließlich der Anmerkungen und der Anhänge, entspricht der BJ- (Buddha-jayantī) Version, Srī Lankā. Die Referenzangaben verweisen jedoch im Allgemeinen auf die Bücher der PTS (Pāḷi Text Society) in lateinischer Schrift. Bei folgenden Büchern verwendete ich singhalesische Ausgaben, da mir die PTS-Ausgaben nicht zugänglich waren: Smps., Sd., Vv., Vm., KAC., Dhtm., Rs., Mog. und Ps. Alle arabische Ziffern beziehen sich auf die jeweilige Seite, z.B. (MV 16) od. (Smps 214), außer wenn anders angegeben, z.B. Kapitel: (MV. Kap. 6) od. Suttanummer: (D. Nr. 16).

Vinayapiṭaka

  • MV = Vin ii : Mahāvagga
  • CV = Vin ii : Cullavagga
  • Pj = Vin iii: Pārājikā, Saṅghādisesā, Aniyatā, Nissaggiyā pācittiyā
  • Pāc = Vin iv: Pācittiyā, Pāṭidesanīyā, Sekhiyā, Adhikaraṇasamathā
  • PV = Vin v : Parivārā
  • BD = Book of the Discipline, I. B. Horner, PTS. – Englische Übersetzung

Gemäß dem ersten Konzil (saṅgīti) in Rājagaha und der singhalesischen u.a. Traditionen, ist die Reihenfolge:

  • Pj = Vin i;   Pāc = Vin ii;   MV = Vin iii;   CV = Vin iv,   und PV = Vin v

PTS - Pāḷi jedoch weicht von dieser Einteilung ab. I.B. Horner in ihrer Übersetzung im BD folgt wieder der traditionellen Einteilung.

Vinaya-Kommentare

  • Smps = Samantapasādikā (VA), S. Hewavitarne Bequest, 1929/ 48
  • Khvt = Kaṅkhāvitaraṇī; Kurzkommentar zum Pātimokkha, PTS

Vinaya-Subkommentare

  • Sd = Sārattha-dīpanī, Vijjattha Press, 1933
  • Vv = Vimati-vinodanī, Luxman Press, 1935
  • Vm = Vinayattha-mañjūsā, Ginalankara Press, 1912

Sutta/ Abhidhamma & Kommentare (=A)

  • D = Dīgha-Nikāya
  • M = Majjhima-Nikāya
  • S = Saŋyutta-Nikāya
  • A = Aṅguttara-Nikāya
  • Sn = Sutta-Nipāta (Vers Nr.)
  • It = Itivuttaka
  • J = Jātaka
  • Dhs = Dhammasaṅganī (§, Paragraph)
  • Vbh = Vibhaṅga
  • Mil = Milinda-pañha
  • Vism = Visuddhimagga

Ein A nach D, M, S, usw. verweist auf den Kommentar (=Aṭṭha-kathā); z.B.: DA= Dīgha-(nikāya-) Aṭṭhakathā; MA = Majjhima-(nikāya-) Aṭṭhakathā.

Pāḷi -Grammatikbücher

  • KAC = Kaccāyanavyākaraṇaŋ; Die älteste und vollständigste Standard-Grammatik, beruhend auf dem Pāḷi-Kanon.
  • Dhtm = Kaccāyana-Dhātumañjūsā; Wurzelverzeichnis gemäß KAC.
  • Rs = Mahā Rūpa-siddhi; Zusammenstellung beruhend auf KAC.
  • MOG = Moggallāna-vyākaraṇaŋ
  • Ps = Payoga-siddhi; Zusammenstellung beruhend auf MOG
  • Dhtp = Dhātupātha-vilāsinī; Wurzelverzeichnis.
  • PGP = A Practical Grammar of the Pāḷi Language: Charles Duroiselle; Rangoon: British Burma Press, 1921
  • PME = Pāḷi Made Easy: Ven. B. Ānanda Maitreya; Shizuoka Japan: SIS, 1993
  • IP = Introduction to Pāḷi: A.K. Warder; PTS Publ. 1984

Wörterbücher

  • Abhp = Abhidhānappadīpikā; Wörterbuch der Pāḷi-Synonyme.
  • Abhps = Abhidhānappadīpikā-sūci; Schlüssel zum Abhp.
  • PED = Pāḷi-English Dictionary; PTS Publ. 1979
  • WD = Webster’s New Collegiate Dictionary
  • MTL = Meyers Taschenlexikon, Mannheim 1989

Allgemeine Abkürzungen

  • Abb. = Abbildung
  • Anh. = Anhang
  • Anm. = Anmerkung
  • b.w. = bitte wenden
  • Kap. = Kapitel
  • Nr. = Nummer von Sikkhāpada, Sutta, Diskussion
  • R: = Grammatikalische Regel
  • Vgl. = vergleiche
  • s. = siehe

ZEICHEN

  • ( ... ) = Referenzangaben; Äquivalent
  • { ... } = Ergänzung aus dem Suttavibhaṅga
  • [ ... ] = Erläuterungen des Übersetzers
  • ≈ = Ungefähr
  • ☺ = Vollmond
  • ☻ = Neumond

Aussprache des Pāḷi  

"Zwei Umstände, o Mönche, führen zur Fortdauer der wahren Lehre (saddhamma), zu ihrer Erhaltung und Ausbreitung. Welche zwei? Rechter Wortlaut und wohlverstandener Sinn. Denn ist der Wortlaut recht, so ist auch der Sinn wohlverständlich." (A i. 59)

Vokale

  • a i u: kurz (rassa) wie in A p f e l, w i r, u n t e r
  • ā ī ū: lang (dīgha) wie in f a h r e n, M i e t e, U h r
  • e o : lang (dīgha), ausgenommen vor Doppelkonsonanten, z.B. Seyya, oṭṭha

Konsonanten

  • Unaspirierte (sithilā)
    • b d g : stimmloss wie in Ball, die, Gabe
    • c : wie in k l a t s c h e n
    • j : wie in D s c h u n g e l
    • : wie in L a n g
    • ñ : wie in C a n y o n
    • n : gewöhnliche Aussprache
    • ŋ=N : stimmhafte n-Resonanz (niggahitaŋ) durch die Nase (nāsika) mit geschlossenem Mund (avivaṭena mukhena) auszusprechen; auch als 'anunāsikaŋ' bekannt. (Smps 1043; 724)
    • ṇ ḍ ḷ ṭ: die Zungenspitze nach oben gerichtet und gegen den Gaumen gepresst: Retroflex-Zungenlaut
    • v : wie W
    • y : wie J
  • Aspirierte (dhanitā)
    • kh gh, ch jh, th dh, ph bh : Sind mit unmittelbar folgendem Hauchlaut auszusprechen: kh wie in Bankhaus; ch wie in klatschhaft; th wie in Rathaus, usw.
    • ḍh und ṭh sind Retroflex und mit unmittelbar folgendem Hauchlaut auszusprechen: Zungenlaut

Das Pāḷi-Alphabet

Konsonanten Vokale
Artikulationsplatz 1 2 3 4 5      
Un. * As. * Un. As. N
a
s
a
l
Halbvokale, Liquida Spirant, Zischlaut
Kehllaut ka kha ga gha ṅa     a,ā e o
Gaumenlaut ca cha ja jha ña ya ha i, ī
Zungenlaut ṭa ṭha ḍa ḍha ṇa ra, ḷa, ḷha sa    
Zahnlaut ta tha da dha na la (stimmlos)
Lippenlaut pa pha ba bha ma va   u,ū
  ŋ  

* Un. = Unaspirierte As. = Aspirierte

Vorwort  

Geehrter Leser,

Die überarbeitete und erweiterte Auflage erwuchs aus der Notwendigkeit, Druckfehler zu korrigieren, die in der ersten Auflage auftauchten, unzureichende Quellenangaben zu erweitern und Erklärungen der Etymologie und des Sinnes der Übersetzung spezifischer Wörter deutlicher zu erklären und zu untermauern. Dies wurde gemäß der originalen Tipiṭaka- und Standard-Pāḷigrammatik-Bücher durchgeführt.

Zwei neue Kapitel, d. i. Die Ordination als Sāmaṇera und Die Hochordination (Upasampadā) als Bhikkhu sind in Anh. I, Kap. 1/ 2 hinzugefügt.

Worte und Begriffe, sowie: "Die winzigen und geringen Schulungsregeln" (khuddā’nukhuddakāni sikkhāpadāni) und "Neuere Zeit" in Einführung; Gold/Silber/Geld in Anm. 110 bis 114; Bhikkhu, Pātimokkha, Mukhadvāra, Sabhāgāpatti usw. in Anh. II; das sogenannte "zweifelhafte" Pāc. Nr. 18 & Pāc. Nr. 19 in Anm. 147 bis 152; Sekhiya Nr. 1 & 2 in Anm. 216, 217; Kappiya (Zulassung für Obst usw.) in Anh II. Kap. 11. C; "erlaubtes/ nicht erlaubtes Fleisch" in Anh. II. Kap.11. D, wurden erklärt. Neue Themen, sowie "Nachdenken über die vier Bedarfsgegenstände" in Anh. I. Kap. 11. K, sind hinzugefügt.

Der Text ist nach dem Kriterium der exaktesten Übersetzungsmöglichkeit bearbeitet und diesmal wurde große Rücksicht auf das fließende Deutsch genommen. Ebenso wurde versucht für ein Pāḷiwort durchgehend immer dasselbe deutsche Äquivalent zu benutzen, obwohl dies natürlicherweise nicht immer zu verwirklichen war, insbesondere nicht bei dem Wort karoti in all seinen grammatikalischen und zusammenhängenden Varianten, wie zum Beispiel 'ausführen, durchführen, aufarbeiten, anfertigen, bauen, reparieren,...'. Deshalb wurde auch große Rücksicht auf den Zusammenhang der Textstellen genommen. Auf diese Weise mögen manche merken, daß selbst in einer Übersetzung die alte Sprache Pāḷi deutlich und ausdrucksvoll ihre Botschaft vermitteln kann.

Schwierige oder unzureichende Punkte wurden durch Anmerkungen und Fußnoten erklärt, die hauptsächlich dem Suttavibhaṅga (Satzungsanalyse, s. Einführung) und dem Mahāvagga entnommen sind, sowie den Kommentaren, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Wort des Erhabenen sind. Da diese Erklärungen im Westen nicht immer zugänglich sind, empfand ich es als ratsam, sie hinzuzufügen. Sie sind klar ersichtlich mit Referenzangaben gekennzeichnet.

In Anhang I befinden sich jene Pāḷiformeln, die ein Mönch, z.B. für Vergehensgeständnis, Gewandbestimmung usw. benötigt. Damit ist beabsichtigt, daß dieses Buch ein roter Faden für die Notwendigkeiten der Verhaltensethik (Vinaya) ist.

Worte des Dankes

Möge dieses Buch, das als Dhammadāna (Gabe der Lehre) herausgegeben ist, verdienstvolle Frucht (puñña) für all jene guten Menschen erbringen, die zur Übersetzung und Herausgabe Hilfe geleistet haben. Möge diese heilsame Tat alle Lebensgefahren von ihnen abwenden und den Weg zur todlosen Glückseligkeit (ama tasukha) eröffnen.

Dem Ehrw. Dhammaratana, der so freundlich war, das Manuskript durchzusehen, gebührt besonderer Dank für seine große entgegenkommende Hilfe bei der sprachlichen Verbesserung, für all die wertvollen Hinweise, Vorschläge und ausgesuchten Worte und im allgemeinen für seine Mitarbeit an der Vorbereitung dieser Auflage.

                        Bhikkhu Ñāṇadassana

Einführung  

Pātimokkha

Die Kopfzeile Pātimokkha ist der Titel für die Verhaltensethik (Vinaya) der buddhistischen Mönche [1], so wie sie vom historischen Buddha überliefert ist. Genauer gesagt ist es die Kopfzeile zum dritten (Pārājika) und vierten (Pācittiya)-Band, aus dem fünfbändigen Werk zur Verhaltensethik (Vinayapiṭaka). Es ist das 'Hauptregelwerk', welches auch manchmal nur als Sutta (Grundtext/ [Ordens-] satzung; CV 97; PED) oder Mātikā (Code/ Register; MV 337) bezeichnet wird. In dritten und vierten Band ist es auch durch seine Analyse (vibhaṅga) erläutert. Daher auch der Ausdruck Sutta-vibhaṅga (CV 97) für beide Bände.

Weshalb aber heißt es das 'Hauptregelwerk'? Der Erhabene gab diese Antwort: "Dies ist der Anfang (ādi), dies ist das Haupt (mukha), dies ist die Spitze (pamukha) der karmisch-heilsamen Regeln (kusalānaŋ dhammānaŋ). Deshalb heißt es das 'Hauptregelwerk.'" [2]. Oder wie es in Kaṅkhāvitaraṇī ausgedrückt ist:

"Die Spitze der fehlerfreien Regeln, Die vom großen, weisen Buddha Zum Hauptregelwerk erklärt worden ist, Das als Eingangstor zur Erlösung gilt." "Pāmokkhaŋ anavajjānaŋ Dhammānaŋ yaŋ mahesinā; Mukhaŋ mokkhappavesāya, Pātimokkhaŋ pakāsitaŋ." (Khvt 1)

Dort wird die Etymologie wie folgt angegeben:

Pa (vor) + ati (ober) + mokkhaŋ (Haupt) = Pātimokkhaŋ, oder:
ati (an der) + pamokkhaŋ (Spitze) = Pātimokkhaŋ.

Die Bedeutung ist: ati-seṭṭhaŋ (äußerst, unübertroffen), ati-uttamaŋ (allerhöchst).

Denn in einem solchen Zusammenhang sind einige Synonyme im Tipiṭaka für das Wort mokkhaŋ in dieser Reihenfolge: "Aggaŋ, seṭṭhaŋ, mokkhaŋ, uttamaŋ, pavaraŋ." (Pj 133; A ii. 95, usw.)

Man findet auch den folgenden Satz: "Der Uruvela-kassapa ... ist der Führer (nāyako), Anführer (vināyako), der Oberste (aggo), die Spitze (pamukkho) und das Oberhaupt (pāmokkho) von 500 Jātila-Asketen" (MV 24); oder des öfteren: "Buddha-pamukha-bhikkhusaṅgho" (Der Mönchsorden mit dem Buddha an der Spitze (pamukha)).[3]

Sittlichkeit und hohe Sittlichkeit

Was aber genau ist dieser Anfang, dieses Haupt, diese Spitze? Die hohe Sittlichkeit (adhi-sīla) in diesen Ausführungen machte es zum 'Hauptregelwerk'. Denn von dem didaktischen Aspekt her, wer diese Sittlichkeit bewahrt und einhält (pāti), den erlöst sie (mokkheti) und befreit ihn (mocayati) von den Leiden, den höllischen usw., oder von den Ängsten wie Selbstbeschuldigung usw.[4] Von dem literarischen Aspekt her ist jedoch die Vorsilbe 'ati' in der Wortbildung pa+ati+mokkha hier eingefügt, um diesen hohen und unübertroffenen Status anzudeuten.

Daher gibt es eine Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen Sittlichkeit (sīla), die einfach als: "Sīlaŋ eva uttamaŋ, sīlaŋ pāmokkhaŋ" (J i. 369), ohne ati angegeben ist und der höheren Sittlichkeit (adhi-sīla), so wie es folgendermaßen erklärt wurde:

"Erstens die Sittlichkeit mit den fünf Gliedern (pañcaṅga): [Enthaltung vom 1. Töten jeglicher Lebewesen, 2. Stehlen, 3. falschen Benehmen in (sexuellen) Sinnesvergnügen, 4. Lügen, und 5. Trinken von Bier oder Wein /Alkohol, die eine Grundlage für Rausch und Unachtsamkeit sind], und zweitens, die der zehn Glieder (dasaṅga):

[Die vorher genannten fünf und Enthaltung 6. vom Essen nach der Mittagszeit, 7. von Tanzen, Singen, Musik, und Schauspielen (Theatervorführungen, Unterhaltungsfilme sehen, hören und machen), 8. vom Tragen bzw. Benutzen von Blumen, Kränzen, Parfüm, und Kosmetik, die den Zweck der Verzierung und Verschönerung haben, 9. von hochbeinigen und breiten Betten und Sitzen, und 10. vom Empfangen von Gold und Silber/ Geld [5]], ist eben nur Sittlichkeit (sīla).

Ob nun Buddhas erscheinen oder nicht, diese Sittlichkeit existiert sowieso in der Welt. Wenn Buddhas erscheinen, dann spornen sie und ihre Schüler die Leute in dieser Sittlichkeit an. Wenn Buddhas nicht erscheinen, dann sind es die Einzelerleuchteten (Paccekabuddha), die karmagläubigen und gerechten Einsiedler und Geistlichen, der große Kaiser Cakkavatti und die Mahābodhisattas, die sie anspornen. Einsiedler, weise Männer und Geistliche übernehmen diese Sittlichkeit aus sich selbst heraus. Alle diese Menschen, die diese karmisch-heilsamen Regeln erfüllt haben, genießen Seligkeit unter Göttern und Menschen.

Die Sittlichkeit aber durch die Selbstbeherrschung gemäß dem Hauptregelwerk (pātimokkha-saŋvara-sīlaŋ) heißt höhere Sittlichkeit (adhi-sīla), weil wie unter den Glühwürmchen die Sonne und unter den Bergen, 'Sineru' [6] die höchsten sind, so ist von allen weltlichen Sittlichkeiten diese die höchste. Sie kommt nur während der Existenz eines Buddhas vor, nicht ohne eine solche Erscheinung, weil kein anderes Wesen sie erlassen und sie unter den Menschen festigen kann. Nur die Buddhas, die den Strom des schlechten Benehmens durch das Tor des Körpers und der Rede ganz und gar zum Versiegen bringen, erlassen für dieses oder jenes Fehlverhalten diese – maßgeschneiderte – Sittlichkeit zur Selbstbeherrschung." (Smps 173)

Befreiung

Vom psychoethischen Aspekt her ist Sittlichkeit der karmisch-heilsame Wille (kusala-cetanā), der sich als Reinheit in Gedanken, Worten und Werken äußert. (s. A i.271). Schamgefühl (hiri) und Gewissensscheu (ottappa) sind ihre Grundlage. Denn sind Schamgefühl und Gewissensscheu anwesend, so entsteht die Sittlichkeit und dauert an; fehlen diese aber, so kann Sittlichkeit weder entstehen noch andauern. (Vism 9)

Wenn völlig geläutert, bildet die Sittlichkeit die erste von den drei Schulungen (sikkhā), nämlich hohe Sittlichkeits-, Geistes-, Weisheits-schulung (adhi-sīla-, adhi-citta, adhi-paññāsikkhā), und damit die Grundlage und den Ausgangspunkt (S v.143) der ganzen Praxis zur Befreiung. In D ii.81 heißt es:

"Von Sittlichkeit durchdrungen bringt die Geistessammlung (samādhi) große Ergebnisse und Vorteile. Von Geistessammlung durchdrungen bringt die Weisheit (paññā) große Ergebnisse und Vorteile. Von Weisheit durchdrungen wird der Geist völlig von allen Trieben (āsavas) befreit."

Die höhere Sittlichkeit besteht aus 227 Schulungsregeln (sikkhā-padā), die in fünf Rezitationen (uddesā) eingeteilt sind. Sie werden seit der Lebenszeit des Erhabenen halbmonatlich, am Uposathatag, in einer Versammlung der Mönche rezitiert. Diese vom Erhabenen erlassene Sittlichkeit, die auf verschiedene und besondere Art und Weise die Beherrschung von Körper und Rede erfordert, heißt ebenso Vinaya (vi+√nī = 'führen, leiten, lenken, verhalten'; hier im ethischen Sinne). Und so wie der große Ozean nur einen Geschmack hat, nämlich den von Salz, ebenso hat auch diese Lehre und Verhaltensethik (Vinaya) nur einen Geschmack, nämlich den der Befreiung (vimuttirasa). (CV 239)

Sich deshalb gemäß den Büchern der Verhaltensethik zu üben, und die der Verhaltensethik entsprechende Sittlichkeit durch Selbstbeherrschung gemäß dem Hauptregelwerk zu erfüllen, hat ausschließlich die eigene Befreiung zu Nutzen und Vorteil. Nämlich die Befreiung vom Leiden der beständigen Daseinswanderung (saŋsāra-dukkha), des immer wieder Geborenwerdens, Alterns, Erkrankens und Sterbens. Denn der Erhabene lehrte:

"Durch das Nichtverstehen, Nichtdurchdringen der edlen Sittlichkeit ... Geistessammlung ... Weisheit ... und Befreiung, haben sowohl ich als auch ihr lange Zeit Geburten durchwandert und durcheilt ..." (D ii.122)

Durch das Lernen, Verstehen, Ausüben und Durchdringen der edlen Sittlichkeit und Verhaltensethik erfolgt jedoch die eigene Befreiung und auch die lange Dauerhaftigkeit der Botschaft (Sāsana). Deswegen wurde gesagt:

"Solange die Vinaya-Bücher nicht zerstört sind, dauert die Botschaft weiter an, selbst wenn die Sutta- und Abhidhamma-Bücher in Vergessenheit geraten." (MV 98)
"Die wahre Lehre (saddhamma) wird also fortgeführt, wenn die Verhaltensethik andauert, d.i. die Codi, Analysen und die Khandhakas (= MV & CV)." (PV 87)
Denn "die Verhaltensethik betrifft das Lebensalter der Botschaft der Buddhas. Wenn die Verhaltensethik dauert, dann dauert auch die Botschaft." (Smps 7)

Und nachdem der Erhabene in das vollständige (Pari-) Nibbāna eingegangen ist, bleiben eben die Lehre und die Verhaltensethik der Meister (Satthā), so wie der Erhabene es bestimmte.[7] Deshalb, und nicht aus materieller u.ä. Absicht, sondern um allem Leiden zu entkommen und auf dem Weg zur Verwirklichung des Nibbāna (Begehrenslosigkeit) voranzukommen, übertreten die Schüler (Sāvakā) des Erhabenen auch nicht um des Lebens Willen die Schulungsregeln, die der Erhabene für seine Schüler erlassen hat; so wie auch der Ozean stabil ist und seine Ufer nicht übertritt. (CV 238). Daraus folgt eigentlich, daß diejenigen, die sie bewußt übertreten eben nicht mehr seine Schüler sind.

Die winzigen und geringen Schulungsregeln

Khuddā ̓nukhuddakāni sikkhāpadāni

Es gibt eine Textstelle in D ii.154, wo der Buddha, kurz vor seinem Parinibbāna, den Ehrw. Ānanda anwies:

"Wenn der Orden es wünscht, Ānanda, möge er nach meinem Ableben die winzigen und geringen Schulungsregeln abschaffen (samūhanatu)."

Man kann sich darüber wunderen, weswegen eigentlich der Buddha diese Angabe nicht mit bestimmten Wörtern auf diese Weise formuliert hat: "Schafft sie ab (samūhanatha)", sondern statt dessen unbestimmte Wörter: "Wenn der Orden es wünscht", benutzt hat. Außerdem hat er niemals eine Demarkationslinie gezogen: "Diese sind die winzigen und geringen Schulungsregeln und die restlichen sind es nicht." Auch hat es der Ehrw. Ānanda versäumt, ihn zu fragen, welche Regeln als "gering" gelten.

War dann vielleicht die obere unbestimmte Angabe dafür gedacht die Mönche auf die Probe zu stellen? Was auch immer der Fall sei, seine wahren Schüler mit dem Ehrw. Mahā Kassapa an der Spitze, haben diese nicht abgeschafft. (s. CV. Kap. 11 & 12.). Teilweise, weil keine Demarkationslinie gezogen war und auch einige (unbekannte, ekacce) Theras verschiedene Meinungen darüber geäußert haben, und größtenteils, weil sie absolute Vollmacht hatten, diese nicht abzuschaffen. Denn während seiner Lebenszeit erteilte der Buddha den Mönchen (Orden) die völlige Verantwortung der Pātimokkharezitation (CV 240; s. Anm. 22) und die Vollmacht für alle Vinayaverfahren. Außerdem wurden sie vom Ehrw. Mahā Kassapa an die Worte des Erhabenen erinnert, die die Einigkeit und Harmonie des Ordens zum Ausdruck bringen:

"Solange die Mönche keine Schulungsregeln erlassen, die ich nicht erlassen habe, keine Schulungsregeln abschaffen, die ich erlassen habe, und sich in den auf sich genommenen Schulungsregeln üben, so wie ich sie erlassen habe, dann hat man nur Wachstum (Fortschritt) für die Mönche zu erwarten und keinen Untergang". (D ii.77)

Der Erhabene erwähnte ja auch mehrere Male, daß die Schulungsregeln, einschließlich der winzigen und geringen, nicht nutzlos (anavañjjhāni) sind. (A i.234)
Aus diesen und anderen Gründen haben fünfhundert Arahats, die sich des Wertes der Schulungsregeln bewußt waren, die die vier analytischen Wissen (paṭisambhidā) erreicht hatten, die meisten von ihnen vom Buddha als "höchst" (etadagga) erklärt wurden, alle Älteren, seit langer Zeit im Mönchsleben stehend, und Väter und Leiter des Ordens (Saṅgha-pitaro, Saṅgha-parināyakā), mit einem Antrag, einem Beschluß und drei Endurteilen endgültig entschieden, diese nicht abzuschaffen. Es bleibt auch zweifelhaft, ob sie sie abgeschafft hätten, selbst wenn vom Erhabenen die Demarkationslinie gezogen worden wäre.

Viele Generationen von Schülern haben sie auch nicht abgeschafft. Im Gegenteil, sie bewahrten sie wie ihr Leben. Denn sie erinnerten sich an die Worte des Buddha:

"Solange die Mönche jene Mönche hochachten und ehren, die Ältere sind, seit langer Zeit im Mönchsleben stehend, Väter und Leiter des Ordens (Saṅgha-pitaro, Saṅgha-parināyakā) sind, und gedenken, ihre Worte anzuhören und ihnen nachzufolgen, dann hat man nur Wachstum für die Mönche zu erwarten und keinen Untergang". (D ii.77)

Lies auch Pāc. Nr. 54, Anm. 173 und Pāc. Nr. 72

Neuere Zeit

Die ganze Lehre und Verhaltensethik des Buddha ist an kein Zeitalter gebunden oder beschränkt, und nachdem sie in die Praxis umgesetzt wird, braucht man zu keiner Zeit um eigene gute Ergebnisse zu fürchten. Deshalb heißt sie a-kālika. (A i. 221). Und der Erhabene drückt sich sehr bestimmt aus:

"Wenn die Mönche richtig (sammā) verweilen, dann wird die Welt nicht leer (a-suñña) von Arahats". (D ii. 151)

Begierde und Gier; Zorn, Ärger, Haß und Aggression; Verwirrung, Täuschung und Verblendung; und vulgäres und unziemliches Benehmen, hauptsächlich durch die Geistesbefleckungen/ Leidenschaften (kilesas) verursacht und unter den Menschen vor und während der Lebenszeit des Buddha vorherrschend, all diese existieren auch heutzutage in derselben oder noch schlimmeren Art und Weise. Für diejenigen, die von jeder Art und Form niedrigen körperlichen und verbalen Verhaltens angewidert sind und den edlen Zustand der sieben Stufen der Reinheit (Sittlichkeits-, Geistes-, Ansichts-reinheit usw.) erreichen möchten, ist dieses Vinayabuch ein ausgezeichneter Berater, der den Weg (magga) durch Selbstbeherrschung dahin zeigt; denn es wurde gesagt:

"Die Verhaltensethik (Vinaya) hat die Selbstbeherrschung (saŋvara) zum Zwecke, die Selbstbeherrschung die Reuelosigkeit, → die Begeisterung, → die Freude, → die Gestilltheit, → die Glückseligkeit, → die Geistessammlung, → ...das völlige Nibbāna zum Zwecke. Dies also ist der Zweck der Belehrung, ... des Hinhörens, nämlich die Erlösung des Geistes ohne Anhaftung (anupādā cittassa vimokkho)." (PV 164)

Pātimokkha ist also nicht nur ein Studierbuch, sondern es ist vielmehr die Sittlichkeit in den Schulungsregeln, die von den Schülern in die Praxis umgesetzt und bewahrt werden soll. Es behandelt mannigfache Themen besonderer Art, Schulungsregeln, die vom Erhabenen für die Mönche aus zehn Gründen erlassen wurden:

"[1] Zum Wohle des Ordens; [2] zur Erleichterung des Ordenslebens; [3] zur Kontrolle der übelgesinnten (unsittlichen) Personen; [4] zum angenehmen Verweilen der sittlichen Mönche; [5] für die Selbstbeherrschung gegenüber Trieben (āsava) während dieses Lebens; [6] zur Abwehr von Trieben in zukünftigen Leben; [7] zur Überzeugung derer, die (noch) keine Überzeugung haben; [8] zur Mehrung der Überzeugung derer, die bereits Überzeugung besitzen; [9] für die Dauerhaftigkeit der wahren Lehre (saddhammaṭṭhitiyā); und [10] zur Unterstützung der Verhaltensethik." (Pj 21)

Gerade wegen dieser Schulungsregeln bemerkt man einen großen Unterschied zwischen dem Orden und der Laiengemeinde. Deshalb hat der Erhabene den Mönchen geraten, über diese Tatsache täglich (abhiṅhaŋ) nachzudenken:

"Ich habe eine andere Erscheinung [mit Schale und Gewand, usw.] angenommen ... Ich soll mich in einer ... anderen Manier benehmen ... Tadelt mich mein Gewissen (wtl.: Selbst) nicht wegen meiner Sittlichkeit? ... Tadeln mich meine verständigen Gefährten im Reinheitswandel, die es erfahren haben, nicht wegen meiner Sittlichkeit?" (A v. 87)

Es bleibt zu hoffen, daß dieses Buch seinen Zweck erfüllt, die Potenz und das Gewicht des Buddhawortes in Bezug auf die Sittlichkeit im Hauptregelwerk zu überliefern und eine Hilfe zum Fortbestehen von Uposatha und Vinaya zu sein. Es liegt in diesem Umfang erstmals in Deutsch vor. Möge sich der Orden in Übereinstimmung versammeln, in Übereinstimmung Sitzungen schließen und in Übereinstimmung die Ordensaufgaben ausführen.

                        Bhikkhu Ñāṇadassana

Sutten zum Thema  

Vorteile der Sittlichkeit

"Da ist ein Mönch sittenrein, er beherrscht sich durch die Selbstbeherrschung gemäß dem Pātimokkha, ist vollkommen in Wandel und Umgang und, in den geringsten Fehlern Gefahr erblickend, übt er sich in den auf sich genommenen Schulungsregeln. Keine neue, [zur Wiedergeburt führende], Tat (karma) begeht er, und die alte Tat macht er, wenn immer ihn ihre Wirkung trifft, zunichte. Dies ist die klar sichtbare Versiegung [der Geistesbefleckungen], die unmittelbar wirksam ist (an keine Zeit gebunden = akālika), einladend, zum Ziele führend, jedem Verständigen erfahrbar und verständlich." (A i. 221)

"So sind diese guten Sitten zum Nutzen und Vorteil der Reuelosigkeit (avippaṭisāra). Die Reuelosigkeit ist zum Nutzen und Vorteil der Begeisterung (pāmojja). Die Begeisterung ist zum Nutzen und Vorteil der Freude (pīti). Die Freude ist zum Nutzen und Vorteil der Gestilltheit (passaddhi). Die Gestilltheit ist zum Nutzen und Vorteil der Glückseligkeit (sukha). Die Glückseligkeit ist zum Nutzen und Vorteil der Geistessammlung (samādhi). Die Geistessammlung ist zum Nutzen und Vorteil der Kenntnis und der Einsicht in die Wirklichkeit (yathābhūtañāṇadassana). Die Kenntnis und die Einsicht in die Wirklichkeit sind zum Nutzen und Vorteil der Abscheu und der Begierdelosigkeit (nibbidāvirāga). Die Abscheu und die Begierdelosigkeit sind zum Nutzen und Vorteil der Befreiung, und der Kenntnis, und der Einsicht (vimuttiñāṇadassana). So führen diese guten Sitten allmählich zum Höchsten." (A v. 2)

"Es gibt, Freund Ānanda, diese guten Sitten, die vom Erhabenen ausgesprochen wurden. Zu welchem Nutzen sind diese guten Sitten vom Erhabenen ausgesprochen worden?" "Sehr gut, sehr gut, Bhadda, angenehm ist deine Weisheit, angenehm dein Geist, wohl ist deine Frage. ... Diese guten Sitten, o Bhadda, die vom Erhabenen ausgesprochen wurden, sind nur soviel, wie zum Nutzen der Kultivierung der vier Grundlagen der Achtsamkeit (Satipaṭṭhānā)." (S v. 171)

Nachteile des sittlichen Verfalls

"Da sind diese vier Befleckungen, o Mönche, der Sonne und des Mondes, bei welchen die Sonne und der Mond nicht scheinen, nicht leuchten, und nicht strahlen. Welche vier? Wolken ... Nebel... Rauch ... und Verfinsterung. Genauso, o Mönche, gibt es da vier Befleckungen der Einsiedler und Geistlichen, bei welchen manche Einsiedler und Geistliche nicht scheinen, nicht leuchten, und nicht strahlen. Welche vier? Es gibt da, o Mönche, manche Einsiedler und Geistliche, die Bier od. Wein/Alkohol trinken..., die Geschlechtsverkehr ausüben..., die Gold und Silber/Geld [8] annehmen ..., die von falschem Lebensunterhalt leben, und sich nicht [von diesen] enthalten. ... Diese, o Mönche, sind die vier Befleckungen der Einsiedler und Geistlichen.

Verwirrt, blind, ihrer Wünsche Sklaven, Von heftiger Begierde voll, Vergrößern sie die Leichenfelder durch immer wieder Nehmen von Geburt." (A ii. 53)

"Wenn da ein Mann, der gezügelt werden muß, sich nicht der Verhaltensethik fügt, dann empfindet der Tathāgata es nicht als wert, diesen Mann anzusprechen und zu belehren, noch empfinden es seine verständigen Gefährten im Reinheitswandel es als wert, ihn anzusprechen und zu belehren. Dies ist die Hinrichtung, ..., in der Verhaltensethik der Edlen, wenn weder der Tathāgata ...noch seine verständigen Gefährten im Reinheitswandel es als wert empfinden, ihn anzusprechen und zu belehren." (A ii. 112)

Die Vorbereitungen für den Uposatha [9]  

Kurze Erklärung über die Ordnung der 'Vorbereitenden Arbeit' usw. für den Uposatha des Ordens  

i) Die 'vorbereitende Arbeit' (pubba-karaṇa)

Die erste Vorbereitung heißt die 'vorbereitende Arbeit' für den Uposathatag und für die Uposatha-handlung, weil man vor der Versammlung des Ordens zuerst diese vier Pflichten, wie Fegen usw., erfüllen soll, so wie es der Erhabene anordnete:

"Ich erlaube, ihr Mönche,
[1.] die Uposathahalle zu fegen.
[2.] in der Uposathahalle das Licht anzuzünden.
[3.] Wasser zum Trinken und Waschen bereitzustellen.
[4.] in der Uposathahalle Sitze herzurichten."[10]

ii) Die 'Voraufgabe' (pubba-kicca)

Die zweite Vorbereitung heißt die 'Voraufgabe' für den Uposathatag und für die Uposathahandlung, weil man vor der Pātimokkharezitation zuerst diese fünf Handlungen, wie Überbringung der Erklärung der Zustimmung usw., durchführen soll, so wie es der Erhabene anordnete:

"Ich erlaube, ihr Mönche,
[1.] daß ein kranker Mönch seine Zustimmung gibt.
[2.] daß ein kranker Mönch eine Erklärung seiner Reinheit abgibt.
[3.] daß man die Einteilung der Jahreszeit angeben soll.
[4.] die Mönche zu zählen.
[5.] daß man [den Nonnen] die Belehrung erteilen soll: 'Dies, Schwestern, ist die Belehrung.'" [11]

iii) Die 'Richtige Zeit' (patta-kalla) [12]

Die Uposathahandlung des Ordens, welche aus den vier folgenden Charakteristiken zusammengesetzt ist, heißt die 'Richtige Zeit':

[1.] [Der richtige Tag]: Uposathatag[13],[14],[15]
[2.] wieviele Mönche das Recht haben, an der Handlung teilzunehmen[16],
[3.] mit gleichen Vergehen[17]gibt es keine, und
[4.] keine Personen sind anwesend, die gemieden werden sollen.[18]

Wenn die 'Vorbereitende Arbeit' (pubba-karaṇa) usw. nicht durchgeführt werden, ist es ein Dukkaṭaver- gehen. (MV 118 ff)

Das Vinaya-Verfahren bezüglich des Sangha-Uposatha (Saṇghuposatha-Vinayakamma) [19]  

Nach dem Wort des Erhabenen sollen zwei erfahrene und fähige Mönche, die dazu berechtigt sind, in gegenseitiger Frage und Antwort feststellen, ob die zwölffache Ordnung der 'Vorbereitenden Arbeit' usw. durchgeführt oder nicht durchgeführt worden ist. (s. MV 113). Dies hier ist deshalb ein Muster zu Frage und Antwort beruhend auf MV, Smps, und Khvt, das im Besonderem von Mönchen in Sri Lanka benutzt wird.


DeutschPāḷi
[a) Hier, Selbstberechtigung zur Befragung [20] über die Verhaltensethik bezüglich des Saṅghauposatha. [a) Vinaya-pucchā-sammuti:]
Fragender (erster Mönch):] Pucchaka:
"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten.[21] (3x)
"Namo tassa Bhagavato, Arahato,
sammā Sambuddhassa.
(3x)
[Antrag] [Ñātti]
"Ehrwürdiger Herr[22]! Möge der Orden mich anhören. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit[23] gekommen ist, werde ich den Ehrw. Mönch (namens Soundso) über die Verhaltensethik befragen." (MV 113) Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Yadi saṅghassa pattakallaŋ, ahaŋ āyasmantaŋ (itthannāmaŋ) bhikkhuŋ vinayaŋ puccheyyaŋ." (MV 113)
[b) Hier, Selbstberechtigung zur Beantwortung der Fragen zur Verhaltensethik bezüglich des Saṅghuposatha. [b) Vinaya-vissajjana-sammuti[24]:]
Antwortender (zweiter Mönch) :] Vissajjaka:
"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen, völlig aus sich selbst Erleuchteten. 3x "Namo tassa, Bhagavato, Arahato, sammā Sambuddhassa. 3x
[Antrag] [Ñatti]
"Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, und ich von dem Ehrw. Mönch (namens Soundso) über die Verhaltensethik befragt worden bin, werde ich antworten." (MV 114) Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Yadi saṅghassa pattakallaŋ, ahaŋ āyasmatā (itthannāmena) bhikkhunā vinayaŋ puṭṭho vissajjeyyaŋ." (MV 114)
[Frage und Antwort zur i) 'Vorbereitende Arbeit' (pubbakaraṇa)
Fragender (erster Mönch):]
[i) Pubbakaraṇa-pucchā-vissajjanā
Pucchaka:
]
"[1] Der Besen, und [2] das Licht,
[3] das Wasser mit [4] den Sitzen,
für die Uposathahandlung gibt es
diese [4 Pflichten],
deshalb heißt es die Vorbereitende Arbeit. (Smps 793)
"Sammajjanī, padīpo ca,
Udakaŋ āsanena ca –
Uposathassa etāni
Pubbakaraṇan’ti vuccati.
Mit Verlaub[25], der Besen: Ist das Fegen durchgeführt?" Okāsa! Sammajjanī: sammajjana-karaṇaŋ kataŋ kiŋ?[26]"
Antwortender [zweiter Mönch]: "Das Fegen ist erledigt" Vissajjaka: "Sammajjanakaraṇaŋ niṭṭhitaŋ."
Fra: "Und das Licht: Ist das Anzünden des Lichtes durchgeführt?" Pucchaka: "Padīpo ca: padīpujjalanaŋ kataŋ kiŋ?"
Ant: "Das Anzünden des Lichtes ist erledigt"; [oder] "Da das Sonnen- [Tages-] licht jetzt da ist, gibt es hier auch keine Aufgabe in Sache Licht". Vis: "Padīpujjalanaŋ niṭṭhitaŋ"; / "Idāni pana sūriyālokassa atthitāya padīpakiccaŋ idha natthi"
Fra: "Das Wasser mit den Sitzen: Ist die Bereitstellung Wassers zum Waschen und Trinken und die der Sitze durchgeführt?" Puc: "Udakaŋ āsanena ca: āsanena saha pāṇīya-paribhojaṇīya-udakaṭṭhapanaŋ kataŋ kiŋ?"
Ant: "Die Bereitstellung des Wassers zum Waschen und Trinken, sowie die der Sitze ist erledigt" Vis: "Āsanena saha pāṇīya-paribhojaṇīya-udakaṭṭhapanaŋ niṭṭhitaŋ."
Fra:: "Was bedeutet: Für die Uposathahandlung gibt es diese [4 Pflichten], deshalb heißt es die Vorbereitende Arbeit?" Puc: "Uposathassa etāni pubbakaraṇan’ti vuccati’ kiŋ?"
Ant: "Da man diese vier Pflichten, wie Fegen usw., vor der Versammlung des Ordens zuerst erfüllen soll, heißt es die Vorbereitende Arbeit für den Uposathatag und die Uposathahandlung. Die vorbereitenden Arbeiten sind angekündigt worden" Vis: "Ettāni cattāri vattāni sammajjanakaraṇādīni saṅghasannipatato paṭhamaŋ kattabbatā, Uposathassa Uposathakamthahandlung. massa pubbakaraṇan’ti vuccati. Pubbakaraṇānī’ti akkhātāni."
[Frage und Antwort zur ii)'Voraufgabe' (pubba-kicca)] [ii) Pubbakicca-pucchā-vissajjanā]
Fra:
"[1] Die Zustimmung und [2] die Reinheit,
[3] die Angabe der Jahreszeit,
[4] das Zählen der Mönche, und
[5] die Belehrung,
für die Uposathahandlung gibt es
diese [5 Handlungen],
deshalb heißt es die Voraufgabe. (Smps 793)
Puc:
"Chanda-pārisuddhi, utukkhānaŋ,
Bhikkhugaṇanā ca, ovādo –
Uposathassa etāni
Pubbakiccan’ti vuccati.
Die Zustimmung und die Reinheit: Ist die Überbringung der Erklärung der Zustimmung und der Reinheit jener Mönche, die für die Zustimmung berechtigt sind, durchgeführt?" Chanda-pārisuddhi: chandārahānaŋ bhikkhūnaŋ chanda-parisuddhi-āhāraṇaŋ kataŋ kiŋ?"
Ant: "Die Überbringung der Erklärung der Zustimmung und der Reinheit ist erledigt"; [oder] "Gibt es hier nicht". Vis: "Chanda-pārisuddhi-āhāraṇaŋ idha natthi. // Chanda-pārisuddhi-āhāraṇaŋ niṭṭhitaŋ."
Fra: "Die Angabe der Jahreszeit: Aus den drei Jahreszeiten, Winter usw., ist diese Anzahl [von Uposathatage] vorbei und jene Anzahl ist übrig. Wie ist es also mit der Angabe der Jahreszeit? Puc: "Utukkhānaŋ: hemantādīnaŋ tiṇṇaŋ utūnaŋ, ettakaŋ atikkantaŋ, ettakaŋ avasiṭṭhan’ti. Evaŋ utu-ācikkhanaŋ kataŋ kiŋ?"
Ant: "In dieser Botschaft gibt es drei Jahreszeiten, nämlich Winter, Sommer und Regenzeit. Dieses ist die Winter-/ Sommer-/ [oder] Regen-Jahreszeit. In dieser Jahreszeit gibt es acht (oder zehn[27]) Uposathatage. Mit dieser Phase[28] des Mondes ist ein Uposathatag angekommen, 1, 2 ... Uposathatag/-e sind vorbei, und 1, 2 ... Uposathatag/-e sind übrig. Vis: "Utunīdha pana sāsane hemantagimha-vassānānaŋ vasena tīṇi honti. Ayaŋ hemanta-utu/ gimhāna-utu/ vassāna-utu. Imasmiŋ utumhi aṭṭha Uposatha. Iminā pakkhena (eko) Uposatho sampatto, (dve) Uposathā atikkantā, (pañca) Uposathā Uposathā avasiṭṭhā."
Fra: "Und das Zählen der Mönche: Nach dem Zählen der versammelten Mönche in diese Uposathahalle sind es wieviele Mönche?" Puc: "Bhikkhugaṇanā ca: imasmiŋ Uposathagge sannipatitānaŋ bhikkhūnaŋ gaṇanā kittakā bhikkhū honti?"
Ant: "Nach dem Zählen der versammelten Mönche in dieser Uposothahalle sind es vier/ fünf ... Mönche". Vis: "Imasmiŋ Uposathagge sannipatitānaŋ bhikkhūnaŋ gaṇanā (cattāro / pañca ...) bhikkhū honti."
Fra: "Die Belehrung: Ist die Belehrung, die man den Nonnen erteilen soll, erteilt worden?" Puc: "Ovādo: bhikkhuṇīnaŋ ovādo dātabbo dinno kiŋ?"
Ant: "Da jetzt diese nicht mehr existieren, gibt es hier die Belehrung auch nicht ". Vis: "Idāni pana tāsaŋ natthitāya, so ca ovādo idha natthi."
Fra: "Was bedeutet: Für die Uposathahandlung gibt es diese [5 Handlungen] deshalb heißt es die Voraufgabe?" Puc: "Uposathassa etāni pubbakiccan’ti vuccati’ kiŋ?"
Ant: "Da man diese fünf Handlungen, wie die Überbringung der Erklärung der Zustimmung usw., vor der Pātimokkharezitation zuerst durchführen soll, heißt es die Voraufgabe für den Uposathatag und die Uposathahandlung. Diese Voraufgaben sind angegeben worden." Vis: "Etāni pañca kammāni, chandāharaṇādīni Pātimokkhuddesato paṭhamaŋ kattabbatā, Uposathassa Uposathakammassa pubbakiccan’ti vuccati. Pubbakiccānī’ti akkhātāni."
[Frage und Antwort zu iii) 'Richtige Zeit' (patta-kalla)[29]] [iii) Pattakalla-pucchā vissajjanā]
Fra:
"[1] Der Uposathatag[30] und
[2] wieviele Mönche das Recht haben, an der Handlung teilzunehmen,[31] und
[3] mit gleichen Vergehen gibt es keine, und
[4] keine Personen sind anwesend, die gemieden werden sollen, deshalb heißt es: die 'Richtige Zeit'. (Smps 793)
Puc:
"Uposatho, yāvatikā ca bhikkhū
Kammappattā,
Sabhāgāpattiyo ca a vijjanti,
Vajjanīyā ca puggalā
Tasmiŋ na honti –
Pattakallan’ti vuccati.
Der Uposathatag: Von den drei Uposathatagen, nämlich, dem am Vierzehnten, dem am Fünfzehnten, und dem der Einigkeit[32], welcher Uposathatag ist der heutige?" Uposatho: tīsu Uposatha-divasesu cātuddasī, paṇṇarāsī, sāmaggīsu, ajjuposatho ko Uposatho?"
Ant: "Der heutige Uposathatag ist der des 14./ 15.". Vis: "Ajjhuposatho cātuddaso / paṇṇaraso."
Fra: "Was bedeutet: Und wieviele Mönche das Recht haben, an der Handlung teilzunehmen?"[33] Puc: "Yāvatikā ca bhikkhū kammappattā’ti kiŋ?"
Ant: "Soviele Mönche, die das Recht haben, an dieser Uposathahandlung teilzunehmen, welche tauglich und dafür passend sind, mindestens vier[34] reguläre Mönche, die nicht durch den Orden suspendiert sind, die nicht die Reichweite[35] verlassen haben, und sich in einer Eingrenzung befinden". Vis: "Yattakā bhikkhū tassa Uposathakam-massa patta-yuttā, anurūpā, sabbantimena paricchedena cattāro bhikkhū pakatattā, saṅghena anukkhitā, te ca kho hatthapāsaŋ avijahitvā ekasīmayaŋ ṭhitā."
Fra: "Was bedeutet: Und mit dem gleichen Vergehen gibt es keine?" Puc: "Sabhāgāpattiyo ca na vijjanti’kiŋ?"
Ant: "Es gibt keine Mönche mit dem gleichen Vergehen wie im Falle: 'Essen außerhalb der Zeit', usw. Vis: "Vikālabhojanādi-vatthu sabbhāgapattiyo ca na vijjanti."
Fra: "Was bedeutet: Und keine Personen sind anwesend, die gemieden werden sollen?" Puc: "Vajjanīyā ca puggalā tasmiŋ na honti’ kiŋ?"
Ant: "[Es gibt] einundzwanzig Personen, wie Laien, Eunuchen[36] usw., die gemieden werden sollen; diese sollen gemieden werden durch Hinausschicken jenseits der Reichweite. Diese [Personen] gibt es hier nicht innerhalb [der Reichweite]." Vis: "Gahaṭṭha-paṇḍakādayo ekavīsati vajjanīyā puggalā hatthapāsato bahikaraṇa-vasena vajjetabbā. Te asmiŋ na honti."
Fra: "Was heißt: die 'Richtige Zeit'?" Puc: "Pattakallan’ti vuccati’ kiŋ?"
Ant: "Die 'Richtige Zeit' heißt, daß die Uposathahandlung des Ordens aus diesen vier Charakteristiken zusammengesetzt ist. Die 'Richtige Zeit' ist angekündigt worden. Vis: "Saṅghassa Uposathakammaŋ imehi catūhi lakkhaṇehi saṅghahitaŋ pattakallan’ti vuccati. Pattakallavantan’ti akkhātaŋ."
[Einladung][Āraddhanaŋ]
Ant: Mit Erlaubnis des Mönchsordens, der die Vorbereitende Arbeit und die Voraufgabe vollendet hat, und Vergehen gestanden hat und sich einig ist, lade ich dazu ein, das Hauptregelwerk zu rezitieren". Vis: "Pubbakaraṇa-pubbakiccāni samāpetvā desitāpattikassa samaggassa bhikkhu-saṅghassa anumatiyā Pātimokkhaŋ uddisituŋ āraddhanaŋ karomi."
Alle Mönche: "Sehr Gut! Sehr Gut! Sehr Gut!" Sabbe bhikkhū: "Sādhu! Sādhu! Sādhu!"

Das Hauptregelwerk der buddhistischen Mönche - Bhikkhu-Patimokkha  

[1. Präambel]

[1. Nidāna]  

[Fra:] "Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen, völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x) [Puc: ] "Namo tassa Bhagavato, Arahato, sammā Sambuddhassa. (3x)
[Antrag[37]][Ñātti]
Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Heute ist der Uposathatag am 14ten/ 15ten.[38] Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden die Uposathahandlung durchführen, das Hauptregelwerk rezitieren. Suṇātu me, bhante/āvuso, saṅgho. Ajj’uposatho paṇṇaraso (cātuddaso). Yadi saṅghassa pattakallaŋ, saṅgho uposathaŋ kareyya, pātimokkhaŋ uddiseyya.
Welches ist die Voraufgabe des Ordens? Mögen die Ehrwürdigen ihre Reinheit erklären. Ich werde das Hauptregelwerk rezitieren. Mögen wir alle, die wir hier anwesend sind, es gut anhören und aufpassen. Kiŋ saṅghassa pubbakiccaŋ? Pārisuddhiŋ āyasmanto ārocetha. Pātimokkhaŋ uddisissāmi. Taŋ sabbe’va santā sādhukaŋ suṇoma, manasikaroma.
Wer ein Vergehen begangen hat[39], möge es offenbaren.[40] Wenn es kein Vergehen gibt, sollte man schweigen. Durch Ihr Schweigen werde ich verstehen, daß die Ehrwürdigen rein sind. Yassa siyā āpatti, so āvīkareyya. Asantiyā āpattiyā tuṇhī bhavitabbaŋ. Tuṇhībhāvena kho pan’āyasmante parisuddhā’ti vedissāmi.
So wie jemand, der einzeln gefragt ist, eine Antwort gibt, so auch gibt es in einer solchen Gruppe eine Ausrufungsfrage, bis zu dreimal. Welcher Mönch auch immer, während es bis zu dreimal ausgerufen wird, sich an ein vorliegendes Vergehen erinnert, und es nicht offenbart, begeht eine bewußte Lüge. Ehrwürdige, eine bewußte Lüge wurde vom Erhabenen als behindernder Umstand[41] bezeichnet. Deshalb soll ein Mönch, der sich erinnert, ein Vergehen begangen zu haben und um Reinheit besorgt ist, jenes vorliegende Vergehen offenbaren. Ist es offenbart, wird es für ihn erleichternd sein.[42] Yathā kho pana paccekapuṭṭhassa veyyā karaṇaŋ hoti, evamevaŋ evarūpāya parisāya yāvatatiyaŋ anusāvitaŋ hoti. Yo pana bhikkhu, yāvatatiyaŋ anusāviyamāne, saramāno santiŋ āpattiŋ n’āvīkareyya, sampajānamusāvādassa hoti. Sampajānamusāvādo kho pan’āyasmanto, antarāyiko dhammo vutto Bhagavatā. Tasmā saramānena bhikkhunā, āpannena visuddhāpekkhena, santī āpatti āvīkātabbā. Āvīkatā hi’ssa phāsu hoti.
Ehrwürdige, die Präambel ist rezitiert worden. Uddiṭṭhaŋ kho, āyasmanto, nidānaŋ.
[Ausrufungsfrage] [Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie. So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kaccittha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī.
Evametaŋ dhārayāmi.
Die Präambel: [43] die erste Rezitation Nidānuddeso paṭhamo

[2. Regelverstöße, die "zu Fall bringen"]

[2. Pārājikā-dhammā]  

Hier nun kommen die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen" (Pārājikā) zur Rezitation. Tatr’ime cattāro pārājikā dhammā uddesaŋ āgacchanti.
1. Welcher Mönch[44] auch immer[45] die Schulungs- und Lebensregeln der Mönche auf sich genommen hat und ohne sich von den Schulungsregeln losgesagt zu haben, ohne seine Schwäche offenbart zu haben, Geschlechtsverkehr ausübt, wenn auch nur mit einem weiblichen Tier, der ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen. 1. Yo pana bhikkhu, bhikkhūnaŋ sikkhāsājīvasamāpanno, sikkhaŋ apaccakkhāya, dubbalyaŋ anāvīkatvā, methunaŋ dhammaŋ patiseveyya, antamaso tiracchānagatāya’pi, pārājiko hoti asaŋvāso.
2. Welcher Mönch auch immer, aus dem Dorfe[46] oder aus dem Walde, etwas Nichtgegebenes nimmt, mit der Absicht, es zu stehlen,[47] und dieses Gestohlene wäre von solchem Wert, daß die Regierungsgewalten einen Räuber verhaften und ihn entweder prügeln, fesseln oder verbannen würden: "Du bist ein Räuber, du bist ein Tor, du bist ein Idiot, du bist ein Dieb!" – dieser Mönch, der solch etwas Nichtgegebenes nimmt, auch der ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen. 2. Yo pana bhikkhu gāmā vā araññā vā, adinnaŋ theyyasaṅkhātaŋ ādiyeyya, yathārūpe adinnādāne, rājāno coraŋ gahetvā haneyyuŋ vā bandheyyuŋ vā pabbā jeyyuŋ vā: “Coro’si, bālo’si, mūḷho’si, theno’sī”ti, – tathārūpaŋ bhikkhu adinnaŋ ādiyamāno, ayam’pi pārājiko hoti asaŋ-vāso.
3. Welcher Mönch auch immer vorsätzlich ein menschliches Wesen des Lebens beraubt oder ihm eine Waffe [tauglich zum Selbstmord] beschafft oder den Vorteil des Todes preist oder ihn zum Freitod anstachelt [in dem er auf diese Weise spricht]: "Guter Mann, was ist dieses üble und elende Leben für dich? Der Tod ist besser für dich als das Leben!" – wenn er mit solchem Gedanken und Geist, mit solchem Gedanken und Motiv, auf vielfache Weise den Vorteil des Todes preist oder ihn zum Freitod anstachelt, auch der ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen. 3. Yo pana bhikkhu sañcicca manussaviggahaŋ jīvitā voropeyya, satthahārakaŋ vā’ssa pariyeseyya, maraṇavaṇṇaŋ vā saŋvaṇṇeyya, maraṇāya vā samādapeyya: “Ambho purisa, kiŋ tuyh’iminā pāpakena dujjīvitena? Matan’te jīvitā seyyo”ti – iti cittamano, cittasaṅkappo, anekapariyāyena maraṇavaṇṇaŋ vā saŋvaṇṇeyya, maraṇāya vā samādapeyya, ayam’pi pārājiko hoti asaŋvāso.
4. Welcher Mönch auch immer, der nichts genaues weiß, berichtet, daß ein übermenschlicher Zustand[48] wert der Edlen Kenntnis und Einsicht[49] in Bezug auf ihn gegenwärtig ist: "Ich kenne [diesen Zustand] so, ich sehe ihn so!", und er später, bei einer anderen Gelegenheit – geprüft oder ungeprüft – nachdem er sich vergangen hat und nun um Reinheit besorgt ist, auf diese Weise spricht: "Freunde! Ohne zu kennen, sagte ich: 'Ich kenne!'; ohne zu sehen, sagte ich: 'Ich sehe!' Ich redete Unsinn und Lüge!", auch der ist – abgesehen von [Selbst-] Überschätzung – zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen. 4. Yo pana bhikkhu, anabhijānaŋ, uttarimanussadhammaŋ attūpanāyikaŋ alam ariyañāṇadassanaŋ samudācareyya: “Iti jānāmi, iti passāmī”ti, tato aparena samayena –samanuggāhiyamāno vā asamanuggāhiyamāno vā – āpanno visuddhāpekkho evaŋ vadeyya: “Ajānamevāhaŋ, āvuso, avacaŋ ‘jānāmi’, apassaŋ ‘passāmi’. Tucchaŋ musā vilapin”ti, aññatra adhimānā, ayam’pi pārājiko hoti asaŋvāso.
Ehrwürdige, die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen", sind rezitiert worden. Ein Mönch, der den einen oder anderen von diesen begangen hat, gehört nicht mehr zur Gemeinschaft der Mönche. So wie er vorher war [ohne Hochordination], so ist er, nachdem er zu Fall gekommen ist: von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Uddiṭṭhā kho, āyasmanto, cattāro pārājikā dhammā. Yesaŋ bhikkhu aññataraŋ vā aññataraŋ vā āpajjitvā, na labhati bhikkhūhi saddhiŋ saŋvāsaŋ. Yathā pure, tathā pacchā, pārājiko hoti asaŋvāso.
[Ausrufungsfrage] [Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmi.
Regelverstöße, die "zu Fall bringen": die zweite Rezitation [50] Pārājikuddeso dutiyo

[3. Regelverstöße "das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens" betreffend]

[3. Saṅghādisesā-dhammā]  

Ehrwürdige, nun kommen die 13 Regelverstöße "das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens" (Saṅghādisesā) betreffend zur Rezitation. Ime kho pan’āyasmanto, terasa saṅghādisesā dhammā uddesaŋ āgacchanti.
1. Willkürlich [herbeigeführter] Samenerguß, außer während eines Traumes, {ist ein Vergehen, welches das} anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht.[51] 1. Sañcetanikā sukkavisaṭṭhi, aññatra supinantā, saṅghādiseso.
2. Welcher Mönch auch immer, befallen {von Begierde} und mit {von Begierde} verführten Gedanken,[52] mit einer Frau in körperlichen Kontakt kommt, die Hände oder den (Haar-) Zopf hält, oder den einen oder anderen Körperteil anfasst, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 2. Yo pana bhikkhu, otiṇṇo, vipariṇatena cittena, mātugāmena saddhiŋ kāyasaŋsaggaŋ samāpajjeyya, hatthagāhaŋ vā veṇigāhaŋ vā, aññatarassa vā aññatarassa vā aṅgassa parāmasanaŋ, saṅghādiseso.
3. Welcher Mönch auch immer, befallen von Begierde und mit von Begierde verführten Gedanken, eine Frau mit unanständigen Worten[53] umwirbt, so wie ein junger Mann eine junge Frau mit Worten umwirbt, die mit Geschlechtsverkehr zusammenhängen, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 3. Yo pana bhikkhu, otiṇṇo, vipariṇatena cittena, mātugāmaŋ duṭṭhullāhi vācāhi obhāseyya, yathā taŋ yuvā yuvatiŋ methunūpasaŋhitāhi, saṅghādiseso.
4. Welcher Bettelmönch auch immer, befallen von Begierde und mit von Begierde verführten Gedanken, in Gegenwart einer Frau den Vorteil der Bedienung seines eigenen Wunsches durch mit Geschlechtsverkehr zusammenhängender Rede[54] preist: "Schwester, wenn eine Frau einem sittlichen, gutmütigen, den Reinheitswandel führenden Mann, wie ich es bin, mit diesem Geschlechtsakt[55] dient, so ist unter allen Diensten dies der Beste!", begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 4. Yo pana bhikkhu, otiṇṇo, vipariṇatena cittena, mātugāmassa santike attakāma pāricariyāya vaṇṇaŋ bhāseyya: “Etadaggaŋ, bhagini, pāricariyānaŋ yā mādisaŋ, sīlavantaŋ, kalyāṇadhammaŋ, brahmacāriŋ, etena dhammena paricareyyā”ti, methunūpasaŋhitena, saṅghādiseso.
5. Welcher Mönch auch immer als Vermittler[56] auftritt und die Absicht eines Mannes einer Frau meldet, oder die Absicht einer Frau einem Mann, entweder zu Ehestand oder zu außerehelichem Verhältnis, wenn auch nur für einen Augenblick, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 5. Yo pana bhikkhu sañcarittaŋ samāpajjeyya, itthiyā vā purisamatiŋ, purisassa vā itthimatiŋ jāyattane vā jārattane vā, antamaso taṅkhaṇikāya’pi, saṅghādiseso.
6. Ein Mönch, der selbst {um Baumaterial usw.} gebeten hat und eine besitzerlose[57] Behausung für sich selbst bauen läßt[58], soll sie nach Maß bauen lassen. Hier ist das Maß: In der Länge zwölf Handspannen gemäß der Sugatahandspannet[59], in der Breite sieben innen {gemessen}. Er soll Mönche zur Festlegung[60] des Bauplatzes dorthin bringen. Diese Mönche sollen einen Bauplatz festlegen, der ohne Störungen[61] ist und einen Gang rundherum[62] hat. Wenn sich ein Mönch, der selbst {um Baumaterial usw.} gebeten hat, an einem Bauplatz, der nicht ohne Störungen ist und keinen Gang rundherum hat, eine Behausung bauen läßt, oder wenn er keine Mönche zur Festlegung des Bauplatzes dorthin bringt, oder wenn er das Maß überschreitet, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 6. Saññācikāya pana bhikkhunā kuṭiŋ kārayamānena assāmikaŋ, attuddesaŋ, pamāṇikā kāretabbā. Tatr’idaŋ pamāṇaŋ: Dīghaso dvādasavidatthiyo sugatavidat thiyā, tiriyaŋ satt’antarā. Bhikkhū abhi netabbā vatthudesanāya. Tehi bhikkhūhi vatthuŋ desetabbaŋ anārambhaŋ, saparikkamanaŋ. Sārambhe ce bhikkhu vatthusmiŋ aparikkamane saññācikāya kuṭiŋ kāreyya, bhikkhū vā anabhineyya vatthudesanāya, pamāṇaŋ vā atikkāmeyya, saṅghādiseso.
7. Ein Mönch, der eine große Wohnstätte[63] durch Besitzer für sich selbst bauen läßt, soll Mönche zur Festlegung des Bauplatzes dorthin bringen. Diese Mönche sollen einen Bauplatz festlegen, der ohne Störungen ist und einen Gang rundherum hat. Wenn sich ein Mönch an einem Bauplatz, der nicht ohne Störungen ist und keinen Gang rundherum hat, eine große Wohnstätte bauen läßt, oder wenn er keine Mönche zur Festlegung des Bauplatzes dorthin bringt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 7. Mahallakaŋ pana bhikkhunā vihāraŋ kārayamānena sassāmikaŋ, attuddesaŋ, bhikkhū abhinetabbā vatthudesanāya. Tehi bhikkhūhi vatthuŋ desetabbaŋ anārambhaŋ, saparikkamanaŋ. Sārambhe ce bhikkhu vatthusmiŋ aparikkamane mahallakaŋ vihāraŋ kāreyya, bhikkhū vā anabhineyya vatthudesanāya, saṅghādiseso.
8. Welcher Mönch auch immer, böswillig, ärgerlich und mißgestimmt einen Mönch grundlos eines "zu Fall bringenden" Regelverstoßes bezichtigt [in der Absicht]: "Es wäre gut, wenn es mir gelänge, ihn auf diese Weise dazu zu bringen, vom Reinheitswandel abzufallen!", und später, bei einer anderen Gelegenheit – [der bezichtigende Mönch] geprüft oder ungeprüft – sich diese Anschuldigung[64] als unbegründet erweist, und der Mönch die Verderbtheit eingesteht[65], begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 8. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ duṭṭho, doso, appatīto amūlakena pārājikena dhammena anuddhaŋseyya: ‘App’eva nāma naŋ imamhā brahmacariyā cāveyyan’ ti, tato aparena samayena –samanuggāhiyamāno vā asamanuggāhiyamāno vā – amūlakañc’eva taŋ adhikaraṇaŋ hoti, bhikkhu ca dosaŋ patiṭṭhāti, saṅghādiseso.
9. Welcher Mönch auch immer, böswillig, ärgerlich und mißgestimmt, einen Aspekt eines andersgearteten Vorfalls[66] zum Vorwand benutzt[67] und einen Mönch eines "zu Fall bringenden" Regelverstoßes bezichtigt [in der Absicht]: "Es wäre gut, wenn es mir gelänge, ihn auf diese Weise dazu zu bringen vom Reinheitswandel abzufallen!", und später, bei einer anderen Gelegenheit – [der bezichtigende Mönch] geprüft oder ungeprüft – sich dieses als ein Aspekt eines vollkommen andersgearteten Vorfalls erweist, der zum Vorwand benutzt wurde und der Mönch die Verderbtheit eingesteht, begeht ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 9. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ duṭṭho, doso, appatīto aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñci desaŋ lesamattaŋ upādāya pārājikena dhammena anuddhaŋseyya: ‘App’eva nāma naŋ imamhā brahmacariyā cāveyyan’ti, tato aparena samayena – samanuggāhiyamāno vā asamanuggāhiyamāno vā – aññabhāgiyaŋ c’eva taŋ adhikaraṇaŋ hoti, koci deso lesamatto upādinno bhikkhu ca dosaŋ patiṭṭhāti, saṅghādiseso.
10. Welcher Mönch auch immer versucht ,den einigen Orden zu spalten[68] oder ein zur Spaltung führendes Vorgehen[69] unternimmt, aufrechterhält und darauf besteht, dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdiger! Versuchen Sie nicht den einigen Orden zu spalten oder unternehmen Sie nichts dahingehendes, erhalten Sie es nicht aufrecht und bestehen Sie nicht auf ein zur Spaltung führendes Vorgehen. Möge der Ehrwürdige einträchtig mit dem Orden zusammen leben, denn der Orden verweilt in guten Verhältnissen, wenn er sich einig ist, sich zusammen freut, nicht streitet und gemeinsam [das Pātimokkha] rezitiert". Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {dieses Bestreben[70]} aufrechterhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu dreimal zum Aufgeben dieses {Bestrebens} aufgefordert werden.[71] Gibt er dieses {Bestreben} auf, nachdem er bis zu dreimal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er es nicht aufgibt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 10. Yo pana bhikkhu samaggassa saṅghassa bhedāya parakkameyya, bhedana saŋvattanikaŋ vā adhikaraṇaŋ samādāya paggayha tiṭṭheyya, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo:“Mā, āyasmā, samaggassa saṅghassa bhedāya parakkami, bhedanasaŋvattanikaŋ vā adhikaraṇaŋ samādāya paggayha aṭṭhāsi. Samet’āyasmā saṅghena, samaggo hi saṅgho sammodamāno, avivadamāno, ekuddeso phāsu viharatī”ti. Evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tath’eva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaŋ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taŋ paṭinissajjeyya[72], icc’etaŋ kusalaŋ. No ce paṭinissajjeyya, saṅghādiseso.
11. Es könnte einen, zwei, oder drei Mönche geben, die eben dieses Mönches Anhänger und Parteigänger sind. Wenn diese so sprechen würden: "Ehrwürdige! Ermahnen Sie diesen Mönch nicht! Dieser Mönch ist ein Verkünder der Lehre, und dieser Mönch ist ein Verkünder der Verhaltensethik, und dieser Mönch spricht, nachdem er unsere Zustimmung und Billigung erlangt hat. Er kennt uns und was er spricht, das sagt uns zu!" – dann sollen diese Mönche von den [anderen] Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdige! Sprechen Sie nicht so. Dieser Mönch ist kein Verkünder der Lehre, und dieser Mönch ist kein Verkünder der Verhaltensethik. Mögen die Ehrwürdigen die Spaltung des Ordens auch nicht billigen. Mögen Sie einträchtig mit dem Orden zusammen leben, denn der Orden verweilt in guten Verhältnissen, wenn er sich einig ist, sich zusammen freut, nicht streitet und gemeinsam [das Pātimokkha] rezitiert." Wenn jedoch diese Mönche auf diese Weise von den [anderen] Mönchen ermahnt, dennoch {diese Haltung[73]} aufrechterhalten, dann sollen diese Mönche von den [anderen] Mönchen bis zu dreimal zum Aufgeben dieser {Haltung} aufgefordert werden.[74] Geben sie diese {Haltung} auf, nachdem sie bis zu dreimal aufgefordert wurden, so ist es gut. Wenn sie sie nicht aufgeben, begehen sie ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 11. Tass’eva kho pana bhikkhussa bhikkhū honti anuvattakā, vaggavādakā, eko vā dve vā tayo vā. Te evaŋ vadeyyuŋ: “Mā, āyasmanto, etaŋ bhikkhuŋ kiñci avacuttha! Dhammavādī c’eso bhikkhu, vinayavādī c’eso bhikkhu, amhākañ c’eso bhikkhu chandañca ruciñca ādāya voharati. Jānāti no bhāsati, amhākampetaŋ khamatī”ti. Te bhikkhū bhikkhūhi evamassu vacanīyā: “Mā, āyasmanto, evaŋ avacuttha. Na c’eso bhikkhu dhammavādī, na c’eso bhikkhu vinayavādī. Mā āyasmantānam’pi saṅghabhedo ruccittha. Samet’āyasmantānaŋ saṅghena, samaggo hi saṅgho, sammodamāno, avivādamāno, ekuddeso phāsu viharatī”ti. Evañca te bhikkhū bhikkhūhi vuccamānā tath’eva paggaṇheyyuŋ, te bhikkhū bhikkhūhi yāvatatiyaŋ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taŋ paṭinissajjeyyuŋ, icc’etaŋ kusalaŋ. No ce paṭinissajjeyyuŋ, saṅghādiseso.
12. Ein Mönch mag von seiner Natur her schwer zu ermahnen sein[75] und, betreffend einer erlassenen Schulungsregel[76], die in der {Pātimokkha-} Rezitation enthalten ist, von den Mönchen ermahnt, sich unermahnbar zeigen: "Ehrwürdige! Sagen Sie mir nicht, was gut oder schlecht ist; auch ich werde den Ehrwürdigen nicht sagen, was gut oder schlecht ist. Mögen die Ehrwürdigen davon absehen, mich zu ermahnen". Dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Möge der Ehrwürdige sich nicht unermahnbar zeigen, eher sollte er sich ermahnbar zeigen. Möge der Ehrwürdige die Mönche auf die erlassenen Schulungsregeln ermahnen, und auch die Mönche werden den Ehrwürdigen auf die erlassenen Schulungsregeln ermahnen, denn so kommt das Gefolge des Erhabenen zu Wachstum, nämlich durch gegenseitige Ermahnung und gegenseitiges Helfen [bei Vergehen]." Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {diese Haltung[77]}aufrechterhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu dreimal zum Aufgeben dieser {Haltung} aufgefordert werden.[78] Gibt er diese {Haltung} auf, nachdem er bis zu dreimal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 12. Bhikkhu pan’eva dubbacajātiko hoti, uddesapariyāpannesu sikkhāpadesu bhikkhūhi sahadhammikaŋ vuccamāno attānaŋ avacanīyaŋ karoti:“Mā maŋ, āyasmanto, kiñci avacuttha kalyāṇaŋ vā pāpakaŋ vā; aham’p’āyasmante na kiñci vakkhāmi kalyāṇaŋ vā pāpakaŋ vā. Viramath’āyasmanto mama vacanāyā”ti. So bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo: “Mā, āyasmā, attānaŋ avacanīyaŋ akāsi, vacanīyameva āyasmā attānaŋ karotu. Āyasmā’pi bhikkhū vadetu sahadhammena, bhikkhū’pi āyasmantaŋ vakkhanti sahadhammena. Evaŋ saŋvaḍḍhā hi tassa Bhagavato parisā, yad’idaŋ aññamaññavacanena, añña maññavuṭṭhāpanenā”ti. Evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tath’eva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaŋ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taŋ paṭinissajjeyya icc’etaŋ kusalaŋ. No ce paṭinissajjeyya, saṅghādiseso.
13. Es kann sein, daß ein Mönch, der von der Unterstützung eines gewissen Dorfes oder einer Marktstadt lebt[79], ein Verderber von Familien und von schlechtem Benehmen ist; und daß man sein schlechtes Benehmen sowohl gesehen als auch davon gehört hat; und daß man die Familien, die von ihm verdorben worden sind, sowohl gesehen als auch davon gehört hat. Dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien und von schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen des Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch davon gehört. Möge der Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen. Ihr habt lange genug hier gelebt." Wenn jedoch dieser Mönch so von den Mönchen angesprochen, den Mönchen auf diese Weise antwortet: "Die Mönche sind von üblen Wünschen geleitet, die Mönche sind von Ärger geleitet, die Mönche sind von Verblendung geleitet und die Mönche sind von Angst geleitet. Wegen solch eines Vergehens verbannen sie den einen und verbannen nicht den anderen!"– dann soll dieser Mönch von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Ehrwürdiger! Sprechen Sie nicht so. Die Mönche sind nicht von üblen Wünschen geleitet, die Mönche sind nicht von Ärger geleitet, die Mönche sind nicht von Verblendung geleitet und die Mönche sind nicht von Angst geleitet. Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien und von schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen des Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch davon gehört. Möge der Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen. Ihr habt lange genug hier gelebt." Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen angesprochen, dennoch {diese Haltung[80]} aufrechterhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu dreimal zum Aufgeben dieser {Haltung} aufgefordert werden.[81] Gibt er diese {Haltung} auf, nachdem er bis zu dreimal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, begeht er ein Vergehen, welches das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht. 13. Bhikkhu pan’eva aññataraŋ gāmaŋ vā nigamaŋvā upanissāya viharati, kuladūsako, pāpasamācāro; tassa kho pāpakā samācārā dissanti c’eva suyyanti ca, kulāni ca tena duṭṭhāni dissanti c’eva suyyanti ca. So bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo:“Āyasmā kho kuladūsako pāpasamācāro. Āyasmato kho pāpakā samācārā dissanti c’eva suyyanti ca, kulāni c’āyasmatā duṭṭhāni dissanti c’eva suyyanti ca. Pakkamat’āyasmā imamhā āvāsā. Alan’te idha vāsenā”ti. Evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno te bhikkhū evaŋ vadeyya: “Chandagāmino ca bhikkhū, dosagāmino ca bhikkhū, mohagāmino ca bhikkhū, bhayagāmino ca bhikkhū. Tādisikāya āpattiyā ekaccaŋ pabbājenti ekaccaŋ na pabbājentī”ti. So bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo: “Mā, āyasmā, evaŋ avaca. Na ca bhikkhū chandagāmino, na ca bhikkhūdosagāmino, na ca bhikkhū mohagāmino, na ca bhikkhū bhayagāmino. Āyasmā kho kuladūsako, pāpasamācāro. Āyasmato kho pāpakā samācārā dissanti c’eva suyyanti ca, kulāni c’āyasmatā duṭṭhāni dissanti c’eva suyyanti ca. Pakkamat’āyasmā imamhā āvāsā. Alaŋ te idha vāsenā”ti. Evañca so bhikkhu bhikkhūhi tath’eva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaŋ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taŋ paṭinissajjeyya, icc’etaŋ kusalaŋ. No ce paṭinis sajjeyya, saṅghādiseso.
Ehrwürdige, die 13 Regelverstöße "das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens" betreffend sind rezitiert worden. Neun sind beim ersten Verstoß begangen und vier nach der dritten [Aufforderung]. Ein Bettemönch, der den einen oder anderen von diesen begangen hat, muß sich – selbst wenn er nicht will – einer Bewährungszeit von ebenso vielen Tagen, wie er es wissentlich verheimlicht hat, unterziehen. Dieser Mönch, der sich der Bewährungszeit unterzogen hat, muß darüber hinaus für sechs Nächte den Mönchen Ehre (Mānatta) erbieten. Der Mönch, der die Ehrerbietung vollzogen hat, soll dort, wo sich ein Ordenskapitel von zwanzig Mönchen befindet, wieder [in seine Bhikkhuprivilegien] eingesetzt werden. Wenn ein Ordenskapitel von auch nur einem weniger als zwanzig Mönchen diesen Mönch wiedereinsetzt, dann ist dieser Mönch nicht wiedereingesetzt und jene Mönche sind zu tadeln. Dies ist die hiereinzuhaltende Handlungsweise.[82] Uddiṭṭhā kho, āyasmanto, terasa saṅghādisesā dhammā. Nava paṭhamāpattikā, cattāro yāvatatiyakā. Yesaŋ bhikkhu aññataraŋ vā aññataraŋ vā āpajjitvā, yāvatihaŋ jānaŋ paṭicchādeti, tāvatihaŋ tena bhikkhunā, akāmā parivatthabbaŋ. Parivutthaparivāsena bhikkhunā uttariŋ chārattaŋ bhikkhumānattāya paṭipajjitabbaŋ. Ciṇṇamānatto bhikkhu, yattha siyā vīsatigaṇo bhikkhusaṅgho, tattha so bhikkhu abbhetabbo. Ekena’pi ce ūno vīsatigaṇo bhikkhusaṅgho taŋ bhikkhuŋ abbheyya, so ca bhikkhu anabbhito te ca bhikkhū gārayhā. Ayaŋ tattha sāmīci.
[Ausrufungsfrage][Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisuddhetthā yasmanto, tasmā tuṇhī.
Evametaŋ dhārayāmi.
Vom "anfänglichen und folgenden Zusammentreten des Ordens": die dritte Rezitation Saṅghādisesuddeso tatiyo

[4. Die "Unbestimmten" Regelverstöße]

[4. Aniyatā-dhammā]  

Ehrwürdige, nun kommen die zwei "Unbestimmten" (Aniyatā) Regelverstöße zur Rezitation. ] Ime kho pan’āyasmanto, dve aniyatā dhammā uddesaŋ āgacchanti.
1. Welcher Mönch auch immer heimlich mit einer Frau – er mit ihr alleine – an einem verborgenen und {für Geschlechtsverkehr} geeigneten Platz zusammensitzt und eine Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, eben diesen [Mönch] sieht und des einen oder anderen der drei Regelverstöße beschuldigt, entweder des "zu Fall bringenden" oder des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens" oder der "Sühne" und dieser Mönch zugibt, daß er [dort] saß, der soll entsprechend dem einen oder anderen der drei Regelverstöße behandelt werden, entweder entsprechend dem des "zu Fall bringenden" oder dem des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens" oder dem der "Sühne" oder der Mönch soll entsprechend dem Regelververstoß behandelt werden, dessen diese Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, ihn beschuldigt. Dieser Regelverstoß ist 'unbestimmt'. 1. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiŋ eko ekāya raho paṭicchanne āsane, alaŋkammaniye, nisajjaŋ kappeyya, tamenaŋ saddheyyavacasā upāsikā disvā tiṇṇaŋ dhammānaŋ aññatarena vadeyya, pārājikena vā saṅghādisesena vā pācittiyena vā, nisajjaŋ bhikkhu paṭijānamāno, tiṇṇaŋ dhammānaŋ aññatarena kāretabbo, pārājikena vā saṅghādisesena vā pācittiyena vā. Yena vā sā saddheyyavacasā upāsikā vadeyya, tena so bhikkhu kāretabbo. Ayaŋ dhammo aniyato.
2. Es kann jedoch sein, daß der Platz nicht verborgen und {für Geschlechtsverkehr} geeignet ist, daß er aber dazu geeignet ist, die Frau mit unanständigen Worten zu umwerben. Welcher Mönch auch immer an einem solchen Platz heimlich mit einer Frau – er mit ihr alleine – zusammensitzt und eine Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, eben diesen [Mönch] sieht und des einen oder anderen der zwei Regelverstöße beschuldigt, entweder des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens" oder der "Sühne" und dieser Mönch zugibt, daß er [dort] saß, der soll entsprechend dem einen oder anderen der zwei Regelverstöße behandelt werden, entweder entsprechend dem des "anfänglichen und folgenden Zusammentretens des Ordens" oder dem der "Sühne" oder der Mönch soll entsprechend dem Regelverstoß behandelt werden, dessen diese Laienanhängerin, deren Rede glaubwürdig ist, ihm beschuldigt. Auch dieser Regelverstoß ist 'unbestimmt'. 2. Na h’eva kho pana paṭicchannaŋ āsanaŋ hoti, nālaŋkammaniyaŋ, alañca kho hoti mātugāmaŋ duṭṭhullāhi vācāhi obhāsituŋ. Yo pana bhikkhu tathārūpe āsane mātugāmena saddhiŋ eko ekāya raho nisajjaŋ kappeyya, tamenaŋ saddheyyavacasā upāsikā disvā dvinnaŋ dhammānaŋ aññatarena vadeyyā, saṅghādisesena vā pācittiyena vā, nisajjaŋ bhikkhu paṭijānamāno dvinnaŋ dhammānaŋ aññatarena kāretabbo, saṅghādisesena vā pācittiyena vā. Yena vā sā saddheyyavacasā upāsikā vadeyya tena so bhikkhu kāretabbo. Ayam’pi dhammo aniyato.
Ehrwürdige, die zwei "Unbestimmten" Regelverstöße sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā kho, ayāsmanto, dve aniyatā dhammā.
[Ausrufungsfrage] [[Anusāvanaŋ]]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī.
Evametaŋ dhārayāmi.
"Unbestimmt": die vierte Rezitation Aniyatuddeso catuttho

[5. Regelverstöße des "Aushändigens und der Sühne"]

[5. Nissaggiyā pācittiyā-dhammā]  

Ehrwürdige, nun kommen die 30 Regelverstöße des "Aushändigens und der Sühne" (Nissaggiyā Pācittiyā) zur Rezitation. Ime kho pan’āyasmanto, tiŋsa nissaggiyā pācittiyā dhammā uddesaŋ āgacchanti.

Das Gewand: der erste Abschnitt

Cīvaravaggo paṭhamo  

1. Wenn das Gewand eines Mönches fertiggestellt[83] ist und die Kaṭhinaprivilegien[84] aufgehoben sind, darf er ein Extragewand[85] für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet er diese [Frist], muß er [das Extragewand] aushändigen[86] und dafür sühnen[87]. 1. Niṭṭhitacīvarasmiŋ bhikkhunā ubbhatasmiŋ kaṭhine, dasāhaparamaŋ atirekacīvaraŋ dhāretabbaŋ. Taŋ atikkāmayato, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
2. Wenn das Gewand eines Mönches fertiggestellt ist und die Kaṭhinaprivilegien aufgehoben sind und dieser Mönch auch nur eine Nacht von [einem seiner] drei Gewänder abwesend ist, dann muß er [das Gewand] aushändigen und dafür sühnen – es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung [davon abwesend zu sein.] 2. Niṭṭhitacīvarasmiŋ bhikkhunā ubbhatasmiŋ kaṭhine, ekarattam’pi ce bhikkhu ticīvarena vippavaseyya, aññatra bhikkhusammutiyā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
3. Wenn das Gewand eines Mönches fertiggestellt ist und die Kaṭhinaprivilegien aufgehoben sind und eben diesem Mönch außerhalb der (Gewand-)Zeit[88] Gewandstoff zukommt, dann kann ihn dieser Mönch, sofern er das wünscht, entgegennehmen. Hat er ihn entgegengenommen, soll er ihn allereiligst verarbeiten. Wenn er nicht ausreichend [für ein Gewand] ist, kann dieser Mönch diesen Gewandstoff, falls Aussicht besteht das Fehlende zu vervollständigen, für höchstens einen Monat beiseite legen. Selbst wenn die Aussicht besteht [das Fehlende zu vervollständigen], legt er ihn über diese [Frist] hinaus beiseite, muß er ihn aushändigen und dafür sühnen. 3. Niṭṭhitacīvarasmiŋ bhikkhunā ubbhatasmiŋ kaṭhine, bhikkhuno pan’eva akālacīvaraŋ uppajjeyya, ākaṅkhamānena bhikkhunā paṭiggahetabbaŋ. Paṭiggahetvā khippam’eva kāretabbaŋ. No c’assa pāripūri, māsaparamaŋ tena bhikkhunā taŋ cīvaraŋ nikkhipitabbaŋ, ūnassa pāripūriyā satiyā paccāsāya. Tato ce uttariŋ nikkhipeyya, satiyā’pi paccāsāya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
4. Welcher Mönch auch immer von einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, sein gebrauchtes Gewand waschen, färben, oder schlagen läßt, muß es aushändigen und dafür sühnen. 4. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniniyā purāṇacīvaraŋ dhovāpeyya vā rajāpeyya vā ākoṭāpeyya vā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
5. Welcher Mönch auch immer von der Hand einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand entgegennimmt, außer zum Tausch, muß es aushändigen und dafür sühnen. 5. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā hatthato cīvaraŋ paṭiggaṇheyya, aññatra pārivaṭṭakā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
6. Welcher Mönch auch immer einen Haushälter oder eine Haushälterin, mit dem/ der er nicht verwandt ist, um ein Gewand bittet[89], außer bei der richtigen Gelegenheit,[90] muß es aushändigen und dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Der Mönch ist seiner {zwei oder drei} Gewänder beraubt worden oder sie sind zerstört worden. Dies ist hier die richtige Gelegenheit. 6. Yo pana bhikkhu aññātakaŋ gahapatiŋ vā gahapatāniŋ vā cīvaraŋ viññāpeyya, aññatra samayā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Acchinnacīvaro vā hoti bhikkhu naṭṭhacīvaro vā. Ayaŋ tattha samayo.
7. Wenn ein Haushälter oder eine Haushälterin eben diesen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, einlädt, so viele Gewänder zu nehmen, wie er möchte, dann soll dieser Mönch höchstens [Stoff für] ein Unter- und/oder ein Obergewand annehmen. Nimmt er mehr als diese/s an, muß er [die zuviel angenommenen Gewänder] aushändigen und dafür sühnen. 7. Tañce aññātako gahapati vā gahapatānī vā bahūhi cīvarehi abhihaṭṭhuŋ pavāreyya, santaruttaraparamaŋ tena bhikkhunā tato cīvaraŋ sāditabbaŋ. Tato ce uttariŋ sādiyeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
8. Es kann sein, daß ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für einen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, das Geld[91] für ein Gewand bereitstellt [in der Absicht]: "Mit diesem Geld für ein Gewand, werde ich ein Gewand kaufen und den Mönch namens Soundso damit bekleiden.[92] "Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand[93] zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft:[94] "Es wäre wirklich sehr gut, mein Herr, wenn Sie mit diesem Geld für ein Gewand solch eine Art von Gewand kaufen und mich damit bekleiden!" – dann muß er es aushändigen und dafür sühnen. 8. Bhikkhuŋ pan’eva uddissa aññātakassa gahapatissa vā gahapatāniyā vā cīvaracetāpannaŋ upakkhaṭaŋ hoti: “Iminā cīvaracetāpannena cīvaraŋ cetāpetvā itthannāmaŋ bhikkhuŋ cīvarena acchādessāmī”ti. Tatra ce so bhikkhu, pubbe appavārito upasaṅkamitvā cīvare vikappaŋ āpajjeyya: “Sādhu vata maŋ, āyasmā, iminā cīvaracetāpannena evarūpaŋ vā evarūpaŋ vā cīvaraŋ cetāpetvā acchādehī”ti, kalyāṇakamyataŋ upādāya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
9. Es kann sein, daß zwei Haushälter oder Haushälterinnen, jeder für sich, speziell für einen Mönch, mit dem sie nicht verwandt sind, Geld[95] für Gewänder bereitstellen [in der Absicht]: "Mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereitgestellt hat, werden wir, jeder für sich, Gewänder kaufen und den Mönch namens Soundso damit bekleiden." Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise betreffend des Gewandes Anordnungen trifft: "Es wäre wirklich sehr gut, meine Herren, wenn Sie mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereitgestellt hat, solch eine Art von Gewand kaufen und eben Sie beide mich mit einem einzigen [Gewand] bekleiden!" – dann muß er es aushändigen und dafür sühnen. 9. Bhikkhuŋ pan’eva uddissa ubhinnaŋ aññātakānaŋ gahapatīnaŋ vā gahapatānīnaŋ vā paccekacīvaracetāpannāni upakkhaṭāni[96] honti: “Imehi mayaŋ paccekacīvaracetāpannehi paccekacīvarāni cetāpetvā itthannāmaŋ bhikkhuŋ cīvarehi acchādessāmā”ti. Tatra ce so bhikkhu, pubbe appavārito upasaṅkamitvā cīvare vikappaŋ āpajjeyya: “Sādhu vata maŋ, āyasmanto, imehi paccekacīvaracetāpannehi evarūpaŋ vā evarūpaŋ vā cīvaraŋ cetāpetvā acchādetha, ubho’va santā ekenā”ti, kalyāṇakamyataŋ upādāya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
10. Es kann sein, daß ein König oder ein Regierungsangestellter oder ein Brāhmane [Geistlicher] oder ein Haushälter speziell für einen Mönch das Geld[97] für ein Gewand sendet, indem er einen Boten beauftragt: "Kaufe mit diesem Geld ein Gewand und bekleide den Mönch namens Soundso damit." Falls dieser Bote an diesen Mönch herantritt und ihn so anspricht: "Ehrwürdiger Herr! Dieses Geld für ein Gewand ist speziell für den Ehrwürdigen gebracht worden. Möge der Ehrwürdige dieses Geld entgegennehmen!" – dann soll dieser Bote von diesem Mönch so angesprochen werden: "Freund[98], wir [Mönche] nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur das Gewand entgegen und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist,[99] und nur eines, das zulässig ist.[100]" Wenn dieser Bote diesen Mönch fragt: "Hat der Ehrwürdige einen Helfer?[101]" – o Mönche, dieser Mönch soll, sofern er ein Gewand benötigt, auf diese Weise einen Klosterwärter oder einen Lainenanhänger als Helfer benennen: "Freund! Dieser ist der Helfer der Mönche."[102] Wenn der Bote den Helfer angewiesen hat, an den Mönch herantritt und ihn anspricht: "Ehrwürdiger Herr! Ich habe den Helfer, den der Ehrwürdige benannt hat, angewiesen. Möge der Ehrwürdige, wenn die Zeit dazu passend ist, an ihn herantreten, er wird Euch mit einem Gewand bekleiden!" – dann, o Mönche, soll dieser Mönch, wenn er ein Gewand benötigt, an den Helfer herantreten und ihn zwei oder dreimal nachdrücklich[103] auf diese Weise erinnern: "Freund! Ich brauche ein Gewand".[104] Besorgt der [Helfer] ein Gewand, nachdem er zwei oder dreimal nachdrücklich erinnert wurde, so ist es gut. Wenn er es nicht besorgt, kann dieser [Mönch] vier-, fünf-, höchstens sechsmal {an den Helfer herantreten und} schweigend beiseite stehen bleiben, um darauf hinzuweisen. Bleibt er vier-, fünf-, höchstens sechsmal schweigend beiseite stehen, um darauf hinzuweisen, und der Helfer besorgt das Gewand, so ist es gut. Wenn er sich öfter als das bemüht und der [Helfer] das Gewand besorgt, muß der [Mönch] es aushändigen und dafür sühnen. Wenn der [Helfer] es nicht besorgt, soll der [Mönch] entweder selbst dorthin gehen, von woher ihm das Geld für das Gewand gebracht worden ist, oder einen Boten senden [mit der Nachricht]: "Das Geld für ein Gewand, das Ihr, meine Herren, speziell für einen Mönch gesandt habt, hat gar keinen Nutzen für diesen Mönch gehabt. Holt Euch, meine Herren, was Euer eigen ist. Möge was Euer eigen ist nicht verloren gehen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.[105] 10. Bhikkhuŋ pan’eva uddissa rājā vā rājabhoggo vā brāhmaṇo vā gahapatiko vā dūtena cīvaracetāpannaŋ pahiṇeyya: “Iminā cīvaracetāpannena cīvaraŋ cetāpetvā itthannāmaŋ bhikkhuŋ cīvarena acchādehī”ti. So ce dūto taŋ bhikkhuŋ upasaṅkamitvā evaŋ vadeyya: “Idaŋ kho, bhante, āyasmantaŋ uddissa cīvaracetāpannaŋ ābhataŋ. Paṭigaṇhātu āyasmā cīvaracetā pannan”ti. Tena bhikkhunā so dūto evamassa vacanīyo: “Na kho mayaŋ, āvuso, cīvaracetāpannaŋ paṭigaṇhāma, cīvarañca kho mayaŋ paṭigaṇhāma kālena kappiyan”ti. So ce dūto taŋ bhikkhuŋ evaŋ va deyya: “Atthi pan’āyasmato koci veyyāvaccakaro?”ti, cīvaratthikena, bhikkhave, bhikkhunā veyyāvaccakaro niddisitabbo, ārāmiko vā upāsako vā: “Eso kho, āvuso, bhikkhūnaŋ veyyāvaccakaro”ti. So ce dūto taŋ veyyāvaccakaraŋ saññāpetvā, taŋ bhikkhuŋ upasaṅkamitvā evaŋ vadeyya: “Yaŋ kho, bhante, āyasmā veyyāvaccakaraŋ niddisi, saññatto so mayā. Upasaṅkamatu āyasmā kālena cīvarena, taŋ acchādessatī”ti. Cīvaratthikena, bhikkhave, bhikkhunā veyyāvaccakaro upasaṅkamitvā dvattikkhattuŋ codetabbo sāretabbo: “Attho me, āvuso, cīvarenā”ti. Dvattikkhattuŋ codayamāno sārayamāno taŋ cīvaraŋ abhinipphādeyya, icc’etaŋ kusalaŋ. No ce abhinipphādeyya, catukkhattuŋ, pañcakkhattuŋ, chakkhattuŋ paramaŋ tuṇhībhūtena uddissa ṭhātabbaŋ. Catukkhattuŋ, pañcakkhattuŋ, chakkhattuŋ paramaŋ tuṇhībhūto uddissa tiṭṭhamāno taŋ cīvaraŋ abhinipphādeyya, icc’etaŋ kusalaŋ. Tato ce uttariŋ vāyamamāno taŋ cīvaraŋ abhinipphādeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ. No ce abhinipphādeyya, yat’assa cīvaracetāpannaŋ ābhataŋ tattha sāmaŋ vā gantabbaŋ dūto vā pāhetabbo: “Yaŋ kho tumhe, āyasmanto, bhikkhuŋ uddissa cīvaracetāpannaŋ pahiṇittha, na taŋ tassa bhikkhuno kiñci atthaŋ anubhoti. Yuñjant’āyasmanto, sakaŋ. Mā vo sakaŋ vinassā” ti. Ayaŋ tattha sāmīci.

Die Seide: der zweite Abschnitt

Kosiyavaggo dutiyo  

11. Welcher Mönch auch immer sich eine mit Seide vermischte Filz (-decke/ -matte)[106] anfertigen läßt[107], muß sie aushändigen und dafür sühnen. 11. Yo pana bhikkhu kosiyamissakaŋ santhataŋ kārāpeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
12. Welcher Mönch auch immer sich eine Filz (decke/ -matte) aus reiner schwarzer Ziegenwolle[108] anfertigen läßt, muß sie aushändigen und dafür sühnen. 12. Yo pana bhikkhu suddhakāḷakānaŋ eḷakalomānaŋ santhataŋ kārāpeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
13. Ein Mönch, der sich eine neue Filz (-decke/- matte) anfertigen läßt, soll zwei Teile reine schwarze Ziegenwolle nehmen, einen dritten [Teil] weiße, und einen vierten lohfarbene (braungelbe)[109]. Nimmt ein Mönch nicht zwei Teile reine schwarze Ziegenwolle, einen dritten [Teil] weiße und einen vierten lohfarbene und läßt sich eine neue Filz (-decke/-matte) anfertigen, muß er sie aushändigen und dafür sühnen. 13. Navaŋ pana bhikkhunā santhataŋ kārayamānena, dve bhāgā suddhakāḷakānaŋ eḷakalomānaŋ ādātabbā, tatiyaŋ odātānaŋ, catutthaŋ gocariyānaŋ. Anādā ce bhikkhu dve bhāge suddhakāḷakānaŋ eḷa kalomānaŋ, tatiyaŋ odātānaŋ, catutthaŋ gocariyānaŋ, navaŋ santhataŋ kārāpeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
14. Ein Mönch, der sich eine neue Filz (-decke/ matte) anfertigen ließ, darf diese für sechs Jahre behalten.Unabhängig davon, ob er diese ablegt oder nicht, wenn er sich nach weniger als sechs Jahren eine andere, neue Filz (-decke/ -matte) anfertigen läßt, muß er sie aushändigen und dafür sühnen – es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung [eine neue anzufertigen.] 14. Navaŋ pana bhikkhunā santhataŋ kārāpetvā, chabbassāni dhāretabbaŋ. Orena ce channaŋ vassānaŋ taŋ santhataŋ vissajjetvā vā avissajjetvā vā, aññaŋ navaŋ santhataŋ kārāpeyya, aññatra bhikkhu sammutiyā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
15. Ein Mönch, der sich einen Filz zum Sitzen anfertigen läßt, soll von der Seite eines alten Filzes eine Sugataspanne nehmen, um ihn [den Neuen] unansehnlich zu machen. Nimmt ein Mönch keine Sugataspanne von der Seite eines alten Filzes und läßt sich einen neuen Filz anfertigen, muß er ihn aushändigen und dafür sühnen. 15. Nisīdanasanthataŋ pana bhikkhunā kārayamānena purāṇasanthatassa sāmantā sugatavidatthi ādātabbā, dubbaṇṇakaraṇāya. Anādā ce bhikkhu purāṇasanthatassa sāmantā sugatavidatthiŋ navaŋ nisīdanasanthataŋ kārāpeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
16. Falls einem Mönch, der auf einer Landstraße entlang geht, Ziegenwolle zukommt, kann sie dieser Mönch, sofern er das wünscht, entgegennehmen. Hat er sie entgegengenommen, soll er sie, wenn kein Träger zur Verfügung steht, höchstens für drei Yojanas eigenhändig tragen. Wenn er sie, selbst wenn kein Träger zur Verfügung steht, mehr als drei Yojanas trägt, muß er sie aushändigen und dafür sühnen. 16. Bhikkhuno pan’eva addhānamaggapaṭipannassa eḷakalomāni uppajjeyyuŋ, ākaṅkhamānena bhikkhunā paṭiggahetabbāni. Paṭiggahetvā tiyojanaparamaŋ sahatthā haritabbāni, asante hārake. Tato ce uttariŋ hareyya, asante’pi hārake, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
17. Welcher Mönch auch immer von einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, Ziegenwolle waschen, färben, oder entwirren [kardieren] läßt, muß er sie aushändigen und dafür sühnen. 17. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā eḷakalomāni dhovāpeyya vā rajāpeyya vā vijaṭāpeyya vā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
18. Welcher Mönch auch immer Gold oder Silber [Geld][110] nimmt, den Empfang veranlaßt[111] oder hinterlegtes annimmt[112], muß es aushändigen und dafür sühnen. 18. Yo pana bhikkhu jātarūparajataŋ uggaṇheyya vā uggaṇhāpeyya vā upanikkhittaŋ vā sādiyeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
19. Welcher Mönch auch immer mit Geld (rūpiya)[113] verschiedene Waren[114] erwirbt, muß [das Erworbene] aushändigen und dafür sühnen. 19. Yo pana bhikkhu nānappakārakaŋ rūpiyasaŋvohāraŋ samāpajjeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
20. Welcher Mönch auch immer mit verschiedenen Gütern[115] Tauschhandel treibt,[116] muß sie aushändigen und dafür sühnen. 20. Yo pana bhikkhu nānappakārakaŋ kayavikkayaŋ samāpajjeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.

Die Schale: der dritte Abschnitt

Pattavaggo tatiyo  

21. Eine Extraschale darf man für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet man diese [Frist], muß man [die Extraschale] aushändigen und dafür sühnen. 21. Dasāhaparamaŋ atirekapatto dhāretabbo. Taŋ atikkāmayato, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
22. Welcher Mönch auch immer eine Schale mit weniger als fünf Ausbesserungen gegen eine neue Schale auswechselt[117], muß sie aushändigen und dafür sühnen. Dieser Mönch soll diese [neue] Schale einer Gruppe von Mönchen aushändigen und jene Schale, die in dieser Gruppe von Mönchen am Ende übrig bleibt[118], soll diesem Mönch gegeben werden [mit der Ermahnung]: "O Mönch, dies ist ihre Schale und Sie müssen sie behalten, bis sie zerbrochen ist." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.[119] 22. Yo pana bhikkhu ūnapañcabandhanena pattena aññaŋ navaŋ pattaŋ cetāpeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ. Tena bhikkhunā so patto bhikkhuparisāya nissajjitabbo. Yo ca tassā bhikkhuparisāya pattapariyanto so tassa bhikkhuno padātabbo: “Ayaŋ te, bhikkhu, patto yāva bhedanāya dhāretabbo”ti. Ayaŋ tattha sāmīci.
23. Es gibt solche Heilmittel, die kranke Mönche einnehmen dürfen, nähmlich: Butteröl (Ghī), Butter, Öl, Honig, Melasse. Wenn man diese [Heilmittel] entgegengenommen hat, darf man sie für höchstens sieben Tage[120] aufbewahren[121] und benutzen. Überschreitet man diese [Frist], muß man [diese Heilmittel] aushändigen und dafür sühnen. 23. Yāni kho pana tāni gilānānaŋ bhikkhūnaŋ paṭisāyanīyāni bhesajjāni, seyyathīdaŋ: Sappi, navanītaŋ, telaŋ, madhu, phāṇitaŋ. Tāni paṭiggahetvā, sattāhaparamaŋ sannidhikārakaŋ paribhuñjitabbāni. Taŋ atikkāmayato, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
24. Ein Mönch kann sich im letzten Monat des Sommers[122] nach einem Badegewand für die Regenzeit[123] umsehen. Hat er es im letzten halben Monat des Sommers angefertigt, kann er es anziehen. Falls er sich vor dem letzten Monat des Sommers nach einem Badegewand für die Regenzeit umsieht [oder] falls er es vor dem letzten halben Monat des Sommers anfertigt und es anzieht, muß er es aushändigen und dafür sühnen. 24. Māso seso gimhānan’ti bhikkhunā vassikasāṭikacīvaraŋ pariyesitabbaŋ. Addhamāso seso gimhānan’ti katvā nivāsetabbaŋ. Orena ce māso seso gimhānan’ti vassikasāṭikacīvaraŋ pariyeseyya oren’ addhamāso seso gimhānan’ti katvā nivāseyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
25. Welcher Mönch auch immer einem Mönch persönlich ein Gewand gibt und es ihm zornig und verstimmt [wieder] abnimmt oder abnehmen läßt,[124] muß es aushändigen und dafür sühnen. 25. Yo pana bhikkhu bhikkhussa sāmaŋ cīvaraŋ datvā kupito, anattamano acchindeyya vā acchindāpeyya vā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
26. Welcher Mönch auch immer persönlich um Faden bittet[125] und sich von Webern daraus ein Gewand weben läßt, muß es aushändigen und dafür sühnen. 26. Yo pana bhikkhu sāmaŋ suttaŋ viññāpetvā tantavāyehi cīvaraŋ vāyāpeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
27. Es kann sein, daß ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für einen Mönch, mit dem er/ sie nicht verwandt ist, von Webern ein Gewand weben läßt. Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, zu den Webern geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft[126]:"Freunde! Dieses Gewand wird speziell für mich gewebt. Macht es lang, breit und dicht. Webt es gut und die Fäden gut gestreckt, gerade geglättet und gut gezogen und gut gebürstet. Vielleicht werden wir den Herren dafür eine Kleinigkeit zukommen lassen!" – und nachdem dieser Mönch auf diese Weise gesprochen hat, [den Webern] eine Kleinigkeit zukommen läßt, wenn auch nur ein wenig Brockenspeise, muß er [das Gewand] aushändigen und dafür sühnen. 27. Bhikkhuŋ pan’eva uddissa aññātako gahapati vā gahapatānī vā tantavāyehi cīvaraŋ vāyāpeyya. Tatra ce so bhikkhu pubbe appavārito tantavāye upasaṅkamitvā cīvare vikappaŋ āpajjeyya:“Idaŋ kho, āvuso, cīvaraŋ maŋ uddissa vīyati. Āyatañca karotha, vitthatañca, appitañca. Suvītañca, suppavāyitañca, suvilekhitañca, suvitacchitañca karotha. App’eva nāma mayam’pi āyasmantānaŋ kiñcimattaŋ anupadajjeyyāmā”ti. Evañca so bhikkhu vatvā kiñcimattaŋ anupadajjeyya, antamaso piṇḍapātamattam’pi, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
28. Zehn Tage vor dem "Dreimonats-Kattikavollmond"[127] mag einem Mönch ein Gewand, das aus einem dringendem Anlaß heraus gespendet wird,[128] zukommen. Der Mönch, der diesen dringenden Anlaß erkennt, soll es entgegennehmen. Hat er es entgegengenommen, kann er es bis zur Gelegenheit der Gewandzeit[129] beiseite legen. Wenn er es länger als diese [Frist] beiseite legt, muß er es aushändigen und dafür sühnen 28. Dasāhānāgataŋ kattikatemāsikapuṇṇamaŋ, bhikkhuno pan’eva accekacīvaraŋ uppajjeyya. Accekaŋ maññamānena bhikkhunā paṭiggahetabbaŋ. Paṭiggahetvā yāva cīvarakālasamayaŋ nikkhipitabbaŋ. Tato ce uttariŋ nikkhipeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
29. Es gibt solche Waldlagerstätten, die als gefährlich und furchterregend bekannt sind. Nachdem man die frühe Regenzeitklausur absolviert hat (upavassaŋ), kann ein Mönch, der in solch einer Lagerstätte wohnt, bis zum Kattikavollmond[130] eines seiner drei Gewänder in einer bewohnten Gegend beiseite legen, sofern er dies so wünscht. Gibt es nun für diesen Mönch einen Grund, von jenem Gewand abwesend zu sein, so soll er für höchstens sechs Nächte davon abwesend sein[131]. Wenn er länger als diese [Frist] abwesend ist, muß er es aushändigen und dafür sühnen – es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung dazu. Upavassaŋ kho pana kattikapuṇṇamaŋ, yāni kho pana tāni āraññakāni senāsanāni sāsaṅkasammatāni, sappaṭibhayāni, tathārūpesu bhikkhu senāsanesu viharanto ākaṅkhamāno tiṇṇaŋ cīvarānaŋ aññataraŋ cīvaraŋ antaraghare nikkhipeyya. Siyā ca tassa bhikkhuno kocideva paccayo tena cīvarena vippavāsāya, chārattaparamaŋ tena bhikkhunā tena cīvarena vippavasitabbaŋ. Tato ce uttariŋ vippavaseyya, aññatra bhikkhusammutiyā, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
30. Welcher Mönch auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe[132] sich selbst aneignet, muß diese aushändigen und dafür sühnen. Yo pana bhikkhu jānaŋ saṅghikaŋ lābhaŋ pariṇataŋ attano pariṇāmeyya, nissaggiyaŋ pācittiyaŋ.
Ehrwürdige, die 30 Regelverstöße "das Aushändigen und die Sühne" betreffend sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā kho, ayāsmanto, tiŋsa nissaggiyā pācittiyā dhammā.
[Ausrufungsfrage][Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī.
Evametaŋ dhārayāmi.
Die dreißig Regelverstöße "das Aushändigen und die Sühne"betreffend sind beendet Tiŋsa nissaggiyā pācittiyā dhammā niṭṭhitā

[6. Regelverstöße "die Sühne" betreffend]

[6. Pācittiyā-dhammā]  

Ehrwürdige, nun kommen die 92 Regelverstöße "die Sühne" (Pācittiyā) betreffend zur Rezitation. Ime kho pan’āyasmanto, dvenavuti pācittiyā dhammā uddesaŋ āgacchanti.

Die Lüge: der erste Abschnitt

Musāvādavaggo paṭhamo

  
1. Bewußte Lüge[133] muß gesühnt werden. 1. Sampajānamusāvāde, pācittiyaŋ.
2. Abfällige Rede[134] muß gesühnt werden. 2. Omasavāde, pācittiyaŋ.
3. Zwischenträgerei[135] unter Mönchen muß gesühnt werden. 3. Bhikkhupesuññe, pācittiyaŋ.
4. Welcher Mönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person rezitieren lehrt, indem er eine Lehrrede in Zeilen einteilt[136] und {gemeinsam mit ihr} rezitiert, muß dafür sühnen. 4. Yo pana bhikkhu anupasampannaŋ padaso dhammaŋ vāceyya, pācittiyaŋ.
5. Welcher Mönch auch immer sich mit einer nicht-hochordinierten Person mehr als zwei oder drei Nächte {in derselben Unterkunft}[137] zusammen niederlegt, muß dafür sühnen. 5. Yo pana bhikkhu anupasampannena uttariŋ dirattatirattaŋ sahaseyyaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.
6. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Frau {in derselben Unterkunft} zusammen niederlegt, muß dafür sühnen. 6. Yo pana bhikkhu mātugāmena sahaseyyaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.
7. Welcher Mönch auch immer einer Frau die Lehre mit mehr als fünf oder sechs Worten vorträgt, ohne daß ein verständiger Mann zugegen ist, muß dafür sühnen. 7. Yo pana bhikkhu mātugāmassa uttariŋ chappañcavācāhi dhammaŋ deseyya, aññatra viññunā purisaviggahena, pācittiyaŋ.
8. Welcher Mönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person über {seinen} übermenschlichen Zustand[138] in Kenntnis setzt, muß, wenn es der Wirklichkeit entspricht[139], dafür sühnen. 7. Yo pana bhikkhu anupasampannassa uttarimanussadhammaŋ āroceyya, bhūtasmiŋ, pācittiyaŋ.
9. Welcher Mönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person über eines Mönches "moralisches Vergehen"[140] in Kenntnis setzt, muß dafür sühnen – es sei denn, die Mönche geben ihm die Berechtigung [sie in Kenntnis zu setzen.] 9. Yo pana bhikkhu bhikkhussa duṭṭhullaŋ āpattiŋ anupasampannassa āroceyya, aññatra bhikkhusammutiyā, pācittiyaŋ.
10. Welcher Mönch auch immer in der Erde gräbt oder graben läßt, muß dafür sühnen. 10. Yo pana bhikkhu paṭhaviŋ khaṇeyya vā khaṇāpeyya vā, pācittiyaŋ.

Die Pflanzen: der zweite Abschnitt

Bhūtagāmavaggo dutiyo

  
11. Beschädigung von Pflanzen[141], muß gesühnt werden. 11. Bhūtagāmapātavyatāya, pācittiyaŋ.
12. Ausflüchte suchen oder {durch Schweigen} Schwierigkeit machen[142] muß gesühnt werden. 12. Aññavādake vihesake, pācittiyaŋ.
13. Verleumdung oder destruktive Kritik muß gesühnt werden. [143] 13. Ujjhāpanake khīyanake, pācittiyaŋ.
14. Welcher Mönch auch immer ein dem Orden gehörendes Bett, Stuhl, Kissen oder Schemel[144] unter freiem Himmel ausbreitet oder ausbreiten läßt und, wenn er abreist, es weder wegräumt noch wegräumen läßt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, [daß die Möbel nicht weggeräumt wurden], muß dafür sühnen. 14. Yo pana bhikkhu saṅghikaŋ mañcaŋ vā pīṭhaŋ vā bhisiŋ vā kocchaŋ vā ajjhokāse santharitvā vā santharāpetvā vā taŋ pakkamanto neva uddhareyya na uddharāpeyya, anāpucchā[145] vā gaccheyya, pācittiyaŋ.
15. Welcher Mönch auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, Boden- und Bettzeug[146] ausbreitet oder ausbreiten läßt und, wenn er abreist, es weder wegräumt noch wegräumen läßt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, [daß es nicht weggeräumt wurde], muß dafür sühnen. 15. Yo pana bhikkhu saṅghike vihāre seyyaŋ santharitvā vā santharāpetvā vā, taŋ pakkamanto, neva uddhareyya na uddharāpeyya, anāpucchā vā gaccheyya, pācittiyaŋ.
16. Welcher Mönch auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte sein Lager so ausbreitet und sich darauf niederlegt, daß er einen vorher angekommenen Mönch wissentlich stört [indem er denkt]: "Wem es zu eng ist, der wird weggehen!", muß, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen. 16. Yo pana bhikkhu saṅghike vihāre jānaŋ pubbūpagataŋ bhikkhuŋ anupakhajja seyyaŋ kappeyya:‘Yassa sambādho bhavissati, so pakkamissatī’ti, etadeva paccayaŋ karitvā anaññaŋ, pācittiyaŋ.
17. Welcher Mönch auch immer zornig und verstimmt einen Mönch aus einer dem Orden gehörenden Wohnstätte hinauswirft oder hinauswerfen läßt, muß dafür sühnen. 17. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ kupito, anattamano, saṅghikā vihārā nikkaḍḍheyya vā nikkaḍḍhāpeyya vā, pācittiyaŋ.
18. Welcher Mönch auch immer sich innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, auf einem Bett oder Stuhl mit abnehmbaren Füßen, die sich auf einer erhöhten Plattform befinden, hinsetzt oder hinlegt[147], muß dafür sühnen. 18. Yo pana bhikkhu saṅghike vihāre uparivehāsakuñiyā āhaccapādakaŋ mañcaŋ vā pīṭhaŋ vā sahasā abhinisīdeyya vā abhinipajjeya vā, pācittiyaŋ.
19. Ein Mönch, der eine große Wohnstätte[148] repariert[149], darf nur rund um den Türrahmen, zur Türbefestigung und um die Fenster herum, [immer wieder] Mauerputz auftragen[150]. Auf das Dach kann er zwei oder drei Reihen Deckmaterial legen[151], während er nicht auf Pflanzungen[152] tritt. Wenn er mehr als dieses auflegt, selbst wenn er dabei nicht auf Pflanzungen tritt, muß er dafür sühnen. 19. Mahallakaŋ pana bhikkhunā vihāraŋ kārayamānena, yāva dvārakosā aggalaṭṭhapanāya, ālokasandhiparikammāya, dvatticchadanassa pariyāyaŋ appaharite ñhitena adhiṭṭhātabbaŋ. Tato ce uttariŋ appaharite’pi ṭhito adhiṭṭhaheyya, pācittiyaŋ.
20. Welcher Mönch auch immer wissentlich Wasser mit lebenden Tierchen auf Gras oder Tonerde[153] ausgießt oder ausgießen läßt, muß dafür sühnen. 20. Yo pana bhikkhu jānaŋ sappāṇakaŋ udakaŋ tiṇaŋ vā mattikaŋ vā siñceyya vā siñcāpeyya vā, pācittiyaŋ.

Die Belehrung der Nonnen: der dritte Abschnitt

Bhikkhunovādavaggo tatiyo

  
21. Welcher Mönch auch immer die Nonnen belehrt, ohne dazu befugt zu sein, muß dafür sühnen. 21. Yo pana bhikkhu asammato bhikkhuniyo ovadeyya, pācittiyaŋ.
22. Selbst wenn ein Mönch zur [Belehrung der Nonnen] befugt ist, belehrt er die Nonnen nach Sonnenuntergang, muß er dafür sühnen. 22. Sammato’pi ce bhikkhu atthaṅgate suriye bhikkhuniyo ovadeyya, pācittiyaŋ.
23. Welcher Mönch auch immer ins Quartier der Nonnen geht und die Nonnen belehrt, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Nonne ist krank. Dies ist hier die richtige Gelegenheit. 23. Yo pana bhikkhu bhikkhunūpassayaŋ upasaṅkamitvā bhikkhuniyo ovadeyya, aññatra samayā, pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Gilānā hoti bhikkhunī. Ayaŋ tattha samayo.
24. Welcher Mönch auch immer, so spricht: "Aus materiellem Grund belehren die Mönche die Nonnen", muß dafür sühnen. 24. Yo pana bhikkhu evaŋ vadeyya:“Āmisahetu bhikkhū bhikkhuniyo ovadantī”ti, pācittiyaŋ.
25. Welcher Mönch auch immer einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand gibt, außer zum Tausch, muß dafür sühnen. 25. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā cīvaraŋ dadeyya, aññatra pārivaṭṭakā, pācittiyaŋ.
26. Welcher Mönch auch immer für eine Nonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand näht oder nähen läßt, muß dafür sühnen. 26. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā cīvaraŋ sibbeyya vā sibbāpeyya vā, pācittiyaŋ
27. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Nonne verabredet und [mit ihr] dieselbe Landstraße entlang geht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Der Weg kann nur mit einer Karawane bereist werden, [oder] ist als gefährlich und furchterregend bekannt. Dies ist hier die richtige Gelegenheit. 27. Yo pana bhikkhu bhikkhuniyā saddhiŋ saŋvidhāya ekaddhānamaggaŋ paṭipajjeyya, antamaso gāmantaram’pi, aññatra samayā, pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Satthagamanīyo hoti maggo, sāsaṅkasammato, sappaṭibhayo. Ayaŋ tattha samayo.
28. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Nonne verabredet und [mit ihr] dasselbe Schiff besteigt, das entweder {fluß-} aufwärts[154] oder {fluß-} abwärts fährt, außer um {einen Fluß} zu überqueren, muß dafür sühnen. 28. Yo pana bhikkhu bhikkhuniyā saddhiŋ saŋvidhāya ekaŋ nāvaŋ abhirūheyya, uddhagāminiŋ vā adhogāminiŋ vā, aññatra tiriyaŋ taraṇāya, pācittiyaŋ.
29. Welcher Mönch auch immer wissentlich eine Brockenspeise, die durch eine Nonne beschafft wurde[155], genießt, muß dafür sühnen – es sei denn, die Laien haben [diese Brockenspeise] vorher für ihn zubereitet. 29. Yo pana bhikkhu jānaŋ bhikkhunīparipācitaŋ piṇḍapātaŋ bhuñjeyya, aññatra pubbe gihīsamārambhā, pācittiyaŋ.
30. Welcher Mönch auch immer heimlich mit einer Nonne – er mit ihr alleine – zusammensitzt, muß dafür sühnen. 30. Yo pana bhikkhu bhikkhuniyā saddhiŋ eko ekāya raho nisajjaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.

Die genießbare Speise: der vierte Abschnitt

Bhojanavaggo catuttho

  
31. Ein Mönch, der nicht krank ist, kann in einem öffentlichen Essensverteilungszentrum [od. Armenküche] eine Mahlzeit genießen. Wenn er mehr als das genießt, muß er dafür sühnen. 31. Agilānena bhikkhunā eko āvasathapiṇḍo bhuñjitabbo. Tato ce uttariŋ bhuñjeyya, pācittiyaŋ.
32. Das Genießen von Speise in einer Gruppe[156], außer zur richtigen Gelegenheit, muß gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern[157], eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit einer Schiffahrt, eine Gelegenheit, wo zuviele sind[158], eine Gelegenheit einer Mahlzeit von einem Einsiedler. Dies ist hier die richtige Gelegenheit. 32. Gaṇabhojane, aññatra samayā, pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Gilānasamayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo, addhānagamanasamayo, nāvābhirūhanasamayo, mahāsamayo, samaṇabhattasamayo. Ayaŋ tattha samayo.
33. Das Ersetzen {einer Essenseinladung} durch eine andere, außer zur richtigen Gelegenheit, muß gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit. 33. Paramparabhojane, aññatra samayā, pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Gilānasamayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo. Ayaŋ tattha samayo.
34. Eine Familie mag einen Mönch, der zu ihr gekommen ist, einladen, soviele Süßigkeiten oder Gebäck zu nehmen, wie er möchte. Dieser Mönch kann, sofern er das wünscht, zwei oder drei Schalen voll entgegennehmen. Wenn er mehr als dieses entgegennimmt, muß er dafür sühnen. Hat er zwei oder drei Schalen voll entgegengenommen und sie davongetragen, so soll er sie mit den [anderen] Mönchen teilen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.[159] 34. Bhikkhuŋ pan’eva kulaŋ upagataŋ pūvehi vā manthehi vā abhihaṭṭhuŋ pavāreyya. Ākaṅkhamānena bhikkhunā dvattipattapūrā paṭiggahetabbā. Tato ce uttariŋ paṭiggaṇheyya, pācittiyaŋ. Dvattipattapūre paṭiggahetvā tato nīharitvā bhikkhūhi saddhiŋ saŋvibhajitabbaŋ. Ayaŋ tattha sāmīci.
35. Welcher Mönch auch immer Speise genossen hat, und [weitere Speiseangebote] abgelehnt hat und [dann doch] eßbare oder genießbare Speise, die nicht übrig gelassen wurde, ißt oder genießt, muß dafür sühnen.[160] 35. Yo pana bhikkhu bhuttāvī, pavārito anatirittaŋ khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaŋ.
36. Welcher Mönch [A] auch immer einen Mönch [B], der Speise genossen hat und [weitere] abgelehnt hat, auf diese Weise einlädt, eßbare oder genießbare Speise, die nicht übrig gelassen wurde, zu nehmen: "Komm, Mönch [B], iß oder genieß!", wissend [, daß er abgelehnt hat] und erhoffend ihm [nachher] Vorwürfe zu machen, muß [A], wenn [B] genießt[161], für {dieses Genießen} sühnen. 36. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ bhuttāviŋ, pavāritaŋ anatirittena khādanīyena vā bhojanīyena vā abhihaṭṭhuŋ pavāreyya: “Handa, bhikkhu, khāda vā bhuñja vā”ti, jānaŋ āsādanāpekkho, bhuttasmiŋ, pācittiyaŋ.
37. Welcher Mönch auch immer zur Unzeit[162] eßbare oder genießbare Speise[163] ißt oder genießt, muß dafür sühnen. 37. Yo pana bhikkhu vikāle khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaŋ.
38. Welcher Mönch auch immer aufbewahrte[164]eßbare oder genießbare Speise ißt oder genießt, muß dafür sühnen. 38. Yo pana bhikkhu sannidhikārakaŋ khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaŋ.
39. Es gibt solche vorzüglichen genießbaren Speisen, nämlich: Butteröl, Butter, Öl, Honig, Melasse,[165] Fisch, Fleisch, Milch und Quark (Yoghurt). Welcher Mönch auch immer, ohne krank zu sein, um solche vorzügliche genießbare Speisen zum eigenen Verzehr bittet und sie [dann] genießt, muß dafür sühnen. 39. Yāni kho pana tāni paṇītabhojanāni, seyyathīdaŋ: Sappi, navanītaŋ, telaŋ, madhu, phāṇitaŋ, maccho, maŋsaŋ, khīraŋ, dadhi. Yo pana bhikkhu evarūpāni paṇītabhojanāni, agilāno, attano atthāya viññāpetvā bhuñjeyya, pācittiyaŋ.
40. Welcher Mönch auch immer nichtgegebene Nahrung zum Rachen[166] bringt, außer Wasser und Zahnholz [,-bürste], muß dafür sühnen. 40. Yo pana bhikkhu adinnaŋ mukhadvāraŋ āhāraŋ āhareyya, aññatra udakadantaponā, pācittiyaŋ.

Der nackte Asket: der fünfte Abschnitt

Acelakavaggo pañcamo

  
41. Welcher Mönch auch immer einem nackten Asketen, einem Wanderasketen oder einer Wanderasketin eigenhändig eßbare oder genießbare Speise gibt, muß dafür sühnen. 41. Yo pana bhikkhu acelakassa vā paribbājakassa vā paribbājikāya vā sahatthā khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā dadeyya, pācittiyaŋ.
42. Welcher Mönch auch immer zu einem [anderen] Mönch sagt: "Komm Freund[167], wir werden das Dorf oder die Marktstadt zum Brockensammeln betreten", und ihn dann – ob er ihm etwas geben läßt oder nicht – wegschickt, [indem er spricht]: "Geh' Freund! Sprechen oder Sitzen mit dir ist für mich nicht angenehm. Sprechen oder Sitzen ist für mich nur alleine angenehm!", hat er es aus eben diesem Grund getan, nicht aus einem anderen, muß dafür sühnen. 42. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ[168]:“Eh’āvuso, gāmaŋ vā nigamaŋ vā piṇḍāya pavisissāmā”ti, tassa dāpetvā vā adāpetvā vā uyyojeyya:“Gacch’āvuso, na me tayā saddhiŋ kathā vā nisajjā vā phāsu hoti. Ekakassa me kathā vā nisajjā vā phāsu hotī”ti, etadeva paccayaŋ karitvā anaññaŋ, pācittiyaŋ.
43. Welcher Mönch auch immer ein Ehepaar[169] stört, indem er sich {in deren Schlafraum} setzt, muß dafür sühnen. 43. Yo pana bhikkhu sabhojane kule anupakhajja nisajjaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.
44. Welcher Mönch auch immer heimlich mit einer Frau an einem verborgenen Platz zusammensitzt, muß dafür sühnen. 44. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiŋ raho paṭicchanne āsane nisajjaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.
45. Welcher Mönch auch immer heimlich mit einer Frau – er mit ihr alleine – zusammensitzt, muß dafür sühnen.[170] 45. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiŋ eko ekāya raho nisajjaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.
46. Welcher Mönch auch immer zu einer Mahlzeit eingeladen wurde und, ohne einen anwesenden Mönch darüber zu informieren, vor oder nach der Mahlzeit [andere] Familien besucht, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit. 46. Yo pana bhikkhu, nimantito sabhatto samāno, santaŋ bhikkhuŋ anāpucchā, purebhattaŋ vā pacchābhattaŋ vā kulesu cārittaŋ āpajjeyya, aññatra samayā, pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo. Ayaŋ tattha samayo.
47. Ein Mönch, der nicht krank ist, kann eine Einladung für einen Bedarfsgegenstand[171] bis zu vier Monate annehmen. Wenn er ihn, außer bei einer neuen Einladung oder einer fortdauernden Einladung, darüber hinaus annimmt, muß er dafür sühnen. 47. Agilānena bhikkhunā cātumāsappaccayapavāraṇā sāditabbā. Aññatra punapavāraṇāya, aññatra niccapavāraṇāya, tato ce uttariŋ sādiyeyya, pācittiyaŋ.
48. Welcher Mönch auch immer eine Armee im Feldzug ansehen geht, außer aus einem angemessenen Grund[172], muß dafür sühnen. 48. Yo pana bhikkhu uyyuttaŋ senaŋ dassanāya gaccheyya, aññatra tathārūpappaccayā, pācittiyaŋ.
49. Gibt es einen Grund für diesen Mönch die Armee zu besuchen, so darf dieser Mönch zwei oder drei Nächte bei der Armee verbringen. Wenn er mehr als diese Zeit [dort] verbringt, muß er dafür sühnen. 49. Siyā ca tassa bhikkhuno kocideva paccayo senaŋ gamanāya, dirattatirattaŋ tena bhikkhunā senāya vasitabbaŋ. Tato ce uttariŋ vaseyya, pācittiyaŋ.
50. Verbringt dieser Mönch zwei oder drei Nächte bei der Armee, und er geht, um das Schlachtfeld, das Aufmarschgebiet, die Etappe oder die Truppen anzusehen, muß er dafür sühnen. 50. Dirattatirattaŋ ce bhikkhu senāya vasamāno uyyodhikaŋ vā balaggaŋ vā senābyūhaŋ vā anīkadassanaŋ vā gaccheyya, pācittiyaŋ.

Das Trinken von Alkohol: der sechste Abschnitt

Surāpānavaggo chaṭṭho

  
51. Das Trinken von Bier oder Wein/Alkohol muß gesühnt werden. 51. Surāmerayapāne, pācittiyaŋ.
52. Das Kitzeln {eines Hochordinierten} mit den Fingern muß gesühnt werden. 52. Aṅgulipatodake, pācittiyaŋ.
53. Im Wasser Spaßmachen muß gesühnt werden. 53. Udake hassadhamme, pācittiyaŋ.
54. Mißachtung[173] muß gesühnt werden. 54. Anādariye, pācittiyaŋ.
55. Welcher Mönch auch immer einen Mönch erschreckt, muß dafür sühnen. 55. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ bhiŋsāpeyya, pācittiyaŋ.
56. Welcher Mönch auch immer, ohne krank zu sein, in der Hoffnung, sich zu wärmen, ein Feuer entzündet oder entzünden läßt, außer bei angemessenem Grund, muß dafür sühnen. 56. Yo pana bhikkhu agilāno, visibbanāpekkho jotiŋ samādaheyya vā samādahapeyya vā, aññatra tathārūpappaccayā, pācittiyaŋ.
57. Welcher Mönch auch immer innerhalb von weniger als einem halben Monat [mehr als einmal] badet, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Die letzten eineinhalb Monate des Sommers und der erste Monat der Regenzeit – somit sind diese zweieinhalb Monate eine Gelegenheit von [Sommer-] Hitze und eine Gelegenheit von Vorregenhitze[174]. Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit von Arbeit, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit von {staubigem}[175] Wind oder Regen. Dies ist hier die richtige Gelegenheit[176]. 57. Yo pana bhikkhu orenaddhamāsaŋ nahāyeyya, aññatra samayā, pācittiyaŋ. Tatthāyaŋ samayo: Diyaḍḍho māso seso gimhānan’ti vassānassa paṭhamo māso − icc’ete aḍḍhateyyamāsā uṇhasamayo, pariḷāhasamayo. Gilānasamayo, kammasamayo, addhānagamanasamayo, vātavuṭṭhisamayo. Ayaŋ tattha samayo.
58. Ein Mönch, der ein neues Gewand erhalten hat, soll es mit einer der drei Markierungsfarben[177] markieren: blau, ocker oder schwarz. Wenn ein Mönch ein neues Gewand, ohne es mit einer der drei Markierungsfarben zu markieren, benutzt, muß er dafür sühnen. 58. Navaŋ pana bhikkhunā cīvaralābhena tiṇṇaŋ dubbaṇṇakaraṇānaŋ aññataraŋ dubbaṇṇakaraṇaŋ ādātabbaŋ: nīlaŋ vā kaddamaŋ vā kāḷasāmaŋ vā. Anādā ce bhikkhu tiṇṇaŋ dubbaṇṇakaraṇānaŋ aññataraŋ dubbaṇṇakaraṇaŋ, navaŋ cīvaraŋ paribhuñjeyya, pācittiyaŋ.
59. Welcher Mönch auch immer einem Mönch, einer Nonne, einer geschulten Anwärterin[178], einem Einsiedlersohn, oder einer Einsiedlertochter ein [Extra-] Gewand persönlich überläßt (vikappetvā)[179] und, ohne, daß es [von diesem] zurückgegeben ist, benutzt, muß dafür sühnen. 59. Yo pana bhikkhu bhikkhussa vā bhikkhuniyā vā sikkhamānāya vā sāmaṇerassa vā sāmaṇeriyā vā sāmaŋ cīvaraŋ vikappetvā apaccuddhārakaŋ paribhuñjeyya, pācittiyaŋ.
60. Welcher Mönch auch immer eines Mönches Schale, Gewand, Stoff zum Sitzen, Nadelkästchen oder Gürtel versteckt oder verstecken läßt, selbst wenn er sich nur einen Spaß daraus erhofft, muß dafür sühnen. 60. Yo pana bhikkhu bhikkhussa pattaŋ vā cīvaraŋ vā nisīdanaŋ vā sūcigharaŋ vā kāyabandhanaŋ vā apanidheyya vā apanidhāpeyya vā, antamaso hassāpekkho’pi, pācittiyaŋ.

Die lebenden Tierchen: der siebte Abschnitt

Sappāṇakavaggo sattamo

  
61. Welcher Mönch auch immer vorsätzlich ein Tier[180] des Lebens beraubt, muß dafür sühnen. 61. Yo pana bhikkhu sañcicca pāṇaŋ jīvitā voropeyya, pācittiyaŋ.
62. Welcher Mönch auch immer Wasser, von dem er weiß, daß es lebende [Wasser-] Tierchen enthält, [zum Trinken oder Waschen] benutzt, muß dafür sühnen. 62. Yo pana bhikkhu jānaŋ sappāṇakaŋ udakaŋ paribhuñjeyya, pācittiyaŋ.
63. Welcher Mönch auch immer die Wiederaufnahme eines Streitfalls[181] betreibt, von dem er weiß, daß er der Regel gemäß[145] entschieden wurde, muß dafür sühnen. 63. Yo pana bhikkhu jānaŋ yathādhammaŋ nihatādhikaraṇaŋ punakammāya ukkoṭeyya, pācittiyaŋ.
64. Welcher Mönch auch immer das "moralische Vergehen"[110w] eines [anderen] Mönches wissentlich verheimlicht, muß dafür sühnen. 64. Yo pana bhikkhu bhikkhussa jānaŋ duṭṭhullaŋ āpattiŋ paṭicchādeyya, pācittiyaŋ.
65. Wenn ein Mönch wissentlich einer weniger als zwanzig Jahre alten Person die Hochordination verleiht, dann ist diese Person nicht hochordiniert, jene Mönche {die sie hochordinert haben} sind zu tadeln, und er {als Unterweiser[184]} muß für diese {Verleihung} sühnen. 65. Yo pana bhikkhu jānaŋ ūnavīsativassaŋ puggalaŋ upasampādeyya, so ca puggalo anupasampanno te ca bhikkhū gārayhā, idaŋ tasmiŋ, pācittiyaŋ.
66. Welcher Mönch auch immer sich wissentlich mit einer Karawane von Dieben [Diebesbande] verabredet und mit ihr dieselbe Landstraße entlanggeht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muß dafür sühnen. 66. Yo pana bhikkhu jānaŋ theyyasatthena saddhiŋ saŋvidhāya ekaddhānamaggaŋ paṭipajjeyya, antamaso gāmantaram’pi, pācittiyaŋ.
67. Welcher Mönch auch immer sich mit einer Frau verabredet und mit ihr dieselbe Landstraße entlanggeht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muß dafür sühnen.[185] 67. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiŋ saŋvidhāya ekaddhānamaggaŋ paṭipajjeyya, antamaso gāmantarampi, pācittiyaŋ.
68. Welcher Mönch auch immer folgendermaßen spricht:
"Ich verstehe die vom Erhabenen verkündete Lehre auf diese Weise, daß die behindernden Umstände[186], welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" − dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdiger! Sprechen Sie nicht so. Stellen Sie den Erhabenen nicht falsch dar, denn falsche Darstellung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Freund[187], wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden ausreichend zur Behinderung bezeichnet." Wenn jedoch dieser Mönch, auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {seine üble[188] Ansicht } aufrechterhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu dreimal zum Aufgeben dieser {Ansicht} aufgefordert werden. Gibt er diese {Ansicht} auf, nachdem er bis zu dreimal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, muß er dafür sühnen.
68. Yo pana bhikkhu evaŋ vadeyya:
“Tathāhaŋ Bhagavatā dhammaŋ desitaŋ ājānāmi, yathā ye’me antarāyikā dhammā vuttā Bhagavatā te paṭisevato nālaŋ antarāyāyā”ti, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo: “Mā, āyasmā, evaŋ avaca. Mā Bhagavantaŋ abbhācikkhi, na hi sādhu Bhagavato abbhakkhānaŋ, na hi Bhagavā evaŋ vadeyya. Anekapariyāyena, āvuso, antarāyikā dhammā antarāyikā vuttā Bhagavatā, alañca pana te paṭisevato antarāyāyā”ti. Evañca pana so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tath’eva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaŋ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyaŋ ce samanubhāsiyamāno taŋ paṭinissajjeyya, icc’etaŋ kusalaŋ. No ce paṭinissajjeyya, pācittiyaŋ.
69. Welcher Mönch auch immer wissentlich mit diesem so sprechenden Mönch, dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist[189], und der diese Ansicht nicht aufgegeben hat, Umgang pflegt[190], in Gemeinschaft mit ihm {die Uposathahandlung u. ä} durchführt oder sich mit ihm {unter einem Dach} niederlegt, muß dafür sühnen. 69. Yo pana bhikkhu jānaŋ tathāvādinā bhikkhunā, akaṭānudhammena taŋ diṭṭhiŋ appaṭinissaṭṭhena, saddhiŋ sambhuñjeyya vā saŋvaseyya vā saha vā seyyaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.
70. Wenn ein Samaṇuddesa[191] ebenso spricht: "Ich verstehe die vom Erhabenen verkündete Lehre auf diese Weise, daß die behindernden Umstände, welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" − dieser Samaṇuddesa soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Freund Samaṇuddesa! Sprich nicht so. Stelle den Erhabenen nicht falsch dar, denn falsche Darstellung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Freund Samaṇuddesa, wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden ausreichend zur Behinderung bezeichnet." Wenn jedoch dieser Samaṇuddesa auf diese Weise von den Mönchen ermahnt, dennoch {seine üble Ansicht[192]} aufrechterhält, dann soll dieser Samaṇuddesa von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Freund Samaṇuddesa! Von heute an darf der Erhabene [von dir] nicht mehr dein Meister genannt werden und das gemeinsame Niederlegen, das für zwei oder drei Nächte die anderen Samaṇuddesas zusammen mit den Mönchen erhalten, dieses gibt es für dich auch nicht. Geh' du, Anderer[193], verschwinde!" Welcher Mönch auch immer wissentlich diesen auf diese Weise ausgestoßenen Samaṇuddesa begünstigt, sich von ihm bedienen läßt, mit ihm Umgang pflegt oder sich mit ihm {unter einem Dach} niederlegt, muß dafür sühnen. 70. Samaṇuddeso’pi ce evaŋ vadeyya: “Tathāhaŋ Bhagavatā dhammaŋ desitaŋ ājānāmi, yathā ye’me antarāyikā dhammā vuttā Bhagavatā te paṭisevato nālaŋ antarāyāyā”ti − so samaṇuddeso bhikkhūhi evamassa vacanīyo: “Mā, āvuso samaṇuddesa, evaŋ avaca. Mā Bhagavantaŋ abbhācikkhi, na hi sādhu Bhagavato abbhakkhānaŋ, na hi Bhagavā evaŋ vadeyya. Anekapariyāyena, āvuso samaṇuddesa, antarāyikā dhammā antarāyikā vuttā Bhagavatā, alañca pana te paṭisevato antarāyāyā”ti. Evañca pana so samaṇuddeso bhikkhūhi vuccamāno tath’eva paggaṇheyya, so samaṇuddeso bhikkhūhi evamassa vacanīyo: “Ajjatagge te, āvuso samaṇuddesa, na c’eva so Bhagavā Satthā apadisitabbo, yam’pi c’aññe samaṇuddesā labhanti bhikkhūhi saddhiŋ dirattati rattaŋ sahaseyyaŋ, sā’pi te n’atthi. Cara pare, vinassā”ti. Yo pana bhikkhu jānaŋ tathānāsitaŋ samaṇuddesaŋ upalāpeyya vā upaṭṭhāpeyya vā sambhuñjeyya vā saha vā seyyaŋ kappeyya, pācittiyaŋ.

Die erlassene Schulungsregel: [194] der achte Abschnitt

Sahadhammikavaggo aṭṭhamo

  
71. Welcher Mönch auch immer von den Mönchen betreffend einer erlassenen Schulungsregel ermahnt wird und auf diese Weise spricht: "Freunde! Ich werde mich so lange nicht in jener Schulungsregel üben, bis ich einen anderen Mönch, der erfahren und der Verhaltensethik kundig ist, danach gefragt habe!" − muß dafür sühnen. O Mönche, ein sich schulender Mönch soll [die erlassenen Schulungsregeln] kennen, [wenn er etwas nicht versteht] soll er fragen und den Sinn erforschen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.[195] 71. Yo pana bhikkhu bhikkhūhi sahadhammikaŋ vuccamāno evaŋ vadeyya: “Na tāvāhaŋ, āvuso, etasmiŋ sikkhāpade sikkhissāmi yāva na aññaŋ bhikkhuŋ, vyattaŋ vinayadharaŋ, paripucchāmī”ti, pācittiyaŋ. Sikkhamānena, bhikkhave, bhikkhunā aññātabbaŋ, paripucchitabbaŋ, paripañhitabbaŋ. Ayaŋ tattha sāmīci.
72. Welcher Mönch auch immer während der Pātimokkharezitation[196] auf diese Weise spricht: "Was soll das mit diesen winzigen und geringen Schulungsregeln, die [hier] rezitiert werden; sie führen bloß zu Gewissensbissen, Plage und Verwirrung!" – muß für die Verächtlichmachung der Schulungsregeln sühnen. 72. Yo pana bhikkhu pātimokkhe uddissamāne evaŋ vadeyya: “Kiŋ pan’imehi khuddānukhuddakehi sikkhāpadehi uddiṭṭhehi; yāvadeva kukkuccāya vihesāya vilekhāya saŋvattantī”ti, sikkhāpadavivaṇṇanake, pācittiyaŋ.
73. Welcher Mönch auch immer, obwohl halbmonatlich das Pātimokkha rezitiert wird, auf diese Weise spricht:[197] "Jetzt erst weiß ich, daß auch diese Regel in der Ordenssatzung überliefert ist, in der Ordenssatzung enthalten ist und halbmonatlich zur Rezitation kommt!" – und wenn die anderen Mönche von diesem[198] Mönch wissen: "Bereits zwei oder dreimal, wenn nicht öfter, hat sich dieser Mönch bei der Rezitation des Pātimokkha niedergelassen!" – dann gibt es für diesen Mönch keine [Vergehens-] Milderung[199] wegen Unwissenheit; und welches Vergehen er da auch immer begangen hat, er soll der entsprechenden Regel gemäß behandelt werden. Darüber hinaus soll ihm seine Verblendung vorgehalten werden: "Freund, das ist für Sie ein Verlust, das ist ein Schaden für Sie, daß Sie, während das Pātimokkha rezitiert wird, dessen Sinn nicht richtig mitbekommen, weil Sie nicht aufpassen." Wenn {ihm einmal seine} Verblendung vorgehalten wurde (idaŋ) und er versucht, wieder zu täuschen (tasmiŋ mohanake), muß er dafür sühnen.[200] 73. Yo pana bhikkhu anvaḍḍhamāsaŋ pātimokkhe uddissamāne evaŋ vadeyya: “Idān’eva kho ahaŋ jānāmi[201], ayam’pi kira dhammo suttāgato, suttapariyāpanno anvaḍḍhamāsaŋ uddesaŋ āgacchatī”ti. Tañce bhikkhuŋ aññe bhikkhū jāneyyuŋ: ‘Nisinnapubbaŋ iminā bhikkhunā dvattikkhattuŋ pātimokkhe uddissamāne, ko pana vādo bhiyyo’ti[202] – na ca tassa bhikkhuno aññāṇakena mutti atthi; yañca tattha āpattiŋ āpanno, tañca yathādhammo kāretabbo. Uttariŋ c’assa moho āropetabbo: “Tassa te, āvuso, alābhā, tassa te dulladdhaŋ, yaŋ tvaŋ pātimokkhe uddissamāne na sādhukaŋ aṭṭhikatvā manasikarosī”ti. Idaŋ tasmiŋ mohanake, pācittiyaŋ.
74. Welcher Mönch auch immer einem Mönch zornig und verstimmt einen Schlag versetzt, muß dafür sühnen. 74. Yo pana bhikkhu bhikkhussa, kupito anattamano, pahāraŋ dadeyya, pācittiyaŋ.
75. Welcher Mönch auch immer zornig und verstimmt gegen einen Mönch die Handfläche zum Schlag erhebt, muß dafür sühnen. 75. Yo pana bhikkhu bhikkhussa, kupito anattamano, talasattikaŋ uggireyya, pācittiyaŋ.
76. Welcher Mönch auch immer einen Bettemönch grundlos eines Saṅghādisesavergehens bezichtigt, muß dafür sühnen. 76. Yo pana bhikkhu bhikkhuŋ amūlakena saṅghādisesena anuddhaŋseyya, pācittiyaŋ.
77. Welcher Mönch auch immer in einem Mönch vorsätzlich Gewissensbisse erweckt [in der Absicht]: "Damit wird es für ihn eine Weile unbequem sein!", muß, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen. 77. Yo pana bhikkhu bhikkhussa sañcicca kukkuccaŋ upadaheyya: ‘Iti’ssa muhuttam’pi aphāsu bhavissatī’ti, etadeva paccayaŋ karitvā anaññaŋ, pācittiyaŋ.
78. Welcher Mönch auch immer sich Mönchen, die am Schimpfen und Zanken sind und in Wortstreit geraten sind, lauschend zugesellt[203] [in der Absicht]: "Ich werde mir anhören, was sie sagen werden!", muß, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen. 78. Yo pana bhikkhu bhikkhūnaŋ bhaṇḍanajātānaŋ, kalahajātānaŋ, vivādāpannānaŋ upassutiŋ tiṭṭheyya:‘Yaŋ ime bhaṇissanti taŋ sossāmī’ti, etadeva paccayaŋ karitvā anaññaŋ, pācittiyaŋ.
79. Welcher Mönch auch immer zu Verfahren {Vinyakammas}, die der Regel gemäß durchgeführt werden, seine Zustimmung gibt und hinterher [an diesen Verfahren] Kritik übt, muß dafür sühnen. 79. Yo pana bhikkhu dhammikānaŋ kammānaŋ chandaŋ datvā pacchā khīyanadhammaŋ āpajjeyya, pācittiyaŋ.
80. Welcher Mönch auch immer, während in einer Ordensversammlung ein Gespräch zum Zwecke eines Urteils stattfindet, sich, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, vom Sitz erhebt und weggeht, muß dafür sühnen. 80. Yo pana bhikkhu saṅghe vinicchayakathāya vattamānāya chandaŋ adatvā uṭṭhāy’āsanā pakkameyya, pācittiyaŋ.
81. Welcher Mönch auch immer, zusammen mit einem darin einigen Orden, ein Gewand {einem Mönch}[204] gibt und hinterher daran Kritik übt: "Aufgrund freundschaftlicher Beziehungen verteilen die Mönche die dem Orden gespendeten Gaben!", muß dafür sühnen. 81. Yo pana bhikkhu samaggena saṅghena cīvaraŋ datvā pacchā khīyanadhammaŋ āpajjeyya:“Yathāsanthutaŋ bhikkhū saṅghikaŋ lābhaŋ pariṇāmentī”ti, pācittiyaŋ.
82. Welcher Mönch auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe einer Person zueignet, muß dafür sühnen. 82. Yo pana bhikkhu jānaŋ saṅghikaŋ lābhaŋ pariṇataŋ puggalassa pariṇāmeyya, pācittiyaŋ.

Der Wertgegenstand: der neunte Abschnitt

Ratanavaggo navamo

  
83. Welcher Mönch auch immer, ohne sich angemeldet zu haben, die Schwelle {zum Schlafgemach} eines adligen, kopfgesalbten Königs überschreitet, während der König und/ oder die Königin noch nicht {aus dem Schlafgemach} herausgetreten ist[205], muß dafür sühnen. 83. Yo pana bhikkhu rañño khattiyassa, muddhāvasittassa anikkhantarājake, anībhataratanake, pubbe appaṭisaŋvidito indakhīlaŋ atikkāmeyya, pācittiyaŋ.
84. Welcher Mönch auch immer einen Wertgegenstand[206] oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, nimmt oder nehmen läßt, außer innerhalb eines Kloster [-geländes] oder innerhalb eines Wohnsitzes[207], muß dafür sühnen. Ein Mönch soll einen Wertgegenstand oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, innerhalb eines Kloster [-geländes] oder innerhalb eines Wohnsitzes nehmen oder ihn nehmen lassen und zur Seite legen [in der Absicht]: "Wem er gehört, der wird ihn abholen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.[208] 84. Yo pana bhikkhu ratanaŋ vā ratanasammataŋ vā, aññatra ajjhārāmā vā ajjhāvasathā vā, uggaṇheyya vā uggaṇhāpeyya vā, pācittiyaŋ. Ratanaŋ vā pana bhikkhunā ratanasammataŋ vā, ajjhārāme vā ajjhāvasathe vā, uggahetvā vā uggahāpetvā vā nikkhipitabbaŋ: ‘Yassa bhavissati so harissatī’ti. Ayaŋ tattha sāmīci.
85. Welcher Mönch auch immer, ohne einen anwesenden Mönch darüber zu informieren, zur Unzeit ein Dorf betritt, außer um eine angemessene, dringend nötige Angelegenheit zu erledigen, muß dafür sühnen. 85. Yo pana bhikkhu, santaŋ bhikkhuŋ anāpucchā, vikāle gāmaŋ paviseyya, aññatra tathārūpā accāyikā karaṇīyā, pācittiyaŋ.
86. Welcher Mönch auch immer sich ein aus Knochen, Elfenbein oder Horn bestehendes Nadelkästchen anfertigen läßt, muß es zerbrechen und für [die Anfertigung] sühnen. 86. Yo pana bhikkhu aṭṭhimayaŋ vā dantamayaŋ vā visānamayaŋ vā sūcigharaŋ kārāpeyya, bhedanakaŋ pācittiyaŋ.
87. Ein Mönch, der sich ein neues Bett oder einen Stuhl anfertigen läßt, soll diese gemäß des Sugatafingers, mit acht Finger hohen Beinen anfertigen, den untersten Rand des Rahmens nicht eingerechnet[209]. Überschreitet er dieses [Maß], muß er [die Möbelbeine auf das richtige Maß] kürzen und für [die Überschreitung des Maßes] sühnen. 87. Navaŋ pana bhikkhunā mañcaŋ vā pīṭhaŋ vā kārayamānena aṭṭhaṅgulapādakaŋ kāretabbaŋ sugataṅgulena, aññatra heṭṭhimāya añaniyā. Taŋ atikkāmayato, chedanakaŋ pācittiyaŋ.
88. Welcher Mönch auch immer sich ein Bett oder einen Stuhl mit Baumwolle polstern läßt, muß diese entfernen und für [die Polsterung] sühnen. 88. Yo pana bhikkhu mañcaŋ vā pīṭhaŋ vā tūlonaddhaŋ kārāpeyya, uddālanakaŋ pācittiyaŋ.
89. Ein Mönch, der sich einen Stoff zum Sitzen anfertigen läßt, soll ihn nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge zwei Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite anderthalb und die Einfassung eine Handspanne. Überschreitet er dieses [Maß], muß er [den Stoff auf das richtige Maß] kürzen und für [die Überschreitung des Maßes] sühnen. 89. Nisīdanaŋ pana bhikkhunā kārayamānena pamāṇikaŋ kāretabbaŋ. Tatr’idaŋ pamāṇaŋ: Dīghaso dve vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaŋ diyaḍḍhaŋ, dasā vidatthi. Taŋ atikkāmayato, chedanakaŋ pācittiyaŋ.
90. Ein Mönch, der sich ein Tuch zum Bedecken von Krätze anfertigen läßt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge vier Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite zwei Handspannen. Überschreitet er dieses [Maß], muß er [das Tuch auf das richtige Maß] kürzen und für [die Überschreitung des Maßes] sühnen. 90. Kaṇḍupaṭicchādiŋ pana bhikkhunā kārayamānena pamāṇikā kāretabbā. Tatr’idaŋ pamāṇaŋ: Dīghaso catasso vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaŋ dve vidatthiyo. Taŋ atikkāmayato, chedanakaŋ pācittiyaŋ.
91. Ein Mönch, der sich ein Badegewand für die Regenzeit anfertigen läßt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge sechs Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite zweieinhalb. Überschreitet er dieses [Maß], muß er [das Badegewand auf das richtige Maß] kürzen und für [die Überschreitung des Maßes] sühnen. 91. Vassikasāñikaŋ pana bhikkhunā kārayamānena pamāṇikā kāretabbā. Tatr’idaŋ pamāṇaŋ: Dīghaso cha vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaŋ aḍḍhateyyā. Taŋ atikkāmayato, chedanakaŋ pācittiyaŋ.
92. Welcher Mönch auch immer, sich ein Gewand nach Maß des Sugatagewandes oder größer anfertigen läßt, muß es [auf das richtige Maß] kürzen und für [die Anfertigung] sühnen. Hier ist das Maß des Sugatagewandes eines Sugata: In der Länge neun Handspannen, gemäß der Sugatahandspanne, in der Breite sechs Handspannen. Dies ist das Maß des Sugatagewandes eines Sugata. 92. Yo pana bhikkhu sugatacīvarappamāṇaŋ cīvaraŋ kārāpeyya atirekaŋ vā, chedanakaŋ pācittiyaŋ. Tatr’idaŋ sugatassa sugatacīvarappamāṇaŋ: Dīghaso nava vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaŋ cha vidatthiyo. Idaŋ sugatassa sugatacīvarappamāṇaŋ.
Ehrwürdige, die 92 Regelverstöße die 'Sühne' betreffend sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā kho, āyasmanto, dvenavuti pācittiyā dhammā.
[Ausrufungsfrage] [Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kaccittha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisudhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmi.
Die Regelverstöße "die Sühne" betreffend sind beendet. Dvenavuti pācittiyā dhammā niṭṭhitā.

[7. Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen"]

[7. Pātidesanīyā-dhammā 

Ehrwürdige, nun kommen die vier Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen" (Pātidesanīyā) zur Rezitation. Ime kho pan’āyasmanto, cattāro pāṭidesanīyā dhammā uddesaŋ āgacchanti.
1. Welcher Mönch auch immer von der Hand einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist und die eine bewohnte Gegend betreten hat, eßbare oder genießbare Speise eigenhändig entgegennimmt und sie ißt oder genießt, soll es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, habe ich begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehe ich." 1. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā antaragharaŋ paviṭṭhāya, hatthato khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā sahatthā paṭiggahetvā, khādeyya vā bhuñjeyya vā, paṭidesetabbaŋ tena bhikkhunā: “Gārayhaŋ, āvuso, dhammaŋ āpajjiŋ asappāyaŋ, pāṭidesanīyaŋ. Taŋ paṭidesemī”ti.
2. Mönche mögen zu Familien eingeladen worden sein und Speise genießen. Wenn da irgendeine Nonne steht und parteiisch Anordnungen gibt: "Geben Sie hierher gewürzte Hülsenfrüchte[210], geben Sie hierher gekochten Reis[211]!" – dann sollen jene Mönche diese Nonne auf diese Weise wegschicken: "Gehe zur Seite, Schwester, solange die Mönche Speise genießen!" Wenn auch nicht einer der Mönche diese Nonne auf diese Weise zum Weggehen auffordert: "Gehe zur Seite, Schwester, solange die Mönche Speise genießen!" – dann sollen diese Mönche es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, haben wir begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehen wir." 2. Bhikkhū pan’eva kulesu nimantitā bhuñjanti. Tatra ce sā bhikkhunī vosāsamānarūpā ṭhitā hoti: “Idha sūpaŋ detha, idha odanaŋ dethā!”ti – tehi bhikkhūhi sā bhikkhunī apasādetabbā: “Apasakka tāva, bhagini, yāva bhikkhū bhuñjantī!”ti. Ekassa’pi ce[212] bhikkhuno nappaṭibhāseyya taŋ bhikkhuniŋ apasādetuŋ: “Apasakka tāva, bhagini, yāva bhikkhū bhuñjantī!”ti – paṭidesetabbaŋ tehi bhikkhūhi: “Gārayhaŋ, āvuso, dhammaŋ āpajjimhā asappāyaŋ, pāṭidesanīyaŋ. Taŋ paṭidesemā”ti.
3. Es gibt solche Familien, welche zu 'Schulungstüchtigen'[213], ernannt worden sind[214]. Welcher Mönch auch immer von solchen zu 'Schulungstüchtigen' ernannten Familien, ohne vorher eingeladen worden zu sein {bzw.} ohne krank zu sein, eßbare oder genießbare Speise eigenhändig entgegennimmt und sie ißt oder genießt, soll es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, habe ich begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehe ich." 3. Yāni kho pana tāni sekkhasammatāni kulāni, yo pana bhikkhu tathārūpesu sekkhasammatesu kulesu, pubbe animantito agilāno, khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā sahatthā paṭiggahetvā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pāṭidesetabbaŋ tena bhikkhunā: “Gārayhaŋ, āvuso, dhammaŋ āpajjiŋ, asappāyaŋ pāṭidesanīyaŋ. Taŋ paṭidesemī”ti.
4. Es gibt solche Waldlagerstätten, die als gefährlich und furchterregend bekannt sind. Welcher Mönch auch immer in solchen Lagerstätten lebt und ohne vorher {die Spender über die Gefahr} zu informieren, {von Spendern dorthin gebrachte} eßbare oder genießbare Speise innerhalb des Klosters eigenhändig entgegennimmt und sie, ohne krank zu sein, ißt oder genießt, soll es auf diese Weise gestehen: "Etwas Tadelnswertes, Freunde, habe ich begangen, das nicht zuträglich ist und auf diese Weise gestanden werden soll. Dies gestehe ich." 4. Yāni kho pana tāni āraññakāni senāsanāni, sāsaṅkasammatāni sappaṭibhayāni. Yo pana bhikkhu tathārūpesu senāsanesu viharanto pubbe appaṭisaŋviditaŋ khādanīyaŋ vā bhojanīyaŋ vā ajjhārāme sahatthā paṭiggahetvā, agilāno, khādeyya vā bhuñjeyya vā, paṭidesetabbaŋ tena bhikkhunā: “Gārayhaŋ, āvuso, dhammaŋ āpajjiŋ asappāyaŋ, pāṭidesanīyaŋ. Taŋ paṭidesemī”ti.
Ehrwürdige, die vier Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen", sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā kho, āyasmanto, cattāro pāṭidesanīyā dhammā.
[Ausrufungsfrage] [Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kaccittha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisudhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmi.
Die Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen", sind beendet Cattāro pāṭidesanīyā dhammā niṭṭhitā

[8. Regeln, "in denen man sich schulen soll"]

[8. Sekhiyā-dhammā]  

Ehrwürdige, nun kommen die Regeln, "in denen man sich schulen soll" (Sekhiyā) zur Rezitation.[215] Ime kho pan’āyasmanto, sekhiyā dhammā uddesaŋ āgacchanti.

Rundherum: der erste Abschnitt

Parimaṇḍalavaggo paṭhamo

  
1. "Ich werde [das Untergewand] rundherum anziehen[216]", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 1. ‘Parimaṇḍalaŋ nivāsessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
2. "Ich werde [das Obergewand] rundherum anlegen[217]", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 2. ‘Parimaṇḍalaŋ pārupissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
3. "Ich werde in bewohnter Gegend[218] gut bedeckt gehen," ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 3. ‘Supaṭicchanno antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
4. "Ich werde in bewohnter Gegend gut bedeckt sitzen," ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 4. ‘Supaṭicchanno antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
5. "Ich werde in bewohnter Gegend selbstbeherrscht gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 5. ‘Susaŋvuto antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
6. "Ich werde in bewohnter Gegend selbstbeherrscht sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 6. ‘Susaŋvuto antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
7. "Ich werde in bewohnter Gegend mit niedergeschlagenen Augen gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 7. ‘Okkhittacakkhu antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
8. "Ich werde in bewohnter Gegend mit niedergeschlagenen Augen sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 8. ‘Okkhittacakkhu antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
9. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit hochgezogenem Gewand gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 9. ‘Na ukkhittakāya antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
10. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit hochgezogenem Gewand sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 10. ‘Na ukkhittakāya antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.

Das laute Lachen: der zweite Abschnitt

Ujjagghikavaggo dutiyo

  
11. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht laut lachend herumgehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 11. ‘Na ujjagghikāya antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
12. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht laut lachend sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 12. ‘Na ujjagghikāya antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
13. "Ich werde in bewohnter Gegend leise sprechend gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 13. ‘Appasaddo antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
14. "Ich werde in bewohnter Gegend leise sprechend sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 14. ‘Appasaddo antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
15. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit schwenkendem Körper gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 15. ‘Na kāyappacālakaŋ antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
16. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wiegendem Körper sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 16. ‘Na kāyappacālakaŋ antaraghare nisī-dissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
17. Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wingendem Armen gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 17. ‘Na bāhuppacālakaŋ antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
18. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wingendem Armen sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 18. ‘Na bāhuppacālakaŋ antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
19. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wiegendem Kopf gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 19. ‘Na sīsappacālakaŋ antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
20. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit wiegendem Kopf sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 20. ‘Na sīsappacālakaŋ antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
In die Seite gestemmte Arme: der dritte Abschnitt Khambhakatavaggo tatiyo  
21. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit in die Seite gestemmten Armen gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 21. ‘Na khambhakato antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
22. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit in die Seite gestemmten Armen sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 22. ‘Na khambhakato antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
23. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit verhülltem Kopf[219] gehen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 23. ‘Na oguṇṭhito antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
24. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit verhülltem Kopf sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 24. ‘Na oguṇṭhito antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
25. "Ich werde mich in bewohnter Gegend nicht in der Hocke fortbewegen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 25. ‘Na ukkuṭikāya antaraghare gamissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
26. "Ich werde in bewohnter Gegend nicht mit umfaßten Knien sitzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 26. ‘Na pallatthikāya antaraghare nisīdissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
27. "Ich werde die Brockenspeise mit Würde entgegennehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 27. ‘Sakkaccaŋ piṇḍapātaŋ paṭiggahessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
28. "Ich werde die Brockenspeise mit auf die Schale gerichteter Aufmerksamkeit entgegennehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 28. ‘Pattasaññī piṇḍapātaŋ paṭiggahessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
29. "Ich werde gewürzte Hülsenfrüchte[220] höchstens [zu einem Viertel] der Menge des Reises[221] entgegennehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 29. ‘Samasūpakaŋ piṇḍapātaŋ paṭiggahessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
30. "Ich werde die Brockenspeise höchstens bis zum Rand der Schale entgegennehmen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 30. ‘Samatittikaŋ piṇḍapātaŋ paṭiggahessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.

Mit Würde: der vierte Abschnitt

Sakkaccavaggo catuttho

  
31. "Ich werde die Brockenspeise mit Würde genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 31. ‘Sakkaccaŋ piṇḍapātaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
32. "Ich werde die Brockenspeise mit auf die Schale gerichteter Aufmerksamkeit genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 32. ‘Pattasaññī piṇḍapātaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
33. "Ich werde die Brockenspeise aufeinanderfolgend[222] [nicht auswählend] genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 33. ‘Sapadānaŋ piṇḍapātaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
34. "Ich werde gewürzte Hülsenfrüchte höchstens [zu einem Viertel] der Menge des Reises[223] genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 34. ‘Samasūpakaŋ piṇḍapātaŋ bhuñjissā mī’ti, sikkhā karaṇīyā.
35. "Ich werde die Brockenspeise nicht in der Mitte [der Schale] zusammendrücken[224] und genießen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 35. ‘Na thūpato omadditvā piṇḍapātaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
36. "Ich werde nicht gewürzte Hülsenfrüchte oder Gemüse, aus dem Wunsch heraus mehr zu erhalten, mit gekochtem Reis[225] bedecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 36. ‘Na sūpaŋ vā byañjanaŋ vā odanena paṭicchādessāmi, bhiyyokamyataŋ upādāyā’ti, sikkhā karaṇīyā.
37. "Ich werde nicht um gewürzte Hülsenfrüchte oder gekochten Reis für mich selbst bitten und sie genießen, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 37. ‘Na sūpaŋ vā odanaŋ vā agilāno attano atthāya viññāpetvā bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
38. "Ich werde nicht in der Absicht herumzumäkeln in die Schale anderer [Mönche] schauen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 38. ‘Na ujjhānasaññī paresaŋ pattaŋ olo kessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
39. "Ich werde nicht einen sehr großen Bissen formen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 39. ‘Nātimahantaŋ kabaḷaŋ karissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
40. "Ich werde einen runden Bissen formen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 40. ‘Parimaṇḍalaŋ ālopaŋ karissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.

Der Bissen: der fünfte Abschnitt

Kabaḷavaggo pañcamo

  
41. "Ich werde den Mund nicht öffnen, wenn ich den Bissen noch nicht davor gebracht habe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 41. ‘Na anāhañe kabaḷe mukhadvāraŋ vivarissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
42. "Ich werde beim Genießen [von Brockenspeise] nicht die Hand [-Finger][226] in den Mund stecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 42. ‘Na bhuñjamāno sabbaŋ hatthaŋ mukhe pakkhipissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
43. "Ich werde nicht sprechen, wenn ich einen Bissen im Mund habe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 43. ‘Na sakabaḷena mukhena byāharissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
44. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen, indem ich Brocken hoch oder in den Mund werfe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 44. ‘Na piṇḍukkhepakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
45. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen, indem ich einen Bissen abbeiße", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 45. ‘Na kabaḷāvacchedakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
46. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen, indem ich die Wangen vollstopfe", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 46. ‘Na avagaṇḍakārakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
47. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und dabei die Hand schütteln", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 47. ‘Na hatthaniddhunakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
48. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und dabei Reiskörner verstreuen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 48. ‘Na sitthāvakārakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
49. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und dabei die Zunge herausstrecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 49. ‘Na jivhānicchārakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
50. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und dabei schmatzen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 50. ‘Na capucapukārakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.

Das Schlürfen: der sechste Abschnitt

Surusuruvaggo chaṭṭho

  
51. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und dabei schlürfen", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 51. ‘Na surusurukārakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
52. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und mir dabei die Hand ablecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 52. ‘Na hatthanillehakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
53. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und dabei die Schale auslecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 53. ‘Na pattanillehakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
54. "Ich werde nicht [die Brockenspeise] genießen und mir dabei die Lippen ablecken", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 54. ‘Na oṭṭhanillehakaŋ bhuñjissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
55. "Ich werde kein Trinkgefäß [entgegen-] nehmen, wenn meine Hand mit Essen beschmiert ist", ist eine Schulungsregel die befolgt werden soll. 55. ‘Na sāmisena hatthena pānīyathālakaŋ paṭiggahessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
56. "Ich werde in bewohnter Gegend kein Schalenspülwasser, das Reiskörner enthält, wegschütten", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 56. ‘Na sasitthakaŋ pattadhovanaŋ antaraghare chaḍḍhessāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
57. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er einen Regenschirm in der Hand hält und nicht krank ist[227]", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 57. ‘Na chattapāṇissa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
58. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 58. ‘Na daṇḍapāṇissa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
59. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er eine Hiebwaffe[228] in der Hand hält und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 59. ‘Na satthapāṇissa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
60. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er eine Schußwaffe[229] in der Hand hält und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 60. ‘Na āyudhapāṇissa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.

Die Schuhe: der siebte Abschnitt

Pādukavaggo sattamo

  
61. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er Schuhe trägt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 61. ‘Na pādukārūḷhassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
62. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er Pantoffeln trägt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 62. ‘Na upāhanārūḷhassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
63. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er sich auf oder in einem Fahrzeug befindet und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 63. ‘Na yānagatassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
64. "Ich werde nicht jemandem die Lehne vortragen, wenn er sich niedergelegt hat und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 64. ‘Na sayanagatassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
65. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er die Knie umfaßt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 65. ‘Na pallatthikāya nisinnassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
66. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er eine Kopfbedeckung trägt[230] und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 66. ‘Na veṭhitasīsassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
67. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn er Kopf {und Schultern} verhüllt hat und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 67. ‘Na oguṇṭhitasīsassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
68. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich auf dem Boden sitze, er aber auf einer Sitzgelegenheit sitzt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 68. ‘Na chamāya nisīditvā āsane nisinnassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
69. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich auf einer niedrigen Sitzgelegenheit sitze, er aber auf einer hohen sitzt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 69. ‘Na nīce āsane nisīditvā ucce āsane nisinnassa agilānassa dhammaŋ desissā-mī’ti, sikkhā karaṇīyā.
70. Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, während ich stehe, er aber sitzt und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 70. ‘Na ṭhito nisinnassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
71. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich hinter ihm gehe, er aber vor mir geht und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 71. ‘Na pacchato gacchanto purato gacchantassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
72. "Ich werde nicht jemandem die Lehre vortragen, wenn ich auf dem Nebenweg gehe, er aber auf dem Hauptweg geht und nicht krank ist", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 72. ‘Na uppathena gacchanto pathena gacchantassa agilānassa dhammaŋ desissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
73. "Ich werde nicht stehend Kot absetzen oder urinieren, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 73. ‘Na ṭhito agilāno uccāraŋ vā passāvaŋ vā karissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
74. "Ich werde nicht auf Grünes Kot absetzen, urinieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 74. ‘Na harite agilāno uccāraŋ vā passāvaŋ vā kheḷaŋ vā karissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
75. "Ich werde nicht in Wasser Kot absetzen, urinieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin", ist eine Schulungsregel, die befolgt werden soll. 75. ‘Na udake agilāno uccāraŋ vā passāvaŋ vā kheḷaŋ vā karissāmī’ti, sikkhā karaṇīyā.
Ehrwürdige, die Regeln, "in denen man sich schulen soll", sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā kho, āyasmanto, sekhiyā dhammā.
[Ausrufungsfrage] [Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kaccittha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā?
Parisudhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī.
Evametaŋ dhārayāmi.
Die Regeln, "in denen man sich schulen soll", sind beendet Sekhiyā dhammā niṭṭhitā

[9. Regeln zur "Beilegung der Streitigkeiten"]

[9. Adhikaraṇasamathā-dhammā]  

Ehrwürdige, nun kommen die sieben Regeln zur "Beilegung der Streitigkeiten" (Adhikaraṇasamathā) zur Rezitation. Ime kho pan’āyasmanto, satta adhikaraṇasamathā dhammā uddesaŋ āgacchanti.
Für die Beilegung und Beruhigung der, wann auch immer auftretenden Streitigkeiten soll man: Uppannuppannānaŋ adhikaraṇānaŋ samathāya vūpasamāya:
1.. in Gegenwart [des Ordens, des Bezichtigten und des Bezichtigenden]ein Urteil gemäß der Verhaltensethik fällen, 1. Sammukhāvinayo dātabbo,
2. den [Bezichtigten] sich daran erinnern lassen und danach das Urteil gemäß der Verhaltensethik fällen, 2. Sativinayo dātabbo,
3. wenn jemand geistig verwirrt war, ihn gemäß der Verhaltensethik dazu erklären, 3. Amūḷhavinayo dātabbo,
4. ein Eingeständnis [des Bezichtigten] herbeizuführen versuchen[231], 4. paṭiññāya kāretabbaŋ,
5. [eine Abstimmung herbeiführen und] der Entscheidung der Mehrheit folgen, 5. Yebhuyyasikā,
6. [ein Vinayaverfahren] insbesondere gegen den, der von äußerst schlechter Wesensart ist, ausführen lassen, 6. Tassa pāpiyyasikā,
7. Gras darüber wachsen lassen. 1. Tiṇavatthārako’ti.
Ehrwürdige, die sieben Regeln zur "Beilegung der Streitigkeiten"[232] sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā kho, āyasmanto, satta adhikaraṇasamathā dhammā.
[Ausrufungsfrage] [Anusāvanaŋ]
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie.
So fasse ich es auf.
Tatth’āyasmante pucchāmi: Kacci’tthaparisuddhā?
Dutiyam’pi pucchāmi: Kaccittha parisuddhā?
Tatiyam’pi pucchāmi: Kacci’ttha parisuddhā? Parisudhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī.
Evametaŋ dhārayāmi.
Die Regeln zur "Beilegung der Streitigkeiten" sind beendet Satta adhikaraṇasamathā dhammā niṭṭhitā
Ehrwürdige, die Präambel ist rezitiert worden. Uddiṭṭhaŋ kho, āyasmanto, nidānaŋ.
Die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen", sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā cattāro pārājikā dhammā.
Die 13 Regelverstöße "das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens" betreffend sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā terasa saṅghādisesā dhammā.
Die zwei "Unbestimmten" Regelverstöße sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā dve aniyatā dhammā.
Die 30 Regelverstöße, "das Aushändigen und die Sühne" betreffend, sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā tiŋsa nissaggiyā pācittiyā dhammā.
Die 92 Regelverstöße, "die Sühne" betreffend, sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā dvenavuti pācittiyā dhammā.
Die vier Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen", sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā cattāro pāṭidesanīyā dhammā.
Die Regeln, "in denen man sich schulen soll", sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā sekhiyā dhammā.
Die sieben Regeln "zur Beilegung der Streitigkeiten" sind rezitiert worden. Uddiṭṭhā satta adhikaraṇasamathā dhammā.
Soviel ist in des Erhabenen Ordenssatzung überliefert, ist in der Ordenssatzung enthalten und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Hierin sollen alle sich einig, zusammen sich freuend und nicht streitend sich üben. Ettakaŋ tassa Bhagavato suttāgataŋ suttapariyāpannaŋ anvaddhamāsaŋ uddesaŋ āgacchati. Tattha sabbeh’eva samaggehi sammodamānehi avivadamānehi sikkhitabban’ti.
Die ausführliche Rezitation: die Fünfte Vitthāruddeso pañcamo
Das Hauptregelwerk der buddhistischen Mönche ist beendet Bhikkhupātimokkhaŋ niṭṭhitaŋ
Alle Mönche: "Sehr Gut! Sehr Gut! Sehr Gut!" Sabbe bhikkhū: "Sādhu! Sādhu! Sādhu!"

Anhang I - Notizen zur Verhaltensethik  

aus Mahāvagga (MV), Cullavagga (CV) and Parivārā (PV)

1. Die Ordination als Sāmaṇera – Sāmaṇera-Pabbajjā [233]   

(Aus dem ersten Kap. des MV 82f)

Das Verfahren

Das Verfahren der Ordination als Sāmaṇera (wörtl.: Sohn der Einsiedler) besteht aus vier Hauptteilen:

  • i) Rasieren,
  • ii) Bitte um das Fortziehen (pabbajjā),
  • iii) Bitte um und Annahme der dreifachen Zuflucht und der zehn Regeln, und
  • iv) Annahme eines Unterweisers (Upajjhāyas).

i) Rasieren

Der Anwärter (A.) soll, als Laie, die Haare und den Bart von einem bestimmten Bhikkhu abrasieren lassen, wobei das erste Büschel der abgeschnittenen Haare A. in die Hand gegeben wird. Nun gibt der Bhikkhu das Meditationsobjekt der Hautpentade (taca-pañcaka-kammaṭṭhāna) der 32 Körperteile, die A. ihm nachsprechen soll:

[Es gibt an diesem Körper:]  
"Kopfhaare, Körperhaare, Nägel, Zähne, Haut.               Kesā, lomā, nakkhā, dantā, taco.    
[Und umgekehrt:]  
Haut, Zähne, Nägel, Körperhaare, Kopfhaare."               Taco, dantā, nakkhā, lomā, kesā.      

Nach dem Rasieren, geht A. zu einem älteren bhikkhu, der zehn oder mehrere Jahren hochordiniert ist, und verehrt ihm als seinem Unterweiser (upajjjāya) indem er sich zu seinen Füßen verbeugt. Wenn andere Bhikkhus anwesend sind, soll er auch zu ihren Füßen verbeugen, indem er gewöhnlicherweise sagt:

Mit Verlaub, Ehrwürdiger Herr, ich verehre den Orden.
Zum zweiten Male, ... .
Zum dritten Male, ... ich verehre den Orden.
Okāsa, Saṅghaŋ vandāmi, bhante.
Dutiyampi, Saṅghaŋ vandāmi, bhante.
Tatiyampi, Saṅghaŋ vandāmi, bhante.

ii) Bitte um das Fortziehen (pabbajjā)

Dann soll A. ein Untergewand und ein Obergewand, die mit einem Gürtel gebunden sind, nehmen, sich zu den Füßen des Unterweisers (Upajjhāyas) verbeugen, sich in die Hocke setzen (hinkauern), die Hände zusammenlegen und sie bis an den Kopf heranführen, und 1. um das Fortziehen (pabbajjā), und 2. um das Empfangen der Gewänder von dem Unterweiser bitten.

[Die Formelfrage][234]
"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten.[235] (3x)
"Namo tassa Bhagavato, Arahato,
sammā Sambuddhassa.
(3x)
1. Mit Verlaub, Ehrwürdiger Herr, bitte ich um das Fortziehen. Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr, ... Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr, bitte ich um das Fortziehen. 1. Okāsa, ahaŋ, bhante, pabbajjaŋ yācāmi. Dutiyampi, ahaŋ, bhante, pabbajjaŋ yācāmi. Tatiyampi, ahaŋ, bhante, pabbajjaŋ yācāmi.
2. Ehrwürdiger Herr! Bitte nehmen Sie dieses Gewand [236] entgegen und lassen Sie mich, aus Mitleid bewogen, zur Überwindung allen Leidens und zur Verwirklichung des Nibbānas, aus [dem Hausleben in die Hauslosigkeit] ziehen. 2. Sabba-dukkha-nissaraṇa-nibbāna-sacchikaraṇatthāya imaŋ kāsāvaŋ gahetvā pabbājetha maŋ, bhante, anukampaŋ upādāya.
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr! ... ziehen.
Zum dritten Male, ... ziehen."
Dutiyampi, sabba-dukkha ... upādāya.
Tatiyampi, sabba-dukkha ... upādāya."

A. soll jetzt dem Unterweiser das Gewand überreichen, soll er sich wieder zu den Füßen des Unterweisers verbeugen, sich in die Hocke setzen, die Hände zusammenlegen, und 3. um die Gewänder und das Fortziehen auf diese Weise bitten:

3. "Ehrwürdiger Herr! Bitte geben Sie mir dieses Gewand und lassen Sie mich, aus Mitleid bewogen, zur Überwindung allen Leidens und zur Verwirklichung des Nibbāna, aus [dem Hausleben in die Hauslosigkeit] ziehen. 3. "Sabba-dukkha-nissaraṇa-nibbāna-sacchikaraṇatthāya etaŋ kāsāvaŋ datvā pabbājetha maŋ, bhante, anukampaŋ upādāya.
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr! ... Zum dritten Male, ..." (Vv 363) Dutiyampi, sabba-dukkha ... upādāya. Tatiyampi, sabba-dukkha ... upādāya."

Während der Unterweiser das Gewand zurückgibt, bindet er gewöhnlicherweise, den Gürtel locker um den Hals des As. Währenddessen soll A. über den Gebrauch des Gewandes nachdenken, indem er die folgende Formel spricht:

"Ich erwäge den Zweck und gebrauche das Gewand, eben bloß zur Abwehr von Kälte, zur Abwehr von Hitze, zur Abwehr von Kontakt mit (Stech-) Fliegen, -Mücken (Moskitos), Wind, Sonnenstrahlung und Kriechtieren und eben bloß zur Bedeckung der Schamgegend. " "Paṭisaṅkhā yoniso cīvaraŋ paṭisevāmi yāvadeva sītassa paṭighātāya, uṇhassa paṭighātāya, daŋsa-makasa-vātātapa-siriŋsapasamphassānaŋ paṭighātāya, yāvadeva hiri-kopina-paṭicchadanatthaŋ."

Nun gibt der Unterweiser das Meditationsobjekt der Hautpentade (taca-pañcaka) der 32 Körperteile, die A. ihm nachsprechen soll:

[Es gibt an diesem Körper:]  
"Kopfhaare, Körperhaare, Nägel, Zähne, Haut. Kesā, lomā, nakkhā, dantā, taco.
[Und umgekehrt:]  
Haut, Zähne, Nägel, Körperhaare, Kopfhaare." Taco, dantā, nakkhā, lomā, kesā.

Jetzt soll A. die Gewänder nehmen, zur Seite gehen, sie gemäß Sekhiya 1 & 2 rundherum anziehen und sie anlegen, indem er das Obergewand auf der linken Schulter ordnet.

iii) Bitte um und Annahme der dreifachen Zuflucht und der zehn Regeln

A. kehrt zurück, geht zum Unterweiser, verbeugt sich zu seinen Füßen, setzt sich in die Hocke, ...und soll ihn jetzt um die dreifache Zuflucht (ti-saraṇa) und die zehn Regeln (dasa-sīla) bitten:

Bitte um die dreifache Zuflucht und die zehn Regeln

"Mit Verlaub, Ehrwürdiger Herr, bitte ich um die zehn Regeln der Sittlichkeit bezüglich des Fortziehens zusammen mit der dreifachen Zuflucht. Bitte, Ehrwürdiger Herr, geben sie mir diese Sittlichkeit. "Okāsa, ahaŋ, bhante, tisaraṇena saddhiŋ pabbajjā-dasa-sīlaŋ dhammaŋ yācāmi. Anuggahaŋ katvā sīlaŋ detha me, bhante.
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr, ... Sittlichkeit. Zum dritten Male, ... geben sie mir diese Sittlichkeit, aus Mitleid bewogen." Dutiyampi, ahaŋ, bhante, ... me, bhante. Tatiyampi, ahaŋ, bhante, ... sīlaŋ detha me, bhante, anukampaŋ upādāya."

Der Unterweiser gibt[237] ihm nun die dreifache Zuflucht, nachdem er sagt:
"Wiederhole, was ich sage." (Yamahaŋ vadāmi, taŋ vadehi (vadetha)).
A. soll antworten: "Ja, Ehrwürdiger Herr! " (Āma, bhante.)

Annahme der dreifachen Zuflucht

Der Unterweiser: "Verbeugung vor ihm, ... "
A. wiederholt:

"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x)
"Namo tassa Bhagavato, Arahato,
sammā Sambuddhassa.
(3x)
Ich nehme Zuflucht zum Buddha. [wörtl.: Ich gehe ... ]
Ich nehme Zuflucht zur Lehre.
Ich nehme Zuflucht zum Orden
Buddhaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Dhammaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Saṅghaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Zum zweiten Male: Ich nehme ... . Dutiyampi, Buddhaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Dutiyampi, Dhammaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Dutiyampi, Saṅghaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Zum dritten Male: Ich nehme ... ." Tatiyampi, Buddhaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Tatiyampi, Dhammaŋ saraṇaŋ gacchāmi.
Tatiyampi, Saṅghaŋ saraṇaŋ gacchāmi."

Der Unterweiser gibt noch eimal die dreifache Zuflucht üblicher Weise im Modus von 'ma.kār.anta' : Das nasale stimmhafte n-Resonaz-'ŋ', am Ende (anta) der Worte 'Buddha-ŋ saraṇa-ŋ ...' usw., wird gegen den Lippenlaut 'm' ausgetauscht, um die Worte deutlich zu unterscheiden. (Smps 724). A. wiederholt:

Buddham saraṇam gacchāmi.
Dhammam saraṇam gacchāmi.
Saṅgham saraṇam gacchāmi.
Dutiyampi, Buddham saraṇam ...
Dutiyampi, Dhammam saraṇam ...
Dutiyampi, Saṅgham saraṇam
gacchāmi.
Tatiyampi, Buddham saraṇam ...
Tatiyampi, Dhammam saraṇam ...
Tatiyampi, Saṅgham saraṇam
gacchāmi.

Der Unterweiser sagt nun:

"Das Nehmen der Zuflucht ist vollständig/beendet." (Saraṇa-gamanaŋ sampuṇṇaŋ.)
A. soll antworten: "Ja, Ehrwürdiger Herr!" (Āma, bhante.)

Annahme der zehn Regeln

Jetzt gibt der Unterweiser die zehn Regeln der Sittlichkeit (dasa-sīla). A. wiederholt:

"Die Schulungsregel-Enthaltung vom:  
1) Töten jeglicher Lebewesen, 1."Pāṇātipātā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
2) Nehmen von etwas Nichtgegebenem (d.i. Stehlen), 2. Adinnādānā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
3) Unkeuschheit, 3. Abrahmacariyā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
4) Lügen, 4. Musāvādā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
5) Trinken Bier oder Wein/Alkohol, die eine Grundlage für Rausch und Unachtsamkeit sind, 5. Surā-meraya-majjapamādaṭṭhānā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
6) Essen zur Unzeit, [d.i. nach der Mittagszeit], 6. Vikālabhojanā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
7) Tanzen, Singen, Musik und Schauspielen [sehen, hören und machen], 7. Nacca-gīta-vādita-visūka-dassanā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
8) Tragen bzw. Benutzen von Blumen, Kränzen, Parfüm, und Kosmetik, die den Zweck der Verzierung und Verschönerung haben, 8. Mālā-gandha-vilepana-dhāraṇa-maṇḍana-vibhūsanaṭṭhānā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
9) Benutzen hochbeiniger und breiter Betten und Sitze, und 9. Uccāsayana-mahāsayanā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
10) Empfangen von Gold und Silber/ Geld. 10. Jātarūpa-rajata-ppaṭiggahaṇā veramaṇī sikkhāpadaŋ,
Diese zehn Schulungsregeln bezüglich des Fortziehens nehme ich auf mich. Imāni pabbajjā-dasa-sikkhāpadāni samādiyāmi.
Zum zweiten Male, ... nehme ich auf mich. Dutiyampi, imāni pabbajjā-dasa-sikkhāpadāni samādiyāmi.
Zum dritten Male, ... ." Tatiyampi, imāni pabbajjā-dasa-sikkhāpadāni samādiyāmi."
Der Unterweiser sagt:  
"Magst du diese zehn Regeln der Sittlichkeit bezüglich des Fortziehens, zusammen mit der dreifachen Zuflucht wohl bewahren und ohne Unterlaß streben." "Tisaraṇena saddhiŋ pabbajjā-dasa-sīlaŋ dhammaŋ sādhukaŋ surakkhitaŋ katvā appamādena sampādehi (sampādetha)."
A. soll antworten: "Ja, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."

iv) Annahme eines Unterweisers (Upajjhāyas)

A. sagt:  
"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x)
"Namo tassa Bhagavato, Arahato,
sammā Sambuddhassa.
(3x)
Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser". Upajjhāyo me, bhante, hohi."
Der Unterweiser sagt:
"Angemessen."

"Paṭirūpaŋ."
A. sagt:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein.
Zum zweiten Male: Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser".

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.
Dutiyampi, Upajjhāyo me, bhante, hohi."
Der Unterweiser sagt:
"Angemessen."

"Paṭirūpaŋ."
A. sagt:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein.
Zum dritten Male: Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser".

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.
Tatiyampi, Upajjhāyo me, bhante, hohi."
Der Unterweiser sagt:
"Angemessen."

"Paṭirūpaŋ."
A. sagt:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein."

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi."

Damit ist die Ordination zum Sāmaṇera vollzogen und der Anwärter bekommt von seinem Unterweiser einen neuen Namen im Pāḷi. Laut Vinaya ist, also, der ein Sāmaṇera, der die zehn Regeln der Sittlichkeit auf sich genommen hat und in denen er sich übt: (Sāmaṇero nāma: dasasikkhāpadiko.) (Pāc 122)

Für die Annahme eines Unterweisers (Upajjhāyas) s. auch Kap. 3. Nissaya – Verbindung

2. Die Handlung der Hochordination – Upasampadā-Kamma  [238]  

(Aus dem ersten Kap. des MV 94)

Das Verfahren

Das Verfahren der Handlung der Hochordination besteht aus elf Teilen:

i) Erstens soll ein Sāmaṇera () den Unterweiser (Upajjhāya) dreimal bitten, von ihm als hochordinierter Schüler, bzw. als Bhikkhu, angenommen zu werden:

SĀ.: "Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser." (Upajjhāyo me, bhante, hohi.)
Der Unterweiser sagt: "Angemessen." (paṭirūpaŋ.)

SĀ.: "Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein." (Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.)
Der Unterweiser sagt: "Angemessen." (paṭirūpaŋ.)
SĀ.: "Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein." (Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.)

(s. Einzelheien im vorherigen Kap. 1. IV, od. im nächsten Kap. 3. A)

ii) Befragung von einen Ācariya (Ā, Lehrer) bezüglich der Schale, des Doppel-, Ober-, und Untergewandes:

Ā: "Ist dies deine Schale?" "Ayaŋ te patto?"
: "Ja, Ehrwürdiger Herr." "Āma, bhante."
Ā: "Ist dies dein Doppelgewand? " "Ayaŋ saṅghāṭi?"
: "Ja, Ehrwürdiger Herr." "Āma, bhante."
Ā: "Ist dies dein Obergewand?" "Ayaŋ uttarāsaṅgo?"
: "Ja, Ehrwürdiger Herr." "Āma, bhante."
Ā: "Ist dies dein Untergewand? "Ayaŋ antaravāsako?"
: "Ja, Ehrwürdiger Herr." "Āma, bhante."

iii) Wegschicken des SĀ jenseits der Reichweite.[239]

Ā: "Gehe; stehe auf jenem sichtbaren Platz." (Gaccha; amumhi okāse tiṭṭhāhi.)

iv) Hier, Selbstberechtigung des Ā zur Belehrung (anusāsaka-sammuti):

[Antrag] [Ñatti]
Ā: "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Der Soundso [Nāga ] ist ein Hochordinationsanwärter des Ehrwürdigen Soundso [Tissa [240]]. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, werde ich den Soundso [Nāga] belehren." "Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Itthannāmo [ayaŋ Nāgo] itthannāmassa āyasmato [Tissassa] upasampadāpekkho. Yadi Saṅghassa pattakallaŋ, ahaŋ itthannāmaŋ [Nāgaŋ] anusāseyyaŋ."

v) Belehrung über die Befragung zu den 13 'Behindernden Zuständen' außerhalb der Reichweite des Ordens:

Ā: "Höre Nāga. Dieses ist für dich die Zeit für die Wahrheit, die Zeit für die Wirklichkeit. Während man dich in der Mitte des Ordens über etwas Vorliegendes befragt, sollst du auf Vorhandenes: 'Ich habe!' antworten, auf nicht Vorhandenes: 'Ich habe nicht!' antworten. Sei nicht in Verlegenheit, schaue nicht finster drein. Sie werden dich folgendermaßen befragen: Hast du eine von diesen Erkrankungen? "Suṇasi, Nāga. Ayaŋ te saccakālo, bhūtakālo. Yaŋ jātaŋ, Saṅghamajjhe pucchante, santaŋ 'Atthī'ti vattabbaŋ, asantaŋ 'Natthī'ti vattabbaŋ. Mā kho vitthāsi, mā kho maṅku ahosi. Evaŋ taŋ pucchissanti: Santi te evarūpā ābādhā?
1) Aussatz? 1) Kuṭṭhaŋ?
: "Ich habe keinen, Ehrwürdiger Herr!" "Natthi, bhante."
2) Ekzeme, (Geschwüre)? 2) Gaṇḍo
: "Ich habe keinen, Ehrwürdiger Herr!" "Natthi, bhante."
3) Weißflecklepra? 3) Kilāso
: "Ich habe keinen, Ehrwürdiger Herr!" "Natthi, bhante."
4) Tuberkulose, (Schwindsucht)? 4) Soso
: "Ich habe keinen, Ehrwürdiger Herr!" "Natthi, bhante."
6) Bist du ein Mensch? 6) Manusso'si?
: "Ich bin, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
7) Bist du ein Mann? 7) Puriso'si?
: "Ich bin, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
8) Bist du ein freier Mann? 8) Bhujiso'si?
: "Ich bin, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
9) Bist du schuldenfrei? 9) Anaṇo'si?
: "Ich bin, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
10) Bist du nicht im Staatsdienst?[241] 10) Na'si rājabhaṭo?
: "Ich bin nicht, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
11) Hast du die Erlaubnis deiner Eltern? 11) Anuññato'si mātapitūhi?
: "Ich habe, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
12) Hast du das zwanzigste Lebensjahr vollendet? 12) Paripuṇṇavīsati vasso'si?
: "Ich habe, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
13) Sind deine Schale & Gewänder vollständig? 13) Paripuṇṇaŋ te patta-cīvaraŋ?
: "Sie sind, Ehrwürdiger Herr!" "Āma, bhante."
Wie heißt du? Kinnāmo'si?
: "Ehrwürdiger Herr, Ich heiße Nāga!" "Ahaŋ, bhante, Nāgo nāma."
Wie heißt dein Unterweiser?" Ko nāmo te Upajjhāyo?
: "Ehrwürdiger Herr, mein Unterweiser heißt Tissa!" "Upajjhāyo me, bhante, Tissathero nāma."

vi) Ā kehrt zurück zu dem Orden, informiert ihn über v) und fordert den SĀ auf, innerhalb der Reichweite zu kommen:

Ā: "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Nāga, der ein Hochordinationsanwärter des Ehrwürdigen Tissa ist, ist von mir belehrt worden. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge Nāga kommen." - "Komm!" "Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Ayaŋ Nāgo āyasmato Tissassa upasampadāpekkho, anusiṭṭho so mayā. Yadi Saṅghassa pattakallaŋ, Nāgo āgaccheyya." - "Āgachāhi!"

vii) Bitte um Hochordination (Upasampadā-yācanā)

Jetzt soll SĀ innerhalb der Reichweite kommen, den Orden verehren, sich in die Hocke setzen (hinkauern), die Hände zusammenlegen und sie bis an den Kopf heranführen, und um Hochordination bitten.

: "Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden um Hochordination. Ehrwürdiger Herr! Möge mich der Orden, aus Mitleid bewogen, und [aus dem Stand des Sāmanera in den Stand des Bhikkhu (Smps. 735)] erheben. "Saṅghaŋ, bhante, upasampadaŋ yācāmi. Ullumpatu maŋ, bhante, Saṅgho, anukampaŋ upādāya.
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr! ... erheben. Dutiyampi, bhante, Saṅghaŋ upasampadaŋ yācāmi. ... anukampaŋ upādāya.
Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr! ... erheben." Tatiyampi, bhante, Saṅghaŋ upasampadaŋ yācāmi. ... anukampaŋ upādāya."

viii) Hier, Selbstberechtigung eines zweiten Ā zur Befragung (pucchaka-sammuti):

[Antrag] [Ñatti]
Ā: "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Nāga ist ein Hochordinationsanwärter des Ehrwürdigen Tissa. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, werde ich Nāga über die behindernden Zustände befragen." "Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Ayaŋ Nāgo āyasmato Tissassa upasampadāpekkho. Yadi Saṅghassa pattakallaŋ, ahaŋ Nāgaŋ antarāyike dhamme puccheyyaŋ."

ix) Befragung über die 13 'Behindernden Zustände', innerhalb der Reichweite des Ordens:

Ā: "Höre Nāga. Dieses ist für dich die Zeit für die Wahrheit, die Zeit für die Wirklichkeit. Während man dich in der Mitte des Ordens über etwas Vorliegendes befragt, sollst du auf Vorhandenes: 'Ich habe!' antworten, auf nicht Vorhandenes: 'Ich habe nicht!' antworten. Sei nicht in Verlegenheit, schaue nicht finster drein. Sie werden dich folgendermaßen befragen: Hast du eine von diesen Erkrankungen? "Suṇasi, Nāga. Ayaŋ te saccakālo, bhūtakālo. Yaŋ jātaŋ, Saṅghamajjhe pucchante, santaŋ 'Atthī'ti vattabbaŋ, asantaŋ 'Natthī'ti vattabbaŋ. Mā kho vitthāsi, mā kho maṅku ahosi. Evaŋ taŋ pucchissanti: Santi te evarūpā ābādhā?
1) Aussatz? 1) Kuṭṭhaŋ?
: "Ich habe keinen, Ehrwürdiger Herr!" "Natthi, bhante." .... .
... (weiter wie unter v) ... .  

x) Die Handlung mit einem Antrag und drei Beschlüssen (ñatticatuttha-kammavācā)

Wenn SĀ rein von den 13 'Behindernden Zuständen' ist, wird nun der Wortlaut der Handlung (kammavācā, MV 94) von dem/den Ācariya/s verlesen, und damit wird SĀ hochordiniert, bzw. ein Bhikkhu, falls keiner im Orden dagegen ist:

[Antrag (1x)] [Ñatti (1x)]
Ā: "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Nāga ist ein Hochordinationsanwärter des Ehrwürdigen Tissa. Er ist rein von den [13] behindernden Zuständen. Seine Schale und Gewänder sind vollständig. Nāga, mit dem Ehrwürdigen Tissa als Unterweiser, bittet den Orden um Hochordination. - "Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Ayaŋ Nāgo āyasmato Tissassa upasampadāpekkho. Parisuddho antarāyikehi dhammehi. Paripuṇṇassa pattacīvaraŋ. Nāgo Saṅghaŋ upasampadaŋ yācati āyasmatā Tissena upajjhāyena. -
Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden Nāga die Hochordination erteilen mit dem Ehrwürdigen Tissa als Unterweiser. Dies ist der Antrag. Yadi Saṅghassa pattakallaŋ, Saṅgho Nāgaŋ upasampādeyya āyasmatā Tissena upajjhāyena. Esā ñatti.
[Beschlüsse (3x)] [Anussavanā (3x)]
a) Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören.
Nāga ... [wie beim Antrag] ... um Hochordination. -
a) Suṇātu me, bhante, Saṅgho. Ayaŋ Nāgo
... [wie beim Ñatti ] ... upajjhāyena. -
Der Orden erteilt Nāga die Hochordination mit dem Ehrwürdigen Tissa als Unterweiser. Welcher Ehrwürdige der Hochordination des Nāga mit dem Ehrwürdigen Tissa als Unterweiser zustimmt, möge schweigen. Wer ihr nicht zustimmt, soll sich dagegen aussprechen. Saṅgho Nāgaŋ upasampādeti āyasmatā Tissena upajjhāyena. Yassāyasmato khamati Nāgassa upasampadā āyasmatā Tissena upajjhāyena, so tuṇhassa. Yassa nakkhamati so bhāseyya.
b) Und zum zweiten Male verkünde ich diese Sache. Dutiyampi etamatthaŋ vadāmi.
Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a)] ... soll sich dagegen aussprechen. Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a)] ... so bhāseyya.
c) Und zum dritten Male verkünde ich diese Sache. Tatiyampi etamatthaŋ vadāmi.
Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a)] ... soll sich dagegen aussprechen. Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a)] ... so bhāseyya.
[Endurteil] [Pariyosāna]
Nāga ist mit dem Ehrwürdigen Tissa als Unterweiser von dem Orden hochordiniert worden. Der Orden stimmt dem zu, deshalb schweigt er. So fasse ich es auf." (3x) Upasampanno Saṅghena Nāgo āyasmatā Tissena upajjhāyena. Khamati Saṅghassa, tasmā tuṇhī. Evametaŋ dharayāmi." (3x)

xi) Am Ende der ganzen Handlung der Hochordination (Upasampadā-kamma) soll das folgende angekündigt werden:

1) die Uhrzeit [des Endurteils], 2) die Tageszeit,[bzw. a.m./ p.m.], 3) das Protokoll [von 1, 2, 3, usw.], 4) die vier Bedarfsgegenstände des buddhistischen Mönchstums (cattāro nissayā (= paccayā, Smps 735), und 5) die vier Dinge, die ein hochordinierter Mönch ein Leben lang nicht tun darf (cattāri akaraṇīyāni; bzw. die vier Pārājikaverstöße).

Für Einzelheiten siehe MV 94f, und Anh. II., Diskussion Nr.1.: Bhikkhu.

3. Verbindung zwischen Lehrer und Schüler – Nissaya  

(Aus dem ersten Kap. des MV)

A) Der Grund für die Verbindung zum Unterweiser (Upajjhāya-nissaya)

Der Grund, weswegen der Erhabene die Verbindung zum Unterweiser (Upajjhāya) anordnete, ist, daß, während die Mönche ohne einen Unterweiser, ohne Belehrung und Rat waren, sie schlecht angezogen und mit schlechten Manieren zum Brockensammeln gingen und in der Speisehalle herumlärmten, wofür die Laien sie scharf kritisierten. Aus diesem Anlaß sagte der Erhabene:

"Ich erlaube, o Mönche, einen Unterweiser (Upajjhāya). Der Unterweiser, o Mönche, soll in sich zu dem mit ihm lebenden Schüler (saddhivihārika) die Geisteshaltung wie zu einem Sohn erwecken und der mit ihm lebende Schüler soll in sich zu dem Unterweiser die Geisteshaltung wie zu einem Vater erwecken. Auf diese Weise gegenseitig in Verehrung, Nachgiebigkeit und Höflichkeit verweilend, werden sie in dieser Lehre (Dhamma) und Verhaltensethik (Vinaya) zu Wachstum, Zuwachs und Entwicklung kommen".

Annahme eines Unterweisers (Upajjhāya-ggahaṇa)

Der Schüler (saddhivihārika), soll das Obergewand auf der [linken] Schulter ordnen, sich zu den Füßen des Unterweisers verbeugen, sich in die Hocke sitzen, die Hände zusammenlegen und sie bis an den Kopf heranführen, und zum Unterweiser auf diese Weise sprechen:

Der Schüler:
"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x)

"Namo tassa Bhagavato, Arahato,
sammā Sambuddhassa.
(3x)
Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser". Upajjhāyo me, bhante, hohi."
Der Unterweiser: "Angemessen." "Paṭirūpaŋ."
Der Schüler:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein.[242]
Zum zweiten Male: Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser".


"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.
Dutiyampi, Upajjhāyo me, bhante, hohi."
Der Unterweiser: "Angemessen." "Paṭirūpaŋ."
Der Schüler:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein.
Zum dritten Male: Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Unterweiser".

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.
Tatiyampi, Upajjhāyo me, bhante, hohi."
Der Unterweiser: "Angemessen." "Paṭirūpaŋ."
Der Schüler:  
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein."
"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi."

Wenn der Unterweiser durch eine Geste, Worte oder durch beides antwortet: "angemessen (paṭirūpaŋ), sehr gut (sāhu), sehr wohl (lahu), in Ordnung (opāyikaŋ), oder strebe mit Freude (pāsādikena sampādehi)", dann ist die Annahme vollzogen. Wenn er nichts antwortet, dann nicht. (MV 44-46)

Ein Mönch, der während der Handlung der Hochordination durch einen Unterweiser angenommen wurde, hat diesen als seinen ständigen Unterweiser, und falls sie in demselben Kloster leben, braucht er nicht in Verbindung mit einem Lehrer zu leben.

B) Der Grund für die Verbindung zum Lehrer (Ācariya-nissaya)

Während die Unterweiser vom Kloster abreisten, das Gewand ablegten, starben, oder zu einem nicht-buddhistischen Orden übertraten, waren die Mönche wieder ohne Rat und Belehrung und benahmen sich wieder schlecht, wofür die Laien sie scharf kritisierten. Aus diesem Anlaß sagte der Erhabene:

"Ich erlaube, o Mönche, einen Lehrer. Der Lehrer, o Mönche, soll in sich zu dem unter ihm lebenden Schüler (antevāsika) die Geisteshaltung ... (wie bei A) oben) ... Zuwachs und Entwicklung kommen".

Annahme eines Lehrers (Ācariya-ggahaṇa)

Der Schüler (antevāsika), soll das Obergewand auf der [linken] Schulter ordnen, sich zu den Füßen des Unterweisers verbeugen, sich in die Hocke sitzen, die Hände zusammenlegen und sie bis an den Kopf heranführen, und zum Unterweiser auf diese Weise sprechen:

Der Schüler:
"Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x)

"Namo tassa Bhagavato, Arahato,
sammā Sambuddhassa. (3x)
Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Lehrer. Ich werde in Verbindung mit dem Ehrwürdigen leben". (MV 60/61) Ācariyo me, bhante, hohi. Āyasmato nissāya vacchāmi."
Der Lehrer: "Angemessen." "Paṭirūpaŋ."
Der Schüler:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein.
Zum zweiten Male: Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Lehrer. Ich werde in Verbindung mit dem Ehrwürdigen leben".

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi. Dutiyampi, Ācariyo me, bhante, hohi. Āyasmato nissāya vacchāmi."
Der Lehrer: "Angemessen." "Paṭirūpaŋ."
Der Schüler:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein.
Zum dritten Male Ehrwürdiger Herr, seien Sie mein Lehrer. Ich werde in Verbindung mit dem Ehrwürdigen leben".

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi.
Tatiyampi, Ācariyo me, bhante, hohi. Āyasmato nissāya vacchāmi."
Der Lehrer: "Angemessen." "Paṭirūpaŋ."
Der Schüler:
"Sehr gut! Mit Verlaub, ich willige ein."

"Sādhu, okāsa, sampaṭicchāmi."

C) Die Pflichten (vatta)

Der Erhabene erließ daraufhin die Vorschrift, daß der Schüler dem Unterweiser/ Lehrer gegenüber seine Pflichten korrekt erfüllen soll (sammā vattitabbaŋ). Man soll diese Pflichten kennen und erfüllen, sonst ist das ein Dukkaṭavergehen. Und auch der Unterweiser/ Lehrer hat seine Pflichten dem Schüler gegenüber zu erfüllen. (MV 54/61)

D) Das Abbrechen der Verbindung (nissaya-paṭippassadhi)

Die folgenden Gründe führen zur Abbrechung der Verbindung:

  • i) der Unterweiser/ Lehrer reist ab,
  • ii) der Unterweiser/ Lehrer legt das Gewand ab,
  • iii) der Unterweiser/ Lehrer stirbt,
  • iv) der Unterweiser/ Lehrer tritt zu einem nichtbuddhistischem Orden über,
  • v) der Unterweiser/ Lehrer fordert den Schüler auf ihn zu verlassen, und
  • vi) die Lehrerverbindung endet, wenn der mit ihm lebender Schüler (antevāsika) mit dem Unterweiser zusammen kommt. (MV 62)

E) Fünf-Jahres-Verbindung (pañca-vassāni-nissaya)

Der Erhabene sprach:

"O Mönche ! Ich erlaube, daß ein erfahrener (byatto) und fähiger (paṭibalo) Mönch fünf Jahre in Verbindung lebt. Ein Unerfahrener lebenslang". (MV 80)

Diese beiden heißen: nissayakaraṇīyā = welche die Verbindung aufnehmen sollen. (MV 92). Für diese gibt es, abgesehen von den fünf Ausnahmen unten, nicht einmal einen Tag Vermeidung der Verbindung. Erfahren und fähig heißt der, der wenigstens mit den folgenden Minimaleigenschaften ausgestattet ist:

  • 1) Er hat Vertrauen (saddhā),
  • 2) er hat Schamgefühl (hiri),
  • 3) er hat Gewissensscheu (ottapa),
  • 4) er ist energetisch (āraddhaviriya),
  • 5) er ist achtsam (nicht vergeßlich - upaṭṭhitassati),
  • 6) die höhere Sittlichkeit (adhisīla) betreffend, fehlt es ihm nicht an Sittlichkeit,
  • 7) das höhere Benehmen (ajjhācāra) betreffend, fehlt es ihm nicht an Benehmen,
  • 8) die höhere Ansicht (atidiṭṭhi) betreffend, fehlt es ihm nicht an Ansicht,
  • 9) er hat viel gelernt (bahussuto),
  • 10) er ist weise (paññavā),
  • 11) er weiß, was ein Vergehen ist,
  • 12) er weiß, was kein Vergehen ist,
  • 13) er weiß, was ein leichtes Vergehen ist,
  • 14) er weiß, was ein schweres Vergehen ist, (s. Anh. I, Kap. 5),
  • 15) beide Pātimokkhas, (das der Mönche und das der Nonnen) hat er ausführlich, vollständig und auswendig gelernt, hat sie vollständig analysiert, mit richtigem Tonfall ausgesprochen, vollständig Grundtext für Grundtext und Einzelheit für Einzelheit beurteilt, und
  • 16) er ist fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre hochordiniert.

"Mit diesen Eigenschaften ausgestattet, o Mönche, kann ein Mönch ohne Verbindung leben." (MV 82)

Dieser Mönch heißt: 'frei von der Verbindung' (nissayamuttaka).

Ein Unterweiser/ Lehrer soll nicht schändlichen und törichten Mönchen die Verbindung geben und man soll nicht mit schändlichen und törichten Mönchen in Verbindung leben. Dieses zu tun ist ein Dukkaṭavergehen. (MV 91; PV 117)

F) Zeitweilige Ausnahmen

Es gibt jedoch diese fünf Ausnahmen, während welcher einer, der die Verbindung aufnehmen soll (nissaya-karaṇīyo), eine gewisse Zeit lang ohne Verbindung leben darf:

  • 1) "Ich erlaube, o Mönche, vier oder fünf Tage abzuwarten, bis man die Gesinnung [betreffend der Sittlichkeit oder Schändlichkeit(Smps. 770)] des Mönches [, der die Verbindung gibt, (Smps. 770)] festgestellt hat.
  • 2) Ich erlaube,..., einem Mönch, der auf einer Landstraße entlang geht und die Verbindung nicht bekommen kann, ohne Verbindung zu leben.
  • 3) Ich erlaube,..., einem Kranken, der die Verbindung nicht bekommen kann, ohne Verbindung zu leben".
  • 4) Ich erlaube,..., einem Mönch, der kranke Mönche pflegt und nach Verbindung fragt, sie aber nicht bekommen kann, ohne Verbindung zu leben.
  • 5) Ich erlaube, ..., einem Mönch, der im Walde lebt und die Umstände dort günstig findet, [243] jedoch die Verbindung nicht bekommen kann, auf diese Weise ohne Verbindung zu leben:
    "Wann auch immer ein angemessener Verbindungsgeber hierher kommen wird, dann werde ich mit ihm in Verbindung leben". (MV 92)

G) Rückkehr zur Verbindung

Jeder Mönch in den Ausnahmen 1) bis 5) und jeder Nissaya-muttako kann durch ein Vinayaverfahren gezwungen werden, zur Verbindung rückzukehren, wenn sein Benehmen sehr schlecht ist. Die erforderlichen Faktoren dafür sind:

  • 1) Er ist ein Tor und unerfahren,
  • 2) Er ist voll von Vergehen ohne Grenzen, und
  • 3) Er verkehrt mit Laien und steht in unziemlichem Kontakt mit ihnen.

Falls diese Faktoren bis zu einem solchen Grade in einem Mönch vorhanden sind, daß der Orden immer wieder damit beschäftigt ist ihm Bewährungszeit (Parivāsa) usw. zu geben, dann kann ihm der Orden den 'Niyassa-kamma' (CV 24f) auferlegen, so daß er in Verbindung leben muß. Das kann für 5 bis 10 Tage sein, oder auch länger, falls er seine Pflichten nicht richtig erfüllt. (CV 8)

4. Beachtung der Pātimokkharezitation, usw. – Uposatha  

(Aus dem zweiten Kap. des MV 101-136)

A) Die Pātimokkharezitation in Kürze (saṅkhittena pātimokkhuddeso)

Der Erhabene sprach:

"Ich erlaube, ... , das Pātimokkha in Kürze zu rezitieren, falls eine der folgenden Behinderungen (od. Bedrohungen) auftritt. Behinderung (od. Bedrohung) durch:

  • 1)Könige, [Regierungsgewalten],
  • 2) Räuber, [Guerillas, usw.]
  • 3) Feuer,
  • 4) Wasser,
  • 5) Menschen,
  • 6) Nichtmenschen, [Dämonen, usw., aber auch Götter],
  • 7) Raubtiere,
  • 8) Reptilien,
  • 9) für das Leben, und
  • 10) für den Reinheitswandel". (MV 112)

Die Rezitation betrachtet "Als gehört" (sutuddeso)

Man muß die Präambel (Nidāna) rezitieren und wenn während einer der darauf folgenden Rezitationen eine Behinderung auftritt, soll man diese 'Als gehört' (sutā) verkünden. Ein Beispiel wäre:

[1. Präambel]

[1. Nidānaŋ]

[Fra:] "Verbeugung vor ihm, dem Erhabenen, Würdigen,
völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x)
[Puc: ] "Namo tassa Bhagavato, Arahato,
völlig aus sich selbst Erleuchteten. (3x) sammā Sambuddhassa.
(3x)
[Antrag] [Ñātti]
Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Heute ist der Uposathatag am 14ten/ 15ten. ... .... .... Suṇātu me, bhante (āvuso), saṅgho. Ajj’uposatho paṇṇaraso (cātuddaso). ... ....
Die Präambel: die erste Rezitation Nidānuddeso paṭhamo

[2. Regelverstöße, die "zu Fall bringen"]

[2. Pārājikā-dhammā]

Hier nun kommen die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen" (Pārājikā) zur Rezitation. ... .... .... Tatr’ime cattāro pārājikā dhammā uddesaŋ āgacchanti. ... .... ....
Regelverstöße, die "zu Fall bringen": die zweite Rezitation Pārājikuddeso dutiyo

[3. Die Rezitation "Als gehört"]

[3. Sutuddeso]

Ehrwürdige, die Präambel ist rezitiert worden.
Die vier Regelverstöße, die "zu Fall bringen", sind rezitiert worden.
Uddiṭṭhaŋ kho, āyasmanto, nidānaŋ.
Uddiṭṭhā cattāro pārājikā dhammā.
Die 13 Regelverstöße "das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens" betreffend werden von den Ehrwürdigen "als gehört" betrachtet. Sutā kho terasa saṅghādisesā dhammā.
Die zwei "Unbestimmten" Regelverstöße werden "als gehört" betrachtet. Sutā dve aniyatā dhammā.
Die 30 Regelverstöße, "das Aushändigen und die Sühne" betreffend, werden "als gehört" betrachtet. ... Sutā tiŋsa nissaggiyā pācittiyā dhammā. ...
Die 92 Regelverstöße, "die Sühne" betreffend, werden "als gehört" betrachtet. Sutā dvenavuti pācittiyā dhammā.
Die vier Regelverstöße, die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen", werden "als gehört" betrachtet. Sutā cattāro pāṭidesanīyā dhammā.
Die Regeln, "in denen man sich schulen soll", werden "als gehört" betrachtet. Sutā sekhiyā dhammā.
Die sieben Regeln "zur Beilegung der Streitigkeiten" werden "als gehört" betrachtet. Sutā satta adhikaraṇasamathā dhammā.
Soviel ist in des Erhabenen Ordenssatzung überliefert, ist in der Ordenssatzung enthalten und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Hierin sollen alle sich einig, zusammen sich freuend und nicht streitend sich üben. Ettakaŋ tassa Bhagavato suttāgataŋ sutta-pariyāpannaŋ anvaddhamāsaŋ uddesaŋ āgacchati. Tattha sabbeh’eva samaggehi sammodamānehi avivadamānehi sikkhitabban’ti.
Die Rezitation betrachtet "als gehört" ist beendet Sutuddeso niṭṭhito

Das Hauptregelwerk der Mönche ist beendet

Bhikkhupātimokkhaŋ niṭṭhitaŋ

Der Erhabene sprach:

"Wenn, o Mönche, es keine Behinderung gibt, soll man das Pātimokkha nicht in Kürze rezitieren. Wer es so rezitiert, begeht ein Dukkaṭavergehen". (MV 112)

B) Notwendigkeit der Pātimokkharezitation

Es kann vorkommen, daß in einem Kloster bzw. Aufenthaltsort gerade am Uposathatag Mönche wohnen, die Toren und unerfahren sind. Sie wissen nichts über den Uposathatag, über die Uposathahandlung, das Pātimokkha und die Pātimokkharezitation.

"O Mönche, diese Mönche sollen sofort einen Mönch zum benachbarten Kloster entsenden: 'Gehe, Freund! Lerne das Pātimokkha in Kürze oder in aller Ausführlichkeit und komme zurück'. Gelingt es ihnen auf diese Weise, so ist es gut. Wenn es ihnen nicht gelingt, dann sollen eben alle diese Mönche, zu einem Kloster gehen, wo andere Mönche um den Uposathatag, um die Uposathahandlung, das Pātimokkha und die Pātimokkharezitation wissen. Wenn sie nicht gehen, begehen sie ein Dukkaṭavergehen." (MV 119)

C) Abgabe der Erklärung der Reinheit und Zustimmung (pārisuddhi-chanda-dāna)

I) Abgabe der Erklärung der Reinheit (pārisuddhi)

Wenn der Orden sich versammelt hat, um die Uposathahandlung durchzuführen, und ein Mönch [A], weil er krank ist, nicht dazu erscheinen kann, soll er einem Überbringer [B] gegenüber eine Erklärung der Reinheit abgeben. Ist [A], [wenn möglich], an [B] herangetreten und hat sein Obergewand auf der [linken] Schulter geordnet, ... soll er auf diese Weise zu [B] sprechen:

"Ich gebe eine Erklärung meiner Reinheit ab. Überbringe die Erklärung meiner Reinheit. Verkünde meine Reinheit". "Pārisuddhiŋ dammi. Pārisuddhiŋ me hara. Pārisuddhiŋ me ārocehi[244]." (MV 120)

Falls [A] ein Vergehensgeständnis abzulegen hat, so soll er dies vor der Abgabe der Erklärung der Reinheit tun. [B] soll die Erklärung der Reinheit des [A] in der Mitte des Ordens überbringen. Wenn der Fragende während der 'Voraufgabe' (Pubbakicca) danach fragt, soll [B] sie in Pāḷi oder Ortssprache verkünden. Ein Beispiel:

"Ehrwürdiger Herr! Der Ehrwürdige Soundso hat die Erklärung seiner Reinheit abgegeben." "Asukena, bhante, pārisuddhi dinnā."
(Smps 792)

II) Abgabe der Zustimmung (chanda)

Wenn der Orden sich versammelt hat, um ein Vinayaverfahren auszuführen, und [A], weil er krank ist, nicht dazu erscheinen kann, soll er einem Überbringer [B] gegenüber seine Zustimmung geben.

"Ich gebe meine Zustimmung. Überbringe meine Zustimmung. Verkünde meine Zustimmung". "Chandaŋ dammi. Chandaŋ me hara. Chandaŋ me ārocehi "
(MV 121)

[B] soll sie wie vorher überbringen:

"Ehrwürdiger Herr! Der Ehrwürdige Soundso hat die Erklärung seiner Zustimmung abgegeben." "Asukena, bhante, chandaŋ dinnā."
(Smps 792)

III) Abgabe der Erklärung der Zustimmung und Reinheit

Falls am Uposathatag zusätzlich noch ein Vinayaverfahren ausgeführt wird und [A], weil er krank ist, nicht dazu erscheinen kann, dann soll er beides, die Erklärung seiner Zustimmung (chanda) und Reinheit (pārisuddhi) abgeben und [B] soll beides überbringen. Ein Beispiel:

"Ehrwürdiger Herr! Der Ehrwürdige Soundso hat die Erklärung seiner Zustimmung und Reinheit abgegeben." "Asukena, bhante, chanda-pārisuddhi dinnā."(s. MV 122)

Wenn der Überbringer in diesen drei Fällen (I, II, III) absichtlich die Erklärung der Zustimmung und/ oder Reinheit nicht überbringt, begeht er ein Dukkaṭavergehen, und wenn der Orden die Uposathahandlung oder ein Vinayaverfahren, wissentlich, ohne die überbrachte Erklärung der Reinheit und/ oder Zustimmung ausführt, dann begeht jedes daran teilnehmende Ordensmitglied ein Dukkaṭavergehen. (MV 120-2)

Falls am Uposathatag die Verwandten, oder Regierungsgewalten, Räuber, Schufte oder Feinde, einen Mönch festhalten, so daß er an der Uposathahandlung nicht teilnehmen kann, dann soll er [wenn möglich] eine Erklärung seiner Reinheit abgeben. (MV 122)

D) Uposathahandlung des Ordens, der Reinheit und der Bestimmung

(Saṅgha-, parisuddhi-, adhiṭṭhān-uposatha)

I) Uposathahandlung des Ordens (Saṅghuposatha)

Für vier oder mehr Mönche:

Wenn mindestens vier Mönche in einem Kloster wohnen, betrachtet man sie als einen Orden und am Uposathatag sollen sie das Pātimokkha rezitieren, so wie es vom Erhabenen bestimmt wurde:

"Ich erlaube, ... , den Pātimokkha zu rezitieren wenn [mindestens] vier Mönche anwesend sind." (MV 124)

Das selbe gilt, wenn es mehr als vier sind. Und:

"Dort wo vier Mönche wohnen, sollen sie nicht die Erklärung der Reinheit eines [Kranken, usw.] überbringen und zu dritt das Pātimokkha rezitieren. Wenn sie es rezitieren, begehen sie ein Dukkaṭavergehen." (MV 125)

In einem solchen Fall sollen sie, wenn sie sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befinden, zusammen mit den Kranken, usw. zu viert das Pātimokkha rezitieren. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu ihren Platz kommen oder, wenn nicht möglich, sie sollen zu seiner Platz gehen. (MV 120). Wenn jedoch in ihren Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann können sie dort die Uposathahandllung der Reinheit (pārisuddhi-uposatha) für drei Mönche durchführen (s. unten II), ohne die Reinheit des Kranken, usw. zu überbringen.

II) Uposathahandlung der Reinheit (pārisuddhi-uposatha)

Für drei Mönche:

Falls drei Mönche in einem Kloster wohnen, werden sie nicht als Orden betrachtet und sie sollen die Uposathahandlung der Reinheit durchführen, so wie es vom Erhabenen bestimmt wurde:

"Ein erfahrener und fähiger Mönch soll folgendermaßen bei den anderen Mönchen beantragen:

[Antrag] [Ñatti]
Mögen die Ehrwürdigen mich anhören. Heute ist der Uposathatag am 14ten/15ten. Wenn es den Ehrwürdigen scheint scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, werden wir {miteinander} die Uposathahandlung der Reinheit durchführen." Suṇāntu me āyasmantā. Ajj'uposatho cātuddaso/paṇṇaraso. Yadāyasmantānaŋ pattakallaŋ, mayaŋ {aññamaññaŋ} pārisuddhiuposathaŋ kareyyāma.

Der älteste Mönch soll zu den beiden Jüngeren folgendermaßen sprechen:

"Ich bin rein, Freunde. Mögt ihr mich als 'rein' ansehen." (3x) "Parisuddho ahaŋ, āvuso. Parisuddho'ti maŋ dhāretha." (3x)
Der nächstjüngere Mönch:  
"Ich bin rein, Ehrwürdiger Herr. Mögt ihr mich als 'rein' ansehen." (3x) "Parisuddho ahaŋ, bhante. Parisuddho'ti maŋ dhāretha." (3x)
(MV 124)

Und:

"Dort, wo drei Mönche wohnen, sollen sie nicht die Erklärung der Reinheit eines [Kranken, usw.] überbringen und zu zweit die Uposathahandlung der Reinheit (mit Ñatti) durchführen. Wenn sie sie durchführen, begehen sie ein Dukkaṭavergehen". (MV 125)

In einem solchen Fall sollen sie, wenn sie sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befinden, zusammen mit den Kranken, usw. zu dritt die Uposathahandlung der Reinheit (mit Ñatti) durchführen. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu ihren Platz kommen oder, wenn nicht möglich, sie sollen zu seiner Platz gehen. (MV 120).
Wenn jedoch im ihren Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann können sie dort die Uposatha-handlung der Reinheit (pārisuddhi-uposatha) für zwei Mönche durch-führen (s. unten III), ohne die Reinheit des Kranken, usw. zu überbringen.

III) Uposathahandlung der Reinheit (pārisuddhi-uposatha)

Für zwei Mönche:

Für zwei Mönche ist der Antrag (ñatti) nicht notwendig und der ältere Mönch sagt zum Jüngeren:

"Ich bin rein, Freunde. Mögt ihr mich als 'rein' ansehen." (3x) "Parisuddho ahaŋ, āvuso. Parisuddho'ti maŋ dhāretha." (3x)
Der jüngere Mönch zum Älteren:
"Ich bin rein, Ehrwürdiger Herr. Mögt ihr mich als 'rein' ansehen." (3x) "Parisuddho ahaŋ, bhante. Parisuddho'ti maŋ dhāretha." (3x)
(MV 124)

Und:

"Dort wo zwei Mönche wohnen, soll [A] nicht die Erklärung der Reinheit des [B] abholen und alleine den Uposathatag [s. unten IV] bestimmen. Wenn er ihn bestimmt, begeht er ein Dukkaṭavergehen". (MV 125)

In einem solchen Fall soll A, wenn er sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befindet, zusammen mit den Kranken, usw. zu zweit die Uposathahandlung der Reinheit durchführen. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu As Platz kommen oder, wenn nicht möglich, soll A zu Krankens Platz gehen. (MV 120). Wenn jedoch im Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann kann A dort die Uposathahandlung der Bestimmung (adhiṭṭhān'uposatha) durchführen (s. unten IV), ohne die Erklärung der Reinheit des Kranken, usw. abzuholen.

Weitere Fälle:

Falls am Saṅghuposathatag an einem bestimmten Aufenthaltsort die Pātimokkharezitation beendet ist und eine Gruppe [A] von [z.B. 15] dort ansässigen Mönchen entweder vollständig in der Sīma sitzt, oder teilweise oder ganz aufgestanden ist und eine Gruppe [B] von ansässigen Mönchen derselben oder geringeren Zahl [z.B. 10] ankommt, soll diese Gruppe [B] in der Anwesenheit von Gruppe [A] ihre Reinheit auf dieser Weise individuell verkünden (ārocetabbā):

"Ich verkünde meine Reinheit". (Pārisuddhiŋ ārocemi.)

Wenn jedoch die Gruppe [B] größer als [A] ist [z. B. 20], dann soll Gruppe [B] zusammen mit Gruppe [A] wieder mit der 'Voraufgabe' (Pubbakicca) von vorne beginnen und das Pātimokkha erneut rezitieren. Das Obere gilt, wenn Gruppe [B] Besucher sind; wenn Gruppe [A] Besucher und Gruppe [B] Ansässige sind; und wenn Gruppe [A] + [B] Besucher sind. (MV. 129ff)

IV) Uposathahandlung der Bestimmung (adhiṭṭhān'uposatha)

Für einen Mönch

Der Erhabene sprach:

"O Mönche, dieser Mönch soll dort, wo sich die Mönche [normalerweise] hinbegeben, entweder in die Bedienungshalle (upaṭṭhānasālā), den Schuppen oder eine Baumwurzel, [1] diesen Platz fegen, [2] das Licht anzünden, [3] das Wasser zum Trinken und Waschen bereitstellen, [4] Sitze bereitstellen und sich hinsetzen. Wenn andere Mönche kommen, soll er die Uposathahandlung zusammen mit ihnen durchführen. Wenn keine kommen, soll er den Uposathatag auf diese Weise bestimmen:

"Heute ist für mich der Uposathatag (am 14ten/ 15ten). Ich bestimme [ihn]." "Ajja me Uposatho (cātuddaso/paṇṇaraso). Adhiṭṭhāmi."

"Wenn er ihn nicht bestimmt, begeht er ein Dukkaṭavergehen." (MV 125)

5. Vergehensgeständnis (Āpattidesanā)  

Die Vergehen im Vinaya sind in zwei Arten unterteilt:

  • a) Schweren Vergehen (garukāpattiyo), und
  • b) Leichte Vergehen (lahukapāttiyo).

a) Schweren Vergehen (garukāpattiyo)

1) PārājikāVergehen, die "zu Fall bringen", und
2) SaṅghādisesāVergehen "das anfängliche und folgende
Zusammentreten des Ordens" betreffend.

Bei den schweren Vergehen (garukāpattiyo) kann man sich von den Saṅghādisesas wieder reinigen, was aber aber ein besonderes Vinayaverfahren erforderlich macht. ( s. unten Kap. 6). Von den Pārājikas jedoch kann man sich nicht mehr reinigen. Man bleibt für den Rest seines Lebens von der Hochordination (Upasampadā) ausgeschlossen.

b) Leichte Vergehen (lahukapāttiyo)

1) ThullaccayāGrobes Fehlverhalten in MV & CV und auch die Stufe vor Pārājikā & Saṅghādisesā.
2) Nissaggiyā-pācittiyā
& Pācittiyā
Sie sind dieselbe Klasse 'Pācittiyā', werden aber unterschiedlich gestanden.
3) PāṭidesanīyāVergehen die "auf bestimmte Weise gestanden werden sollen" Siehe Pātimokkha, Pāṭidesanīyā: "Etwas tadelnswertes,...".
4) DukkaṭāSchlecht gehandelt, und
5) DubbhāsitāSchlecht geredet: Scherze treiben, ironisch bzw. sarkastisch usw. reden über Geburt, Familienname, Arbeit, Handwerk, Krankheit, Geschlechtsorgan, Geistesbefleckungen, Vergehen, oder Erreichen {übermenschlicher} Zustände. (Pāc 4/11)

Bei den leichten Vergehen (lahukapāttiyo) kann man sich durch gegenseitiges Geständnis reinigen.

Die Pārājikā, usw. Vergehen heißen auch 'Vergehensklasse' (āpatti-nikāya/-khandha - Pj 111; MV 103). Auf dieser Weise gibt es im Vinaya sieben Vergehensklassen: zwei unter schweren Vergehen (garukāpattiyo) und fünf unter leichten Vergehen (lahukapāttiyo).

Gegenseitige Geständnisse

Vergehensklassen: thullaccayā, pācittiyā, dukkaṭā, dubbhāsitā

I) Allgemeines Geständnis [245]

Falls ein Mönch [A] Vergehen von verschiedenen Vergehensgegenstände (nānāvatthukāāpattiyo, s. PV 2l2) der selben Vergehensklasse oder verschiedener Vergehensklassen begangen hat, kann, um sich davon zu reinigen, sie alle zusammen gestehen. Er soll zuerst an einen anderen Mönch [B] herantreten, das Obergewand auf der linken Schulter ordnen, [wenn B älter im Orden als man selbst ist,] sich zu den Füßen des [Bs] verbeugen, sich in die Hocke setzen, die Hände zusammenlegen ... und sie ihm auf diese Weise gestehen:

[A]: "Mit Verlaub, Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich verkünte alle Vergehen.
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich verkünte alle Vergehen.
Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich verkünte alle Vergehen."
"Okāsa, ahaŋ, bhante/ āvuso, sabbāpattiyo ārocemi.
Dutiyampi, ahaŋ, bhante/ āvuso, sabbāpat- tiyo ārocemi.
Tatiyampi, ahaŋ, bhante/ āvuso, sabbāpat- tiyo ārocemi."
[B]: "Sehr gut!" (Dreimal dazwischen) "Sādhu! "
[A]: " Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging Vergehen von verschiedenen Vergehensgegenstände. Diese gestehe ich vor ihnen/ dir." "Okāsa, ahaŋ, bhante/āvuso, sambahulā nānāvatthukāāpattiyo āpajjiŋ. Tā tumha/ tuyha-mūle paṭidesemi."
[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie diese Vergehen?" "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, tā āpattiyo? "
[A]: "Ja, Ehrwürdiger Herr/Freund, Ich sehe [sie]." "Āma, bhante/ āvuso, passāmi."
[B]: "Mögen Sie sich, Ehrwürdiger Herr/Freund in der Zukunft zurückhalten." [246] "Āyatiŋ, bhante/ āvuso, saŋvareyyātha/ saŋvareyyāsi."
[A]: "Sehr gut, Ehrwürdiger Herr/Freund, ich werde mich in der Zukunft wohl zurückhalten." "Sādhu suṭṭhu, bhante/ āvuso, āyatiŋ saŋ-varissāmi."
[B]: "Sehr gut!" "Sādhu! "
[A]: "Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr/Freund, sehr gut, ich werde mich in der Zukunft wohl zurückhalten." "Dutiyampi, sādhu suṭṭhu, bhante/ āvuso, āyatiŋ saŋvarissāmi."
[B]: "Sehr gut!" "Sādhu! "
[A]: "Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr/Freund, sehr gut, ich werde mich in der Zukunft wohl zurückhalten." "Tatiyampi, sādhu suṭṭhu, bhante/ āvuso, āyatiŋ saŋvarissāmi."
[B]: "Sehr gut!" "Sādhu! "

II) Einfaches Geständnis

Falls ein Mönch [A]nur ein Vergehen von thullaccayā, usw. begangen hat, soll er um sich davon zu reinigen an einen anderen Mönch [B] herantreten, das Obergewand auf der linken Schulter ordnen, [wenn B älter im Orden als man selbst ist,] sich zu den Füßen des [B's] verbeugen, sich in die Hocke setzen, die Hände zusammenlegen ... und es ihm auf diese Weise gestehen (MV 126):

[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging das Vergehen Soundso (thullaccaya/ pācittiya/ dukkaṭa/ dubbhāsita ...). Dies gestehe ich vor ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/āvuso, itthannāmaŋ (thullaccayaŋ/ pācittiyaŋ/ dukkaṭaŋ/ dubbhāsitaŋ) āpattiŋ āpanno. Taŋ tumha-/tuyhamūle paṭidesemi."
[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie das Vergehen?" "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, taŋ āpattiŋ? "
[A]: "Ja, Ehrwürdiger Herr/Freund, Ich sehe [es]." "Āma, bhante/ āvuso, passāmi."
[B]: "Mögen Sie sich, Ehrwürdiger Herr/Freund in der Zukunft zurückhalten. "Āyatiŋ, bhante/ āvuso, saŋvareyyātha/saŋvareyyāsi."
[A]: "Sehr gut, Ehrwürdiger Herr/Freund, ich werde mich in der Zukunft wohl zurückhalten." "Sādhu suṭṭhu, bhante/ āvuso, āyatiŋ saŋ- varissāmi."
[B]: "Sehr gut!" "Sādhu!"
[A]: "Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr/Freund, sehr gut, ich werde mich in der Zukunft wohl zurückhalten." "Dutiyampi, sādhu suṭṭhu, bhante/ āvuso, āyatiŋ saŋvarissāmi."
[B]: "Sehr gut!" "Sādhu!"
[A]: "Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr/Freund, sehr gut, ich werde mich in der Zukunft wohl zurückhalten." "Tatiyampi, sādhu suṭṭhu, bhante/ āvuso, āyatiŋ saŋvarissāmi."
[B]: "Sehr gut!" "Sādhu!"

II) Mehrfaches Geständnis

Für zwei (dve) oder mehrere (sambahulā) Vergehen nur einer Vergehensklasse oder eines Vergehensgegenstands (vatthu), kann die Geständnisformel auf zwei weise formuliert werden:

  • i) nach dem Namen der Vergehensklasse, z.B. pācittiyāāpattiyo, oder
  • ii) nur nach dem Vergehensgegenstand, z.B. nur zwei od. mehrere Vergehen vom 'Essen zur Unzeit' (= Pāc. Nr. 37) als 'eka-vatthukāāpattiyo' (s. PV 214).

Beispiele:

i) Vergehensklasse:

[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging zwei/mehrere pācittiya Vergehen. Diese gestehe ich vor ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/āvuso, dve/sambahulā pācittiyāāpattiyo āpajjiŋ. Tā tumha-/tuyhamūle paṭidesemi."
[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie diese Vergehen?" ... (usw. wie oben in I.) "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, tā āpattiyo? "

ii) Vergehensgegenstand:

[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging zwei/mehrere Vergehen vom dem selben Gegenstand. Diese gestehe ich vor ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/āvuso, dve/sambahulā ekavatthukāāpattiyo āpajjiŋ. Tā tumha-/tuyhamūle paṭidesemi."
[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie diese Vergehen?" ... (usw. wie oben in I.) "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, tā āpattiyo? "

IV) Gleiches Vergehen Geständnis (sabhāgā āpatti)

Wenn zwei Mönche das gleiche Vergehen begangen haben

Der Erhabene sprach:

"O Mönche, man soll nicht ein gleiches Vergehen [gegenseitig] gestehen [od. dessen Geständniss] entgegennehmen. Wenn [A] es gesteht (deseyya) / [B] es entgegennimmt (paṭiggaṇheyya), begehen sie ein Dukkaṭavergehen." (MV l26)

Dementsprechend, falls [A] den gleichen Vergehensgegenstand wie [B] hat, z.B. 'Essen zur Unzeit' (= Pāc. Nr. 37), dann soll er es ihm nicht gestehen. Wenn er es ihm gesteht (deseyya), begeht er als Gestehender (desaka) ein Dukkaṭavergehen a) wegen des Geständnisses (desanā). Und falls [B] das Geständnis entgegennimmt (paṭiggaṇheyya), begeht [B] als Entgegennehmer (paṭiggahaka) ebenfalls ein Dukkaṭavergehen, jedoch, b) wegen des Entgegennehmens (paṭiggahaṇā).

Sie werden rein von z.B. Pāc. Nr. 37, begehen jedoch zwei nicht gleiche (visabhāgā) Arten von Dukkaṭavergehen. Diese sind von verschiedenem Gegenstand, d.i., a) desanā und b) paṭiggahaṇā, und nicht 'sabhāga'. Deshalb können sie sie um davon rein zu werden, folgendermaßen miteinander (aññamaññaŋ) gestehen, ohne ein weiteres Dukkaṭavergehen zu begehen:

[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses. Dies gestehe ich vor ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/āvuso, desanā-dukkaṭaŋ āpattiŋāpajjiŋ. Taŋ tumha-/tuyha-mūle paṭidesemi."
[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie dieses Ver- gehen?" ... (usw. wie oben in I.) "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, taŋ āpattiŋ?"

* * * * * * * * * * * *

[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Dukkaṭavergehen wegen des Entgegennehmens. Dies gestehe ich vor ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/āvuso, paṭiggahanādukkaṭaŋ āpattiŋ āpajjiŋ. Taŋ tumha/ tuyha-mūle paṭidesemi."
[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie dieses Vergehen?" ... (usw. wie oben in I.) "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, taŋ āpattiŋ?" (s. Smps 794)

NB: Sie sollen jedoch nicht wissentlich und aus bewusster Mißachtung (anādariye: s. Pāc. Nr. 54) einen gleichen Gegentand eines Vergehens miteinander gestehen und entgegennehmen, und dann ein Desanā-/ Paṭiggahanā-dukkaṭa gestehen, denn dadurch begehen sie, gemäß Pāc. Nr. 54, ein Extra-Pācittiyavergehen. Der Sinn ist, daß einer von beiden, auf einem bestimmten Vergehensgegenstand, rein (suddho) sein soll. (Siehe unten 'Kollektivfall eines gleichen Vergehens'. Siehe auch Anh. II, Diskussion Nr. 8: Sabhāgāāpatti.)

Kollektivfall eines gleichen Vergehens

"Es begab sich nun zu jener Zeit, daß an einem bestimmten Aufenthaltsort (āvāsa [= räumlicher Zusammenfall]), gerade am Uposathatag [=zeitlicher Zusammenfall], der ganze Orden (sabbo saṅgho [= samūha: Kollektivbegriff]), das gleiche Vergehen (sabhāgāāpatti) begangen hatte. ... Der Erhabene sprach:

"O Mönche, diese Mönche sollen sofort einen Mönch zum benachbarten Aufenthaltsort entsenden: 'Gehe, Freund! Reinige dich von diesem Vergehen und komme zurück. Wir werden uns in deiner Gegenwart von diesem Vergehen reinigen.' Gelingt es ihnen auf diese Weise [sich zu reinigen], so ist es gut. Wenn es ihnen nicht gelingt, dann soll ein erfahrener und fähiger Mönch bei dem Orden folgendermaßen beantragen:

'Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören.Dieser ganze Orden hat das gleiche Vergehen be- gangen. Wenn dem Orden ein reiner (suddho) Mönch begegnet, der nicht das gleiche Vergehen [wie die anwesenden Mönche] begangen hat, dann wird sich der Orden in seiner Gegenwart von diesem Vergehen reinigen."

Hat er dies gesagt, soll die Uposathahandlung durchgeführt werden, das Pātimokkha soll rezitiert werden. Es soll deswegen keine Behinderung für die Uposathahandlung entstehen." (MV 126)

V) Geständnisse während der Pātimokkharezitation

Falls sich ein Mönch, während das Pātimokkha rezitiert wird, an ein Vergehen erinnert, dann soll er den neben ihm sitzenden Mönch auf diese Weise ansprechen:

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich habe das Vergehen Soundso begangen.[Nach der Rezitation], nachdem ich von hier aufgestanden bin, werde ich mich von diesem Vergehen reinigen." "Ahaŋ, bhante/āvuso, itthannāmaŋ āpattiŋ āpanno. Ito vuṭṭhahitvā, taŋ āpattiŋ paṭika rissāmi."

Falls ein Mönch im Zweifel über ein Vergehen ist, dann soll er den neben ihm sitzenden Mönch auf diese Weise ansprechen:

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich bin im Zweifel über das Vergehen Soundso. Wenn ich frei von Zweifel bin, dann werde ich mich von diesem Vergehen reinigen." "Ahaŋ, bhante/āvuso, itthannāmaya āpattiyā vematiko. Yadā nibbematiko bhavissāmi, tedā taŋ āpattiŋ paṭikarissāmi."

"Hat er dies gesagt, soll die Uposathahandlung durchgeführt werden, das Pātimokkha soll weitergehört werden. Es soll deswegen keine Behinderung für die Uposathahandlung entstehen." (MV 126)

VI) Geständnisse für Vergehen des "Aushändigen und der Sühne" (Nissaggiyā pācittiyā)

Aushändigen (nissaggiyaŋ): Vor dem Pācittiyā-Geständnis muß man den betreffenden Gegenstand dem Orden, einigen Mönchen, oder einem einzelnen Mönch aushändigen. Dies gilt für alle Nissaggiyā Pācittiyā Vergehen.

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 1

[A] soll an [B] oder einen Orden herantreten und auf diese Weise sprechen:

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Dies mein [Extra-] gewand hat die zehn Tagen überschritten, und muß ich es aushändigen. Dies händige ich dem Orden/ dem/den Ehrwürdigen aus." "Idamme , bhante/āvuso, cīvaraŋ[247] dasāhātikkantaŋ, nissaggiyaŋ. Imāhaŋ Saṅghassa/ āyasmantānaŋ/āyasmato nissajāmi." (Pj 196)

[A] soll jetzt das Extragewand/ die Extragewänder an [B] aushändigen.

Sühne (pācittiyaŋ): Nun folgt das Vergehensgeständnis der Sühne:

Sühne (pācittiyaŋ): Nun folgt das Vergehensgeständnis der Sühne: "Ahaŋ, bhante/āvuso, ekaŋ nissaggiyaŋ pācittiyaŋ āpattiŋ āpanno. Taŋ tumha/ tuyha-mūle paṭidesemi."
[B]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Sehen Sie dieses Vergehen?" (usw. wie oben in I.) "Passatha, bhante/ passasi, āvuso, taŋ āpattiŋ? "

Nun soll [B] ihm das Gewand/ die Gewänder zurückgeben:

"Dieses/Diese Gewand/Gewänder gebe ich dem Ehrwürdigen." (3x) "Idaŋ/Imāni cīvaraŋ/cīvarāni āyasmato dammi." (3x) (Pj 196)

Wenn [B] das ausgehändigte Gewand nicht zurückgibt, begeht er ein Dukkaṭavergehen. (Pj 197)

Beispiele über das Aushändigen anderer Gegenstände

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 2

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Dies mein Gewand war eine Nacht abwesend ohne die Berechtigung der Mönche und muß ich es aushändigen. Dies händige ich dem Orden/ dem/den Ehrwürdigen aus." "Idamme, bhante/āvuso, cīvaraŋ rattiŋ vippavutthaŋ aññatra bhikkhusammutiyā, nissaggiyaŋ. Imāhaŋ saṅghassa/ āyasmantānaŋ/ āyasmato nissajāmi." (Pj 196)

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 18

Geld usw. muß einem Orden ausgehändigt werden !!!

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich habe dieses Geld entgegengenommen. Dieses muß ich aushändigen. Ich händige es dem Orden aus." "Ahaŋ, bhante/āvuso, rūpiyaŋ paṭiggahesiŋ. Idaŋ me nissaggiyaŋ. Imāhaŋ saṅghassa nissajāmi." (Pj 238)

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 19

Der Gewinn muß einem Orden ausgehändigt werden!!!

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich erwarb verschiedene Waren mit Geld. Dieses [Erworbenes] muß ich aushändigen. Ich händige es dem Orden aus." "Ahaŋ, bhante/āvuso, nānappakārakaŋ rūpiyasaŋvohāraŋ samāpajjiŋ. Idaŋ me nissaggiyaŋ. Imāhaŋ saṅghassa nissajāmi." (Pj 240)

Geld und Gewinn von Nis. Pāc.18 & 19 werden nicht zurückgegeben. Sie werden entweder einem Laien übergeben oder weggeworfen. (s. Pj 238f)

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 20

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich trieb Tauschhandel mit verschiedenen Gütern. Dieses [Erworbenes] muß ich aushändigen. Ich händige es dem Orden/ dem/den Ehrwürdigen aus." "Ahaŋ, bhante/āvuso, nānappakārakaŋ kayavikkayaŋ samāpajjiŋ. Idaŋ me nissaggiyaŋ. Imāhaŋ saṅghassa/āyasmantānaŋ/āyasmato nissajāmi." (Pj 242)

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 21

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Dies meine [Extra-] schale hat die zehn Tagen überschritten, und muß ich sie aushändigen. Diese händige ich dem Orden/ dem/den Ehrwürdigen aus." "Ayaŋ me, bhante/āvuso, patto dasāhātikkanto, nissaggiyo. Imāhaŋ saṅghassa/ āyasmantānaŋ/ āyasmato nissajāmi."

Nun soll [B] ihm die Schale zurückgeben:

"Diese Schale gebe ich dem Ehrwürdigen." (3x) "Imaŋ pattaŋāyasmato dammi." (3x) (Pj 244)

Wenn [B] die ausgehändigte Schale nicht zurückgibt, begeht er ein Dukkaṭavergehen. (Pj 244)

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 22

Die neue Schale muß einem Orden ausgehändigt werden!!!

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Dies meine [alte] Schale mit weniger als fünf Ausbesserungen auswechselte ich gegen eine neue Schale und muß ich sie aushändigen. Diese [alte Schale] händige ich dem Orden aus." "Ayaŋ me, bhante/āvuso, patto ūnapañcabadhanena pattena cetāpito nissaggiyo. Imāhaŋ saṅghassa nissajāmi."

Der Orden führt dazu ein besonderes Vinayaverfahren aus um jene Schale, die in der Gruppe von Mönchen am Ende übrig bleibt, diesem Mönch gegeben werden muß [mit der Ermahnung]: "O Mönch, dies ist ihre Schale und Sie müssen sie behalten, bis sie zerbrochen ist." (Pj 246)

Nissaggiyaŋ Pācittiyaŋ Nr. 23

[A] "Ehrwürdiger Herr/Freund! Dies meine Heilmittel hat sieben die Tagen überschritten, und muß ich sie aushändigen. Diese händige ich dem Orden/ dem/den Ehrwürdigen aus." "Idamme, bhante/āvuso, bhesajjaŋ sattāhātikkantaŋ, nissaggiyaŋ. Imāhaŋ saṅghassa nissajāmi."

Nun soll [B] ihm die Heilmittel zurückgeben:

"Diese Heilmittel gebe ich dem Ehrwürdigen." (3x) "Imaŋ bhesajjaŋ āyasmato dammi." (3x) (Pj 251)

[A], der die Medizin zurückerhält, darf sie weder innerlich, noch äußerlich anwenden. Er kann sie für die Lampe, usw. verwenden. Jeder andere Mönch kann sie nur äußerlich anwenden. (Pj 252)

6. "Anfängliches und folgendes Zusammentreten des Ordens" SAṄGHĀDISESĀ  

Von Vergehen des "anfänglichen und folgenden Zusammentreten des Ordens" (Saṅghādisesa) betreffend kann man sich wieder reinigen, was aber ein besonderes Vinayaverfahren (Vinaya-kamma) erforderlich macht. Dieses Vinayaverfahren ist auf drei Weisen durchfeführt:

  • I) Bewährungszeit (Parivāsa)
  • II) Ehrerbietung (Mānatta), und
  • III) Wiedereinsetzung (Abbhāna)

I) Bewährungszeit (Parivāsa)

Der Erhabene sprach:

"Ein Mönch, der ein Saṅghādisesavergehen begangen hat, muß sich – selbst wenn er nicht will – einer Bewährungszeit von ebensovielen Tagen, wie er es wissentlich verheimlicht hat, unterziehen." (Pj iii. 186)

Das Vinayaverfahren der Bewährungszeit ist in CV. Kap. 3 zu finden. Da die Fälle für die Auferlegung der Bewährungszeit verschieden sind, wurden sie in drei Arten unterteilt:

  • i) Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen (Paṭicchannaparivāsa),
  • ii) Einschließende Bewährungszeit (Samodhanāparivāsa), &
  • iii) Bewährungszeit für vollständige Reinigung (Suddhantaparivāsa).

i) Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen

Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen (Paṭicchannaparivāsa) bedeutet, daß ein Mönch, der ein Saṅghādisesavergehen begangen, und es wissentlich verheimlicht hat, bzw. es nicht dem Unterweiser, Lehrer oder einem anderen Mönch offenbart hat, entweder aus Scham, oder auch absichtlich, dem soll diese Bewährungszeit a) gemäß der Anzahl der verheimlichten Vergehen, und b) gemäß der Anzahl der Tage, d.i. der erschienenen Morgendämmerungen (aruṇuggamanā), auferlegt werden. Der Orden, der die Bewährungszeit auferlegt, muß deshalb zuerst diese Tatsachen wissen.

Die Formel kann entweder 1) entsprechend dem Gegenstand (vatthu) des Vergehens oder 2) entsprechend em Namen (nāma) der Vergehensklasse formuliert werden.[248]

1) Entsprechend dem Gegenstand (vatthu):  
"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Vergehen des willkürlich [herbeigeführten] Samenergußes, das ich einen Tag verheimlicht habe." "Ahaŋ, bhante/āvuso, ekaŋ āpattiŋ sañcetanikaŋ sukkavisaṭṭhiŋ āpajjiŋ, ekāhapaṭicchannaŋ."

Hier ist der Gegenstand: Willkürlich [herbeigeführter] Samenerguß (sañcetanikaŋ sukka-visaṭṭhi).

2) Entsprechend dem Namen (nāma):

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Saṅghādisesavergehen, das ich einen Tag verheimlicht habe." "Ahaŋ, bhante/āvuso, ekaŋ saṅghādisesaŋ āpattiŋ āpajjiŋ, ekāhapaṭicchannaŋ."

Hier ist der Name: saṅghādisesa.

Die Anzahl mehrerer Vergehen wird entsprechend verändert, z.B. zwei (dve), mehrere (sambahulā). Die Dauer der Bewährungszeit ist genauso lange wie die Anzahl der Tage, für die das Vergehen verheimlicht wurde, an die der Mönch sich zweifelsfrei erinnern kann.

ii) Einschließende Bewährungszeit

Einschließende Bewährungszeit (Samodhānaparivāsa) ist in drei Arten unterteilt:
a) Odhānasamodhāna,
b) Agghasamodhāna, &
c) Missakasamodhāna.

a) Odhānasamodhāna: Falls ein Mönch, der eine von den vorhererwähnten Bewährungszeiten auf sich genommen hat, während dieser Zeit wieder ein Saṅghādisesavergehen begeht (antar'āpatti), und es verheimlicht, dann erklärt der Orden die ganze bisher verbrachte Bewährungszeit für ungültig (odhunitvā) und sendet ihn zurück zum Beginn (mūlāya paṭikassati). Er muß mit der Bewährungszeit von vorne beginnen. Falls er sich z.B. einer 15-tägigen Bewährungszeit zu unterziehen hatte und das antarāpatti weniger als 15 od. gleichfalls 15 Tage verheimlicht hat, dann soll er sich wieder für 15 Tage der Bewährungszeit unterziehen und in seine Formel soll das antarāpatti eingeschossen und erwähnt werden. (s. CV 48; Smps 875)

Wenn er das antarāpatti nicht verheimlicht hat, dann wird das einfach mūlāya paṭikassana genannt. Er muß von vorne beginnen und in seiner Formel soll erwähnt werden, daß er dieses antarāpatti nicht verheimlicht hat. (s. CV 43 und für die Einzelheiten Smps 875)

b) Agghasamodhāna: Falls ein Mönch ein, zwei, drei, oder mehrere Vergehen begangen hat, die von dem gleichen Gegenstand (vatthu) sind, z.B. Saṅghādisesa Nr. 1, und diese unterschiedlich lange verheimlicht hat, wie z.B.: ein, zwei,... Vergehen 3 Tage; ein, zwei,.. 5 Tage; ein, zwei,... 7 Tage; und ein, zwei,... 10 Tage, dann wird die Länge der Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen berechnet (tāsaŋ agghena); hier z.B. 10 Tage. (s. CV 48)

c) Missakasamodhāna: Falls ein Mönch verschiedenartige Gegenstände (missaka-vatthu) von dieser Vergehensklasse, z.B. Saṅghādisesa Nr. 1, 3, 4, 6, 9, ... , begangen hat, dann schließt der Orden in der Formel alle Gegenstände zusammen und erlegt die Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Gegenstandes auf. (s. CV 51)

iii) Bewährungszeit für vollständige Reinigung

Bewährungszeit für vollständige Reinigung (Suddhanta-parivāsa) soll einem Mönch auferlegt werden, der
a) die Anzahl der Vergehen und/ oder der Tage (Nächte) nicht kennt,
b) sich nicht daran erinnern kann, oder
c) im Zweifel darüber ist. Ein Beispiel wie er darum bitten soll:

"Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen. Ich kenne nicht die Anzahl der Vergehen. Ich kenne nicht die Anzahl der Nächte. Ich erinnere mich nicht an die Anzahl der Vergehen. Ich erinnere mich nicht an die Anzahl der Nächte. Ich bin im Zweifel über die Anzahl der Vergehen. Ich bin im Zweifel über die Anzahl der Nächte.
Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich bitte den Orden darum, mir für diese mehreren Vergehen, die Bewährungszeit für vollständige Reinheit aufzuerlegen."
"Ahaŋ, bhante/āvuso, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiŋ. Āpattipariyantaŋ na jānāmi. Rattipariyantaŋ na jānāmi. Āpattipariyantaŋ nassarāmi. Rattipariyantaŋ nassarāmi. Āpattipariyante vematiko. Rattipariyante vematiko.
So’haŋ, bhante/āvuso, saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ suddhantaparivāsaŋ yācāmi. "
(CV 58)

II) Ehrerbietung (Mānatta)

Der Erhabene sprach:

"Der Mönch, der sich der Bewährungszeit unterzogen hat, muß darüber hinaus für sechs Nächte den Mönchen Ehre erbieten." (Pj iii. 186)

Das Vinayaverfahren für die Mānatta ist in CV. Kap. 3 zu finden. Sie ist dort in zwei Arten unterteilt:

  • i) Ehrerbietung für unverheimlichten Vergehen (Apaṭicchanna-mānatta), &
  • ii) Ehrerbietung für verheimlichten Vergehen (Paṭicchanna-mānatta).

i) Ehrerbietung für unverheimlichten Vergehen

Ehrerbietung für unverheimlichten Vergehen (apaṭicchanna-mānatta) bedeutet: Ein Mönch hat ein oder mehrere Vergehen begangen und sie nicht einmal für einen Tag verheimlicht. Dieser Mönch muß sich keiner Bewährungszeit unterziehen. Die Pflicht (vatta) der Ehrerbietung soll ihm unmittelbar auferlegt werden. (s. CV 38)

ii) Ehrerbietung für verheimlichten Vergehen

Ehrerbietung für verheimlichten Vergehen (paṭicchanna-mānatta) bedeutet: Ein Mönch hat sich der Bewähr-ungszeit für verheimlichte Vergehen unterzogen. Er muß darüber hinaus für sechs Nächte die Pflicht (vatta) der Ehrebietung auf sich nehmen. (s. CV 41)

III) Wiedereinsetzung (Abbhāna)

Der Erhabene sprach:

"Der Mönch, der die Ehrerbietung vollendet hat, soll dort, wo sich ein Ordenskapitel von zwanzig Mönchen befindet, wieder [in seine Bhikkhuprivilegien] eingesetzt werden ."

Der Grund ist, daß während er sich Parivāsa usw. unterzieht, viele dieser Privilegien, wie z.B. seine Seniorität, er verliert. (s. CV 31f)

Das Vinayaverfahren für die Abbhāna ist in CV. Kap. 3. zu finden.

Allgemeines Muster

Dies ist ein allgemeines Muster mit 'Einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen' (Agghasamodhāna; s. oben) wie ein Mönch [A] um Parivāsa, Mānatta und Abbhāna bittet (yācana), wie der Orden ihm Parivāsa, usw. auferlegt (dāna), und wie er den Orden/die Mönche in Kenntnis setzt (ārocana). Ein Beispiel mit:

  • i) mehreren Vergehen (sambahulā),
  • ii) Name der Vergehensklasse (nāma hier: Saṅghādisesā), &
  • iii) verheimlichten Vergehen (paṭicchanna) gemäß der Tagen.

Agghasamodhāna Parivāsa

1) Bitte um Bewährungszeit (Parivāsa-yācana)

Der Mönch [A] soll sich dafür außerhalb der hatthapāsa des Ordens begeben.

a) "Ehrwürdiger Herr! * Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen. Mehrere Vergehen wurden für einen Tag verheimlicht. Mehrere Vergehen wurden für zwei Tage verheimlicht. Mehrere ... für drei ... vier ... fünf ... sechs ... sieben ... acht ... nine ... für zehn Tage verheimlicht. "Ahaŋ, bhante * , sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiŋ. Sambahulā āpattiyo ekāhapaṭicchannāyo. Sambahulā āpattiyo dvīhapaṭicchannāyo. Sambahulā ... tīha- ... catūha- ... pañchāha- ... chāha- .. sattāha-... aṭṭhāha- .... navāha- ... dasāha-paṭicchan- nāyo.
b) "Ehrwürdiger Herr! * Ich bitte den Orden darum, mir für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen, aufzuerlegen." So’haŋ, bhante * , Saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsaŋ yācāmi.
* A wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden ...
Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden ... [249]
* A wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
So’haŋ dutiyampi bhante, Saṅghaŋ ... yācāmi.
So’haŋ tatiyampi bhante, Saṅghaŋ ... yācāmi.

Um das Vinayaverfahren durchzuführen, soll er sich jetzt innerhalb der hatthapāsa (Reichweite) begeben. Nun wird der Wortlaut (kammavācā) vom/ von den Ācariya/s verlesen und damit die Bewährungszeit auferlegt.

2) Wortlaut (kammavācā)

[Antrag (1x)] [Ñatti (1x)]
a) "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Mönch (namens Tissa) beging mehrere Saṅghādisesavergehen. Mehrere Vergehen wurden für einen Tag verheimlicht. Mehrere Vergehen wurden für zwei ... fünf ... zehn Tage verheimlicht. "Suṇātu me, bhante, saṅgho. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajji. Sambahulā āpattiyo ekāhapaṭicchannāyo. Sambahulā āpattiyo dvīha- ... pañchāha- .... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Er bittet den Orden darum, ihm für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen aufzuerlegen. So saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo ... pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsaŋ yācāti.
c) Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden dem Mönch (namens Tissa) für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen auferlegen. Dies ist der Antrag. Yadi saṅghassa pattakallaŋ, saṅgho (Tissasa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo pañchāha- ... dasāhapaṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhānaparivāsaŋ dadeyya. Esā ñatti.
[Beschlüsse (3x)] [Anussavanā (3x)]
a) "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Mönch (namens Tissa) beging mehrere Saṅghādisesavergehen. Mehrere ... für ... zehn Tage verheimlicht. Suṇātu me, bhante, saṅgho. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajji. Sambahulā āpattiyo .... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Er bittet den Orden darum, ... [wie bei b) oben] ... die einschließende Bewährungszeit ... aufzuerlegen. So saṅghaŋ ... parivāsaŋ yācāti.
c) Der Orden erlegt dem Mönch (namens Tissa) auf für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen. Saṅgho (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo ... pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsaŋ deti.
d) Welcher Ehrwürdige der Auferlegung des Mönchs (namens Tissa) für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen zustimmt, möge schweigen. Wer ihr nicht zustimmt, soll sich dagegen aussprechen. Yassāyasmato khamati (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo ... pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsassa dānaŋ, so tuṇhassa. Yassa nakkhamati, so bhāseyya.
Und zum zweiten Male verkünde ich diese Sache.
Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a), b), c), d)] ... soll sich dagegen aussprechen.
Dutiyampi etamatthaŋ vadāmi.
Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a), b), c), d)] ... so bhāseyya.
Und zum dritten Male verkünde ich diese Sache.
Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a), b), c), d)] ... soll sich dagegen aussprechen.
Tatiyampi etamatthaŋ vadāmi.
Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a), b), c), d)] ... so bhāseyya.
[Endurteil] [Pariyosāna]
Die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, ist dem Mönch (namens Tissa) auferlegt worden. Der Orden stimmt ihr zu, deshalb schweigt er. So fasse ich es auf." (3x) Dinno saṅghena (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo ... pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāso. Khamati saṅghassa tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmi." (3x)

[A] soll jetzt die Bewährungszeit (parivāsa) und die Pflicht (vatta) aufnehmen:

"Ich nehne die Bewährungszeit auf. Ich nehne die Pflicht auf." (3x) "Parivāsaŋ samādiyami. Vattaŋ samādiyāmi." (3x)

Und soll gleich darauf weitersprechen mit:

3) In Kenntnis Setzen von Bewährungszeit (Parivāsa-ārocana)

a) "Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen. Mehrere Vergehen wurden für einen Tag verheimlicht. Mehrere Vergehen wurden für zwei ... fünf ... zehn Tage verheimlicht. "Ahaŋ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiŋ. Sambahulā āpattiyo ekāha paṭicchannāyo. Sambahulā āpattiyo dvīha ... pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Ehrwürdiger Herr! Ich bat den Orden darum, mir für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen, aufzuerlegen. So’haŋ, bhante, Saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo ... pañchāha ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsaŋ yāciŋ.
c) Der Orden erlegte mir auf, für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen. Tassa me saṅgho tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo pañchāha- ... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsaŋ adāsi.
d) * Ich unterziehe mich der Bewährungszeit.
Ehrwürdiger Herr! Dieses verkünde ich. Möge der Orden verstehen, daß ich es verkünde."
* So’haŋ parivasāmi.
Vedayāmahaŋ, bhante. Vedayatī’ti maŋ saṅgho dhāretu."
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
* Zum zweiten Male, Ich unterziehe mich ... verkünde."
Zum dritten Male, Ich unterziehe mich ... verkünde."
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
So’haŋ dutiyampi parivasāmi. ... dhāretu."
So’haŋ tatiyampi parivasāmi. ... dhāretu."

4) Niederlegung (Nikkhepa)

Es ist möglich, falls eine ernsthafte Behinderung auftritt, daß er gleich darauf, oder am nächsten Morgen, Bewährungszeit und Pflicht niederlegt. Wenn er dies tut, dann soll er auf diese Weise sprechen:

"Ich lege die Bewährungszeit nieder. Ich lege die Pflicht nieder." (3x) "Parivāsaŋ nikkhipāmi, vattaŋ nikkhipāmi." (3x) (CV 34)

5) Aufnahme (Samādana)

Er soll sie aber abends wieder aufnehmen, sonst wird der Tag nicht dazugezählt:

"Ich nehne die Bewährungszeit auf. Ich nehme die Pflicht auf." (3x) "Parivāsaŋ samādiyami. Vattaŋ samādiyāmi." (3x)

Und gleich darauf soll er

In Kenntnis Setzen von Bewährungszeit (Parivāsa-ārocana)
wie bei 3) oben, fortfahren:

a) "Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen. ... für zehn Tage verheimlicht. "Ahaŋ, bhante, sambahulā ... āpattiyo āpajjiŋ. ... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Ehrwürdiger .... Ich bat ... mir ... die ... Bewährungszeit ... aufzuerlegen. So’haŋ, bhante, ... -parivāsaŋ yāciŋ.
c) Der Orden erlegte mir auf ... die ... Bewährungszeit ... Tassa me saṅgho ... -parivāsaŋ adāsi.
d) Ich unterziehe mich der Bewährungszeit. So’haŋ * parivasāmi.
Ehrwürdiger Herr! Dieses verkünde ich. Möge der Orden verstehen, daß ich es verkünde." (1x) Vedayāmahaŋ, bhante. Vedayatī’ti maŋ saṅgho dhāretu." (1x)

Agghasamodhāna Mānatta

Hat er sich der Bewährungszeit unterzogen, soll er, um die Ehrerbietung (Mānatta) nachzusuchen vor dem Orden die Bewährungszeit und die Pflicht wieder aufnehmen, falls er sie vorher niedergelegt (nikkhipi) hat:

Aufnahme (Samādana)

"Ich nehne die Bewährungszeit auf. Ich nehne die Pflicht auf." (3x) "Parivāsaŋ samādiyami. Vattaŋ samādiyāmi." (3x)

Und gleich darauf soll er mit

In Kenntnis Setzen von Bewährungszeit (Parivāsa-ārocana) wie bei 3) oben, fortfahren. (1x)

Falls er jedoch die Bewährungszeit und die Pflicht vorher nicht niedergelegt hatte, dann kann er gleich um die Ehrerbietung bitten. (s. Smps 866)

1) Bitte um die Ehrerbietung (Mānatta-yācana)

Die Bitte um die Ehrerbietung (Mānatta-yācana) ist gleichwie 'In Kenntnis Setzen von Bewährungszeit' (Parivāsa-ārocana), wie bei 3) oben. Sie ändert sich nur am Ende nach d): 'Ehrwürdiger Herr! Ich unterzog mich der Bewährungszeit. ...':

a) "Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesa-Vergehen. ... für zehn Tage verheimlicht. "Ahaŋ, bhante, sambahulā ... āpattiyo āpajjiŋ. ... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Ehrwürdiger .... Ich bat ... mir ... die ... Bewährungszeit ... aufzuerlegen. So’haŋ, bhante, ... -parivāsaŋ yāciŋ.
c) Der Orden erlegte mir auf ... die ... Bewährungszeit .. Tassa me saṅgho ... -parivāsaŋ adāsi.
d) Ehrwürdiger Herr! Ich unterzog mich der Bewährungszeit. So’haŋ, bhante, parivuttho parivāso.
e) Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen, die nicht [mehr] verheimlicht sind. Ahaŋ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiŋ appaṭicchannāyo.
* Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden darum, mir für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung aufzuerlegen." * So’haŋ, bhante, Saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ yācāmi."
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
* Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr/ ... Ich bitte den Orden ...
Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr/ ... Ich bitte den Orden ...
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
So’haŋ dutiyampi bhante/ ... Saṅghaŋ ... yācāmi.
So’haŋ tatiyampi bhante/ ... Saṅghaŋ ... yācāmi.

Um das Vinayaverfahren für die Ehrerbietung durchzuführen, soll er sich jetzt innerhalb der hatthapāsa begeben. Nun wird der Wortlaut (kammavācā) vom/von den Ācariya/s verlesen, womit die Ehrerbietung auferlegt ist:

2) Wortlaut (kammavācā)

[Antrag (1x)] [Ñatti (1x)]
a) "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Mönch (namens Tissa) beging mehrere Saṅghādisesavergehen. Mehrere Vergehen wurden für einen Tag verheimlicht. Mehrere Vergehen wurden für zwei ... fünf ... zehn Tage verheimlicht. "Suṇātu me, bhante, saṅgho. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajji. Sambahulā āpattiyo ekāhapaṭicchannāyo. Sambahulā āpattiyo dvīha- ... pañchāha- .... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Er bat den Orden darum, ihm für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen aufzuerlegen. So saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yāāpattiyo ... pañc-hāha- ... dasāhapaṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhānaparivāsaŋ yāci.
c) Der Orden erlegte dem Mönch (namens Tissa) auf für diese mehreren Vergehen, die für ... fünf ... zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen. Saṅgho (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ, yā āpattiyo pañchāha-... dasāha-paṭicchannāyo, tāsaŋ agghena samodhāna-parivāsaŋ adāsi.
d) Er unterzog sich der Bewährungszeit. So parivutthaparivāso.
e) Dieser Mönch (namens Tissa) beging mehrere Saṅghādisesavergehen, die nicht [mehr] verheimlicht sind. Er bittet den Orden darum, ihm für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung aufzuerlegen. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajji appaṭicchannāyo. So saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ yācāti.
f) Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden dem Mönch (namens Tissa) für diese mehreren Vergehen, für sechs Nächte die Ehrerbietung auferlegen. Dies ist der Antrag. Yadi saṅghassa pattakallaŋ, saṅgho (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ chārattaŋ mānattaŋ dadeyya. Esā ñatti.
[Beschlüsse (3x)] [Anussavanā (3x)]
a) Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. ... [wie bei a) oben] ... zehn Tage verheimlicht. Suṇātu me, bhante, saṅgho. .... dasāhapaṭicchannāyo.
b) Er bat den Orden ... [wie bei b) oben] ... aufzuerlegen. So saṅghaŋ ... parivāsaŋ yāci.
c) Der Orden erlegte dem Mönch (namens Tissa) auf ... [wie bei c) oben] ... verheimlichten Vergehen. Saṅgho (Tissassa) bhikkhuno .... parivāsaŋ adāsi.
d) Er unterzog sich der Bewährungszeit. So parivutthaparivāso.
e) Dieser Mönch (namens Tissa) ... bittet den Orden ... [wie bei e) oben] ... die Ehrerbietung aufzuerlegen. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu ... chārattaŋ mānattaŋ yācāti.
f) Der Orden erlegt dem Mönch (namens Tissa) auf für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung. Saṅgho (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ samba-hulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ deti.
g) Welcher Ehrwürdige der Auferlegung des Mönchs (namens Tissa) für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung zustimmt, möge schweigen. Wer ihr nicht zustimmt, soll sich dagegen aussprechen. Yassāyasmato khamati (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattassa dānaŋ, so tuṇhassa. Yassa nakkhamati, so bhāseyya.
Und zum zweiten Male verkünde ich diese Sache. Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a) ... g)] ... soll sich dagegen aussprechen. Dutiyampi etamatthaŋ vadāmi. Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a) ... g)] ... so bhāseyya.
Und zum dritten Male verkünde ich diese Sache. Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a) ... g)] ... soll sich dagegen aussprechen. Tatiyampi etamatthaŋ vadāmi. Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a) ... g)] ... so bhāseyya.
[Endurteil] [Pariyosāna]
Die Ehrerbietung für sechs Nächte für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, ist dem Mönch (namens Tissa) erlegt worden. Der Orden stimmt ihr zu, deshalb schweigt er. So fasse ich es auf." (3x) Dinnaŋ saṅghena (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ. Khamati saṅghassa tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmi." (3x)

[A] soll jetzt die Ehrebietung und die Pflicht aufnehmen:

"Ich nehne die Ehrerbietung auf. Ich nehne die Pflicht auf." (3x) "Mānattaŋ samādiyami. Vattaŋ samādiyāmi." (3x)

und gleich darauf soll er weitersprechen mit:

3) In Kenntnis Setzen von Ehrerbietung (Mānatta-ārocana)

'In Kenntnis Setzen von Ehrerbietung' (mānatta-ārocana) ist gleichwie 'die Bitte um die Ehrerbietung' (mānatta-yācana). Sie ändert sich nur am Ende mit:

a) "Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen. ... für zehn Tage verheimlicht. "Ahaŋ, bhante, sambahulā ... āpattiyo āpajjiŋ. ... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Ehrwürdiger .... Ich bat ... mir ... die ... Bewährungszeit ... aufzuerlegen. So’haŋ, bhante, ... -parivāsaŋ yāciŋ.
c) Der Orden erlegte mir auf ... die ... Bewährungszeit ... Tassa me saṅgho ... -parivāsaŋ adāsi.
d) Ehrwürdiger Herr! Ich unterzog mich der Bewährungszeit. So’haŋ, bhante, parivuttho parivāso.
e) Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen, die nicht [mehr] verheimlicht sind. Ahaŋ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiŋ appaṭicchannāyo.
f) Ehrwürdiger Herr! Ich bat den Orden darum, mir für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung aufzuerlegen. So’haŋ, bhante, Saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ yāciŋ.
g) Der Orden erlegte mir auf für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung. Tassa me saṅgho tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ adāsi.
h) * Ich vollziehe die Ehrerbietung. Ehrwürdiger Herr!
Dieses verkünde ich. Möge der Orden verstehen, daß ich es verkünde."
* So’haŋ mānattaŋ carāmi. Vedayāmahaŋ,
bhante. Vedayatī’ti maŋ saṅgho dhāretu.
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
Zum zweiten Male, Ich vollziehe die Ehrerbietung ... verkünde."
Zum dritten Male, Ich vollziehe die Ehrerbietung ... verkünde."
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
So’haŋ dutiyampi mānattaŋ ... dhāretu."
So’haŋ tatiyampi mānattaŋ. ... dhāretu."

4) Niederlegung (Nikkhepa)

Es ist möglich, falls es eine ernsthafte Behinderung auftritt, daß er gleich darauf, oder am nächsten Morgen, die Ehrerbietung und die Pflicht niederlegt. Wenn er dies tut, dann soll er auf diese Weise sprechen:

"Ich lege die Ehrerbietung nieder. Ich lege die Pflicht nieder." (3x) "Mānattaŋ nikkhipāmi, vattaŋ nikkhipāmi." (3x) (CV 36)

5) Aufnahme (Samādana)

Er muß aber abends die Ehrerbietung und die Pflicht wieder aufnehmen, da er für sechs Tage den Orden 'täglich' (devasikaŋ) darüber in Kenntnis setzen muß (ārocetabbaŋ). (CV 35). 'Täglich' ist eine zusätzliche Vorschrift für Mānatta.

"Ich nehne die Ehrerbietung auf. Ich nehne die Pflicht auf." (3x) " Mānattaŋ samādiyami. Vattaŋ samādiyāmi." (3x)

Und gleich darauf soll er mit

In Kenntnis Setzen von Ehrerbietung (Mānatta-ārocana) wie bei 3) oben, fortfahren.

Agghasamodhāna Abbhāna

Hat er die Ehrerbietung vollzogen, soll er um Abbhāna zu erhalten, vor dem Orden die Ehrerbietung und die Pflicht wieder aufnehmen, falls er sie vorher niedergelegt (nikkhipi) hat:

Aufnahme (Samādana)

"Ich nehne die Ehrerbietung auf. Ich nehne die Pflicht auf." (3x) "Mānattaŋ samādiyami. Vattaŋ samādiyāmi." (3x)

Und gleich darauf soll er mit

In Kenntnis Setzen von Ehrerbietung (Mānatta-ārocana)

wie bei 3) oben, fortfahren. (1x)

Falls er jedoch die Ehrerbietung und die Pflicht vorher nicht niedergelegt hatte, dann kann er gleich um die Wiedereinsetzung bitten. (s. Smps 866)

1) Bitte um Wiedereinsetzung (Abbhāna-yācana)

Die Bitte um Wiedereinsetzung (Abbhāna-yācana) ist gleichwie 'In Kenntnis Setzen von Ehrerbietung (Mānatta-ārocana), wie bei 3) oben. Sie ändert sich nur am Ende im h): 'Ehrwürdiger Herr! Ich vollzog die Ehrerbietung und bitte den Orden um die Wiedereinsetzung.'

a) "Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen. ... für zehn Tage verheimlicht. "Ahaŋ, bhante, sambahulā ... āpattiyo āpajjiŋ. ... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Ehrwürdiger .... Ich bat ... mir ... die ... Bewährungszeit ... aufzuerlegen. So’haŋ, bhante, ... -parivāsaŋ yāciŋ.
c) Der Orden erlegte mir auf ... die ... Bewährungszeit ... Tassa me saṅgho ... -parivāsaŋ adāsi.
d) Ehrwürdiger Herr! Ich unterzog mich der Bewährungszeit. So’haŋ, bhante, parivuttho parivāso.
e) Ehrwürdiger Herr! Ich beging mehrere Saṅghādisesavergehen, die nicht [mehr] verheimlicht sind. Ahaŋ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiŋ appaṭicchannāyo.
f) Ehrwürdiger Herr! Ich bat ... mir ... die Ehrerbietung .... So’haŋ, bhante, ... mānattaŋ yāciŋ.
g) Der Orden erlegte mir auf ... die Ehrerbietung. Tassa me saṅgho ... mānattaŋ adāsi.
h) * Ehrwürdiger Herr! Ich vollzog die Ehrerbietung und bitte den Orden um die Wiedereinsetzung." * So’haŋ, bhante, ciṇṇamānatto saṅghaŋ abbhānaŋ yācāmi."
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
Zum zweiten Male, Ehrwürdiger Herr! Ich ... Wiedereinsetzung."
Zum dritten Male, Ehrwürdiger Herr! Ich ... Wiedereinsetzung."
[A] wiederholt noch 2x und fügt hinzu:
So’haŋ dutiyampi mānattaŋ ... yācāmi."
So’haŋ tatiyampi mānattaŋ. ... yācāmi."

Um das Vinayaverfahren durchzuführen, soll er sich jetzt innerhalb der hatthapāsa begeben. Nun wird der Wortlaut vom/von den Ācariya/s verlesen, womit [A] am Ende des Wortlauts wieder in seine Bhikkhuprivilegien eingesetzt ist.

2) Wortlaut (kammavācā)

[Antrag (1x)] [Ñatti (1x)]
a) "Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Mönch (namens Tissa) beging mehrere Saṅghādisesavergehen ... für zehn Tage verheimlicht. "Suṇātu me, bhante, saṅgho. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajji .... dasāha-paṭicchannāyo.
b) Er bat den Orden darum, ihm ... die ... Bewährungszeit ... aufzuerlegen. So saṅghaŋ ... -parivāsaŋ yāci.
c) Der Orden erlegte dem Mönch (namens Tissa) auf ... die ... Bewährungszeit .... Saṅgho (Tissassa) bhikkhuno ... parivāsaŋ adāsi.
d) Er unterzog sich der Bewährungszeit. So parivutthaparivāso.
e) Dieser Mönch (namens Tissa) beging mehrere Saṅghādisesavergehen, die nicht [mehr] verheimlicht sind. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajji appaṭicchannāyo.
f) Er bat den Orden darum, ihm für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung aufzuerlegen. So saṅghaŋ tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ yāci.
g) Der Orden erlegte dem Mönch (namens Tissa) auf für jene mehrere Vergehen, die verheimlicht waren und [jetzt] nicht [mehr] verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung. Saṅgho (Tissassa) bhikkhuno tāsaŋ sambahulānaŋ āpattīnaŋ paṭicchannānañca appaṭicchannānañca chārattaŋ mānattaŋ adāsi.
h) Er vollzog die Ehrerbietung und bittet den Orden um die Wiedereinsetzung. So ciṇṇamānatto saṅghaŋ abbhānaŋ yācati.
f) Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden den Mönch (namens Tissa) wiedereinsetzen. Dies ist der Antrag. Yadi saṅghassa pattakallaŋ, saṅgho (Tissaŋ) bhikkhuŋ abbheyya. Esā ñatti
[Beschlüsse (3x)] [Anussavanā (3x)]
a) Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. ... [wie bei a) oben] ... für zehn Tage verheimlicht. Suṇātu me, bhante, saṅgho. .... dasāhapaṭicchannāyo.
b) Er bat den Orden ... [wie bei b) oben] ... aufzuerlegen. So saṅghaŋ ... parivāsaŋ yāci.
c) Der Orden erlegte ... [wie bei c) oben] ... Bewährungszeit. Saṅgho ... parivāsaŋ adāsi.
d) Er unterzog sich der Bewährungszeit. So parivutthaparivāso.
e) Dieser Mönch ... [wie bei e) oben] verheimlicht sind. Ayaŋ (Tisso) bhikkhu ... appaṭicchannāyo.
f) Er bat ... [wie bei f) oben] ... die Ehrerbietung aufzuerlegen. So saṅghaŋ ... mānattaŋ yāci.
g) Der Orden erlegte ... [wie bei g) oben] ...die Ehrerbietung. Saṅgho ... mānattaŋ adāsi.
h) Er vollzog die Ehrerbietung und bittet den Orden um die Wiedereinsetzung. So ciṇṇamānatto saṅghaŋ abbhānaŋ yācati.
i) Der Orden einsetzt den Mönch (namens Tissa) wieder. Saṅgho (Tissaŋ) bhikkhuŋ abbheti.
j) Welcher Ehrwürdige der Wiedereinsetzung des Mönchs (namens Tissa) zustimmt, möge schweigen. Wer ihr nicht zustimmt, soll sich dagegen aussprechen. Yassāyasmato khamati (Tissassa) bhikkhuno abbhānaŋ, so tuṇhassa. Yassa nakkhamati, so bhāseyya.
Und zum zweiten Male verkünde ich diese Sache. Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a) ... j)] ... soll sich dagegen aussprechen. Dutiyampi etamatthaŋ vadāmi. Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a) ... j)] ... so bhāseyya.
Und zum dritten Male verkünde ich diese Sache. Ehrwürdiger Herr! ... [wie bei a) ... j)] ... soll sich dagegen aussprechen. Tatiyampi etamatthaŋ vadāmi. Suṇātu me, bhante, ... [wie bei a) ... j)] ... so bhāseyya.
[Endurteil] [Pariyosāna]
Der Mönch (namens Tissa) ist von den Orden wieder eingesetzt. Der Orden stimmt es zu, deshalb schweigt er. So fasse ich es auf." (3x) Abbhito saṅghena (Tisso) bhikkhu. Khamati saṅghassa tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmi. " (3x)

7. Antritt der Regenzeitklausur – Vassūpanāyika  

(Aus dem dritten Kap. des MV 137-156)

A) Der Anlaß

Da die Mönche sowohl zur Winter-, Sommer-, als auch Regenzeit reisten, beschädigten sie das frische Grün und vernichteten viele kleine Tierchen, wofür die Laien sie scharf kritisierten, weil die nicht-buddhistischen Asketen und sogar die Vögel während der Regenzeit Regenzeitklausur hielten und nicht umherzogen. Aus diesem Anlaß sprach der Erhabene:

"Ich erlaube, o Mönche, die Regenzeitklausur anzutreten. ... Es gibt zwei Antrittszeiten:

  • [i] die frühe Antrittszeit (purimikā), und
  • [ii] die späte Antrittszeit (pacchimikā).

[i. Die frühe Antrittszeit]

Die frühe Antrittszeit beginnt einen Tag nach dem Āsāḷha (Jul.) Vollmond[250] und soll [von diesem Tag an für drei Monate] bis zum Assayuja (Okt.) Vollmond verbracht werden.

[ii. die späte Antrittszeit]

Die späte Antrittszeit beginnt einen Monat nach dem Āsāḷha (Jul.) Vollmond, [d.i. einen Tag nach dem Sāvana (Aug.) Vollmond] und soll [ebenfalls für drei Monate] bis zum Kattika (Nov.) Vollmond verbracht werden.

"Wer keine Regenzeitklausur antritt, begeht ein Dukkaṭavergehen." (MV 138)

Für die Mondmonate s. Anm. 127.

B) Bestimmung der Regenzeitklausur

Nachdem man die Grenzen des Aufenthaltsortes festgelegt hat, möge man ein-, zwei-, oder dreimal wie folgt bestimmen:

"In dieser Wohnstätte trete ich die drei Monate der Regenzeitklausur an. Hier trete ich die Regenzeitklausur an." "Imasmiŋ vihāre imaŋ temāsaŋ vassaŋ upemi. Idha vassaŋ upemi." (Smps 796)

Der Erhabene sprach:

"O Mönche! Man soll nicht, nachdem man die Regenzeitklausur angetreten hat, ohne die frühe oder die späte Dreimonatsperiode (purimaŋ/ pacchimaŋ temāsaŋ) verbracht zu haben, auf Wanderung gehen. Wer abreist, begeht ein Dukkaṭavergehen." (MV 138)

C) Ausnahmen

Abreise für sieben Tage wegen dringender Angelegenheiten

Der Erhabene erlaubte den Mönchen, falls eine dringende Angelegenheit es erforderlich macht (karaṇīya), für sieben Tage abzureisen. Dies heißt Sattāha-karaṇīyena (Abreise für sieben Tage wegen dringender Angelegenheiten). Das kann hauptsächlich auf zwei Arten vorkommen:

a) Mit Nachrichtsendung (Pahite)

i) Falls ein Mönch, eine Nonne, eine Sikkhamānā, ein Sāmaṇera, eine Sāmaṇerī, ein Upāsaka oder eine Upāsikā eine Nachricht sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen! Ich möchte eine Gabe anbieten, mir die Lehre anhören, oder die Mönche sehen"; oder

ii) Falls der Bruder, die Schwester, ein Verwandter oder ein Laiengenosse (bhikkhugatiko) eine Nachricht sendet: "Ich bin krank. Möge mein Bruder kommen. Ich möchte, daß mein Bruder kommt!" (MV 148) ...

"...dann soll man, o Mönche, wegen dieser dringenden Angelegenheit für sieben Tage abreisen, falls diese Personen eine Nachricht senden, nicht aber wenn sie keine senden. Die Rückkehr soll innerhalb von sieben Tagen erfolgen." (MV 139)

b) Ohne Nachrichtsendung (Appahite)

i) 5 Personen: Falls in einem Mönch, in einer Nonne, in einer Sikkhamānā, in einem Sāmaṇera, oder in einer Sāmaṇerī Unzufriedenheit [im Reinheitswandel], Gewissensbisse oder falsche Ansicht erweckt worden sind; oder falls diese Personen eine Unterstützung für ein Vinayaverfahren/ eine Schulungsregel benötigen, kann ein Mönch für sieben Tage abreisen, um ihnen Hilfe zu leisten. (MV 142-7)

ii) 7 Personen: Falls ein Mönche, eine Nonne, eine Sikkhamānā, ein Sāmaṇera, eine Sāmaṇerī krank ist, oder die [eigene] Mutter oder der Vater krank ist:

"Erlaube ich, o Mönche, wegen dieser dringenden Angelegenheit für sieben Tage zu diesen sieben Personen zu gehen, auch wenn sie keine Nachricht senden, geschweige denn wenn sie eine senden. ... Die Rückkehr soll innerhalb von sieben Tagen erfolgen." (MV 147)

D) Abbrechen der Regenzeitklausur (Vassaccheda)

Falls eine der folgenden Behinderungen auftritt, kann man die Regenzeitklausur abbrechen und für immer abreisen. Behinderung durch:

  • 1) Raubtiere,
  • 2) Reptilien,
  • 3) Räuber, [Guerillas, usw.],
  • 4) Kobolde,
  • 5) Feuer,
  • 6) Wasser,
  • 7) Unzulänglichkeit der Nahrung,
  • 8) Unzulänglichkeit der Laienhelfer,
  • 9) Ordensspaltung, und
  • 10) Behinderung für den Reinheitswandel. (MV 148-51)

E) Der Aufenthalt

"Den Regenzeitaufenthalt, o Mönche, soll man nicht, ohne eine Lagerstätte zu haben, verbringen.
Wer ihn so verbringt, begeht ein Dukkaṭavergehen." (MV 152)

8. Einladung [zur Ermahnung] – Pavāraṇā  

(Aus dem vierten Kapitel des MV 157)

A) Der Anlaß

Zwei Mönche hatten die Übung des Stummbleibens (Schweigegelöbnis) praktiziert. Dazu sagte der Erhabene:

"O Mönche! Man soll nicht das Schweigegelöbnis auf sich nehmen, so wie es die Andersgläubigen tun. Wer es auf sich nimmt, begeht ein Dukkaṭavergehen. Ich erlaube, o Mönche, für die Mönche, die die Regenzeitklausur zusammen verbracht haben, hinsichtlich dreier Dinge [einander] zur Ermahnung einzuladen:

Erstens hinsichtlich gesehener, zweitens gehörter, und drittens vermuteter [Vergehen].

Diese Einladung wird für euch untereinander der geeignete Zustand sein, der Zustand der gegenseitigen Hilfe [bei Vergehen], und der Zustand der Rücksicht auf die Verhaltensethik. Folgendermaßen, o Mönche, soll man [zur Ermahnung] einladen: [Nachdem die zwei Vorbereitungen (pubba-karaṇa & pubbakicca) beendet sind], soll ein erfahrener und fähiger Mönch auf diese Weise bei dem Orden beantragen:

[B) Ordenseinladung (Saṅgha-pavāraṇā)] [251]

[Antrag] [Ñātti]
"Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Heute ist die Einladung [zur Ermahnung] am 14ten/ am 15ten. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden [zur Ermahnung] einladen." "Suṇātu me, bhante/āvuso, saṅgho. Ajja pavāraṇa (cātuddasikā/ paṇṇarasikā). Yadi saṅghassa pattakallaŋ, saṅgho pavāreyya."(MV 159)

Der älteste Mönch soll auf diese Weise zum Orden sprechen:

"Freunde! Ich lade den Orden dazu ein, [mich zu ermahnen], hinsichtlich gesehener, gehörter und vermuteter [Vergehen]. Mögen die Ehrwürdigen mich aus Mitleid heraus ansprechen. Sehe ich es, werde ich mich davon reinigen. “Saṅghaŋ, āvuso, pavāremi, diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā. Vadantu maŋ āyasmanto anukampaŋ upādāya. Passanto paṭikarissāmi.
Zum zweiten Male, Freunde! Ich lade den Orden dazu ein, ... davon reinigen. Dutiyampi, āvuso, saṅghaŋ pavāremi, ... paṭikarissāmi.
Zum dritten Male, Freunde! Ich lade den Orden dazu ein, ... davon reinigen." Tatiyampi, āvuso, saṅghaŋ pavāremi, ... paṭikarissāmi."
Der Nächstjüngere usw. bis hin zum Jüngsten:
"Ehrwürdiger Herr! Ich lade den Orden dazu ein, ... [wie oben, außer 'Ehrwürdiger Herr' (bhante)] ... davon reinigen". "Saṅghaŋ, bhante, pavāremi, ... paṭikarissāmi."

Behinderung der Einladung [zur Ermahnung]

Falls eine Behinderung auftritt, dann soll der Orden anstatt 'zum dritten Male' (tatiyam'pi) nur zweimal oder auch nur einmal einladen. Jene, die [nach Regenzeiten] von gleichem Alter sind, können auch zu zweit [zur Ermahnung] einladen, damit die Einladung schneller beendet ist.

Die Behinderungen sind dieselben wie für den Uposatha, Kap. 4, und vier weitere:

  • 11) Behinderung durch Wilde,
  • 12) Behinderung durch Menschen, die eine große Spende den ganzen Tag und die ganze Nacht anbieten wollen,
  • 13) Behinderung durch Mönche, die den ganzen Tag und die ganze Nacht die Lehre vortragen, darüber diskutieren, usw., oder
  • 14) Behinderung durch eine Gewitterwolke, sofern keine ausreichende Überdachung vorhanden ist. (MV 168ff)

Vergehensgeständnis (āpattidesanā)

Falls man ein Vergehen begangen hat, soll man es vor der Einladung gestehen, sonst ist das ein Dukkaṭavergehen. (s. MV 164); und falls man sich während der Einladung an ein Vergehen erinnert oder in Zweifel gerät, soll man verfahren wie in Kap. 5. V 'Vergehensgeständnis' (āpattidesanā).

Abgabe der Erklärung der Einladung (Pavāraṇa-dāna)

Falls ein kranker Mönch [A] nicht kommen kann, soll er seine Einladung übergeben:

"Ich gebe eine Erklärung meiner Einladung ab. Überbringe meine Einladung. Einlade meinerseits". "Pavāraṇaŋ dammi. Pavāraṇaŋ me hara. Mamatthāya pavārehi [252]."

Wenn der Fragende während der 'Voraufgabe' (pubbakicca) danach fragt, soll der Überbringer [B] auf diese Weise sprechen:

"Ehrwürdiger Herr! Der Ehrwürdige Soundso hat die Erklärung seiner Einladung abgegeben." "Asukena, bhante, pavāraṇā dinnā."

[B] soll wieder während der Einladung [zur Ermahnung] auf diese Weise sprechen:

"Ehrwürdiger Herr! Soundso lädt den Orden dazu ein, [ihn zu ermahnen], hinsichtlich ... vermuteter [Vergehen]. Mögen die Ehrwürdigen ihn ... ansprechen. Seht er es, wird er sich davon reinigen.
Zum zweiten ... Zum dritten Male, ... davon reinigen."
"Itthannāmo, Bhante, saṅghaŋ pavāreti, ... parisaṅkāya vā. Vadantu taŋ ... paṭikarissati.
Dutiyampi, ... . Tatiyampi, ... paṭikarissati."

Falls zusätzlich noch ein Vinayaverfahren ausgeführt wird, dann soll [A] beides, die Einladung (pavāraṇa) und Zustimmung (chanda), abgeben und [B] soll beides überbringen. (MV 161)

Und:

"Dort wo fünf Mönche wohnen, sollen sie nicht die 'Einladung' eines [Kranken, usw.] überbringen und zu viert die [Ordens-] 'Einladung' ausführen. Wenn sie sie ausführen, begehen sie ein Dukkaṭavergehen". (MV 163)

In einem solchen Fall sollen sie, wenn sie sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befinden, zusammen mit den Kranken, usw. zu fünft die 'Einladung' ausführen. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu ihren Platz kommen oder, wenn nicht möglich, sie sollen zu seiner Platz gehen. (MV 160). Wenn jedoch in ihren Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann können sie dort die 'Einladung' für vier Mönche ausführen (s. unten C), ohne die 'Einladung' des Kranken, usw. zu überbringen.

C) Einladung [zur Ermahnung] für drei oder vier

Falls drei oder vier Mönche in einem Kloster wohnen, werden sie nicht als Orden betrachtet und ein erfahrener und fähiger Mönch soll folgendermaßen bei den anderen Mönchen beantragen:

[Antrag] [Ñātti]
"Möge die Ehrwürdigen mich anhören. Heute ist die Einladung [zur Ermahnung] am 14ten/ am 15ten. Wenn es den Ehrwürdigen scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, mögen wir gegenseitig [zur Ermahnung] einladen." "Suṇāntu me āyasmanto. Ajja pavāraṇa (cātuddasikā/ paṇṇarasikā). Yadāyasmantānaŋ pattakallaŋ, mayaŋ aññamaññaŋ pavāreyyāma."

Es folgen die individuellen Einladungen, beginnend mit dem Ältesten:

"Freunde! Ich lade den Ehrwürdigen dazu ein, [mich zu ermahnen], hinsichtlich gesehener, ... [wie oben in B] ... Sehe ich es, werde ich mich davon reinigen. “Ahaŋ, āvuso, āyasmante pavāremi, diṭṭhena vā ... Passanto paṭikarissāmi.
Zum zweiten Male, Freunde! Ich lade den Orden dazu ein, ... davon reinigen. Dutiyampi, āvuso, āyasmante pavāremi, ... paṭikarissāmi.
Zum dritten Male, Freunde! Ich lade den Orden dazu ein, ... davon reinigen." Tatiyampi, āvuso, āyasmante pavāremi, ... paṭikarissāmi."

Und:

"Dort wo vier Mönche wohnen, sollen sie nicht die 'Einladung' eines [Kranken, usw.] überbringen und zu dritt miteinander einladen. Wenn sie einladen, begehen sie ein Dukkaṭa-vergehen." (MV 163)

Bei Dreien, sollen sie nicht zu zweit einladen. (MV 163f)

In solchen Fällen sollen sie, wenn sie sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befinden, zusammen mit den Kranken, usw. zu dritt/viert die Einladung [zur Ermahnung] mit Antrag (ñatti) ausführen. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu ihren Platz kommen oder, wenn nicht möglich, sie sollen zu seiner Platz gehen. (MV 160). Wenn jedoch im ihren Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann können sie dort die Einladung [zur Ermahnung] für drei/zwei Mönche ausführen, (s. unten D), ohne die Einladung des Kranken, usw. zu überbringen.

D) Einladung [zur Ermahnung] für zwei

Der Antrag entfällt and man lädt gegenseitig ein:

"Freunde/Ehrwürdiger Herr! Ich lade den Ehrwürdigen dazu ein, ... [wie oben in B] ... Sehe ich es, werde ich mich davon reinigen.
Zum zweiten Male, ... Zum dritten Male, ... davon reinigen."
“Ahaŋ, āvuso/bhante, āyasmantaŋ pavāremi, ... Passanto paṭikarissāmi.
Dutiyampi, ... Tatiyampi, ... paṭikarissāmi."

Und:

"Dort wo zwei Mönche wohnen, soll [A] nicht die 'Einladung' des [B] abholen und alleine den Pavāraṇātag [s. unter E] bestimmen. Wenn er ihn bestimmt, begeht er ein Dukkaṭavergehen." (MV 164)

In einem solchen Fall sollen sie, wenn sie sich in einer unbegrenzten Eingrenzung (abaddha-sīma) befinden, zusammen mit den Kranken, usw. zu zweit die 'Einladung' ausführen. Nämlich, der Kranke, usw. soll zu ihren Platz kommen oder, wenn nicht möglich, sie sollen zu seiner Platz gehen. (MV 160). Wenn jedoch in ihren Kloster eine begrenzte Eingrenzungshalle (baddha-sīma) gibt, dann kannn dort die 'Einladung' für einen Mönch ausführen (s. unten E), ohne die 'Einladung' des Kranken, usw. abzuholen.

E) Einladung [zur Ermahnung] für einen

Der Erhabene sprach:

"O Mönche, dieser Mönch soll...[sich gleichwie bei dem Uposathahandlung der Bestimmung (adhiṭṭhān'uposatha), Kap. 4. D. IV. verhalten] und sich hinsetzen. Wenn andere Mönche kommen, soll er, it ihnen [zur Ermahnung] einladen. Wenn keine kommen, soll er den Pavāraṇātag auf diese Weise bestimmen:

"Heute ist für mich der Pavāraṇātag (am 14ten/ 15ten).
Ich bestimme [ihn]."
"Ajja me pavāraṇā (cātuddasikā/aṇṇarasikā).
Adhiṭṭhāmi."

"Wenn er ihn nicht bestimmt, begeht er ein Dukkaṭavergehen." (MV 163)

9. Kaṭhinaprivilegien – Kaṭhinānisansā  

(Aus dem siebten Kapitel des MV 253-267)

A) Die Erteilung der Kaṭhinaprivilegien

Der Erhabene sprach:

"Ich erlaube, o Mönche, den Mönchen, die die Regenzeitklausur verbracht haben, die Kaṭhinaprivilegien zu erteilen. Für euch, o Mönche, die ihr euch die Kaṭhinaprivilegien erteilt habt, werden fünf Privilegien zulässig:

[1] Anāmantacāra
Ohne sich an einen anwesenden Mönch zu wenden, bzw. ohne ihn darüber zu informieren, Familien besuchen. [Pāc. Nr. 46 ist damit ungültig.]
[2] Asamadānacāra
Ohne alle drei Gewänder mit sich zu nehmen auf Wanderung gehen. [Nis. Pāc. 2 ist damit ungültig.]
[3] Gaṇabhojana
Speise in einer Gemeinschaft genießen. [Pāc. Nr. 32 ist damit ungültig .]
[4] Yāvadattha-cīvara
Notwendigerweise, [d.i. wunschgemäß] Gewänder benutzen, bzw. ohne Zahl- und Zeitbeschränkung, ohne Bestimmung (adhiṭṭhāna) und ohne Überlassung (vikappana). [Nis. Pāc. 1 & 2 sind damit ungültig.]
[5] Yo ca tattha cīvarruppādo, so nesaŋ bhavissati:
Jener Gewand-/ Stoff, der einem Kloster zukommt, der wird seinen Bewohnern gehören."

B) Berechtigung zu den Kaṭhinaprivilegien

Es wurde vom Erhabenen festgelegt, daß diejenigen Mönche zu den K-Privilegien berechtigt sind, die a) die frühe Regenzeitklausur antraten und ohne sie zu unterbrechen, verbrachten, und b) in dem Kloster, in dem sie sie zusammen verbrachten, mit der ersten Pavāraṇā (Okt. ☺) zur Ermahnung einluden. (s. Anm. 129; MV 254; 299; Khvt 53; Smps 820).

Die Berechtigung kommt auf zwei Weisen zustande:

  • 1) mit Vinayaverfahren, oder
  • 2) ohne Vinayaverfahren

1) Mit Vinayaverfahren

Wenn Leute Gewandstoff zum Kloster bringen und "Diesen Gewandstoff geben wir dem Orden der Mönche für die Erteilung der Kaṭhinaprivilegien" (Imaŋ kaṭhinadussaŋ bhikkhusaṅghassa dema), oder etwas ähnliches sagen, dann werden alle Mönche berechtigt die K-Privilegien in Anspruch zu nehmen, sofern sie in diesem Kloster mindestens fünf sind. Wenn sie weniger als fünf sind, sind sie nicht dazu berechtigt, außer sie setzen Ersatzpersonen (gaṇapūraka) ein. Als solche können Mönche fungieren, die die späte Regenzeitklausur angetreten haben, [oder jene von anderen Klöstern]. Sie sind aber nur Ersatzpersonen und erhalten trotz Teilnahme, keine Privilegien. (s. Khvt 53; Smps 820)

Der Monat für die Erteilung der K-Privilegien ist der letzte Monat der Regenzeit (vassānassa pacchimo māso), d.h. Assayuja (Okt.) ☺ bis Kattika (Nov.) ☺. Siehe Abb. 1.

Abb. 1

[Bild]

Das Vinayaverfahren

Dem Orden zugekommener Gewandstoff soll von dem Orden durch ein Vinayaverfahren einem Mönch [A] gegeben werden, der für die K-Privilegien geeignet ist und sie erteilen kann. Ein erfahrener und fähiger Mönch soll auf diese Weise sprechen:

[Antrag (1x)] [Ñatti (1x)]
"Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Kaṭhina-gewandstoff ist dem Orden zugekommen. Wenn es dem Orden scheint, daß die richtige Zeit gekommen ist, möge der Orden diesen Kaṭhina-Gewandstoff dem Mönch Soundso geben um die Kaṭhinaprivilegien zu erteilen. Dies ist der Antrag. “Suṇātu me, bhante, saṅgho. Idaŋ saṅghassa kaṭhinadussaŋ uppannaŋ. Yadi saṅghassa pattakallaŋ, saṅgho imaŋ kaṭhinadussaŋ itthannāmassa bhikkhuno dadeyya kaṭhinaŋ attharituŋ. Esā ñatti.
[Beschluß (1x)] [Anussavanā (3x)]
Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser Kaṭhina-Gewandstoff ist dem Orden zugekommen. Der Orden gibt diesen Kaṭhina-gewandstoff dem Mönch Soundso um die Kaṭhinaprivilegien zu erteilen.
Welcher Ehrwürdige der Gabe dieses Kaṭhina-Gewandstoffs dem Mönch Soundso um die Kaṭhinaprivilegien zu erteilen zustimmt, möge schweigen. Wer ihr nicht zustimmt, soll sich dagegen aussprechen.
Suṇātu me, bhante, saṅgho. Idaŋ saṅghassa kaṭhinadussaŋ uppannaŋ. Saṅgho imaŋ kaṭhinadussaŋ itthannāmassa bhikkhuno deti kaṭhinaŋ attharituŋ.
Yassāyasmato khamati imassa kaṭhinadussassa itthannāmassa bhikkhuno dānaŋ kaṭhinaŋ attharituŋ, so tuṇhassa; yassa nakkhamati, so bhāseyya.
[Endurteil] [Pariyosāna]
Dieser Kaṭhinagewandstoff ist dem Mönch Soundso von dem Orden gegeben worden um die Kaṭhinaprivilegien zu erteilen. Der Orden stimmt es zu, deshalb schweigt er. So fasse ich es auf." (3x) Dinnaŋ idaŋ saṅghena kaṭhinadussaŋ itthannāmassa bhikkhuno kaṭhinaŋ attharituŋ. Khamati saṅghassa, tasmā tuṇhī. Evametaŋ dhārayāmī." (3x)
(MV 254)

[A] soll an diesem selben Tag den Gewandstoff waschen, glätten, ausbreiten, in ein Unter-, Ober- oder Doppelgewand schneiden, nähen, färben, markieren und die K-Privilegien erteilen. Dies ist die 'Vorbereitende Arbeit' (Pubbakaraṇaŋ) für die Erteilung.

Die im Kloster lebenden Mönche sollen an der Arbeit teilnehmen und helfen. Dies ist eine Kaṭhina-pflicht. (Smps 822). Wenn sie aus Mißachtung nicht daran teilnehmen, begehen sie ein Dukkaṭavergehen. (Pāc 113)

Falls ein fertiges Gewand (katacīvara) angeboten wird, ist es gut; nicht aber, wenn es nicht {an demselben Kaṭhinatag (tadaheva) (MV 255)} vollständig geschnitten und genäht ist. (Khvt 53)

Falls [A] mit einem Obergewand die K-Privilegien erteilt, soll er die Bestimmung seines alten Obergewandes vorher zurückziehen, indem er sagt:

"Ich ziehe zurück die Bestimmung dieses Obergewandes." "Imaŋ uttarāsaṅgaŋ paccuddharāmi."

– und soll das neue Gewand bestimmen, indem er sagt:

"Ich bestimme diesen Obergewand." "Imaŋ uttarāsaṅgaŋ adhiṭṭhāmi."

Danach soll er zum Orden sagen:

"Mit diesem Obergewand erteile ich die Kaṭhinaprivilegien." "Iminā uttarāsaṅgena kaṭhinaŋ aṭṭharāmi."

Falls [A] mit einem Doppel-, oder Untergewand die K-Privilegien erteilt, soll er, anstatt uttarāsaṅgaŋ, das Wort saṅghāṭiŋ, od. antaravāsakaŋ verwenden. Weiterhin soll er auf diese Weise sprechen:

"Ehrwürdiger Herr, die Kaṭhinaprivilegien sind für den Orden erteilt worden. Die Erteilung der Kaṭhinaprivilegien ist gerecht. Mögen Sie sich daran erfreuen." "Atthataŋ, bhante, saṅghassa kathinaŋ. Dhammiko kaṭhinatthāro. Anumodatha."

Die anderen Mönche können dann diese Formel zusammen oder einzeln sagen:

"Ehrwürdiger Herr, die Kaṭhinaprivilegien sind für den Orden erteilt worden. Die Erteilung der Kaṭhinaprivilegien ist gerecht. Wir erfreuen uns daran/ Ich erfreue mich daran " "Atthataŋ, bhante, saṅghassa kathinaŋ. Dhammiko kaṭhinatthāro. Anumodāma/ Anumodāmi."

NB: Der Mönch [A], der die K-Privilegien erteilt, heißt kaṭhina-atthārako (PV 176), und nachdem die K-Privilegien durch ihn erteilt wurden, alle sich daran erfreut haben und die Handlung beendet ist, heißen sie alle, einschließlich Mönch [A], atthata-kaṭhinā (diejenigen, die sich die K-Privilegien erteilt haben) (MV 254). Von nun an:

  • 1) erhalten sie die K-Privilegien für fünf Mondmonate, indem sie die Monate von einem Tag nach dem ersten Pavāraṇā (Okt. ☺) zählen, und
  • 2) es gibt für sie zwei Beschränkungen:
    • a) Beschränkung an demselben Kloster bzw. Aufenthaltsort (āvasa) ansässig zu sein, d. h., falls sie eine Reise antreten, müssen sie dieses mit der Absicht tun, vor der Aufhebung der K-Privilegien zurückzukehren. Das heißt: Āvāsa-palibodha; und
    • b) Beschränkung auf die Anfertigung von Gewändern oder Hoffnung auf Gewänder. Das heißt: Cīvara-palibodha.

Übertreten sie beide dieser Beschränkungen, so werden ihre K-Privilegien wie folgt aufgehoben:

Aufhebung der K-Privilegien (kaṭhinubbhāra)

I) Acht Faktoren (mātikā) zur Aufhebung der K-Privilegien

1) Wenn ein Mönch, der sich die K-Privilegien erteilt hat (atthatakaṭhino) ein fertiges Gewand (katacīvara) nimmt und mit dieser Absicht abreist: "Ich werde nicht wieder zurückkehren!"– dann sind die K-Privilegien für diesen Mönch (tassa bhikkhuno) gleich nach der Abreise aufgehoben (pakkamanantika).

2) Wenn ein Mönch, der sich die K-Privilegien erteilt hat, einen Gewandstoff (cīvara) nimmt und abreist, und außerhalb der Klostereingrenzung (sīma) beschließt: "Ich werde diesen Gewandstoff eben hier verarbeiten und nicht dorthin zurückkehren [, wo ich die Regenzeitklausur verbracht habe]!"– dann sind die K-P für diesen Mönch gleich nach der Fertigstellung des Gewandes aufgehoben (niṭṭhānantika).

3) Wenn ein Mönch, ... (siehe 2) ..., beschließt: "Ich werde weder den Gewandstoff verarbeiten noch werde ich hierher zurückkehren!" – dann sind die K-Privilegien für diesen Mönch gleich nach seinem Beschluß aufgehoben (sanniṭṭhānantika).

4) Wenn ein Mönch, ... (siehe 2) ..., beschließt: Ich werde diesen Gewandstoff eben hier verarbeiten und dorthin zurückkehren [, wo ich die Regenzeitklausur verbracht habe]!", und während der Verarbeitung wird der Gewandstoff zerstört, dann sind die K-Privilegien für diesen Mönch gleich nach der Zerstörung des Gewandstoffes aufgehoben (nāsanantika).

5) Wenn ein Mönch, der sich die K-Privilegien erteilt hat, einen Gewandstoff nimmt und mit dieser Absicht abreist: "Ich werde zurückkehren!", und außerhalb der Sīma diesen Gewandstoff verarbeitet und nachdem er ihm verarbeitet hat, hört er, daß in dem Kloster, wo er war, die K-Privilegien aufgehoben wurden, dann sind die K-Privilegien für diesen Mönch aufgehoben, nachdem er gehört hat, daß die K-Privilegien aufgehoben wurden (savanantika).

6) Wenn ein Mönch, ... (siehe 5) ...abreist: "Ich werde zurückkehren!", und außerhalb der Sīma diesen Gewandstoff verarbeitet und nachdem er ihn verarbeitet hat, denkt: "Ich werde schon zurückkehren, ich werde schon zurückkehren!"– er jedoch, bis in seinem Kloster die Aufhebung der K-Privilegien stattfindet, seine Zeit außerhalb der Sīma verbringt, dann sind bei seiner Rückkehr, wenn er die Eingrenzung (sīma) seines Klosters übertritt, die K-Privilegien für diesen Mönch aufgehoben (sīmatikkantika).

7) Wenn ein Mönch, ... (siehe 5) ...denkt: "Ich werde schon zurückkehren, ich werde schon zurückkehren!" - er kommt jedoch an dem Tag, an dem in seinem Kloster die K-Privilegien aufgehoben werden, zurück, dann sind die K-Privilegien für diesen Mönch zusammen mit den anderen Mönchen aufgehoben (sahubbhāra).

8) Wenn ein Mönch, der sich die K-Privilegien erteilt hat, mit der Hoffnung auf Gewandstoff abreist und außerhalb der Sīma beschließt: "Ich werde mir diese Hoffnung auf Gewandstoff hier erfüllen und nicht dorthin zurückkehren [, wo ich die Regenzeitklausur verbracht habe]!", und er versucht, sich diese Hoffnung auf Gewandstoff zu erfüllen, wird jedoch enttäuscht, dann sind die K-Privilegien für diesen Mönch gleich mit der Enttäuschung der Hoffnung aufgehoben (āsāvacchedika). (MV 255 - 9)

II) Die Dazwischen-Aufhebung der K-Privilegien (antarubbhārara)

Wenn die K-Privilegien erteilt sind und ein Laienanhänger Gewänder/ Stoffe als 'akālacīvara' dem Orden anbieten möchte, d.h., er sagt einfach: "Ich gebe diese Gewänder dem Orden!", ohne daß seine Rede in Zusammenhang mit 'kaṭhina', 'Regenzeitklausur' usw. steht, dann kann der Orden {falls es eine große Spende ist}, durch ein Vinayaverfahren (s. Pāc 287) die bereits erteilten K-privilegien aufheben und die große Spende annehmen, um eine gleichmäßige Gewandverteilung unter allen Ordensmitgliedern zu erreichen.

III) Ablauf der K-Privilegien

Wenn die Fünfmonatsfrist abgelaufen ist, dann sind auch die K-P automatisch aufgehoben und damit werden die Regeln Nis. Pāc. 1, 2, 3 & Pāc. Nr. 32, 46 wieder gültig.

2) OHNE VINAYAVERFAHREN

a) Accekacīvara: 'Ein Gewand, das aus einem dringendem Anlaß heraus gespendet wird' und das am fünften (5) Tag der Assayuja (≈ Okt.) Vollmondphase gegeben worden ist, fällt unter 'K-Privilegien ohne Vinayaverfahren' von einem Tag nach dem ersten Pavāraṇā (Okt. ☺) an, bis einen Tag nach dem letzten Kattika (Nov.) ☺. Nicht aber für jenen Mönch, der die frühe Regenzeitklausur unterbrach. (s. Abb. 2; Nis. Pāc. 28; Anm. 129; Smps 530)

Abb. 2 Accekacīvara

[Bild]

b) Von dem sechsten (6) Tag an fällt ein Gewand, das i) normal gegeben worden ist, ii) dessen Bestimmung zurückgezogen ist (paccudhārita) und das iii) beiseite gelegt ist (nikkhitta), unter dasselbe Vorrecht, d.i. 'K-Privilegien ohne Vinayaverfahren'. Dieses Gewand heißt 'An-(Nicht-) acceka-cīvara'. (s. Anm. 129. Smps 530)

c) Gewandmonat (cīvaramāsa) heißt der letzte Monat der Regenzeit (vassānassa pacchimo māso). Gewandstoff, der in diesem Monat gegeben wird , während die K-Privilegien noch nicht erteilt sind, d.h ohne Vinayaverfahren, kann beiseite gelegt werden, ohne daß er bestimmt bzw. überlassen ist. (s. Anm. 129; Vm 148; Sd 733)

NB: Diese K-Privilegien heißen manchmal Pavāraṇa-privilegien (pavāranānisaŋsā), weil diejenigen, die die frühe Regenzeitklausur und die erste Pavāraṇā (Okt. ☺) beendet haben, sie automatisch erhalten.

d) Falls ein Mönch die Regenzeitklausur alleine verbracht hat und Leute geben Gewänder und sagen ihm: "Wir geben dem Orden!" (Saṅghassa dema!) – erlaubte der Erhabene, daß jene Gewänder eben ihm, bis zur Aufhebung der K-Privilegien, gehören. (MV 298)

Wenn er solche Mönche in sein Kloster einladen kann, daß der Orden etabliert ist, dann können ihm durch ein Vinayaverfahren die K-privilegien für fünf Monate erteilt werden. Wenn sie nicht durch ein Vinayaverfahren erteilt werden, dann erhält er die K-Privilegien nur für den Gewandmonat. (s. Anm. 129; Smps 837)

Dasselbe gilt, wenn zwei oder drei Mönche die Regenzeitklausur zusammen verbracht haben. (MV 299)

e) Wenn in einem Kloster ein Orden von vier oder mehreren Mönchen wohnt und Leute dort ein Gewand geben, indem sie auf diese Weise sprechen: 1) "Wir geben diesen [Gewand-/ Stoff] dem Orden, der hier die Regenzeitklausur verbrachte!" (Idaŋ, idha vassaŋ vutthasaṅghassa dema!); oder: 2) "Wir geben diesen vassāvāsikaŋ (Gewand-/ Stoff, da sie die Regenzeitklausur verbracht haben!), oder: 3) "Wir geben vassāvāsikaŋ vom Gewandmonat an bis zum letzten Tag des Winters [Mär. ☺]!"– dann erhalten diese Mönche, ohne ein Vinayaverfahren ausführen zu müssen, für fünf Monate die K-Privilegien. (s. MV 309; Pj 260; Smps 838, 848)

NB: Es hängt also in den meisten Fällen von den Leuten ab, mit welcher Absicht sie Gewänder anbieten.

10. Gewandbestimmung, u.ä. – Cīvaradhiṭṭhānādi  

(Aus dem siebten Kapitel des MV 268-311)

A) Das Gewand

i) Sechs zulässige Gewandmaterialien

a) Leinen (khoma), b) Baumwolle (kappāsika), c) Seide (koseyya), d) Wolle (kambala), e) Hanf (sāna) und f) gemischt aus diesen fünf (bhaṅga).

ii) Geeignete Kleidung

Der Gewandstoff, den ein Mönch benutzen möchte, soll mindestens in fünf Hauptstücke (s. Abb. 3) geschnitten und in ein Doppelgewand (saṅghāṭi), ein Obergewand (uttarāsaṅga) und ein Untergewand (antaravāsaka) verarbeitet werden.

Muster eines Obergewandes mit fünf Hauptstücken von Innen gesehen (Gemäß MV 225, 287, 297)

LegendeAbb. 3
A. Vivaṭṭa: Das mittlere Stück, das den Rücken bedeckt, während man es anlegt
B. Anuvivaṭṭa: Zwei Nebenstücke, die die rechte-, und linke Seite des Körpers bedecken.
C. Bāhanta (= bahi + anta): Zwei Außenstücke (bahi), die die Vor- derseite des Körpers bedecken und ihre zwei Ecken (C. 4; C. 4) den linken Arm (bāhu) erreichen.
[Bild]
1. Kusi: Langes, senkrechtes Band.
2. Aḍḍhakusi: Kurzes, waagrechtes Band.
3. Maṇḍala: Große Fläche.
4. Aḍḍhamaṇḍala: Kleine Fläche.
5. Anuvata: Einfassung am Rande.
6. Gīveyyaka: Ein Band an der Stelle, an der das Gewand den Hals rundherum bedeckt.
7. Jaṅgheyya: Ein Band an der Stelle, an der das Gewand die Knie rundherum bedeckt.
(An 6 & 7 ist die Stelle, an der sich das Gewand sehr schnell abnützt. Um das zu vermeiden wurden 6 & 7 erlaubt.)
8. Ganṭhī (-kā): Schlaufe.
9. Pāsaka: Bindfaden
[Bild] Ganṭhī-pāsaka, ganṭhī phalaka: Befestigungsstückchen für Schlaufe/ Bindfaden. (CV 136)

Diese Art von Kleidung wurde vom Buddha gelobt. (MV 287)

iii) Unzulässige Kleidung

a) Es ist ein Thullaccayavergehen, wenn man solche Kleidung trägt, die nichtbuddhistische Mönche, Asketen, Einsiedler oder Geistliche tragen. (MV 305)

b) Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn man solche Kleidung, Wäsche usw. trägt, die Laien tragen (gihinivattha-/pāruta). (CV 137). Das schließt heutzutage Pullover, Sweater, Jacken, Hosen, Unterhosen, Socken, Kappen, Mützen, Kapuzen usw., ein.

Diese Art von Kleidung ist nicht geeignet für buddhistische Mönche, nicht vom Buddha gelobt, und sogar kranke Mönche sind nicht frei von Vergehen.

Für kaltes Wetter und für den Winter wurde von ihm das Doppelgewand erlaubt (s. MV 288f) oder auch Wolldecken (kambala) (MV 281), wollene usw. Tücher und wenn man die K-Privilegien erhalten hat (s. Kap. 9), dann auch zahllose Gewänder/ Stoffe in die man sich einwickeln kann. Alle diese Stoffe sollen die Form eines Tuches oder Lakens haben.

iv) Die Länge & Breite der drei Gewänder

Die minimale Länge für alle drei Gewänder ist fünf Ellen minus eine Faust (muṭṭhipañcaka), gemäß dem eigenen Unterarm. Hier, eine 'Elle' ist die Länge von dem Ellbogen bis zu der Spitze des mittlere Fingernagels, während man den Unterarm ausstreckt.

Die minimale Breite für das Doppel- und Obergewand ist drei Ellen minus eine Faust (muṭṭhi-ttika) und für das Untergewand zwei Ellen (hatthā). (Smps 464)

NB: Die oben genannte Länge und Breite reicht um die Gewänder, gemäß Sekhiya Nr. l, 2, 3 & 4, rundherum anzuziehen, anzulegen, und auch in bewohnter Gegend gut bedeckt zu gehen und zu sitzen. Für die max. Länge s. Pāc. Nr. 92.

v) Sechs zulässige Farbstoffe (rajana) nur aus Pflanzen

Aus: a) Wurzeln (mūla), b) Stamm (khandha), c) Rinde (taca), d) Blättern (patta), e) Blüten (puppha) und f) Früchten (phala). (MV 282)

Kāsāva od. Kāsāya

Der Farbstoff, der aus Pflanzen gewonnen wird, heißt 'kasāva' od. 'kasāya' da er zusammenziehende Mittel (adstringent) enthält. Seine gewöhnliche Farbe ist gelb-rötlich. Das Gewand (cīvara) ist daher auch als 'kāsāva' od. 'kāsāyavattha' (Pj 90; S iv. 190; MV 19f) bekannt, weil es in Kasāya-Saft eingeweicht (pīta) ist: "Kasāya-rasa-pīta.tāya = kāsāyāni vatthāni." (Smps 139)

Die übliche Farbe der Gewänder ist zwischen Gelb und Rot, die allmählich mit dem Gebrauch braun wird. Prof. C. S. Upasak schreibt: "In der Tat, Gewandstoff, der mit gelbrötlicher Farbe (kasāva) gefärbt war,wurde von Mönchen fast aller Sekten in Altindien verwendet. Der Buddha hat dasselbe mit einigen Veränderungen [an der Form usw.] übernommen." [Dictionary of Early Buddhist Monastic Terms: kāsāva]. Das kann man auch anhand von D. Nr. 26 &. DA feststellen.

vi) Unzulässige Farbstoffe

Aus: Tierkot (chakana), und Roter Ton (paṇḍu-mattika, MV 286) = Kupferton (tamba-mattika, Smps 835). Andere tierische, mineralische und aus Steinkohlenteer usw. gewonnene künstliche Farbstoffe fallen unter diese Kategorie.

vii) Unzulässige Farben für die Gewänder

Blau, gelb, rot, karmesin, schwarz und gemischte Farben. (MV 306) Der Verstoß gegen diese Regeln ist ein Dukkaṭavergehen.

B) Zulässiger Markierungsfleck – Kappabindu

Ehe man diese drei Gewänder benutzt, oder eines gegen ein Neues austauscht, sollen sie, gemäß Pāc. Nr. 58, entweder mit blauer, ockerner oder schwarzer Farbe markiert werden.

Der zulässige Fleck (kappo, Pāc 121) soll den Umfang eines Pfauenauges haben. (Khvt 121; Smps 638). Dabei hat man im Geist oder laut zu sagen:

"Ich mache diesen zulässigen Markierungsfleck". (3 x)"Imaŋ kappabinduŋ karomi."

C) Bestimmung – Adhiṭṭhāna

1) Drei Gewänder (ticīvara): Nach dem zulässigen Markierungsfleck, soll man die drei Gewänder für eigenen Gebrauch bestimmen, entweder durch Anfassen und/ oder laut sprechend innerhalb der Reichweite (hatthapāsa):

"Ich bestimme dieses Doppelgewand. "
"Ich bestimme dieses Obergewand."
"Ich bestimme dieses Untergewand.
"Imaŋ saṅghāṭiŋ adhiṭṭhāmi."
"Imaŋ uttarasaṅgaŋ adhiṭṭhāmi."
"Imaŋ antaravāsakaŋ adhiṭṭhāmi.
" (PV 119)

Außerhalb der Reichweite, anstatt: dieses (imaŋ) -> jenes (etaŋ). (Smps 464)

Während diese drei Gewänder bestimmt sind soll man sie nicht den anderen Sahadhammikas (s. Anm. 178) überlassen (na vikappetuŋ). (MV 297)

Andere Stoffe, die man bestimmen soll, falls man sie benutzen möchte (MV 297):

2) Badegewand (vassikasāṭika): Das Badegewand (s. Nis. Pāc. Nr. 24) soll man, für vier Monate, während der Regenzeit bestimmen. Danach soll man es den Sahadhammikas überlassen, oder die Bestimmung zurückziehen und für immer weggeben.

3) Stoff zum Sitzen (nisīdana): Den Stoff zum Sitzen, und

4) Laken (paccaṭṭhāraṇa): das Laken, soll man bestimmen, aber nicht überlassen. Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn man länger als vier Monate von seinem zum Sitzen bestimmten Stoff abwesend ist. (CV 18). In Ländern außerhalb Mittelindiens kann man ein Leder-/[Plastikstück] benutzen, welches nicht bestimmt werden muß. (MV 198)

5) Tuch zum Bedecken von Krätze (kaṇḍupaṭicchādī): Ein Tuch zum Bedecken von Krätze soll man, solange man es braucht, bestimmen und es nach Heilung der Krankheit den Sahadhammikas überlassen oder die Bestimmung zurückziehen, und für immer weggeben.

6) Handtuch (mukhapuñchanacoḷaka): Ein Taschen-, Handtuch soll man bestimmen, aber nicht überlassen.

7) Zusätzliches Tuchstück (parikkhāracoḷaka): Laut MV 296 betrifft dies ein zusätzliches Tuchstück/-chen (coḷaka) für Wasserfilter (parissāvana) und Taschen (thavika) für die Schale, usw. Man soll es bestimmen, aber nicht, während es bestimmt ist, überlassen. (MV 296). Wenn man ohne Wasserfilter auf einer Landstraße entlang geht ist dies ein Dukkaṭavergehen. (CV 119)

Die Anzahl von d), e), f) & g) ist unbegrenzt. Bestimme: Imāni oder Etāni.

NB: Die Meinung, daß die drei Gewänder usw. als zusätzliches Tuchstück (parikkhāracoḷaka) bestimmt werden können, scheint nicht in Übereinstimmung mit MV. usw. zu sein. Siehe Smps 464.

D) Bestimmungsverfall der Gewänder/ Stoffe

Die Bestimmung all dieser Gewänder/ Stoffe verfällt wenn:

  • 1) ein Mönch ihre Bestimmung zurückzieht, (Pj 202, 264)
  • 2) er sie jemand anders gibt, (Pj 197, 202, 264)
  • 3) sie zerstört wurden oder verloren gegangen sind, (Pj 197, 202, 264)
  • 4) sie abgenommen oder gestohlen wurden, (Pj 197, 202, 264)
  • 5) sie von jemandem im Vertrauen genommen wurden, (Pj 197; MV 308)
  • 6) er stirbt, (MV 303)
  • 7) er zum Laienleben zurückkehrt, (MV 307)
  • 8) er sich von den Schulungsregeln lossagt, (MV 307), und
  • 9) sein Geschlecht wechselt. (Smps 465 beruhend auf Pj 35; PV 217 § 15 - Smps 1036)

* Erläuterung zu 3): Für die drei Gewänder wurde von den Vinayalehren eine Grenze festgelegt. Wenn sich in der Fläche eines Gewandes, das bestimmt wurde, ein Loch befindet, das mindestens von der Größe des kleinen Fingernagels ist, dann gilt die Fläche des Gewandes als zerstört oder ein Teil von ihr als verloren und die Bestimmung wird daher ungültig. Wenn es auch nur einen unzerschnittenen Faden zwischen zwei Punkten des Loches gibt, bleibt die Bestimmung erhalten.

a) Für das Doppel- und Obergewand werden von dem Rand, der Länge nach (s. Abb. 4, Nr. 1) eine Handspanne, und der Breite nach (Nr. 2) acht Finger nach innen gemessen und ein innen entstandenes Loch macht die Bestimmung ungültig.

b) Für das Untergewand werden von dem Rand, der Länge nach (Nr. 1) eine Handspanne, und der Breite nach (Nr. 2) vier Finger nach innen gemessen und ein innen entstandenes Loch macht die Bestimmung ungültig.
Abb. 4
[Bild]

Wenn ein Loch innen entsteht, befindet sich das Gewand im Status des Extra, wie in Nis. Pāc. 1. Es soll innerhalb von zehn Tagen geflickt und neu bestimmt werden. (s. Smps 465; Khvt 55)

E) Zurückziehen der Bestimmung – Paccuddhāraṇa

Falls ein Mönch ein neues Gewand/ Stoff erhalten hat und das alte nicht mehr benutzen möchte oder es den Sahadhammikas überlassen möchte, dann soll er die Bestimmung des alten Gewandes/ Stoffes unter Nennung dessen Namens zurückziehen:

"Ich ziehe zurück die Bestimmung des Doppel-/ Ober-/ Unter-gewandes/ des Badegewandes/ ... / des zusätzlichen Tuchstückes." "Imaŋ saṅghātiŋ/ uttarasaṅgaŋ/ antaravāsakaŋ/ vassikasāṭikaŋ/ ... / parikkhāracoḷakaŋ paccuddharāmi."

F) Überlassung[253]Vikappana

Die Mönche erhielten Extragewänder, doch sie wußten nicht, wie sie damit verfahren sollten. Der Erhabene erlaubte ihnen die Überlassung. (MV 289). Das Mindestmaß zur Überlassung eines Stoffes ist in der Länge acht Finger gemäß des Sugatafingers, und in der Breite vier Finger. Die Überlassung kann sowohl i) in der Anwesenheit (sammukhā), als auch ii) in der Abwesenheit (parammukhā) eines Sahadhammikas vollzogen werden. (Pāc 122)

i) Überlassung in der Anwesenheit

Hat ein Mönch [A] ein oder mehrere Gewänder/ Stoffe, die er einen Sahadhammika überlassen möchte, so soll er erstens ihre Bestimmung zurückziehen, falls er sie vorher bestimmt hat, soll sie alle zusammen nehmen und zum Sahadhammika [B] sprechen:

a) "Ich überlasse Ihnen/ dir, oder
b) dem [Sahadhammika] Namens Soundso, dieses Gewand."
a) "Imaŋ cīvaraŋ tumhākaŋ/tuyhaŋ vikappemi/
b) itthannāmassa vā."
(Pāc 122)
In der Mehrzahl, anstatt:
Imaŋ cīvaraŋ (dieses Gewand) → Imāni cīvarāni (diese Gewänder)
Etaŋ cīvaraŋ (jenes Gewand) → Etāni cīvarāni (jene Gewänder)

Von nun an kann das Gewand/ Stoff, die Gewänder/ Stoffe vorrätig gehalten werden (nidhetuŋ vaṭṭati). Es ist jedoch niemandem erlaubt, es/ sie zu verwenden, wegzugeben oder zu bestimmen, bis [B] [auf Wunsch] spricht:

"Diesen meinen Besitz magst du benutzen, weggeben oder damit tun, was du möchtest." "Mayhaŋ santakaŋ/ santakāni paribhuñja vā, vissajjehi vā, yathāpaccayaŋ vā karohi."(Smps 467, 639; Khvt 122)
Der Jüngere zum Älteren, anstatt:
paribhuñja → paribhuñjatha
vissajjehi → vissajjetha
karohi → karotha

Dadurch entsteht die Zurückziehung od. Ungültigkeit (paccuddhāra) der Überlassung und die Vorratshaltung verfällt. Das Gewand/ Stoff kann von [A] innerhalb von 10 Tagen bestimmt, verwendet, neu überlassen oder für immer weggegeben werden, da es jetzt als Extragewand gilt.

ii) Überlassung in der Abwesenheit

In der Abwesenheit des Bedachten spricht [A] zu [B]:

"Ich gebe Ihnen/ dir dieses Gewand/ Stoff zur Überlassung." "Imaŋ cīvaraŋ tumhākaŋ/tuyhaŋ vikappanatthāya dammi."
[B] fragt [A]: "Wer ist dein Freund oder Gefährte?" "Ko te mitto vā sandiṭṭho vā? "
[A]: "Der Mönch Tissa oder ...Der Einsiedlersohn Tissa". "Tisso bhikkhū’ti vā, ... Tisso sāmaṇero’ti."
[B]: "Ich gebe[es]dem Mönch/... Einsiedlersohn Tissa". "Ahaŋ Tissassa bhikkhuno/ ... Tissassa sāmaṇerassa dammi."

Nun kann das Gewand/Stoff vorrätig gehalten werden[254], aber von niemandem verwendet, weggegeben oder bestimmt werden, bis [B] spricht:

"Diesen meinen Besitz magst du benutzen, weggeben oder damit tun, was du möchtest". "Itthannāmassa santakaŋ/ santakāni paribhuñja vā, vissajjehi vā, yathāpaccayaŋ vā karohi." (Smps 467, 639; Khvt 122)

Dadurch entsteht die Zurückziehung od. Ungültigkeit (paccuddhāra) der Überlassung und das Gewand/ Stoff kann von [A] innerhalb von 10 Tagen, bestimmt, verwendet, neu überlassen oder für immer weggegeben werden.

11. Schalenbestimmung, u. ä. – Pattādhiṭṭhānādi  

Für die Schale sind Eisen oder Ton als Materialien zulässig. Ist die Schale aus einem anderen Material, so ist das ein Dukkaṭavergehen. (CV 112). Die Bestimmung wird genauso vorgenommen wie beim Gewand:

"Ich bestimme diese Schale." "Imaŋ pattaŋ adhiṭṭhāmi."

Beim Zurückziehen der Bestimmung (paccuddhāraṇa) soll man sagen:

"Ich ziehe zurück die Bestimmung dieser Schale." "Imaŋ pattaŋ paccuddharāmi."

Eine bestimmte Schale soll nicht:

a) mit Wasser darin zur Seite gestellt werden,

  • b) mit Wasser darin in die Sonne gestellt werden,
  • c) lange Zeit in die Hitze gestellt werden,
  • d) ans Ende einer Veranda, Terrasse, Balustrade, eines Betonbandes, das rund um das Haus führt (paribhandante) u. ä. gestellt werden.
  • e) ungeschützt direkt auf den Fußboden, Boden, Hof, usw. gestellt werden,
  • f) an die Wand gehängt werden,
  • g) auf ein Bett, oder einen Stuhl (Sitz) gestellt werden,
  • h) auf dem Schoß abgelegt werden, [ohne sie zu halten], und
  • i) auf einen Schirm gestellt werden.

Ein Mönch soll:

  • a) nicht mit der Schale in der Hand eine Türe öffnen,
  • b) nicht in der Schale Abfall von gekauter Speise, Knochen, oder schmutzigem Wasser wegtragen, und
  • c) sie nicht scheuern oder geräuschvoll waschen (CV 213), bzw. nicht plätschern (na khulu khulu kārakaŋ). (s. M. i. 139, Nr. 91)

Der Verstoß gegen diese Regeln ist, bei beiden Schalen, ein Dukkaṭavergehen.

Bestimmungsverfall der Schale

Die Bestimmung der Schale verfällt aus denselben Gründen wie die der Gewänder/ Stoffe. (s. vorheriges Kap. 10. D). Dazu kommt noch ein Punkt: 10) Wenn sie ein Loch hat oder sie zerbricht (bhijjati). (Pj 244)

12. Verschiedenes [Wissenswertes] – Pakiṇṇakā  

A) Die acht Utensilien – Aṭṭha-parikkhārā

"Die drei Gewänder (Doppel-, Ober- und Untergewand) (MV 287), und die Schale (CV 112); das kleine Messer[255], und die Nadel (CV 115); der Gürtel (CV 136) und der Wasserfilterstoff (CV 118) – diese acht sind die Pflichtbesitztümer eines Mönches". (J i. 65; DA i. 206) "Ticīvarañca patto ca - vāsi ca, sūci ca, bandhanaŋ parissavanena aṭṭhete – Yuttāyogassa bhikkhuno."

Alles weitere, das zulässig ist, ist der privaten Entscheidung überlassen.

B) Schuhe (pāduka) und Pantoffeln (upāhana)

Alle Arten von Schuhen, Halbschuhen, Sandalen, Stiefeln usw. sind unzulässig. (MV190)

Die Pantoffeln sollen wie in Abb. 5, oder irgendwie ähnlich aussehen. Alle anderen Formen sind unzulässig. (MV 186). In Ländern außerhalb Mittelindiens kann eine neue Sohle bis zu vier Schichten haben und aus zulässigem Leder bestehen. (s. MV. 197, 186f) Abb. 5
[Bild]
Unzulässige Farben für die Sohle: Blau, gelb, rot, karmesin, schwarz und gemischte Farben. (MV 185)

Unzulässige Farben für die zwei Riemen (vaṭṭikā): Blau, gelb, rot, karmesin, schwarz und gemischte Farben. (MV 186)

Das alles gilt auch für kranke Mönche. Unzulässige Plätze, die Pantoffeln zu tragen: Bewohnte Gegend, es sei denn, man ist fußkrank. (MV 188)

Der Verstoß gegen diese Regeln ist ein Dukkaṭavergehen.

C) Zulassung (kappiya) für Obst, Pflanzen, Keime und Samen

Ein Mönch vermeidet das Zerstören von Pflanzen in jedweder Form. (Pāc. Nr. 11; D Nr. 2). Samen und Kerne, die sich in der Nahrung befinden und von solcher Art sind, daß sie, wenn man sie in die Erde legt, keimen, solche soll man von einer nicht hochordinierten Person [B] auf diese Weise zulässig machen lassen. Der Mönch händigt sie der Person [B] aus, und spricht:

"Mache dies zulässig." "Imaŋ kappiyaŋ karohi." (Pāc 35)

Das kann man auch in jeder geläufigen Sprache sagen, so daß die Menschen es verstehen.

Da Früchte, Samen usw., durch fünf Zulassungen für Einsiedler (samaṇakappa) benutzt werden können, sollen sie "überwältigt"[256] werden (parijitā):

  • 1) durch Feuer,
  • 2) mit einem scharfen Instrument, oder
  • 3) mit einem Fingernagel. (CV 109).

Deswegen nimmt [B] gewöhnlicherweise ein Messer, macht eine schneidende Bewegung durch die entsprechenden Samen, Frucht oder Kerne, und sagt dabei:

  • "Es ist zulässig." (kappiyaŋ). (3 x) (Smps 560)

Das Wort bhante (Ehrwürdiger Herr) wird manchmal dazu gefügt: kappiyaŋ, bhante.

Wenn Früchte

  • 4) samenlos sind, kann man sie einfach benutzen, oder
  • 5) nach Entfernen der Samen [wie bei Trauben, Orangen usw.] (CV 109)

D) Fleisch

i) Nicht erlaubtes Fleisch

Wer Fleisch von Menschen ißt, begeht ein Thullaccayavergehen. Wer Fleisch von Elefanten, Pferden, Hunden, Schlangen, Löwen, Tigern, Leoparden, Bären und Hyänen ißt, begeht ein Dukkaṭavergehen. (MV 278ff)

ii) Erlaubtes Fleisch

Rind-, Kalb-, Hammel-, Schweinefleisch usw. und Fisch. Man soll nicht, ohne es geprüft zu haben, angebotenes Fleisch essen. Wer es ißt, begeht ein Dukkaṭavergehen. Ebenso, wenn es unvollständig gekocht oder gebraten ist, oder wenn es von einem Tier ist, von dem man

  • 1) gesehen hat (diṭṭhaŋ), oder
  • 2) gehört hat (sutaŋ), oder
  • 3) vermutet hat (parisankitaŋ),

daß es speziell für einen selbst, oder einen der fünf Sahadhammikā [s. Anm. 178] getötet und zubereitet wurde (uddissakataŋ). Es soll in drei Hinsichten rein sein (ti-koti-parisuddhi):

  • 1) nicht gesehenes (a.diṭṭhaŋ), oder
  • 2) nicht gehörtes (a.sutaŋ), oder
  • 3) nicht vermutetes (a.parisankitaŋ). (MV 218/238);

dann kann man es essen. Dies ist der Mittelpfad und man soll sich nicht wie Devadatta (CV 197f) benehmen.

E) Geeignete Personen zum Erbitten der vier Bedarfsgegenstände

i) Mit Einladung (pavāraṇā)

Wenn er vorher dazu eingeladen wurde, kann ein Mönch die vier Bedarfsgegenstände, 1) Gewand (Pāc 213), 2) Brockenspeise, 3) Medizin (Pāc 89), und 4) Wohnstätte (CV 146), von jedem Laien oder gemäß Pāc. Nr. 47 erbitten.

ii) Ohne Einladung

Mutter, Vater, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Großmutter, Großvater, sowie alle Sahadhammikā. Wenn er krank ist, darf ein Mönch auch andere Personen um Medizin bitten.

F) 13 Asketische Praktiken –Dhutaṅgā

(Dhutaṅgā, wörtl.: Abschüttelungsmittel ... gegen taṇhā (Begehren) und kilesas (Geistesbefleckungen/Leidenschaften), die von Erhabenen für seine edlen Söhne gutgeheißen wurden.)

  • 1) Pansukūlikāṅga - Fetzengewänder tragen.
  • 2) Tecīvarikaṅga - Nur drei Gewänder besitzen.
  • 3) Piṇḍapātikaṅga - Brockenspeise sammeln gehen und essen.
  • 4) Sapadānacārikaṅga - Aufeinanderfolgend von Haus zu Haus Brockenspeise sammeln gehen.
  • 5) Ekāsanikaṅga - Einmal in 24 Stunden essen.
  • 6) Pattapiṇḍikaṅga - Aus der Schale essen.
  • 7) Khalupacchābhatikaṅga - Wenn man angefangen hat zu essen (bhuttāvī) und weitere Speiseangebote abgelehnt hat (pavārito), dann ißt man später (pacchā), nachdem man sich vom Sitz erhoben hat, keine weitere Speise mehr, selbst wenn sie als 'übrig-gelassen' (atiritta) bezeichnet ist. (s. Pāc. Nr. 35, Anm. 160)
  • 8) Āraññikaṅga - im Walde leben.
  • 9) Rukkhamūlikaṅga - unter Bäumen leben.
  • 10) Abbhokāsikaṅga - unter freiem Himmel leben.
  • 11) Sosānikaṅga - auf einem Friedhof leben.
  • 12) Yathāsanthatikaṅga - mit jeder Art Lager zufrieden sein.
  • 13) Nesajjikaṅga - im Sitzen schlafen. (M. Nr. 77, 113; Vism. Teil 1, Kap. 2)

G) Die zehn Vollkommenheiten – Pāramī

1) Freigebigkeit (dāna), 2) Sittlichkeit (sīla), 3) Entsagung (nekkhamma), 4) Weisheit (paññā), 5) Energie (viriya), 6) Geduld, Duldsamkeit (khanti), 7) Wahrhaftigkeit (sacca), 8) Entschlossenheit (adhiṭṭhāna), 9) Freundlichkeit (mettā), und 10) Gleichmut (upekkhā) (Jātaka; Buddhavaŋsa; Cariyapiṭaka)

G) Die zehn Vollkommenheiten – Pāramī

1) Freigebigkeit (dāna), 2) Sittlichkeit (sīla), 3) Entsagung (nekkhamma), 4) Weisheit (paññā), 5) Energie (viriya), 6) Geduld, Duldsamkeit (khanti), 7) Wahrhaftigkeit (sacca), 8) Entschlossenheit (adhiṭṭhāna), 9) Freundlichkeit (mettā), und 10) Gleichmut (upekkhā) (Jātaka; Buddhavaŋsa; Cariyapiṭaka)

H) Sieben Eigenschaften eines guten Freundes – Kalyāṇamitta

1) Er ist liebenswürdig, 2) wert geachtet zu werden, 3) kultiviert und wert, geehrt zu werden, 4) ein guter Berater, 5) ein geduldiger Zuhörer, 6) fähig tiefgründige Themen zu besprechen und zu diskutieren, und 7) spornt einen nie zu einem verkehrten Weg an und führt einen nicht auf ein nutzloses Ende hinaus. (A iv. 31)

I) Fünf Eigenschaften eines jungen Mönchs

1) Selbstbeherrschung gemäß dem Pātimokkha, 2) Beherrschung der Sinne, 3) wenig sprechend, 4) Einsamkeit liebend und 5) das Kultivieren rechter Ansicht. (A iii. 48)

J) Die vier allgemeinen Kriterien – Catumahāpādesā

Der Erhabene sprach:

1. "Was von mir noch nicht abgelehnt worden ist: 'Dieses Artikel [X] ist unzulässig (na kappati)!'; und wenn dieses Artikel [X] mit unzulässigem Artikel (akappiyaŋ) [A] übereinstimmt und stimmt mit keinem zulässigen Artikel (kappiyaŋ) [B] überein, dann ist dieses Artikel [X] unzulässig für euch.

[Wenn X = A und X ≠ B --> X ist unzulässig.]

2. Was von mir noch nicht abgelehnt worden ist: 'Dieses Artikel [X] ist unzulässig!', und wenn dieses Artikel [X] mit zulässigem Artikel [A] übereinstimmt und stimmt mit keinem unzulässigen Artikel [B] überein, dann ist dieses Artikel [X] zulässig für euch.

[Wenn X = A und X ≠ B --> X ist zulässig]

3. Was von mir noch nicht erlaubt worden ist: 'Dieses Artikel [X] ist zulässig!' und wenn dieses Artikel [X] mit Unzulässigem Artikel [A] übereinstimmt und stimmt mit keinem Zulässigen Artikel [B] überein, dann ist dieses Artikel [X] unzulässig für euch.

[Wenn X = A und X ≠ B --> X ist unzulässig]

4. Was von mir noch nicht erlaubt worden ist: 'Dieses Artikel [X] ist zulässig!' und wenn dieses Artikel [X] mit Zulässigem Artikel [A] übereinstimmt und stimmt mit keinem unzulässigen Artikel [B] überein, dann ist dieses Artikel [X] zulässig für euch." (MV 250)

[Wenn X= A und X≠B --> X ist zulässig.]

NB: Das Wort 'unzulässig' ((na) kappati) bezieht sich sowohl auf Artikel als auch auf Benehmen. Lies:

"Der Ehrwürdige Channa benahm sich schlecht. Die Mönche sprachen zu ihm auf diese Weise: "Freund Channa! Verhalte dich nicht so. Es ist unzulässig." (Pāc 141). Siehe auch Pj 20, wo der Buddha das Verhalten Sudinnas als unzulässig (akappiyaŋ) bezeichnet.

K) Nachdenken über die vier lebensnotwendigen Bedarfsgegenstände[257]Paccaya-paccavekkhanā (M i. 10)

1. Gewand 1. Cīvara
a) Gegenwärtiges Nachdenken [während man es anlegt.] a) Vattamāna-paccavekkhanā
Ich erwäge den Zweck[258] und gebrauche das Gewand, eben bloß zur Abwehr von Kälte, zur Abwehr von Hitze, zur Abwehr von Kontakt mit (Stech-) Fliegen, -Mücken (Moskitos), Wind, Sonnenstrahlung und Kriechtieren und eben bloß zur Bedeckung der Schamgegend. Patisaṅkhā yoniso cīvaraŋ paiñsevāmi, yāvadeva sītassa paṭighātayā, uṇhassa paṭighātayā, daŋsa-makasa-vātātapa-siriŋsapa-samphassānaŋ paṭighātayā, yāvadeva hirikopīna-paṭicchādanatthaŋ.
b) Nachdenken über vergangenen Gebrauch
[Gebräuchlich, und wird vorgeschlagen, falls man a) vergessen hat.]
b) Atīta-paccavekkhanā
Ich denke nach über die Gewänder, die ich heute gebraucht habe, daß ich sie eben bloß zur Abwehr von Kälte, zur Abwehr von Hitze, zur Abwehr von Kontakt mit (Stech-)Fliegen, -Mücken (Moskitos), Wind, Sonnenstrahlung und Kriechtieren gebraucht habe und eben bloß zur Bedeckung der Schamgegend. Mayā paccavekkhitvā, ajja yaŋ civaraŋ paribhuttaŋ, taŋ yāvadeva, sītassa paṭighātayā, uṇhassa paṭighātayā, daŋsa-makasa-vātātapa-siriŋsapa-samphassānaŋ paṭighātayā, yāvadeva hirikopīna paṭicchādanatthaŋ.
So wie der Bedarfsgegenstand bloß als [Erde-, Wasser-, Temperatur-, Wind-, und Raum-] Element existiert, nämlich das Gewand, so ist auch die Person, die es gebraucht, eben nur [Erde-, Wasser-, Temperatur-, Wind-, Raum-, und Bewußtseins- (M i. 239)] Element; ist kein Wesen, ist seelenlos, ist [hinsichtlich eines Selbstes (S iv. 54)] leer. Yatthā paccayaŋ pavattamānaŋ dhātumattamevetaŋ yadidaŋ cīvaraŋ, tadupabhuñjako ca puggalo dhātu-mattako, nissatto, nijīvo, suñño.
Alle diese Gewänder sind noch nicht widerwärtig, jedoch mit diesem faulen Körper in Berührung kommend, werden sie überaus widerwärtig. Sabbāni pana imāni cīvarāni ajigucchanīyāni imaŋ pūtikāyaŋ patvā, ativiya jigucchanīyāni jāyanti.
2. Brockenspeise 2. Piṇḍapāta
a) Gegenwärtiges Nachdenken a) Vattamāna-paccavekkhanā
Ich erwäge den Zweck und gebrauche die Brockenspeise (od. Nahrung) weder zum Spaß, noch um mich daran zu berauschen, noch zur Eleganz, noch zur Verschönerung, sondern eben bloß zur Stützung und Erhaltung dieses Körpers, für die Begrenzung der [Hunger-] Qual und zur Förderung des Reinheitswandels. So stille ich das alte [Hunger-] Gefühl und werde kein [durch unmäßiges Essen bedingtes] neues Gefühl erzeugen. Und ich werde so ein Fortkommen haben und auch Untadeligkeit und Wohlbefinden. paṭisaṅkhā yoniso piṇḍapātaŋ (āhāraŋ, A.ii.40) paṭisevāmi neva davāya, na madāya, na maṇḍanāya, na vibhūsanāya; yāvadeva imassa kāyassa ñhitiyā yāpanāya vihiŋsuparatiyā, brahmacariyānuggahāya. Iti purāṇañca vedanaŋ paṭihaṅkhāmi navañca vedanaŋ na uppadessāmi Yātrā ca me bhavissati anavajjatā ca phāsuvihāro cā'ti (M i.10)
b) Nachdenken über vergangenen Gebrauch a) Atīta-paccavekkhanā
Ich denke nach über die Brockenspeise (od. Nahrung), die ich heute gebraucht habe, daß ich sie weder zum Spaß, noch um mich daran zu berauschen, noch zur Eleganz, noch zur Verschönerung gebraucht habe, sondern eben bloß zur Stützung und Erhaltung dieses Körpers, für die Begrenzung der [Hunger-] Qual und zur Förderung des Rein-heitswandels. So stille ich das alte [Hunger-] Gefühl und werde kein neues Gefühl erzeugen. Und ich werde so ein Fortkommen haben und auch Untadeligkeit und Wohlbefinden. Mayā paccavekkhitvā, ajja yo piṇḍapāto (āhāro) paribhutto, so neva davāya, na madāya, na maṇḍanāya, na vibhūsanāya; yāvadeva, imassa kāyassa ṭhitiyā yāpanāya vihiŋsuparatiyā, brahmacariyānuggahāya. Iti purānañca vedanaŋ paṭihaṅkhāmi navañca vedanaŋ na uppadessāmi. Yātrā ca me bhavissati anavajjatā ca phāsuvihāro cā’ti.
So wie der Bedarfsgegenstand bloß als [Erde-, Wasser-, Temperatur-, Wind-, und Raum-] Element existiert, nämlich die Brockenspeise, so ist auch die Person, die sie gebraucht, eben nur [Erde-, ...Raum-, und Bewußtseins-] Element; ist kein Wesen, ist seelenlos, ist [hinsichtlich eines Selbstes] leer. Yathā paccayaŋ pavattamānaŋ dhātumat- tamevetaŋ, yadidaŋ piṇḍapāto, tadupabhuñjako ca puggalo dhātumattako, nissatto, nijīvo, suñño.
All diese Brockenspeise ist noch nicht widerwärtig, jedoch mit diesem faulen Körper in Berührung kommend, wird sie überaus widerwärtig. Sabbo panāyaŋ piṇḍapāto ajigucchanīyo, imaŋ pūtikāyaŋ patvā, ativiya jigucchanīyo jāyati.
3. Lagerstätte 3. Senāsana
a) Gegenwärtiges Nachdenken a) Vattamāna-paccavekkhanā
Ich erwäge den Zweck und gebrauche die Lagerstätte, eben bloß zur Abwehr von Kälte, zur Abwehr von Hitze, zur Abwehr von Kontakt mit (Stech-) Fliegen, -Mücken (Moskitos), Wind, Sonnenstrahlung und Kriechtieren und eben bloß um die Gefahren des Wetters fernzuhalten und Abgeschiedenheit zu genießen. paṭisaṅkhā yoniso senāsanaŋ paṭisevāmi, yāvadeva sītassa paṭighātāya, uṇhassa paṭighātāya, daŋsa-makasa-vātātapa-siriŋsapasamphassānaŋ paṭighātāya, yāvadeva utu-parissayavinodanaŋ paṭisallāṇārāmatthaŋ.
a) Nachdenken über vergangenen Gebrauch a) Atīta-paccavekkhanā
Ich denke nach über die Lagerstätten, die ich heute gebraucht habe, daß ich sie eben bloß zur Abwehr von Kälte, ... Hitze, ... Kontakt mit (Stech-) Fliegen, -Mücken (Moskitos), Wind, Sonnenstrahlung und Kriechtieren und eben bloß um die Gefahren des Wetters fernzuhalten und Abgeschiedenheit zu genießen. Mayā paccavekkhitvā, ajja yaŋ senāsanaŋ paribhuttaŋ, taŋ yāvadeva, sītassa paṭighātayā, uṇhassa paṭighātayā, daŋsa-makasavātātapa-siriŋsapa-samphassānaŋ paṭighātayā, yāvadeva utuparisayavinodanaŋ paṭisallāṇārāmatthaŋ.
So wie der Bedarfsgegenstand bloß als [Erde-, Wasser-, Temperatur-, Wind-, und Raum-] Element existiert, nämlich die Lagerstätte, so ist auch die Person, die sie gebraucht, eben nur [Erde-, ... Raum-, und Bewußtseins-]Element; ist kein Wesen, ist seelenlos, ist [hinsichtlich eines Selbstes] leer. Yatthā paccayaŋ pavattamānaŋ dhātumatamevetaŋ yadidaŋ senāsanaŋ, tadupabhuñjako ca puggalo dhātumattako, nissatto, nijīvo, suñño.
Alle diese Lagerstätten sind noch nicht widerwärtig, jedoch mit diesem faulen Körper in Berührung kommend, werden sie überaus widerwärtig. Sabbāni pana imāni senāsanāni ajigucchanīyāni imaŋ pūtikāyaŋ patvā, ativiya jigucchanīyāni jāyanti.
4. Medizin 4. Bhesajja
a) Gegenwärtiges Nachdenken a) Vattamāna-paccavekkhanā
Ich denke nach über den Bedarfsgegenstand Medizin, der als Mittel gegen Krankheit dient und den ich heute gebraucht habe, daß ich ihn eben bloß zur Abwehr der entstandenen bedrückenden Gefühle und um des höchsten Zustandes der Schmerzlosigkeit willen. Patisaïkhā yoniso gilānapaccaya-bhesajjaparikkhāraŋ paṭisevāmi, yāvadeva uppannānaŋ veyyābādhikānaŋ vedanānaŋ paṭighātāya abyāpajjhaparamatāyā’ti. (M i.10)
b) Nachdenken über vergangenen Gebrauch b) Atīta-paccavekkhanā
Ich denke nach über den Bedarfsgegenstand Medizin, der als Mittel gegen Krankheit dient und den ich heute gebraucht habe, daß ich ihn eben bloß zur Abwehr der entstandenen bedrückenden Gefühle und um des höchsten Zustandes der Schmerzlosigkeit willen. Mayā paccavekkhitvā, ajja yo gilānapaccaya- bhesajja-parikkhāro paribhutto, so yāvadeva uppannānaŋ veyyābādhikānaŋ vedanānaŋ paṭighātāya abyāpajjhaparamatāyā’ti.
So wie der Bedarfsgegenstand bloß als [Erde-, Wasser-, Temperatur-, Wind-, und Raum-] Element existiert, nämlich der Bedarfsgegenstand Medizin, so ist auch die Person, die sie gebraucht, eben nur [Erde-, ...Raum-, und Bewußtseins-] Element; ist kein Wesen, ist seelenlos, ist [hinsichtlich eines Selbstes] leer. Yathā paccayaŋ pavattamānaŋ dhātumattamevetaŋ, yadidaŋ gilānapaccaya-bhesajja-parikkhāro, tadupabhuñjako ca puggalodhātumattako, nissatto, nijīvo, suñño.
All dieser Bedarfsgegenstand Medizin ist noch nicht widerwärtig, jedoch mit diesem faulen Körper in Berührung kommend, wird er überaus widerwärtig Sabbo panāyaŋ gilānapaccaya-bhesajjaparikkhāro ajigucchanīyo, imaŋ pūtikāyaŋ patvā, ativiya jigucchanīyo jāyati.

Anhang II  

1. Buddhistisher Mönch (Bhikkhu)  

'Bhikkhu' von √bhikkha, yācane (im Sinne: erbitten, erfragen oder betteln um etwas).

Er hat die Gewohnheit des Bettelns (bhikkhanasīlo) oder des Erbittens (yācanasīlo), deshalb heißt er 'Bhikkhu'. (Rs. 268/ KAC 109, R: 537). "Er ist ein Bettelmönch, da er zur Bettelwanderung angetreten ist (bhikkhācariyaŋ ajjhpagato'ti bhikkhu)." (Pj 24). "Selbst wenn er auch eine in die Mitte des Klosters gebrachte Speise genießt, daraus, daß sein Lebensunterhalt von anderen abhängt (para-paṭibaddha-jīvikattā), soll man erkennen, daß er zur Bettelwanderung angetreten ist. Die Bedeutung ist: ob ein Bhikkhu etwas bekommt oder nicht, er bittet (yācati) durch die edle Bitte (ariyāya yācanāya)" (Smps 169), nämlich, durch das edle Stillschweigen (ariyāya tuṇhibhāvena), im Gegensatz zu tiracchānakathā. Siehe:

"In der Tat, wahre weise Männer
Bitten nie um etwas.
Ein intelligenter Mann sollte herausfinden
Ob sie etwas brauchen oder nicht.
Denn edel gesinnte Männer stehen nur still,
Um darauf hinzuweisen.
Dies ist die Bitte der Edlen".
"Na ve yācanti sappaññā
dhīro veditumarahati
udissa ariyā tiṭṭhanti
esā ariyāna-yācanā."
(J. Aṭṭhisenajātaka)

Man findet auch des Öfteren im Pāḷikanon: "Der Erhabene nahm die Einladung durch Schweigen [od. Still- bleiben] an" (adhivasesi Bhagavā tuṇhibhāvena).

Andererseits ist die unedle Bitte (an.ariya.yācanā) das übliche Verhalten der vergnügungssüchtigen Menschen und der Erhabene warnte seine Schüler: "Ein Erbitter oder Bettler ist nicht lieb" (yācako appiyo hoti.) (Pj 147); predigte viele lehrreiche Geschichten und Sutten und erließ mehrere Schulungsregeln um gerade diese unedle (anariya) Gewohnheit völlig aufzugeben oder sie zur einer lediglich notwendigen Angelegenheit zu verringern. Denn das Hauptaugenmerk eines Mönches, nachdem er diese Lebensweise übernommen hat, ist nichts anderes als seine Geistesbefleckungen bzw. Leidenschaften (kilesas) allmählich bettelarm zu machen und sie an den Bettelstab zu bringen. Denn im idealen Sinne, durch das 'Brechen' der Geistesbefleckungen heißt er 'Bettelmönch' (bhinnakileso = bhikkhu). (VbhA 328). Ein idealer Zustand, welchen jedoch zahllose Schüler des Buddha verwirklicht haben. Und der Buddha selbst ist sehr deutlich darüber:

"O Bettelmönche, man ist ein Bettelmönch, weil man sieben Geisteshaltungen gebrochen hat [,an den Bettelstab gebracht hat]. Welche sieben?
Man hat [1] die Persönlichkeits- (Ego-, Seelen-] ansicht gebrochen, [2] den skeptischen Zweifel..., [3] das Festhalten an den Glauben, daß man bloß vermittels Beachtung von Sittlichkeit, von Gelübden, von Ritualen usw. die vollkommene Geistesreinheit (suddhi), (oder die religiöse Vollkommenheit], verwirklichen kann..., [4] die Begierde..., [5] den Zorn..., [6] die Verblendung..., und [7] den Stolz hat man gebrochen. ... Deshalb ist man ein 'Bettelmönch'."
"Sattānnaŋ, bhikkhave, dhammānaŋ bhinnattā bhikkhu hoti. Katamesaŋ sattānnaŋ?
Sakkāyadiṭṭhi bhinnā hoti. Vicikicchā ... , Sīlabbataparamāso ... , Rāgo ... , Doso ... , Moho ... , Māno ..., bhinno hoti." (A iv.144)

Dieses ist, im Allgemeinen, die ideale Erklärung gemäß dem Sutta-, aber auch gemäß dem Abhidhammapiṭaka, worin diese sieben Geisteshaltungen als 'übel' (pāpaka) gebrandmarkt werden: "Bhinnattā pāpakānaŋ dhammānan'ti = bhikkhu." (Vbh 245-6). Jedoch den Vinayakriterien gemäß ist außer demjenigen, der hochordiniert ist: i) durch einen einigen Orden (samaggena saṅghena) und ii) durch eine Handlung, die unanfechtbar ist, allen Bedingungen entspricht, die mit einem Antrag (ñatti) und drei Ausrufungen (Beschlüsse - anusāvana) verbunden ist (= ñatti-catuttha-kamma-upasampanno; (Pj. 24)), niemand dazu berechtigt, sich ein 'buddhistischer Bhikkhu' zu nennen. Siehe Anh. I, Kap. 2: "Die Handlung der Hochordination".

Und er soll sich auf den Weg der Edelgesinnten begeben und vermittels Beachtung und Entfaltung der Sittlichkeit, der Geistessammlung (citta.samādhi) und der Weisheit (paññā/ vipassanā) allmählich die Geistesbefleckungen (lobha-dosa-moha) in sich bettelarm machen und den obigen idealen Zustand verwirklichen.
Es heißt ja:

"Der weise Mann, der sittlich fest,
Den Geist entfaltet und die Weisheit,
Der eifrige, besonn'ne Mönch:
Er mag dies [kilesa] Gewirr wohl entwirr'n."
"Sīle patiṭṭhāya naro sapañño
cittaŋ, paññañca bhāvayaŋ
ātāpī, nipako bhikkhu
so imaŋ vijaṭaye jaṭan'ti."
(S i. 13)

2. Pātimokkha   

Dazu wie mukha zum mokkha wurde, ist hier nach den Standard-Pāḷigrammatikbüchern, wie z.B. KAC, Rs. u. ä., folgendes zu bemerken:

  • 1) Das Nomen mukha und die Taddhita-Nachsilbe ṇya bilden mukha + ṇya (R: 362; s. PGP xiii, 581)
  • 2) Das wird ausgestoßen: => mukha + ya (R: 398).
  • 3) Der Vokal u im mukha wird gleich darauf zum o verstärkt (vuddhi) : => mo + kha + ya (R: 402 & 407).
  • 4) Vor dem Konsonant y wird der Vokal a ausgestoßen: => mo + kh + ya (R: 263)
  • 5) Die Buchstaben kh und ya werden verbunden: => mo + khya (R: 271).
  • 6) Die verbundenen Buchstaben khya werden gegen kha vertauscht mit Assimilation des y: => mo + kha (R: 271; siehe PGP. iii 70, 79)
  • 7) Vor der Silbe kha, wird k verdoppelt: => mo + kkha (R: 29)
  • 8) Damit wird das Wort zusammengesetzt: => mokkha (R: 11), und
  • 9) ist hier als taddhita-nāmaŋ (abgeleitetes [derivatives] Nomen) und als napuŋsaka-alinga (Neutrum Abstraktum) mokkhaŋ, wie bei mukha zu verstehen.
  • 10) "Worttrennung (padacchedo): pa + ati + mokkhaŋ. (Vm. 6). Wortbildung durch Ausstoßen des ersten a und Verlängerung des zweiten: p_ + ati + mokkhaŋ (R: 15). Zusammensetzung: pātimokkhaŋ.

3. Uposatha  

Uposatha hier: Beachtung der Pātimokkharezitation; was im allgemeinen als 'Observanz' übersetzt wird, d.i.:

"1a. Ein üblicher Brauch, Ritus oder Zeremonie; 1b. Eine Regelung, die die Mitglieder einer religiösen Ge- meinschaft leitet; 2. Akt oder besondere Handlung, die einem Brauch, einer Regel oder einem Gesetz folgt." (WD)

Der Erhabene bestimmte es so:

"Welche Schulungsregeln von mir für die Mönche erlassen wurden, diese erlaube ich ihnen für die Pātimokkharezitation. Diese Rezitation wird für sie die Uposathahandlung (uposathakamma) sein." (MV 102); "

– was zum Symbol der halbmonatlichen Versammlung der buddhistischen Mönche wurde, bei welcher die Hauptaufgabe ist, das Pātimokkha zu rezitieren, an Hand dessen jeder von ihnen seine vollständige Reinheit [pārisuddhi] zu ermitteln hat." (Uposathaceremony by Dr. J. Gangopadhyay)

Etymologie: upa (bei, mit) + √vasa, nivāse (verweilen) + tha => upa.vasa.nti et.tha. = uposatha. (DA i. 139; Vm 12; MOG. R: Upavasāvasso).

Man findet des Öfteren: uposathaŋ upavasati, upavuttho/ upavassa uposatho usw. (S i 208; A i. 204), übersetzt auch als: einhalten, beachten, seinen Grundsätzen gemäß leben. (PED). Siehe auch: "Uposathaṅgāni adhiṭṭha-hanti" (AA).

Die Bedeutung ist: Sie verweilen (vasanti) begabt (upetā) mit 1. Sittlichkeit (sīlena) oder 2. mit Fasten (ana-sanena) (DA i. 139; Vm 12).

Die Sittlichkeit (sīla) gilt hauptsächlich für Buddhisten. Buddhistische Laien halten den aṭṭhaṅga-upeta-uposatha (A. i. 204 usw.); Sāmaṇeras (Novizen) den dasaṅga, und Bhikkhus halten die Pātimokkharezitation ab, die ein ganzes Verfahren (vinayakamma) beansprucht. (s. auch Anh. II, Kap. 3 für 'Pārisuddhi-uposatha' usw. für drei, zwei, od. einen Bettelmönch.). Kurzgefaßt, das Wort Uposatha hat hier gemäß des Zusammenhangs die Bedeutung:

  • 1) Sittlichkeit (sīla) für Laien, und Sāmaṇeras,
  • 2) Vinayakamma/ Uposathakamma (Verfahren/ Handlung) für die Pātimokkharezitation, und
  • 3) Tag, wie z.B.: Ajjhuposatho paṇṇaraso. (DA i. 139; Udāna-aṭṭhakathā)

4. Die richtige Zeit - Patta.kalla  

(Lies zu erst 'Die Vorbereitungen für den Uposatha', am Anfang dieses Buches)

Patta.kalla hier 'patta' = yutta (rechte, richtige, passende, geeignete, angemessene, anständige, genaue).
Sowie: 'Yutta.patta.kāla. Patto = yutto, araho' (Smps 485/ 850).

Auch Ms. I.B. Horner übersetzt patta.kalla als the right time (die richtige Zeit). (B. D Sinn fehlt im PED.

Der Ausdruck patta.kallaŋ ist in fast allen Vinayakammas im Vinayapiṭaka zu finden, und kallaŋ kommt sonst nirgendwo als Neutrum vor, das mit einem vorgehenden Partizip der Vergangenheit sowie mit patta verbunden ist. Der Laut kalla stammt im allgemeinen von verschiedenen od. sogar auch von denselben Wurzeln und Konjunktionen ab, und hat gemäß des Zusammenhanges mehrere Homonyme (gleichlautende Wörter verschiedener Bedeutung) und Synonyme (sinnverwandte Wörter). Das ist auch in der deutschen Sprache mit manchen Wörtern so, z.B.: Homonym 'Biber' (Nagetier) - 'Biber' (Gewebe), od. 'Lerche' - 'Lärche'; und Synonym 'sehen' - 'schauen'. (MTL)

Einige Beispiele für 'kalla' gemäß Konjunktion (I), (II), usw.

1) kalla (I), sajjane (vorbereiten, einrichten, dekorieren) ; => kallati, kallo (Dhtm.); PED: -3. prepared, ready.

2) √kala (VIII), khamāyaŋ (dulden, aushalten, widerstehen); "kālaŋ khamatī'ti = kalyaŋ, ārogatā. Tassaŋ niyutto: => 'kallo' ti." (Abhps, A. ṭīkā) ..."Sie widersteht der Zeit [d.h. der Altersschwäche, usw.] = Gesundheit. Man passt sich ihr an: => Gesund (kallo)". PED.: -1. well, healthy, sound.

3) √kala (VII), khamāyaŋ (dulden); "Khamane ... samatthan'ti = kallaŋ". ..."Fähig in Duldsamkeit = geschickt". PED.: -2. clever, able, dexterous; -4. fit, proper, right.

4) √kala (VII), saŋkalane, saŋkhyāne (addieren, zählen, rechnen, messen); kalayati, kalā (Dhtm). Kāleti, kāla-yati, kālo, kalā (Dhtp). Kalitabbaŋ, saṅkhyātabban'ti = kallaŋ, kalyaŋ (KAC & Rs. R: 634-640). "Kalyante, saṅk-hyānte anena saṅkhyādayo 'ti = kallaŋ" (Abhps) ..."Zahlen, Zeit, Tage, Personen usw. sind bei ihr gerechnet und gemessen = kallaŋ". Synonyme für den Tagesanbruch oder Morgen: "Pabhātaŋ, vibhātaŋ, paccūso, kallaŋ." (Abhp 68)

Diese letzte Bedeutung von kallaŋ ist nicht im PED zu finden. Das ist nicht ungewöhnlich, weil Gelehrte wie die Ehrw. Ñāṇamoli, Ehrw. Nyānatiloka usw. viele fehlende Wörter darin fanden:. Siehe z.B. die wiederholten Ergänzungen in ihrer Visuddhimagga-Übersetzung.

Da im Uposathakamma und Vinayakamma pattakallaŋ bedeutet, daß man die Uposathatage, die anwesenden Mönche, die 21 Personen, die 4 Charakteristiken usw. und im allgemeinen, daß man die Jahreszeiten, die Mondphasen usw. zählen, messen, in Rechnung und in Betracht ziehen soll, kallaŋ stammt in diesem Zusammenhang der Vinayafachsprache von der Wurzel 4) √kala (VII), und gemäß allen einheimischen Pāḷigelehrten gerade von seinem Synonym kālo (= Zeit) ab:

"Die Altersgrenze [das Jahr, der Monat, die Tage] usw. ist bei ihr gemessen und berechnet: = Zeit (kālo). Oder es soll gemessen und berechnet werden wie viele [Uposathatage, ...] vorbei sind usw. [d.h., wie viele noch bevorstehen]: = Zeit (kālo)." "Kalyate saŋkhyāte āyuppamāṇādayo anenā'ti = kālo. Ettako atikkanto'ti ādinā kalitabbo, saŋkhatabbo'ti vā:= kalo" (Dhtp; Abhps)

Deshalb wurde gesagt: "Patta.kallaŋ ist bloß patta.kālaŋ". (Rs. R: 371-367; KhvtA; Ps. 4.59/4.122).

Und im 'Yadi saṅghassa pattakallan' ti: "Ettha, patto kālo immassa kammassa’ti = patta.kālaŋ. Yathāhu Aṭṭha-kathācariyā:- 'Uposatho, yāvatikā ca bhikkhū ...:pattakallan' ti vuccati." (Khvt 4).

Zeit bedeutet also, auch im westlichen Sinn: "Die gemessene oder meßbare Periode, während eine Tätigkeit, ein Verfahren, Vorgang oder Zustand entweder existiert oder sich fortsetzt." (WD- Time); und man spricht ja von Zeitalter, Zeitrechnung, Zeitmessung, Zeitmeßgerät, Zeitmesser, Kalenderrechnung, Tagebuch usw.

Ableitunge I

Nach den Regeln im KAC, IP, PGP, und PME ist kallaŋ folgendermaßen abgeleitet:

Erste Stufe

  • 1) √kala + ṇa (Kittaka-Nachsilbe) (R: 531; s. PGP XIII 569,576).
  • 2) Das wird ausgestoßen: => kala + _a (R: 398)
  • 3) Das erste a von kala wird verstärkt (vuddhi): => kāla + a (R: 402)
  • 4) Das zweite a wird ausgestoßen: => kāl_ + a (R: 12)
  • 5) Damit wird das Wort zusammengesetzt: => kāla (R: 11), und kann auch wie ein Nomen dekliniert werden: => kālo (R: 603)

Zweite Stufe

  • 6) kāla + ṇya (Taddhita-Nachsilbe) (R: 362; s. PGP XIII.581)
  • 7) Das wird ausgestoßen: => kāla + _ya (R: 398)
  • 8) Vor dem Konsonant y wird der Vokal a ausgestoßen: => kāl_ + ya. (R: 263)
  • 9) Die Buchstaben l und ya werden verbunden: => kā + lya (R: 271)
  • 10) Die verbundenen Buchstaben lya werden gegen la vertauscht mit Assimilation des y: => + la (R: 271)
  • 11) Der Konsonant l wird vor Vokal ā verdoppelt: => + lla (R: 28)
  • 12) Das langes ā wird vor Konsonant l gekürzt: => ka + lla (R: 26)
  • 13) Damit wird das Wort zusammengesetzt: => kalla (R: 11), und
  • 14) ist als Taddhita-Neutrum Abstraktum = kallaŋ in eigenem Sinne (sakatthe) zu verstehen, d.h. als kālo (Zeit). (Rs.- R: 371/362; Ps. 4.122) .

Siehe auch: IP. 251/3 (anubandha) ; PGP. XIII 568 , 581 ya (ṇya), III 70 'Assimilation of y', und PME. 177 ly = ll. Vergleiche: kusala => kosallaŋ; vipula => vepullaŋ.

Patta-kallaŋ kann auch 'Die angekommene Zeit' bedeuten. Sowie: "Patta-kallaŋ = patta.kālo = sam.patta.samayo". (Rs., R: 543-637). Hier ist patta gleichbedeutend mit sam.patta (= erreicht, angekommen, erscheint). Vergleiche auch: "Diṭṭha-dhammo, patta-dhammo" (CV. 157), d.i., 'Jemand, der den Ariyadhamma gesehen und erreicht (attained) hat' = Sotāpanno.
Samayo ist gleichbedeutend im PED mit -3. time, point of time; -4. proper time.

Ableitung II

Eine andere Möglichkeit, wovon kallaŋ oder kālo abgeleitet sein kann, ist von √kara (VI) karaṇe => kāro (tun, wirken; Tätigkeit, Wirkung):

"Denn es gibt keine Zeit (kālo), die frei von Tätigkeit ist ". "Kāraṇaŋ vā kāro, so eva kālo; nahi kiriyā vinimutto kālo nāma koci atthi." (Abhps)

Man spricht ja von Zeit-, oder Tätigkeitswörtern, nämlich 'Verben' wobei die Tätigkeit des Subjekts in verschiedenen Zeiten – Vergangenheit usw. – durch Aktiv oder Passiv ausgedrückt wird, was es tat, tut, tun wird, mag od. tun soll, usw.

Erste Stufe

  • 1) √kara + ṇa => 2) kara + _a => 3) kāra + a
  • 4) worauf das r gegen l ausgetauscht wird: => + la + a (R: 381; s. PGP II 41)
  • 5) kāl- + a => 6) kāla, usw. lies weiter wie oben, Ableitung I, zweite Stufe.

Zusammensetzung

Deshalb wurde gesagt: "Patta.kāla'icc'etesv'atthesu kiccappaccayā honti: katta.bbaŋ kammaŋ = kara.ṇīyaŋ, kiccaŋ." (KAC, R: 637/545); und "Patto kālo imassa [vinaya-] kammassā'ti = patta.kālaŋ; patta.kālameva = patta.kallaŋ." (Smps 408; Khvt. 4).

Dies ist hier die allgemeine Erklärung für alle Vinayakamma (Akte, Handlungen, Verfahren usw.).

5. Namo  

Namo (Verbeugung), von √nama, name => namati; (im Sinne: [sich] biegen, beugen, verbeugen). (Dhtm; PED; PME-Index). Die Bedeutung ist: Eine Beugung des Kopfes, des Körpers oder der Knie in Verehrung, Ehrerbietung ... oder Begrüßung (WD.: bow) tugendhafter, geehrter und verehrter Personen durch Zusammenlegen der Hände und Heranführen bis an den Kopf (añjaliŋ paggahetvā) (SnA. Nr. 32), sehr oft in Indien und in buddhistischen Ländern zu sehen.

Der heutige Ausdruck unter Leuten ist: Namaskār (a), von 'Namo karoti = namakkāraŋ karoti' (MA ii. 128) = namassati (MA. iii. Nr. 98) häufig mit: 'pañjalika' & 'añjaliŋ katvā' als eine vorherige Stufe, z.B.: 'pañjalikā namassatha'. (Sn 485). Weitere Stufe: vandati, abhivandati = pañcapatiṭṭhitena vandanaŋ/ abhivādanaŋ (DhsA 373/ AA); z.B.: "pādesu sirasā pati ...sumano pāde vandati." (Sn 1027-8).

Buddho

Buddho von √budha, avagamane (im Sinne: verstehen, erkennen, begreifen) (Dhtm.; KAC. R: 559; PME - Index & Glossary); "weil er die vier Edlen Wahrheiten (ariya-saccāni) sowohl selber erkannt (bujjhi) als auch die anderen Wesen hat erkennen lassen (bodhesi), so gilt er auch aus diesen und ähnlichen Gründen als der Buddha [= Erkannthabender] " (Vism 209).

Sammā Sambuddho: "weil alle Dinge (dhammā) richtig (sammā) und aus sich selbst heraus (sāmaŋ), erkannt (buddha) hat". (Vism 201).

"Da erkennt (abhisambujjhati) eine Person in den zuvor nicht gehörten Dingen (pubbe ananussutesu dhammesu) selber (sāmaŋ) die [Edlen] Wahrheiten (saccāni) und erlangt darin die Allerkenntnis (sabbaññutaŋ = Allwissenheit) und die Beherrschung der zehn Mächte des Wissens." (Puggalapaññati, 28)

"Sabbe saṅkhatāsaṅkhate dhamme bujjhi, bujjhati = Buddho" (KAC & Rs. R: 578, 613).

Buddha kann auch figürlich der 'Erleuchtete' oder der 'Erwachte' übersetzt werden in dem Sinne, daß er 'befreit' ist von Unwissenheit und falscher Kenntnis, oder daß er sich der [vier Edlen] Wahrheiten bewußt und inne ist. (WD)

6. Rachen - Mukhadvāra  

Daß mukhadvāra im Pāc. Nr. 40 nicht 'Lippen' (oṭṭha) usw. bedeutet, wie es manchmal erklärt wird, ist aus folgendem zu ersehen.

Pāc. Nr. 40 lautet:

40. Welcher Mönch auch immer nichtgegebene Nahrung zum mukhadvāraŋ bringt, außer Wasser und Zahnholz [,-bürste], muß dafür sühnen. 40. Yo pana bhikkhu adinnaŋ mukhadvāraŋ āhāraŋ āhareyya, aññatra udakadantaponā, pācittiyaŋ.

'Außer Wasser und Zahnholz' ist die Ergänzung (anupaññati) zu Pāc. Nr. 40, da die Mönche Wasser und Zahnholz als Nahrung ansahen und Gewissensbisse hatten, es unangeboten hinunterzuschlucken. Um es zu verdeutlichen, wurde im Grundtextanalyse (sutta-vibhaṅga) gesagt:

"Abgesehen von Wasser und Zahnholz [-bürste], wenn er [denkt]: 'Ich werde essen, ich werde genießen', und er nimmt sie [die Nahrung], ist es ein Dukkaṭavergehen. Bei jedem ajjhohāra ist es ein Vergehen der Sühne." "Ṭhapetvā udakadantaponaŋ, khadissāmi, bhuñjissāmī'ti gaṅhāti, āpatti dukkaṭassa. Ajjhohāre ajjhohāre āpatti pācittiyassa."
(Pāc 90)

Man kann von hier sehen, daß das Vergehen der Sühne durch mukhadvāra oder ajjhohāra entsteht, und daß es eine enge Beziehung zwischen diesen Ausdrücken gibt. Um mukhadvāra zu verstehen ist es deshalb nötig, ajjhohāra zu verstehen.

Der entscheidende Ausdruck: Ajjhohāra

Der Ausdruck ajjhohāra ist ein entscheidendes Vergehenskriterium für Nis. Pāc. Nr. 23, Pāc. Nr. 29, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 40, für alle Pātidesanīyas und für einen einzigen Fall im CV 132, hinsichtlich des 'Wiederkäuers.'

Gemäß dem Wörterbuch A Critical Pāḷi Dictionary (CPD) von dem anerkannten Pāḷi-Gelehrten V. Trenckner und seinen gelehrten Kollegen gibt es zwei Hauptbedeutungen für ajjhoharati, ajjhoharanīyaŋ, ajjhohāra, und ajjhohataŋ, entsprechend dem Zusammenhang und der angemessenen Verwendung:

Bedeutung i): zuführen, einfügen, eingießen, (= anto paveseti) (CPD)
Bedeutung ii): hinunterschlucken, essen.

PED & Pāḷi Tipiṭakaŋ Concordance geben nur Bedeutung 'hinunterschlucken' & 'essen'.

Beispiele im Tipiṭaka für Ajjhoharati

Bedeutung i): zuführen, einfügen, eingießen, (= anto paveseti) (CPD)

Beispiel i: Suttapiṭaka

"Gottheiten sprachen [zum Bodhisatta Gotama]: 'Wenn Sie ... die Nahrungsaufnahme ganz aufgeben, dann werden wir Ihnen durch Ihre Poren göttlichen Nährstoff zuführen (ajjhoharissāma).'" "Devatā etadavocuŋ: 'Sace ... sabbaso āharupacchedāya paṭipajjissasi, tassa te mayaŋ dibbaŋ ojaŋ lomakūpehi ajjhoharissāma." (M i. 245; Nr. 36)

Dies ist das einzige Beispiel von 'zuführen' und im Zusammenhang zu a) dem unsichtbaren göttlichen Nährstoff, und b) den fast unmerklichen Poren. Trotzdem wird dieses einzige Beispiel manchmal als "Beweis" verwendet, um zu zeigen, daß mukhadvāra im Pāc. Nr. 40 'Lippen' (oṭṭha) bedeutet. Jedoch die Bedeutung von ajjhoharati> hier ist:

  • 1) kein menschlicher Sprachgebrauch,
  • 2) ist ein Sprachgebrauch der Gottheiten (devatāvohāra), mit ihren übernatürlichen Fähigkeiten,
  • 3) ist kein Sprachgebrauch eines sammā Sambuddha - er berichtet nur was die Gottheiten sagten,
  • 4) ist kein Sprachgebrauch der Schüler des Buddha (sāvakavohāra),
  • 5) sie gehört zu einem fremden und ungewöhnlichen Sprachgebrauch des Suttapiṭaka,
  • 6) gehört nicht zu dem Sprachgebrauch des Vinayapiṭaka, und
  • 7) hat niemals auf Menschen Anwendung gefunden. Es ist für uns nicht zu erkennen, ob es ein Wortspiel war oder nicht, da der Bodhisatta den ungewöhnlichen Vorschlag abgelehnt hat.

Die folgenden Beispiele

  • 1) sind ein Sprachgebrauch eines sammā Sambuddha,
  • 2) sind ein Sprachgebrauch seiner Schüler (sāvaka),
  • 3) gehören zu oder entsprechen dem Sprachgebrauch des Vinayapiṭaka,
  • 4) sind ein Sprachgebrauch geistig gesunder Menschen, und
  • 5) befassen sich mit der irdischen Nahrung und mit dem Verdauungskanal.

Beispiel II: Vinayapiṭaka

Bedeutung ii): 'hinunterschlucken'.

Hier soll diese Bedeutung im Zusammenhang mit khādati (essen), bhuñjati (Speise genießen), und mukhadvāra verdeutlicht werden.

"Die Elefanten stürzten sich in jenen Teich hinein, zerrten mit ihren Rüsseln Lotuswurzeln mit den Stielen heraus, wuschen sie gut, [1] kauten sie ohne Schlamm und [2] schluckten sie hinunter. Dies war der Grund sowohl für ihre Schönheit als auch für ihre Stärke". "Nāgā ... taŋ sarasiŋ ogāhetvā, soṇḍāya bhisamūlālaŋ abbūhitvā, suvikkhālitaŋ vikkhaletvā, [1] akaddamaŋ saŋkhāditvā [2] ajjhoharanti. Tesaŋ taŋ vaṇṇāya ceva hoti balāya ca." (CV. 201)

Beispiel III: Suttapiṭaka

" ... nachdem ich einen Bissen gekaut habe, schlucke ich ihn hinunter." " ... ekaŋ ālopaŋ saŋkhāditvā ajjhoharāmi." (A iii. 304-6)

Beispiel IV

"Der Schakal kaute das Fleisch, schluckte es hinunter, wischte sich den Mund [die Lippen] ab und stand still." "Sigālo ... maŋsaŋ khāditvā, ajjhoharitvā, mkhaŋ puñcitvā tiṭṭhati." (J i.140)

Beispiel V

"Zwei- bis dreimal läßt der Ehrwürdige Gotama [1] einen Bissen im Munde herumgehen und dann [2] schluckt er ihn hinunter. Und kein einziges Reiskorn gelangt unzerkaut in seinen Körper [Magen], und auch kein einziges Reiskorn bleibt in seinem Mund zurück. Erst dann nimmt er den nächsten Bissen auf". "Dvattikkhatuŋ kho pana bhavaŋ Gotamo [1] mukhe ālopaŋ samparivattetvā [2] ajjhoharati. Na c'assa kāci odanamiñjā asambhinnā kāyaŋ pavisati, na c'assa kāci odanamiñjā mukhe avasiṭṭhā hoti. Ath'āparaŋ ālopaŋ upanāmeti." (M ii. 138, Nr.91)

Die entscheidende Begegnung: ajjhoharati & mukhadvāra

BEISPIEL VI

"Und welches ist das innere Raumelement? Was auch immer innerlicher und individueller Raum ist, räumlich innen nämlich der Gehörgang, die Nasenhöhle, die Mukhadvāra und wobei jemand das, was er gegessen, getrunken, gekaut und geschmeckt hat, hinunterschluckt und dort, wo das, was er gegessen hat, verbleibt [bzw. der Magen] ... dies heißt das 'innere Raumelement'." "Katamā ca ... ajjhattikā ākāsadhātu? Yaŋ ajjhattaŋ , paccattaŋ, ākāsaŋ, ākāsagataŋ, ... seyyāthidaŋ: kaṇṇacchiddaŋ, nāsacchiddaŋ, mukhadvāraŋ, yena ca asita-pīta-khāyita-sāyitaŋ ajjhoharati, yattha ca asitasāyitaŋ santiṭṭhati, ... ayaŋ vuccati 'ajjhattikā ākāsa-dhātu'." (M iii. 242, Nr. 140)

NB: Die Meinung, daß mukhadvāraŋ 'Lippen' heißt, stimmt hier nicht mit dem Raumelement als das 'innere' und 'räumlich innen' überein.

Beispiele für das Gerundiv ajjhoharaṇīya & galājjhoharaṇīya

Ajjhoharaṇīya: was hinuntergeschluckt werden kann.
Galājjhoharaṇīyaŋ: was durch die Kehle (galena) hinuntergeschluckt werden kann (ajjhoharitabbaŋ). (DhsA. 330)

Beispiel VII: Vinayapiṭaka

"Nahrung bedeutet: Abgesehen von Wasser und Zahnholz, alles was hinuntergeschluckt werden kann (ajjhoharaṇīyaŋ)" "Āhāro nāma: Ṭhapetvā udakadantaponaŋ, yaŋ kiñci ajjhoharaṇīyaŋ." (Pāc 90)

Beispiel VIII: Abhidhammapiṭaka

"Und welches ist jene Materie, die 'zu Bissen gemachte Nahrung' heißt?... Welche ...Materie auch immer ...bei den Wesen
[1] mit dem Mund gegessen werden kann,
[2] mit den Zähnen zerbissen werden kann,
[3] durch die Kehle hinuntergeschluckt werden kann (galājjhoharaṇīyaŋ),
[4] den Bauch aufschwellen lässt,
"Katamaŋ taŋ rūpaŋ kabaliṅkāro āhāro? ... yaŋ ... rūpaŋ sattānaŋ
[1] mukhāsiyaŋ,
[2] dantavikhādanaŋ,
[3] galājjhoharaṇīyaŋ,
[4] kucchivitthambanaŋ,
... diese Materie heißt eben die 'zu Bissen gemachte Nahrung'." ... idaŋ taŋ rūpaŋ kabaliṅkāro āhāro." (Dhs § 646)

Beispiel IX für das Substantiv ajjhohāra: Suttapiṭaka

Ajjhohāra: der Vorgang des Hinunterschluckens; ein Bissen/ Mundvoll.

"Wenn der Magen schon voll ist, würde er sich bei Hinunterschlucken (ajjhohāra) eines weiteren Bissens mehr erweitern." "Pakatiyābhisanno dhātukucchi, aññasmiŋ ajjhohāre bhiyyo āyameyya."(Mil 176)

Beispiel X, für das Partizip der Vergangenheit ajjhohaṭa: Abhidhamma-Kommentar

Ajjhohataŋ: hinuntergeschluckt.

"Denn jene Materie, die hinuntergeschluckt worden ist, füllt den Bauch aus. Das ist ihre Funktion." "Taŋ hi rūpaŋ ajjhohaṭaŋ kucchiŋ vitthambheti. Idamassa kiccaŋ."(DhsA 330)

Beispiel XI

Der Unterschied zwischen ajjhoharati (hinunterschlucken) und gilati (verschlucken)

"Nachdem ich gekaut habe, schlucke ich hinunter (ajjhoharāmi)." "Saṅkhāditvā ajjhoharāmi." (A iii. 304-6)
"Jeden Unglück bringenden Spielwürfel verschluckt er (gilati)" [, ohne ihn zuvor gekaut zu haben]. "Āgatāgataŋ kaliŋ gilati." (D ii. 349)

Verdeutlichung einiger Begriffe(s. auch Abb. 1)

Essen

Entsprechend der wissenschaftlichen Definition hat 'essen' drei Stufen:

  • l) Etwas nehmen und in den Mund stecken in der Absicht, es hinunterzuschlucken. (In Pāḷi = (paṭi-) gaṇhāti),
  • 2) Kauen mit oder als ob mit den Zähnen zur Vorbereitung für das Hinunterschlucken (In Pāḷi = khādati, sankhādati, vikkhādati, mukhe ālopan samparivatteti, dantavikhādanaŋ), und
  • 3) hinunterschlucken: durch den Rachen/die Rachenhöhle und die Speiseröhre in den Magen leiten (In Pāḷi = ajjhoharati, od. gilati).

Rachen

Der Rachen ist für den Schluckakt von Bedeutung, da er durch die sogenannte Rachenenge mit der Mundhöhle verbunden ist.
Die Funktion des Rachens ist nicht hinunterzuschlucken. Wenn man jedoch Nahrung (āhāra) zu der Hinterwand der Mundhöhle, d.i. zum Rachen (mukhadvāraŋ) bringt (āhāreti), nur dann wird sie automatisch in die Speiseröhre gelangen, wobei sie hinuntergeschluckt wird (yena ca ... ajjhoharati (M. iii. 242)) und nicht wenn man sie zu den Lippen bringt.
NB: Die Fläche um den Rachen auf Abb. 1 ist das sogenannte Raumelement (ākāsadhātu), während der Mund geschlossen ist.

Abb. 1
[Bild]

Legende zur Abb. 1:

Mund: Die Höhle, die außen durch die Lippen begrenzt ist und innen durch die Rachenhöhle, die die Zunge, das Zahnfleisch und die Zähne mit einschließt.

Lippe: Eine der beiden fleischigen Falten, die die Mundhöhle umgeben.

Kehldeckel (Epiglottis): Dünner Schild aus flexiblem Knorpel ... , der sich hinterwärts und aufwärts [wie eine Türfüllung] faltet [und gegen das 'Sich verschlucken' dient]. Während des Hinunterschluckens faltet der Kehldeckel zurück und verhindert, daß Nahrung und Getränke in die Luftröhre eingeht und verweist auf sie, anstatt auf die Speiseröhre.

Kehlkopf (Larynx): Organ zur Stimmbildung und Luftüberleitung aus dem Rachenraum in die Luftröhre.

Speiseröhre (Ösophagus): dem Nahrungstransport dienender Teil (= Muskelschlauch) des Verdauungskanals zwischen Schlund und Magen. (MTL)

Schlussfolgerung

Man muß deshalb in Pāc. Nr. 40 die Bedeutung von mukhadvāraŋ in Zusammenhang mit āhāreti (ā + √hara), oder einfach ajjhoharati (adhi + ava + √hara) = 'hinunterschlucken', als die 'innere Tür' (Hintertür) der Mundhöhle nehmen, nämlich galanāḷikaŋ. (Khvt 113). Oder wie Vv. 343 es genauer ausdrückt: "Die Tür unter der Mund (-höhle)" (mukhato heṭṭhā dvāraŋ = mukhadvāraŋ). Denn es heißt ja auch:

" Wenn etwas durch den Mund oder durch die Nase zugeführt wird, da es durch die Kehle (galena) hinuntergeschluckt werden muß, wird es durch die Hintertür des Mundes (mukhadvāraŋ) zugeführt, [um es durch die Kehle hinunterschlucken zu können]." "Mukhena vā paviṭṭhaŋ hotu nāsikāya vā, galena ajjhoharaṇiyattā, sabbampi taŋ mukhadvāraŋ pavesitameva hoti."(Khvt 113; Sd 849; Vv 343)

Damit gibt es keine Entschuldigung für jene, die während der richtige Zeit (kāla) oder Unzeit (vikāla) aufbewahrte oder nicht angebotene Nasentropfen, Öl, Milch usw. durch die Nase mit einem Nasenlöffel oder mit einer Röhre (natthukaraṇi (MV 204)) zuführen und hinunterschlucken.

In Sekhiya 41 jedoch, wo das vorzeitige Öffnen (vivaraṇa) des Mundes von außen her als häßlich angesehen wird, kann mukhadvāraŋ in diesem Zusammenhang als die äußere Tür der Mundhöhle betrachtet werden, nämlich die Lippen und Zähne. Dasselbe kann auch für den Wiederkäuer in CV 132 gelten.

Man soll deshalb hier den Mund (mukha) wie ein Zimmer mit zwei Türen betrachten, einer Vorder-, und einer Hintertür. Beide nennt man - im weitesten Sinne - 'Zimmertür' od. hier 'Mundtür-, -öffnung'; es hängt jedoch davon ab, welche man in einem bestimmten Zusammenhang und im engeren Sinne meint: Die Vordertür, (Aufmachen) oder die Hintertür (Hinunterschlucken)?

Wörter, die man gemäß des Zusammenhangs ihrer Bedeutung verstehen soll, sind auch in der deutschen Sprache üblich, z.B. das Wort 'Stift' (= Stecknadel), kann Holz-, Zier-, Blei-, Zahnstift oder auch Bolzen, Zwecke, Zapfen, Kloster, Lehranstalt, Altersheim usw. bedeuten.

Die folgende Ausdrücke zeigen jedoch daß mukhadvāra in Sekhiya 41 –"Ich werde den mukhadvāra nicht öffnen" (na mukhadvāraŋ vivarissamī'ti) – trotzdem als 'Rachen' übersetzt werden kann:

"geöffneter Rachen", "der Löwe sperrte seinen Rachen auf', "Er kann den Rachen nicht voll kriegen" (he has an ever open door), "Expose the pharynx".

Den Wiederkäuer betreffend heißt diejenige Person, die einen Magen mit 3 oder 4 vollständigen Höhlen hat, d.i. Pansen, Netzmagen, Blättermagen, Labmagen (Größes WD).

"Alle diejenigen, die in den Mund zurückgeflossenes Essen nochmals kauen und wieder schlucken, begehen ein Vergehen. Es ziemt sich jedoch, wenn es nicht angehalten wird und von selbst in der Kehle hinuntergeht." (Smps. 895).
Abb. 2
[Bild]
(www.vivo.colostate.edu/hbooks/pathphys/digestion/herbivores/rumen_anat.html)

7. Verbindung - Nissaya  

Nissaya von ni + ssi, sevāyaŋ (im Sinne: Umgang haben mit, Beziehung haben zu, sich verbinden). (RS 257, R: 599; Dhtm; Dhtp; Ps)

Gemäß Dhtm gibt es sechs √si, die von verschiedenen Konjugationen und verschiedener Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch entsprechend der einheimischen Pāḷi-Grammatiken und der gelehrten Mahātheras, die des Schülers einzugehende Verbindung mit, od. Beziehung zu dem Lehrer gemeint. PED gibt, in diesem Fall, die Sanskritform ni + √sri, saye usw. an, im Sinne (an-) liegen ... (ab-) hängen von, und daher ist nissaya in vielen englischen Büchern als 'Dependence' (Abhängigkeit von) übersetzt, was eigentlich ein Zustand ist, indem man von jemandem anderen beeinflußt wird oder ihm unterworfen ist. (WD). Dies entspricht näher dem Pāḷiwort parādhina (D i. 72) (= paresu adhīno, parass'eva ruciyā pavattati. (DA i. 212)), welches PED hier wieder, aber richtig, als 'abhängig von anderen' (dependent on others) übersetzt.

Man kann sich denken, daß 1) in solch einem Zustand von Abhängigkeit kaum eine gegenseitige Verehrung, Nachgiebigkeit und Höflichkeit existiert und 2) eine Übersetzung als 'Abhängigkeit von' einen negativen Eindruck auf westliche Menschen oder Europäer macht. Beide 1) und 2), stimmen auch mit der Feststellung A. Lincolns: "You cannot build character and courage by taking away man's initiative and independence", überein.

Upajjhāya

Upajjhāya (Unterweiser) von upa + √jhe, cintāyaŋ (im Sinne: denken, nachdenken, nachsehen).

"Er sieht was falsch und was richtig ist und er ermahnt und unterweist = Unterweiser." "Vajjāvajjaŋ upanijjhāyatī'ti = Upajjhāyo".(Smps 771)

Denn "neu ordinierte Mönche wissen nicht was falsch und was richtig ist, ... was getan und nicht getan werden soll. Daraus kann schlechtes Benehmen resultieren und, von der Lehre abfallend, mögen sie diese verlassen. Deshalb braucht ein Neuling einen gütigen Lehrer, welcher wie ein Vater zu seinem Sohn ist, welcher sich um ihn kümmert, damit er sich im Dhamma entwickelt; der ihm verständlich macht, was falsch und was richtig ist und ihn beschützt, so daß er sich nicht falsch verhält; welcher seinen Mangel sieht und ihm abhilft und sich um den Fortschritt des Neulings bemüht. Solch ein Lehrer soll von dem neu ordinierten Mönch gesucht und gefunden werden. In dieser Lehre wird dieser Lehrer Upajjhāya genannt. Auf diese Weise, 'Annahme durch einen Upajjhāya' bedeutet, daß man von einem älteren Mönch (Thera, Mahāthera) Erlaubnis erhält, nahe bei ihm und in Verbindung (āshraya) mit ihm zu leben, um Belehrung und Ermahnung zu erhalten. Nissaya heißt deshalb jener Zustand, in dem der Schüler in Verbindung mit einem Upajjhāya oder Ācariya lebt." (Ew. R. Candavimala Mahāthera, Upasampadā-sīlaya, Seite 294 / /299, Colombo: Anula Press, 1970)

Vergleiche auch:

"Und wie, ..., ist ein Mönch begabt mit nissaya? Hier nun, ..., was da wissensreiche, mit der Lehre wohlvertraute Mönche sind, Kenner der Lehre, der Verhaltensethik und des Codes, an diese tritt ein Mönch von Zeit zu Zeit heran, befragt sie und erkundigt sich bei ihnen: 'Wie verhält sich das, Ehrwürdiger Herr? Was bedeutet das?' Und jene Ehrwürdigen erschließen ihm das Unerschlossene, erklären ihm das Unklare und beheben seine Zweifel in mancherlei zweifelhaften Fällen. So ist, ..., ein Mönch begabt mit nissaya. (A i. 147)

8 . Gleiches Vergehen - Sabhāgā āpatti  

(Lies zu erst Anh. I, Kap. 5, Gleiches-Vergehen-Geständnis)

Daß sabhāgā āpatti nicht 'kollektives Vergehen' bedeutet, wie es manchmal erklärt wird, ist aus folgendem zu ersehen:

Der Anlaß

Fall A

"Es begab sich nun zu jener Zeit, daß die Chabbaggiyā-Bhikkhus gegenseitig ein sabhāgā āpatti gestanden und das Geständnis entgegennahmen." (MV 126)

Der Erhabene sprach:

"O Mönche, man soll nicht ein sabhagā āpatti gestehen/ [od. dessen Geständniss] entgegennehmen. Wenn [A] es gesteht (deseyya)/ [B] es entgegennimmt (paṭiggaṇheyya), begehen sie ein Dukkaṭavergehen." (MV 126)

Wo, wann, wie und wie viele von den Chabbaggiyā-Bhikkhus ein sabhāgā āpatti begangen hatten, wird hier, im Gegensatz zu nächsten Fall B, nicht erwähnt.

Fall B

"Es begab sich nun zu jener Zeit, daß an einem bestimmten Aufenthaltsort (Kloster) [= räumlicher Zusammenfall], gerade am Uposathatag [= zeitlicher Zusammenfall], der ganze Orden (sabbo saṅgho [= sammūha: Kollektivbegriff] ), ein sabhāgā āpatti begangen hatte."

Erläuterung: Hinsichtlich Fall A, 'chabbaggiyā Bhikkhus' bedeutet Mönche, die zu der Gruppe mit den sechs Hauptmitgliedern gehörten, nämlich:

  • a) Mettiyo und Bhummajako in Rājagaha. Sie waren die Anführer.
  • b) Assaji und Punabbasu in Kītāgiri, und
  • c) Paṇḍuko und Lohitako in Sāvatthi.

Jedes Paar (a, b, c) hatte ein Gefolge von 500 Mönchen, die zu der Gruppe (vagga) mit den sechs (cha) Hauptmitgliedern gehörten, also nannte man sie: cha + vagg + iya = 'chabbaggiyā' (s. Smps. 443). Wenn sich nur einige (zwei, drei, ...) von ihnen schlecht betrugen, dann wurde öfter in Kanon erwähnt, daß es die 'Chabbaggiyā-Bhikkhus' taten, d. i. Mönche, die zu dieser Gruppe gehörten, um sie von anderen Mönchen zu unterscheiden, wie z.B. 'Sattarasavaggiya-Bhikkhus', 'Vaggumudātīriye-Bhikkhus', usw. Obwohl in anderen Textstellen öfter der Ort erwähnt ist, ist er hier im Fall A nicht angegeben. Deswegen merkt I.B. Horner an: "Es ist nicht klar, ob sie sich [hier] zusammen so benahmen oder einzeln." (B. D. IV, 167, Fußnote 5). Obwohl sie im Zweifel darüber ist, übersetzt sie den Ausdruck sabhāgā āpatti als 'kollektives Vergehen', was eigentlich nicht der Fall ist.

Ob sie sich alle zusammen (kollektiv) oder nicht am selben Ort (Kloster, Quadratmeter, ...) und/ oder zur selben Zeit (Tag, Sekunde...) so benahmen und ein Vergehen begangen und gestanden hatten, ist hier nicht der entscheidende Punkt. Noch ist es im Falle der selben/ gleichen Vergehensklasse (āpatti - nikāya/ - khandha), z. B. ob sie zusammen oder nicht gegen die Pācittiya- usw. Vergehensklasse verstoßen hatten. Der entscheidende Punkt ist die Gleichheit des Vergehensgegenstandes (vatthu.sabhāgātā (Smps 794)). Es heißt ja:

"Es gibt Gleichheit bezüglich der Vergehens [-klasse] (āpatti-sabhāga.tā), aber keine Gleichheit bezüglich des Vergehensgegenstandes (vatthu-sabhāga.tā). Es gibt Gleichheit sowohl bezüglich der Vergehens [-klasse] als auch Gleichheit bezüglich des Vergehensgegenstandes." "Atthi āpatti-sabhāgatā, no vatthu-sabhāgatā. Atthi vatthu-sabhāgatā ceva āpatti-sabhāgatā ca."(PV 127)

Hier im PV. 127 jedoch übersetzt I.B. Horner das Wort sabhāga.tā trotzdem als: "similarity as to offence/ matter' (Gleichheit bezüglich des Vergehens/ Gegenstandes.) (B. D. VI. 200). Man kann diese Unterscheidung von Vergehensgegenstand (vatthu) und Vergehen (āpatti) auch in Pāc. 32/37 finden:

"Er setzt [eine Person] über einen Vergehensgegenstand (vatthu) in Kenntnis, nicht aber über die Vergehens [-klasse] (āpatti). / Wenn er über den Vergehensgegenstand (vatthu) oder die Vergehens [-klasse] (āpatti) geprüft wird, ...", usw. "Vatthuŋ āroceti, no āpattiŋ. Vatthusmiŋ vā āpattiyā anuyuñjiyamāno, ... "

Hat denn das sabhāgā āpatti einen Vergehensgegenstand (vatthu)? Der Erhabene erwähnt, daß es sowohl einen Namen (nāma) der Vergehensklasse als auch einen gotta hat. (MV. 128). Was bedeutet das? Hier ist gotta gleichbedeutend mit Vergehensgegenstand (vatthu), und Name (nāma) gleichleichbedeutend mit Vergehens [-klasse] (āpatti {-nikāya: Pj 112}). Ein Beispiel:

" 'Körperlicher Kontakt mit einer Frau' ist sowohl der Vergehensgegenstand (vatthu) als auch der gotta des Vergehens. Saṅghādisesa ist sowohl der Name (nāma) als auch die Vergehens [-klasse] (āpatti)." "Kāyo saŋsaggo’ti vatthu c’eva gottañca. Saṅghādiseso’ti namañc’eva āpatti ca." (PV 225)

Vergleiche auch:

"Saṅghādisesa ist der Name dieser Vergehens-klasse (āpatti-nikāya)." "Saṅghādiseso'ti tass'eva āpatti-nikāyassa nāmakammaŋ." (Pj 112)

Außerdem kann sabhāgā āpatti auf gar keinen Fall als 'kollektives Vergehen' übersetzt werden. Das kann man auch von den Synonymen und Antonymen für sabhāga erkennen. Denn ein Synonym für sa.bhāga ist ta.bbhā-giya und das Antonym añña.bhāgiya. Ein Beispiel mit Parājika-Vergehen Nr. l und Nr. 2:

"[1] Ein Parājika-vergehen wegen Geschlechtsverkehr ist gleichartig (ta.bbhāgiya) mit einem Parājikavergehen, das sich ebenfalls wegen Geschlechtsverkehr ereignete.

[2] Ein Parājika-vergehen wegen Geschlechtsverkehr ist andersartig (añña.bhāgiya) von einem Parājikavergehen, das sich wegen 'Nehmen von etwas Nichtgegebenem' ereignete." (Pj 168)

Der entscheidende Punkt für diese Gleich- und Andersartigkeit des Parājika-vergehens ist hier der Gegenstand (vatthu) des Parājika-vergehens, d.i. Geschlechtsverkehr (methunadhamma) einerseits und Nehmen von etwas Nichtgegebenem (adinnādāna) andererseits. Ansonsten gehören beide, Nr. l und Nr. 2, zu derselben Vergehens-klasse, d.i. Pārājika-āpatti-nikāya. Dasselbe Prinzip gilt für Saṅghādisesa-, Pācittiya-, usw. Vergehen.

Deswegen, wenn richtig übersetzt, soll sabhāgā āpatti 'Gleicher Vergehensgegenstand' heißen. Ein sabhāgā āpatti können sogar zwei Mönche im selben Kloster begehen und nicht nur eine ganze Gruppe 'kollektiv', wie es manchmal erklärt wird. Es ist jedoch möglich, daß ein Mönch [A], der z. B. wegen vikālabhojana (= Pāc. Nr. 37) ein Vergehen begangen hat, es in der Gegenwart von einem Mönch [B] gesteht, der z.B. wegen anatiritta-bhojana (= Pāc. Nr. 36) ein Vergehen begangen hat. (Smps 794) Obwohl beide, Nr. 36 und Nr. 37, zu derselben Vergehensklasse gehören, d. i. Pācittiya-āpatti-nikāya, und mit bhojana (Speise) zu tun haben, ist der entscheidende Punkt für das Entstehen eines sabhāgā āpattis jedoch der gleiche Vergehensggegenstand (sabhāgavatthu); wenn z. B. beide, [A] und [B], das vikāla-bhojana (= Pāc. Nr. 37) begangen haben, ohne Rücksicht auf den gleichen Ort und/ oder Zeitpunkt.
Der Sinn also ist, daß einer von beiden auf einem bestimmten Vergehensgegenstand (vatthu) rein (suddho) sein soll.

Wenn man sich nicht sicher ist, kann man vor dem Geständnis über den Gegenstand seines Vergehens sprechen (vatthuŋ kittetvā deseyya). (PV 212). Man muß aber bemerken, daß dieses Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses (desanā) eines sabhāgā-āpattis oder wegen der Entgegennahme (paṭiggahanā) ein acittaka-dukkaṭa ist, d.h. man kann es unabsichtlich und auch unwissentlich begehen. Denn es heißt in PV 125:

"Es gibt Vergehen, die man unabsichtlich (acittaka)/ unwissentlich (ajānanto) begehen kann."; "Atthi āpatti acittako / ajānanto āpajjati.

und in Vv 422:

"Hier nun ist es eben ein 'Acittaka-dukkaṭa-Vergehen' für ihn, der sich des gleichen Vergehens-gegenstandes nicht bewußt ist und bloß mit dem Namen der Vergehensklasse ein Geständnis ablegt oder entgegennimmt." "Ettha, sabhāgāpatti-bhāvaŋ ajānitvā, kevalaŋ āpatti-nāman’eva desentassa, paṭiggaṇhantassa acittakam’eva dukkaṭaŋ hoti."

Dieses acittaka-dukkaṭa kann folgendermaßen vorkommen:

  • 1) Nachdem [A] als Gestehender (desaka) über den Gegenstand (vatthu) seines Vergehens gesprochen hat und [B] als Entgegennehmer (paṭiggāhaka) sich nicht erinnert, oder denkt, daß er nicht das gleiche Vergehen wie [A] begangen hat, obwohl er es doch begangen hat und bloß entgegennimmt – ob sie es später erfahren oder nicht, daß [B] das gleiche Vergehen begangen hatte – ergibt sich daraus ein Dukkaṭavergehen für [B] wegen der Entgegennahme (paṭiggahanā-dukkaṭa) und für [A] wegen des Geständnisses (desanā-dukkaṭa).

    NB: Das ist üblich für alle 'Acittaka-vergehen', daß man unabsichtlich oder unwissentlich ein Vergehen begehen kann. Ein Beispiel wäre mit 'Essen zur Unzeit', d.i. nach 12 Uhr mittags. Ob man es später erfährt oder nicht, daß z.B. die Uhr nachging und man nach 12 Uhr aß, es ergibt sich daraus für jedes Hinunterschlucken ein Pācittiyavergehen. (s. Pāc 86: "Vikāle kālasaññī ...āpatti pācittiyassa."). Es gibt auch andere Vergehen, die man unabsichtlich oder wegen falscher Wahrnehmung (saññā) von Zeit usw. begehen kann. Es ist deshalb empfehlenswert, daß man ab und zu ein allgemeines Geständnis ablegt. (s. Anh. I. Kap. 5, I. Allgemeines Geständnis.)
  • 2) Auf die gleiche Weise, wie oben bei 1), ergibt sich daraus ein Dukkaṭavergehen, falls sich [A] und/oder [B] an gewisse vatthus nicht erinnern, während sie ein allgemeines Geständnis ablegen, so daß sie nicht darüber sprechen können, oder daß sie es zunächst nicht bemerken, das gleiche Vergehen begangen zu haben, oder sie meinen, daß es kein Vergehen zu einem gewissen vatthu gibt, oder daß zumindest Zweifel daran bestehen.
  • 3) Wenn man mit jüngeren Mönchen gesteht, sagen sie – entweder aus Unerfahrenheit, ohne klare Vorstellung, was ein Vergehen, was kein Vergehen, was ein leichtes Vergehen, usw. ist, oder aus totaler Unwissenheit, Verwirrung, Verwechselung, Angst, Sorglosigkeit, Schamlosigkeit oder auch aus Schamgefühl, usw. – 'Nein', während man sie fragt: "Hast du das gleiche Vergehen begangen?", obwohl sie es doch begangen haben. Ob man es später erfährt oder nicht, es ergibt sich daraus ein Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses/ der Entgegennahme.

In allen solchen Fällen sind die Vergehen, die gestanden wurden, eben recht gestanden und man wird rein davon. Wegen des Geständnisses (desanā) jedoch begeht der Gestehender [A] ein verschiedenes Dukkaṭa, d.i. desanā-dukkaṭa[259], und wegen der Entgegennahme (paṭiggahanā) der Entgegennehmer [B] ein anderes, d.i. paṭiggahanā-dukkaṭa. Diese Dukkaṭavergehen sind jetzt von verschiedenem Gegenstand (nānavatthukaŋ), d.i. desanā/paṭiggahanā, und nicht gleich (vi.sabhāgā). Deshalb können sie sie, um davon rein zu werden, gegenseitig gestehen, ohne ein weiteres Dukkaṭavergehen zu begehen. (s. Smps794)

Zweifellosigkeit

  • i) Weil man ein 'Gleiches Vergehen' unabsichtlich (acittaka) begehen kann,
  • ii) weil man auf das Wort der anderen nicht vertrauen kann,
  • iii) weil weitere Zweifelsfälle bezüglich der Genauigkeit entstehen können, und
  • iv) weil, wenn man im Zweifel darüber (vematiko) ist, ein Extra-Dukkaṭavergehen begehen kann, (lies z.B. Pāc 86: "...vematiko, āpattidukkaṭassa."),

– deshalb schlagen die Vinayalehrer vor, um alle möglichen Zweifel zu beseitigen, besonders wenn man ein 'Allgemeines Geständnis' ablegt, das Folgende zu berücksichtigen:

1) [A] kann ein Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses (desanā) begehen, nachdem er den Satz:

"Okāsa! ahaŋ, ...bhante/..., sambahulā nānāvatthukā ... āpajjiŋ. Tā ...paṭidesemi." ausgesprochen hat.

ii) Und [B] ein anderes Dukkaṭavergehen wegen der Entgegennahme (paṭiggahanā) nachdem er: "Passasi, ...?" fragt.

iii) Also soll [A] am Ende noch einmal auf diese Weise gestehen:

[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses. Dies gestehe ich vor ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/āvuso, desanā-dukkaṭaŋ āpattiŋ āpajjiŋ. Taŋ tumha-/tuyha-mūle
paṭidesemi.

iv) [B] soll sein Dukkaṭavergehen wegen der Entgegennahme (paṭiggahanā) in sein allgemeines Geständnis einschließen und alles zusammen gestehen:

"Okāsa! ahaŋ, ... , sabbāpattiyo ārocemi. ... (3x)
"Okāsa! ahaŋ, ... , sambahulā nānāvatthukā āpattiyo āpajjiŋ. Taŋ tumhamūle paṭidesemi".

v) Wenn [B] kein allgemeines Geständnis ablegt, jedoch im Zweifel ist, dann ist es nicht falsch, wenn er einfach auf diese Weise gesteht:

[A]: "Ehrwürdiger Herr/Freund! Ich beging ein Dukkaṭavergehen wegen der Entgegennahme. Dies gestehe ich vor Ihnen/ dir." "Ahaŋ, bhante/ āvuso, paṭiggahanā-dukkaṭaŋ āpattiŋ āpajjiŋ. Taŋ tumha-/tuyhamūle paṭidesemi.

Damit werden beide von möglichen Vergehen rein. Etwas anderes ist es aber, wenn sie bewußt und aus Mißachtung/Respektlosigkeit (anādariye) ein gleiches Vergehen gegenseitig gestehen bzw. entgegennehmen und ein desanā/ paṭiggahanā-dukkaṭa Geständnis ablegen. Sie begehen damit nach Pāc. Nr. 54 ein Extra-Pācittiyavergehen. Das bedeutet, daß sie vorsätzlich (sañcicca) ein Vergehen begehen, was eigentlich das Merkmal einer schamlosen Person ist. Es heißt ja im allgemeinen: "Jene Person, die vorsätzlich ein Vergehen begeht, ein Vergehen verheimlicht und dem verkehrten Pfade [der üblen Wünsche, des Ärgers, der Verblendung und der Feigheit] verfällt solch eine Person wird als 'schamlos' bezeichnet". (PV 158)

Anhang III  

Die Rede über die Freundlichkeit   [260]

Karaṇīya-mettāsutta  

[Dieses ist ein Schutzsutta gegen negative Kräfte und Einflüsse.] 
1. a. Dies soll erwirken, wer in sinnvollem Fortschritt geschickt ist
b. Und jenen friedvollen Zustand zu erlangen wünscht:
c. Tüchtig soll er sein und aufrichtig, aufrichtig voll und ganz.
d. Zugänglich sei er, sanft und ohne Hochmut.
1. a. Karaṇīyam'atthakusalena
b. Yan taŋ santaŋ padaŋ abhisamecca:
c. Sakko ujū ca sūjū ca
d. Suvaco c'assa mudu anatimānī.
2. a. Genügsam sei er und leicht zu unterstützen,
b. Nicht viel geschäftig und mit leichter Lebensführung.
c. Die Sinne still, und klar sei sein Verstand,
d. Nicht dreist, nicht gierig unter Familien gehend.
2. a. Santussako ca subharo ca,
b. Appakicco ca sallahukavutti.
c. Santidriyo ca nipako ca,
d. Appagabbho kulesu ananugiddho.
3. a. Auch nicht im Kleinsten soll er sich vergehen,
b. Wofür ihn andere, Verständige, tadeln mögen.
[Und auf diese Weise soll er seinen Geist entfalten:]
c. Glücklich, frei von Gefahr
d. Mögen all' die Wesen sein; von Glück erfülltem
Geiste!
3. a. Na ca khuddaŋ samācare kiñci,
b. Yena viññū pare upavadeyyuŋ.
c. Sukhino vā khemino hontu,
d. Sabbe sattā bhavantu sukhitattā:
4. a. Welche Lebewesen es auch immer gibt,
b. Sich Fürchtende oder Unerschütterliche, restlos alle;
c. Lange, große,
d. Mittelgroße, kurze, winzige oder dicke,
4. a. Ye keci pāṇabhūt'atthi,
b. Tasā vā thāvarā vā anavasesā;
c. Dīgha vā ye mahantā vā,
d. Majjhimā, rassakā, aṇukathūlā,
5. a. Ob sichtbar oder unsichtbar,
b. Ob fern sie weilen oder nah,
c. Ob geboren oder suchend die Geburt,
d. Mögen all' die Wesen
Von Glück erfülltem Geiste sein.
5. a. Diṭṭhā vā ye vā addiṭṭhā,
b. Ye ca dūre vasanti avidūre,
c. Bhūtā vā sambhavesī vā,
d. Sabbe sattā bhavantu sukhitattā!
6. a. Mög' keiner den and'ren hintergehen,
b. Keinen verachten, wo auch immer!
c. Aus Zorn und feindlicher Gesinnung
d. Mög' keiner wünschen einem and'ren Leid!
6. a. Na paro paraŋ nikubbetha,
b. Nātimaññetha katthacinaŋ kañci!
c. Vyārosanā paṭighasaññā
d. Nāññamaññassa dukkham'iccheyya!
7. a. Wie eine Mutter ihr eig'nes Kind,
b. Ihr einzig' Kind mit ihrem Leben schützt,
c. So möge er zu allen Wesen
d. Entfalten ohne Schranken seinen Geist!
7. a. Mātā yathā niyaŋ puttaŋ,
b. Āyusā ekaputtam anurakkhe,
c. Evam pi sabbabhūtesu
d. Mānasaŋ bhāvaye aparimāṇaŋ!
8. a. Mit Freundlichkeit zur ganzen Welt
b. Entfalte ohne Schranken er den Geist:
c. Nach oben hin, nach unten, quer inmitten,
d. Unbeschränkt, von Haß und Feindschaft frei!
8. a. Mettañca sabbalokasmiŋ
b. Mānasam bhāvaye aparimāṇaŋ:
c. Uddhaŋ adho ca tiriyañ ca,
d. Asambādhaŋ, averaŋ, asapattaŋ!
9. a. Ob stehend, gehend, sitzend oder liegend,
b. Solange er von Schläfrigkeit ist frei,
c. Zu dieser Achtsamkeit mög' er entschließen sich,
d. 'Göttlich Weilen' nannten sie das hier.[261]
9. a. Tiṭṭhaŋ caraŋ nisinno vā,
b. Sayāno vā yāvat'assa vigatamiddho,
c. Etaŋ satiŋ adhiṭṭheyya,
d. Brahmam'etaŋ vihāraŋ idha-m-ahu.
10. a. Falsche Ansicht nicht verfolgend, tugendhaft,
b. Begabt mit Einsicht,
c. Hat er die Gier nach Lüsten überwunden,
d. So kehrt gewiß in Mutterschoß er nicht mehr ein.
10. a. Diṭṭhiñca anupagamma, sīlavā,
b. Dassanena sampanno,
c. Kāmesu vineyya gedhaŋ,
d. Na hi jātu gabbhaseyyaŋ punaretī'ti.

Die Rede über den Körperschutz

Khandha-paritta  

[Dieses ist ein Schutzsutta gegen die verletzenden und tödlichen Einflüsse aus der Tierwelt]  
1. a. "Mit den Virūpakkhas sei meine Freundlichkeit!
b. Meine Freundlichkeit sei mit den Erāpathas!
c. Mit den Chabyāputtas sei meine Freundlichkeit!
d. Und meine Freundlichkeit sei mit den
Kaṇhāgotamakas!
1. a. "Virūpakkhehi me mettaŋ!
b. Mettaŋ erāpathehi me!
c. Chabyāputtehi me mettaŋ!
d. Mettaŋ kaṇhāgotamakehi ca!
2. a. Mit den Fußlosen [Wesen] sei meine Freundlichkeit!
b. Meine Freundlichkeit sei mit den Zweifüßigen!
c. Mit den Vierfüßigen sei meine Freundlichkeit!
d. Und meine Freundlichkeit sei mit den Vielfüßigen!
2. a. Apādakehi me mettaŋ!
b. Mettaŋ dvipādakehi me!
c. Catuppadehi me mettaŋ!
d. Mettaŋ bahuppadehi me!
3. a. Möge mich ein Fußloses nicht schädigen!
b. Nicht schädigen möge mich ein Zweifüßiges!
c. Möge mich ein Vierfüßiges nicht schädigen!
d. Nicht schädigen möge mich ein Vielfüßiges
3. a. Mā maŋ apādako hiŋsi!
b. Mā maŋ hiŋsi dvipādako!
c. Mā maŋ catuppado hiŋsi!
d. Mā maŋ hiŋsi bahuppado!
4. a. Alle Wesen, alles Lebende,
b. Alle Geschöpfe ganz und gar,
c. Mögen sie alle [nur] Gutes sehen,
d. Möge nichts Böses auf sie kommen!
4. a. Sabbe sattā sabbe pāṇā,
b. Sabbe bhūtā ca kevalā;
c. Sabbe bhadrāni passantu,
d. Mā kiñci pāpamāgamā!
5. Unermeßlich ist der Buddha, unermeßlich ist die Lehre,
unermeßlich ist der Orden.
Begrenzt sind die Reptilien, die Schlangen, Skorpione, Tausendfüßler, Spinnen, Eidechsen und Mäuse.
Errichtet ist von mir diese Sicherheit, errichtet ist von mir dieser Schutz. Mögen diese Wesen zurückweichen.
Ich selbst verbeuge mich vor dem Erhabenen, verbeuge mich vor den sieben vollkommen selbst Erleuchteten."
5. Appamāṇo buddho, appamāṇo dhammo,
Appamāṇo saṅgho. Pamāṇavantāni siriŋsapāni, ahivicchikā,
satapadī, uṇṇanābhi, sarabū-mūsikā. Katā me rakkhā, kataŋ me parittaŋ.
paṭikkamantu bhūtāni. So’haŋ namo Bhagavato, namo sattannaŋ
sammā Sambuddhānan'ti."
"Seid (wörtl. weilt) vollkommen in Sittlichkeit, o Mönche, vollkommen im Pātimokkha! Seid beherrscht durch die Selbstbeherrschung ge mäß dem Pātimokkha und vollkommen im Wandel und Umgang! In geringsten Fehlern Gefahr erblickend, übt euch in den auf euch genommenen Schulungsregeln!" "Sampannasīlā, bhikkhave, viharatha sampannapātimokkhā! Pātimokkhasaüvarasaüvutā viharatha ācāragocarasampannā! Aṇumattesu vajjesu bhayadassāvino, samādāya sikkhatha sikkhāpadesu!" (M i. 33)

Die letzte Ermahnung des Buddhas  

"Jetzt nun, o Mönche, wende ich mich an euch:
Dem Verfall unterworfen sind Aktivitäten!
Strebet ohne Unterlaß!" [um das gründlich zu verstehen.]

"Dies ist die letzte Ermahnung des Wirklichkeitsfinders."
"Handa dāni, bhikkhave,
āmantayāmi vo:
Vayadhammā saṅkhārā!
Appamādena sampādethā! 'ti.
"Ayaŋ Tathāgatassa pacchimā vācā."
(D ii.156)

Anmerkungen   

1.
Buddhistisher Mönch (Bhikkhu): siehe Diskussion Nr. 1. im Anhang II.
2.
MV 130. Über das 'Hauptregelwerk' (Pātimokkha) siehe Diskussion Nr. 2, im Anhang II.
3.
Wie mukha zu mokkha und pamukha zu pāmokkha wurde, siehe Anh. II, Diskussion Nr. 2.
4.
Khvt 1 - NB: Die Vorteile der Sittlichkeit bestehen in der Erlangung der Reuelosigkeit (avippaṭisāra) und vieler anderer Vorzüge (A v. 2; siehe 'Sutten zum Thema'). Ferner wird im A iii. 252 gesagt, daß der Sittenreine, sittlich Vollkommene, selbstsicher und nicht angsterfüllt ist, siehe auch M i. 33, und nach dem Tod auf glückliche Daseinsfährte (sugati), in himmlische Welt (sagga) gelangt, und daß anders herum, der sittenlose Mensch unsicher und angsterfüllt ist und nach dem Tod auf Leidensfährte (duggati), in die Qualen der Abgründe (apāya: Tier-, Gespenster-, Dämonenreich, Höllen) gelangt.

Obwohl dies die Regel ist, wird in M i. 193 gesagt, daß ein Mönch, der durch seinen Erfolg in Sittlichkeit (sīla-sampadā) hochmütig wird und die anderen verachtet: "Ich bin sittenrein, bin tugendreich, bin gutmütig. Diese anderen Mönche aber sind sittenlos, sind bösartig!", und dieser Erfolg ihn berauscht, ihn nachlässig macht und leichtsinnig, dann trifft den Leichtsinnigen Leiden (dukkha). Das gleiche gilt für Erfolg bei der Geistessammlung (samādhi-sampadā) usw. Ob er jedoch deswegen auf eine Leidensfährte (Hölle usw.) gelangt, ist nicht erwähnt. Man kann annehmen, daß seine Leichtsinnigkeit ein Hindernis für seinen Fortschritt ist.

5.
Siehe Amn. 110.
6.
In der hinduistischen Kosmologie ist Sineru der höchste Berg.
7.
"Yo kho, Ānanda, mayā dhammo ca vinaya ca desito, paññatto, so vo mamaccayena satthā'ti." (D. Nr. 16)
8.
Siehe Anm. 91.
9.
Uposatha (hier: Beachtung der Pātimokkharezitation) siehe Anh. II, Diskussion Nr. 3.
10.
"Anujānāmi, bhikkhave, [1]Uposathāgāraŋ sammajjituŋ ...[2] Uposathāgāre padīpaŋ kātuŋ ... [3] pāṇīyaŋ paribhojanīyaŋ upaṭṭhāpetuŋ ... [4] Uposathāgāre āsanaŋ paññāpetun'ti" (MV 118)
11.
"Anujānāmi, bhikkhave, [1] gilānena bhikkhunā chandaŋ dātuŋ ... [2] pārisuddhiŋ dātuŋ ... (MV 120-1) [3] utupamāṇaŋ ācikkhitabbaŋ ... (MV 95) [4] bhikkhū gaṇetuŋ... (MV 117) [5 ] 'Eso, bhaginiyo, ovādo'ti, niyyādetabbo." (Pāc. 52)
12.
Patta-kallaŋ: siehe Anh. II, Diskussion Nr. 4.
13.
"Es gibt, ... , diese zwei Uposathatage: am 14. oder am 15. Tag [des Halbmonats]." (Dve' me bhikkhave, uposathā: cātuddasiko ca paṇṇarasiko ca.) (MV 111)

In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebente Uposathatag der vierzehnte. Ungefähr alle drei Jahre wird der 14. zu einem 15. geändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten. Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit 10 Uposathatage hat, ist auch der 10. Uposathatag der 15. Ein Mondjahr (synodisch) hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre. Siehe Anm. 129, Abb. 2, 3 und Erklärung.

14.
"Man soll nicht, ... , an einem Nicht-Uposathatag die Uposathahandlung durchführen, abgesehen von dem Tag der Einigung des Ordens." (Na ca, bhikkhave, anuposathe uposatho kātabbo, aññatra saṅghasāmaggiyā'ti.) (MV 136)

Dieser Tag ist zeitlich nicht fest gesetzt; er wurde nach der Einigung in einem Streitfall zwischen Bhikkhus aus Kosambi eingeführt, siehe MV 366 ff., und die Pātimokkharezitation soll, in solchen Fällen gleich nach dem Vinayaverfahren ausgeführt werden. Siehe MV 356.

15.
"Ich erlaube, ... , den Pātimokkha ein Mal in der Mondphase, am 14. oder am 15. Tag zu rezitieren."

(Anujānāmi, bhikkhave, sakiŋ pakkhassa, cātuddase va paṇṇarase vā, pātimokkhaŋ uddisitun'ti.) (MV 104). Siehe auch Anm. 1.

Obwohl der Satz hier "Ajj' uposatho ... paṇṇaraso", in mehreren Büchern hinzu gefügt und rezitiert wird, was eigentlich nicht falsch ist, erscheint er nicht in der Buddhajayantī-Version, da es in chronologischer Reihenfolge viel später "Anujānāmi, ..., cātuddase / paṇṇarase ... uddisitun'ti" erlaubt wurde.

16.
In diesem Zusammenhang: kammappattā = kammassa arahā, anucchavikā, sāmino. /: patto = yutto, araho. (Smps 1045, 850)

Auch Ms. I.B. Horner übersetzt kammappattā als "entitled (to take part in the formal) act" (B.D. IV,456). Daß das Wort patta hier nicht gekommen oder angekommen bedeutet, kann man am folgenden Beispiel feststellen:

"Ñattidutiye ce, bhikkhave, kamme yāvatikā bhikkhu kammappattā, te anāgatā honti, chandārahānaŋ chando anāhato hoti, ..., vaggakammaŋ."
(MV 317)

Hier bedeutet anāgatā "nicht gekommen"; und dieser Satz sollte so übersetzt werden:

"Eine Handlung ist von einer unvollständigen Versammlung durchgeführt worden (vaggakamma), falls zu einer Ñatti-dutiya-Handlung nicht alle Mönche gekommen sind (anāgatā), die das Recht haben, an dieser Handlung teilzunehmen (kammapattā) und die Zustimmung (chando) jener, die dazu berechtig sind ihre Zustimmung zu geben (chandārahā), nicht überbracht worden ist, ..."

17.
s. Anh. I, Kap. 5. IV 'Gleiches-Vergehen-Geständnis' (sabhāgā āpatti).
18.
"Man soll nicht, ..., den Pātimokkha vor einer Gruppe rezitieren, in der sich Laien befinden. Wer so rezitiert, begeht ein Dukkaṭavergehen." (Na, bhikkhave, sagahaṭṭhāya parisāya pātimokkhaŋ uddisitabbaŋ. Yo uddiseyya āpatti dukkaṭassa.) (MV 116).

Andere Personen, die gemieden werden sollen sind: Sāmaṇera; suspendierte Mönche; Eunuchen, wer zu einem nicht-buddhistischen Orden übergetreten ist, Disrobte, wer ein Pārājika begangen hat, wer heimlich mitlebt (d.h. ist nicht ordiniert), Tiere, Vater- bzw. Muttermörder, der Hermaphrodit, Ordensspalter usw. Für die komplette Liste siehe MV 135 f. Alle diese können kommen und zuhören, nur daß sie außerhalb der Reichweite der regulären Mönche bleiben sollen.

19.
Dieses Verfahren heißt "Die Handlung bei einem [verbalen] Antrag auf Berechtigung". (Ñatti-sammuti-kammaŋ.) (Smps 1051; PV 222). Siehe auch Anm. 20 und Anm. 24.
20.
"Ich erlaube, o Mönche, daß ein Mönch, der dazu berechtigt ist, [einen anderen Mönch] in der Mitte des Ordens über die Verhaltensethik befragt." (Anujānāmi, bhikkhave, saṅghamajjhe sammatena vinayaŋ pucchitun'ti.) (MV 113)
Wenn er nicht dazu berechtigt ist, ist es ein Dukkaṭavergehen. (MV 113)
21.
'Namo ... sammā Sambuddhassa': siehe Anh. II. Diskussion Nr. 5.
22.
"Ich erlaube, ... , daß die Verantwortung der Pātimokkha [-rezitation] von einem Mönch übernommen wird, der ein Thera (Älterer: zehn od. mehr als zehn Jahre hochordiniert ) ist." /oder "... von einem Mönch, der [im Pātimokkha] erfahren und [zu dessen Rezitation] fähig ist." (Anujānāmi, bhikkhave, therādhikaŋ pātimokkhan'ti" / "... yo tattha bhikkhu byatto, paṭibalo tassādheyyaŋ... ." (MV 115/-6). Deshalb wendet er sich an jenen, sagend: 'Ehrwürdiger Herr.'
23.
Patta-kallaŋ: siehe Anh. II, Diskussion Nr. 4.
24.
"Ich erlaube, ..., daß ein Mönch, der dazu berechtigt ist, die Fragen zur Verhaltensethik in der Mitte des Ordens beantwortet." (Anujānāmi, bhikkhave, saṅghamajjhe sammatena vinayaŋ vissajjetun'ti.) (MV 113)
25.
"Ich erlaube, ...., [den Charakter eines] Menschen in Betracht zu ziehen und ihn danach um Erlaubnis zu bitten." (Anujānāmi, bhikkhave, puggalaŋ tulāyitva okāsaŋ kārāpetun'ti.) (MV 114). Deshalb sagt er 'mit Verlaub' (Okāsa!).
26.
"Eine Frage [im Pāli] fängt mit api, api nu oder kiŋ an. Kiŋ kann sogar am Ende eines Satzes stehen, z.B.: "Kiŋ gacchasi?" "Gacchasi kiŋ?": ["Du gehst?", "Gehst du?"] (PME. Lesson 9). Siehe auch: "Ekaŋ nāmaŋ kiŋ? Dve nāma kiŋ? ..." (Khuddaka-pāṭha IV)
27.
Diese sind dem Wechsel unterworfen. Siehe Anm. 13.
28.
"Ich erlaube, daß eben alle Mönche das Berechnen der Mondphasen erlernen." (Anujānāmi, bhikkhave, sabbeheva pakkhaganaṇaŋ uggahetun'ti.) (MV 117). Siehe Anm. 127, Abb. 2, 3 und Erklärung.
29.
Patta-kallaŋ: siehe Anh. II, Diskussion Nr. 4.
30.
siehe Anm. 13.
31.
siehe Anm. 16.
32.
siehe Anm. 14.
33.
siehe Anm. 16.
34.
"Ich erlaube, ... , den Pātimokkha zu rezitieren wenn [mindestens] vier Mönche anwesend sind." (Anujānāmi, bhikkhave, catunnaŋ pātimokkhaŋ uddisituŋ.) (MV 124). Dasselbe gilt, wenn es mehr als vier sind.
35.
"Hatthapāsa (die Reichweite der Hand), ist ein fachlicher Ausdruck, der im Vinaya immer verwendet wird, um einen Abstand von 2 1⁄2 Ellen (cubits) um sich herum zu bezeichnen, [wenn man den Unterarm zusammen mit dem Oberkörper vorwärts ausstreckt (pasāretvā), ohne die Hüften, Fersen usw. zu bewegen]."

(B.D. II. 18 n.1). Gemäß Pj 121: "Hand od. Unterarm bedeutet: [Der Abstand] vom Ellbogen bis zu der Spitze des [mittleren] Fingernagels." (Hattho nāma: Kapparaŋ upādaya yāva agganakhā.) — was auch manchmal ratanaŋ heißt (Smps 470; J vi. 401) = 2 Spannen (2 vidatthiyo - VbhA 343).

Wortbildung: Hatthaŋ pasa.ritva, pasā.ritāŋ hatthaŋ = Hattha-pāso. Die Bedeutung ist: Man streckt den Unterarm so weit aus bis man einen Gegenstand erreicht = Reichweite. Maximalweite: "Pasāritahatthaŋ ... aḍḍhateyya hattho (2 1⁄2 Ellen) = hatthapāso". (Smps 607)

36.
siehe Anm. 18.
37.

Byattena bhikkhunā, paṭibalena saṅgho ñāpetabbo: - "Suṇātu me ... uposathaŋ kareyya, pātimokkhaŋ uddiseyya." (MV 101)- Dieses Verfahren (vinayakammaŋ) heißt: Ñatti-uposathakammaŋ (Die Handlung bei einem Antrag, [hier:] auf die Durchführung des Uposatha [d.i. Beachtung der Pātimokkharezitation].) (Smps 1051; PV 22)

38
siehe Anm. 15.
39.
"Und einer, der ein Vergehen begangen hat, soll den Pātimokkha nicht anhören. Wenn er ihn anhört, begeht er ein Dukkaṭavergehen. Ich erlaube, ... , einen Mönch, der ein Vergehen begangen hat und die Pātimokkharezitation anhört, davon auszuschließen." (Na ca, bhikkave, sāpattikena pātimokkhaŋ sotabbaŋ. Yo suṇeyya āpatti dukkaṭassa. Anujānāmi, bhikkhave, yo sāpattiko pātimokkhaŋ suṇāti, tassa pātimokkhaŋ ṭhapetuŋ.) (CV 240)

Wenn man sich aber vor der Uposathahandlung durch ein Geständnis gereinigt hat, kann man davon nicht ausgeschlossen werden. Siehe auch Anm. 40

40.
Siehe Anh. I, Kap. 5. V.: Geständnisse während der Pātimokkharezitation.
41.
"Wofür ist es ein behindernder [Umstand]? Es ist ein behindernder [Umstand] für die Erreichung der karmisch-heilsamen Zustände, wie der Vertiefungen, Befreiungen, Geistessammlungen" (Kissa antarāyiko? ... jhānānaŋ, vimokkhānaŋ, samādhīnaŋ kusalānaŋ dhammānaŋ adhigamāya antarāyiko.) (MV 104)
42.
"Kissa phāsu hoti?.... jhānānaŋ, vimokkhānaŋ ..." (MV 104)
43.
Die Präambel ist im MV 101f zu finden. Die Ausrufungsfrage: "Hier nun frage ich die Ehrwürdigen", erscheint im MV nicht am Ende der Präambel (Nidāna), sondern im Pj und Pāc., am Ende der Pārājika usw. Rezitationen. In Khvt jedoch ist angegeben, daß sie wegen der unten erwähnten Gründe auch hier rezitiert werden soll. So wird die Präambel richtig rezitiert werden, sonst ist sie falsch rezitiert. Die Gründe sind:
  • 1) wegen der bewussten Lüge, der Fragende soll fragen: "Sind Sie hierin rein? ...",
  • 2) wegen des Satzes: "Ist es offenbart, wird es für ihn erleichternd sein.",
  • 3) wegen der Suttavibhaṅga im MV 102: "Yāvatatiyaŋ anusāvitaŋ hoti' ti: Sakim'pi (einstmals) anusāvitaŋ hoti, dutiyampi anusāvitaŋ hoti, tatiyampi anusāvitaŋ hoti",
  • 4) wegen der Angabe im MV 111: "Nidānaŋ uddisitvā ... ayaŋ paṭhamo pātimokkhuddeso", und
  • 5) wegen der Tatsache, daß einer, der ein Vergehen begangen und es nicht gestanden hat, an der Uposathahandlung nicht teilnehmen und den Pātimokkha nicht anhören soll, sonst begeht er ein Dukkaṭavergehen. (CV. 240). Siehe Anm. 39.

Dies ist das Urteil von früheren Vinayalehrern und deshalb wird die Ausrufungsfrage in singhalesischen und burmesischen usw. Pātimokkhabüchern am Ende der Präambel hinzu gefügt und rezitiert. Auf diese Weise, wird es am Ende jeder Rezitation bis zu drei Mal ausgerufen. Wer sich vor oder während der Ausrufungsfrage an ein vorliegendes Vergehen erinnert und es am Ende der dritten Ausrufungsfrage, d.i.: "Tatiyam'pi pucchāmi parisuddhā", nicht offenbart, begeht ein Dukkaṭavergehen wegen bewusster Lüge durch nicht Aussprechen (anālapento). (Khvt 16; PV 216). Es heißt auch in diesem Fall: "Sampajānamusāvāde kiŋ hoti? Dukkaṭaŋ hoti." (MV 103). Wie er sich verhalten soll, siehe Anh. I. Kap. 5. V.: Geständnisse während der Pātimokkharezitation.

44.
Buddhistisher Mönch (Bhikkhu): siehe Diskussion Nr. 1. im Anhang II.
45.
" 'Welcher auch immer' bedeutet: Was für ein Typ auch immer, gemäß seiner Beschäftigung, Abstammung [National-ität], Name, Nachname, Sitte, Wohnort, Unterhalt, entweder von älterem, jüngerem oder von mittlerem Alter, dieser heißt: 'Welcher auch immer'". (Yo panā'ti: yo yādiso, yathāyutto, yathājacco, yathānāmo, yathāgotto, yathāsīlo, yathāvihārī, yathāgocaro, thero vā navo vā majjhimo vā. Eso vuccati 'yo panā'ti.) (Pj 23)
46.
Dorf: Wenn ein Haus keine durch einen Zaun usw. definierte Umgrenzung hat, dann ist die 'Umgebung des Hauses' soweit, wie eine Hausfrau das Wasser eines Waschbassins aus der Haustür hinaus schütten kann. Dies ist als die 'Umgebung des Hauses' (ghar'ūpacāra) definiert. Von dem Zaun oder der Umgebung des Hauses ist die 'Umgebung des Dorfes' (gām'ūpacāra) so weit entfernt, wie zwei Steinwürfe hinter einander geworfen, die von solcher Art sind, wie junge Män-ner sie ausführen um ihre Kraft zu erproben. Dies ist als die 'Umgebung des Dorfes' definiert. Alles außerhalb dieses Bereiches wird als 'Wald' bezeichnet. Diese Definition von Dorf (bewohnter Gegend) und Wald gilt ebenso für anderen Regeln. Siehe Pj 46; Khvt 26.
47.
"Theyya- saṅkhātan'ti = theyya-citto, avaharaṇa citto." (Pj 46)
48.
"Uttari-manussa-dhammo nāma: jhānaŋ, vimokkhaŋ, samādhi, samāpatti, ñāṇadassanaŋ maggabhāvanā, phalasacchikiriyā, kilesappahānaŋ, ... suññāgāre abhirati." (Pj 91)
49.
[Alamariya-] ñāṇadassanan'ti = tisso vijjā. (Die drei Wissen: Die Erinnerung an frühere Daseinsformen, das Himmlische Auge und die Triebversiegung.) (Pac. 26 / Pj 91)
50.
Für die "Rezitation ʽals gehört'" (sutuddesa) betrachtet, nur falls es eine Behinderung gibt, siehe Anh. I. Kap. 4. A.
51.
"[Semantisch gesehen] Saṅgho + ādi +seso bedeutet: "Saṅghādiseso'ti:
[1] Nur der Orden (saṅgho) gibt für [die Wiedergutmachung ] dieses Vergehens, am Anfang (ādi), die Bewährungszeit (Parivāsa). Als Folge (seso), sendet nur der Orden, [falls notwendig], zum Beginn zurück (mulāya paṭikassati). Nur der Orden gibt die Pflicht (vatta) auf, daß er dem Orden Ehre (Mānatta) erbiete. Nur der Orden setzt [einen Mönch] wieder [in seine Bhikkhuprivilegien] ein (abbheti). Nicht einige, nicht eine Person; deshalb heißt es: Saṅgho + ādi + seso = Saṅghādiseso. [1] Saṅgho' va tassā āpattiyā parivāsaŋ deti, mulāya paṭikassati, mānattaŋ deti, abbheti. Na sambahulā, na ekapuggalo; tena vuccati: saṅghādiseso'ti.
[2] [Fachsprachlich gesehen] ist Saṅghādisesa der Name (nāmakammaŋ) und der Fachausdruck (adhivacanaŋ) für diese Vergehensklasse (āpatti-nikāya). Deshalb heißt es auch: Saṅghādisesa [-vergehen]." [2] Tass' eva āpattinikāyassa nāmakammaŋ adhivacanaŋ; tena'pi vuccati: saṅghādiseso'ti."(Pj 112)

Daher wurde aus Gründen der Verständlichkeit in der Übersetzung die folgende Bedeutung angegeben:

  • a) "... [dies] ist ein Vergehen, das das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht" (saṅgho ādimhi ceva sese ca icchitabbo assa) (Smps 370), oder
  • b) "Er begeht ein Vergehen, das das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht." (saṅghādisesaŋ āpattiŋ āpajjati.) (Siehe z.B. CV 55)

Bei den folgenden Saṅgh's wird die Phrase b) "Er begeht ein Vergehen, das ... macht" nicht in Klammern gesetzt. Besonders wie man sich von Saṅghādisesa-Vergehen reinigen kann, siehe Anh. I, Kap. 6.

52.
"Otiṇṇo nāma: sāratto [= sa-rāgo]." "Vipariṇatan'ti: rattaŋ cittaŋ [= sa-rāgaŋ]." (Pj 121)

NB: Bei den folgenden Saṅgh's wird das Wort "Begierde" (= rāga) nicht mehr in Klammern gesetzt.

53.
"Unanständige Wörter bedeutet: Jene Wörter, die mit dem After, mit dem Geschlechtsteil (wörtl.: Harndurchgang) und mit Geschlechtsverkehr verbunden sind." (Duṭṭhullā vācā nāma: vaccamagga-passāva-magga-methunadhamma-paṭisaŋyuttā vācā.) (Pj 127)
54.
"Methunadhamma-paṭisaŋyuttena vacanena." (Smps 394)

NB: Obwohl diese Phrase im Pāli am Ende des Satzes steht, wird sie hier an den Anfang gestellt, weil es sonst nicht mit der deutschen Syntax übereinstimmt.

55.
In Pāli: "Dhamma", in diesem Zusammenhang im negativen Sinne = Methuna-dhamma. (Pj 133). Denn dieses Saṅghādisesavergehen ereignet sich nur dann, wenn er das Wort "Geschlechts-Akt/-Verkehr" verwendet und das in Bezug auf die Bedienung seines eigenen Wunsches. (Siehe Pāc 134; Smps 394)
56.
"Itthi-purisānaŋ antare/vemajjhe sañcaraṇa-bhāvan'ti attho. Sañcaratī'ti = sañcaraṇo puggalo. Tassa bhavo sañcarittaŋ." (Vv. 224 / Vm. 10)
57.
"Die Bedeutung ist: Ohne einen Spender (Schenker, Stifter), der sie bauen lassen würde." (Kāretvā dāyakena virahitā'ti attho.) (Smps 402)
58.
"Bauen lässt bedeutet: Entweder er baut sie selbst oder lässt sie durch andere [Sāmaṇeras, Maurer usw.] bauen." (Kārayamānena'ti: karontena vā kārāpentena vā.) (Pj 149). Vgl. Anm. 107.
59.
In der Länge: "Außen gemessen [= 12]" (Bāhirimena mānena.) (Pj 149). Siehe Abb. 1, unten.

Gemäß Smps ist 1 Sugatahandspanne = 3 Handspannen eines Mannes von mittlerer Größe. Es wird jedoch nirgendwo erwähnt, daß "Sugatamaß" etwas mit dem Buddha oder seinem Körper zu tun hat. Wie es scheint, muß "sugata" ein Normmaß sein. Heutzutage gibt es, besonders in Thailand, verschiedene Meinungen darüber.

60.
In Saṅgh. 6 & 7 wird der Bauplatz durch ein Vinayaverfahren festgelegt. (Siehe Pj 149f)
<
61.
"Ohne Störungen bedeutet: Am Bauplatz gibt es keine Ameisen-, Termiten-, Ratten- oder Schlangennester, ... keine Löwengruben usw., ... und er ist nicht dicht an Getreide-/Gemüsefeldern, Hinrichtungsplätzen, Friedhöfen, Parks, Regierungsgrundbesitz, Pferdeställen, Gefängnissen, Tavernen, Fahrwegen, Schlachthäusern, Querstraßen, Vereinshallen usw. ... ." (Sārambhaŋ nāma: kipillikānaŋ vā āsayo hoti, upacikānaŋ..., undurānaŋ ..., āhīnaŋ ..., sīhānaŋ. Pubbaṇṇanis-sitaŋ ... aparaṇṇanissitaŋ vā hoti ... āghātananissitaŋ ... susāna- ... uyyāna- ... rājavatthu- ... assasālā- ... bandhanāgāra- ... pānāgāra- ... sūna- ... racchā- ... caccara- ... sabhānissitaŋ.) (Pj 151)
<
62.
"Ein Gang rundherum bedeutet, daß man sogar mit einem angejochten Karren (oder Wagen) rundherum fahren kann, ... [oder] daß man mit einer Leiter rundherum gehen kann." (Saparikkamanaŋ nāma: sakkā hoti yathā yuttena sakaṭena ..., samantā nisseṇiyā anuparigantuŋ.) (Pj 151) Abb. 1
[Bild]
63.
"Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas-sāmika) " (Mahallako nāma vihāro sassāmiko vuccati.) (Pac 47) – weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu as-sāmikaŋ (besitzerlos) in Saṅghādisesa 6, ist.
64.
Adhi-karaṇaŋ. Dieses Wort, das hier und an anderen Stellen vorkommt, hat je nach Zusammenhang mehrere Bedeutungen und wurde auch dem gemäß übersetzt. (Siehe z.B. PED & Dictionary of the Pāli-Language by R.C. Childers, Rangoon 1974)
65.
"Die Verderbtheit eingesteht bedeutet: 'Ich habe Unsinn, Lüge ..., Unwahrheit ..., und ohne zu wissen geredet.'" / "Er gesteht es ein, er gibt es zu." (Dosaŋ patiṭṭhātī'ti: tucchakaŋ ..., musā ..., abhūtaŋ ..., ajānantena mayā bhāsitaŋ." / "Pa-ṭicca tiṭṭhati, paṭijānāti.) (Pj 164 / Smps 426)

NB: Sobald er ihn bezichtigt, begeht er ein Saṅghādisesavergehen. Der Orden kann aber nur dann gegen den bezichtigenden Mönch tätig werden, wenn dieser zugibt, wissentlich eine falsche Anschuldigung vorgebracht zu haben. Denn nur dann wird es deutlich (pākaṭaŋ), daß die Anschuldigung unbegründet war. Um das darzulegen wurde Saṅghādiseso gesagt. (Siehe Pj 164; Smps 426)

66.
Siehe Anm. 64
67.
In diesem Fall kann es sein, daß der bezichtigte Mönch entweder mit dem Vorfall nichts zu tun hat, oder daß ein anders gearteter Regelverstoß bzw. Handlung usw. absichtlich falsch interpretiert wurde, um ihn eines Pārājika zu bezichtigen. (Siehe Pj 167f)
68.
Hier ist folgendes zu bemerken: Nur ein regulärer (pakattato) Mönch, der zur selben Gemeinschaft von mindestens neun Mönchen gehört und sich in derselben Eingrenzung (Sīma) mit ihnen befindet, kann den Orden spalten. (CV. 204) Kurzgefasst aus CV. 204-5, PV 201 & A v.73, geschieht dies in folgender Weise:
  • 1. Dīpeti/voharati: Er erklärt Nicht-dhamma als Dhamma, Nicht-vinaya als Vinaya, was der Buddha nicht gesagt hat als etwas, das der Buddha gesagt hat usw. und fängt einen Streit über die Lehren des Buddha an.
  • 2. Anusāveti: Er versucht, bei den anderen Mönchen eine Billigung (rūci) seiner Ansichten (diṭṭhi) zu erreichen und Anhänger zu gewinnen (apakasati) und kündigt ihnen an (anusāveti), daß er beabsichtigt, den Orden zu spalten.
  • 3. Salākaŋ gāheti: Er gibt ihnen Stimmzettel (salāka), indem er spricht: "Nehmt diesen Stimmzettel, billigt diese Ansichten!" und bringt diesen Fall zur Abstimmung, wodurch er die Zustimmung von mindestens vier Mönchen (= ein Orden) gewinnt (avapakasati) und mindestens vier Mönche (= ein Orden) seinen Ansichten nicht zustimmen.
  • 4. Āveṇikammaŋ: Bis jetzt ist der Orden noch nicht gespalten. Wenn er jedoch mit seiner Gruppe von mindestens vier Mönchen eine Uposathahandlung (= Pātimokkharezitation), Pavāraṇa (siehe Anh. I, Kap. 8) oder ein Vinaya-/ Saṅghaverfahren separat (āveṇi) vom rechtmäßigen Saṅgha ausführt, dann hat die Spaltung stattgefunden.
69.
Siehe Anm. 64.
70.
"So taŋ vatthuŋ na paṭinissajjati." (Pj 173) - Vatthuŋ kann hier auch als Ziel oder Zweck übersetzt werden.
71.
Hierbei handelt es sich um ein Vinayaverfahren, das Samanubhāsana-vinayakamma heißt, was bedeutet, daß der Orden zusammentritt und den Mönch nachdrücklich durch einen Antrag (Ñatti) und drei Beschlüsse (Anusāvana) auffordert, diese Haltung aufzugeben. Das Saṅghādisesavergehen ereignet sich am Ende dieses Verfahrens.
72.
BJ hat hier paṭinissajeyya, jedoch paṭinissajjeyya in Pāc. Nr. 68, was eigentlich dort korrekt ist, und demgemäß wurde es auch hier korrigiert..
73.
Siehe Anm. 70
74.
Siehe Anm. 71
75.
"Er nimmt Ermahnungen nicht respektvoll entgegen." ( ... appadakkhiṇaggahī anusāsaniŋ.) (Pj 178)
76.
"Sahadhammikaŋ bedeutet: Eine Schulungsregel, die vom Erhabenen erlassen wurde." (Sahadhammikaŋ nāma: yaŋ Bhagavatā paññattaŋ sikkhāpadaŋ.) (Pj 178, Pāc 141)
77.
Siehe Anm. 70
78.
Siehe Anm. 71
79.
Er ist darauf angewiesen von den Bewohnern des Dorfes Gewänder, Almosenspeise, Lagerstätte und Medizin zu erhalten. (Siehe Pj 184)
80.
Siehe Anm. 70
81.
Siehe Anm. 71
82.
Pflicht (vattaŋ) (Sd 717; Vv. 253)
83.
"Niṭṭhita (fertig gestellt) [hat hier drei Bedeutungen]: Entweder das Gewand eines Mönches ist [1] angefertigt, [2] ist verloren gegangen, zerstört oder verbrannt, oder [3] die Hoffnung ein [besseres] Gewand zu erhalten, erfüllt sich nicht." (Niṭṭhitacīvarasmin'ti: Bhikkhuno cīvaraŋ [1] kataŋ vā hoti, [2] naṭṭhaŋ vā vinaṭṭhaŋ vā daḍḍhaŋ vā, [3] cīvarasa va upacchinnā.) (Pj 196)
84.
Über die Kaṭhinaprivilegien und wie sie aufgehoben werden, siehe Anh. I, Kap. 9, B.
85.
"Ein Extragewand bedeutet: Eines, das nicht bestimmt, nicht überlassen ist." (Atirekacīvaraŋ nāma: anadhiṭṭhitaŋ, avikappitaŋ.) (Pj 196). Über das Gewandmaterial, das hier und überall gemeint ist, und über die Bestimmung und Überlassung siehe Anh. I, Kap. 10.
86.
Nissaggiyaŋ (Aushändigen an einen od. mehrere Mönche). Die Endung -iyaŋ des Gerundivs nissaggiyaŋ, sowie kār-iyaŋ = kara-ṇīyaŋ = kat-tabbaŋ, drückt unbedingte Notwendigkeit aus gleichwie die Endung -tabbaŋ: muß, soll (Rs. R: 544-580; PME. 133). Deshalb wurde gesagt: "Nissajji-tabbaŋ saṇghassa vā gaṇassa vā puggalassa vā." (Pj 196). Dies ist also die Bezeichnung für dieses Vinayaverfahren (Vinaya-kamma). Siehe Anh. I. Kap. 5, VI {VI ?}.
87.
Pācittiyaŋ (Sühnen: Etwas falsches, wie hier, durch Geständnis wieder gutmachen). Die Endung -iyaŋ des Gerundivs pācitt-iyaŋ, sowie nissagg-iyaŋ; kār-iyaŋ = kara-ṇīyaŋ = kat-tabbaŋ, drückt unbedingte Notwendigkeit aus gleichwie die Endung -tabbaŋ: muß, soll (Rs. R: 544- 580; PME. 133). Deshalb wurde gesagt:

"Nissajitvā āpatti dese-tabbā." (Pj 196). Ansonsten ist dies der Fachausdruck für diese Pācittiya-Vergehensklasse. Siehe Anh. I, Kap. 5.A.

Etymologie: Pāteti cittaŋ; pā + citta + ṇiyaŋ = pā-citt-iyaŋ. Die Bedeutung ist: Wenn ein Mönch dieses Vergehen begeht, dann lässt dieses allmählich seine guten Eigenschaften oder Gedanken schwinden (kusalaŋ dhammaŋ // hier: = cittaŋ // pāteti); und dadurch verstoßen seine Taten gegen die Regeln des edlen Pfads (ariyamaggaŋ aparajjhati). Denn dieses Vergehen heißt so, da es eine Grundlage für Geistesverwirrung ist (cittasamohanaṭṭhānaŋ) [im Gegensatz zu Dukkaṭaŋ = Schlecht gehandelt.] (PV 148/ /Smps 1001). Deshalb muß es gesühnt werden.

88.
"Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit bedeutet: "Akālacīvaraŋ nāma:
[1] wenn die Kaṭhinaprivilegien nicht erteilt sind, dieser Gewandstoff während elf Monaten zukommt, [d.h. von einem Tag nach dem Kattika (Nov.)☺ an bis zum nächsten Assayuja (Okt.)☺], 1) anatthate kaṭhine ekadasamāse uppannaŋ,
2) wenn die Kaṭhinaprivilegien erteilt sind, kommt er während sieben Monaten zu, [d.h. von einem Tag nach dem Phagguna (Mär.)☺ an bis zum Assayuja (Okt.)☺], und 2) atthate kaṭhine sattamāse uppannaŋ,
3) auch jener, der innerhalb der (Gewand-) Zeit (cīvara-kāle, siehe Anm. 129) speziell einem Mönch, einer Gruppe oder dem Orden gegeben wird {als Akāla-cīvaraŋ d.h., daß er nicht mit anderen geteilt werden muß. (Pāc 246)} Dieser heißt "Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit". 3) kāle'pi ādissa dinnaŋ. Etaŋ akālacīvaraŋ nāma." (Pj 204)

Siehe Anm. 129 unter Abb. 3 & Legende = Akālacīvaraŋ / 1), 2) = Cīvarakāla.

89.

Viññāpeyya sinnverwandt mit yācati (bitten um), z.B. "Sie baten um viele Dinge: "Gebt uns einen Wagen, gebt uns Ton, ... / gebt uns Ziegenwolle, ..." (Yācana-, viññatti-bahulā viharanti: sakaṭaŋ detha, ... mattikaŋ detha, .../ eḷakalomāni detha, ....). (Pj 144 /227)

Dem Sinn nach gibt es hier keinen Unterschied, weil sie direkt und mit deutlicher Sprache um etwas bitten. Deshalb wurde gesagt: "Viññāpetvā'ti = jānāpetvā; 'Idaŋ nāma āharā'ti yācitvā vā ... Bhattaŋ dehi' viññāpeti." (Smps 683).

Im engeren Sinn jedoch ist der Unterschied, daß man bei viññāpeti indirekt durch eine Andeutung, Wink, Hinweis usw. um etwas bittet. Aus Einfachheitsgründen jedoch wurde in diesem Buch für beide Worte die Übersetzung "bitten um" verwendet.

<
90.
Samaya: Dieses Wort hat gemäß dem Zusammenhang ungefähr zehn verschiedene Bedeutungen. (Siehe PED). Die passendste Bedeutung hier jedoch ist: Die richtige Gelegenheit.
91.
Cīvara-cetāpanaŋ, wörtl.: Kaufpreis bzw. Tauschmittel, Zahlungsmittel für ein Gewand, im weiteren Sinn cīvara-mūlaŋ (Geld für ein Gewand) (Smps 483), weil Geld, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist". (WD)

Im engeren Sinn jedoch, da Geld in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Felle, Perlen, Edelmetall usw., wurde in Pj 216 erläutert:

"Cīvara-cetāpannaŋ bedeutet: unbearbeitetes Gold (hirañña), bearbeitetes Gold (suvaṇṇa), Perle (muttā), Edelstein (maṇi), Koralle (pavāḷa), Kristall (phaḷika), Textilstoff (paṭaka), Faden (sutta), oder Baumwolle (kappāsa)."

Vergleiche auch Anm. 110, 113. Für Nis. Pāc. 10 gelten nur unbearbeitetes Gold, bearbeitetes Gold, Perle, und Edelstein als cīvara-cetāpannaŋ. (Pj 222)

92.
"Ich werde ihn bekleiden bedeutet [hier] : Ich werde ihm [ein Gewand] geben." (Acchādessāmī'ti: dassāmi). (Pj 216)
93.
"Er will ein sehr gutes [erstklassiges] Gewand haben, er will ein kostspieliges haben." (Sādhu-atthiko, mah'aggha-atthiko). (Pj 217). Siehe Anm. 94
94.

"Vikappaŋ āpajjeyyā'ti: visiṭṭha-kappaŋ, adhika-vidhānaŋ āpajjeyya." (Übermäßige Anordnung trifft). Deshalb wurde auch erläutert: "Laßt es lang, breit, dicht oder fein/weich sein." (Āyataŋ vā hotu, vitthataŋ vā, appitaŋ vā saṇhaŋ vā.) (Pj 216) – Er trifft auf diese Weise Anordnungen betreffend die Länge Feinheit des Gewandes, mit dem Ergebnis, daß die Kosten ansteigen. Siehe Anm. 93.

95.
Siehe Anm. 91
<
96.
BJ hat paccekacīvaracetāpannā upakkhaṭā, was auch grammatikalisch korrekt ist.
97.
Siehe Anm. 91
98.
Āvuso (Freund): Das Wort "Freund" wird im Deutschen bisweilen in einer leicht abwertenden Bedeutung verwendet, was im Pāli bei Āvuso nicht der Fall ist.
99.
"Wenn die Zeit dazu passend ist", die Bedeutung ist: Wenn wir [Mönche] ein Gewand brauchen, dann nehmen wir eines entgegen, wenn es zulässig ist." (Yutta-patta-kālena; yadā no attho hoti, tadā kappiyaŋ cīvaraŋ gaṇhāmā'ti attho.) (Smps 485)
100.
Was ein zulässiges Gewand ist, siehe Anh. I. Kap. 10 A. Vergleiche auch:

"Es gibt, o Mönche, Leute, die Vertrauen und Überzeugung haben, und die bei Aufwärtern (kappiyakāraka) Geld (hiraññaŋ siehe Anm. 91) hinterlegen (upanikkhipanti), indem sie sie so beauftragen: "Kaufe für den Ehrwürdigen mit diesem Geld was für ihn zulässig ist, und gebe es ihm." Ich erlaube, o Mönche, das was zulässig ist, anzunehmen. Aber auf gar keinen Fall sage ich, daß man Geld annehmen (sāditabbaŋ), oder danach suchen soll (pariyesitabbaŋ)." (MV 245)

Nicht nur Geld soll ein Mönch nicht annehmen, sondern auch rohes Getreide, Frauen und Mädchen, Sklaven und Sklavinnen, Ziegen und Schafe, Hühner und Schweine, Elefanten, Rinder, Pferde und Stuten, Felder und Grundstücke usw. (Siehe D i. 64 & Anm. 110.)

101.
"Veyyāvaccakaro (Helfer) ist derjenige, der [von Laien] einen Lohn bekommt und im Walde Brennholz schneidet oder irgend welche anderen Arbeiten [für die Mönche] verrichtet. / Die Bedeutung ist: einer, der Aufgaben übernimmt, der Kappiyakāraka ist (Dinge für die Mönche zulässig macht: = Aufwärter)." (Veyyāvaccakaro nāma: yo vetanaŋ gahetvā araññe dārūni vā chindati, aññaŋ vā kiñci kammaŋ karoti. / Kiccakaro, kappiyakāro' ti attho.) (Smps 335 /485)
102.
"Er soll nicht sagen: 'Gib das [Geld] ihm'; od. 'Er wird es behalten'; od. 'Er wird es [gegen ein Gewand] tauschen'; od. 'Er wird [das Gewand] kaufen'." (Pj 227)
103.
Nachdrücklich: Falls er das Gewand nicht gleich besorgt.
104.
"Er soll nicht sagen: 'Gib mir das Gewand'; od. 'Bring mir das Gewand'; od. 'Tausche [dieses Geld] gegen ein Gewand für mich'; od. 'Kaufe mir ein Gewand'." (Pj 227)
105.
Siehe Anm. 82.
106.
Hier: "Filz wird fabriziert, indem man auf ebener Fläche Seidenfäden aufeinander ausbreitet (santharitvā), mit Kleister u.ä. als Klebstoff besprengt und alles dicht zusammenpresst." (Same bhūmibhāge kosiyaŋsūni uparūpari santharitvā, kañjikādīhi siñcitvā kataŋ hoti.) (Smps 494)

Deshalb wurde im Pj 22 gesagt: "Filz bedeutet das was ausgebreitet und nicht gewebt (od. gesponnen) ist." (Santhataŋ nāma: Santharitvā kataŋ hoti, avāyimaŋ.)

Filz wird im allgemeinen aus Wolle, Baumwolle, Tierhaaren, Fasern usw. fabriziert. Vergleiche auch. "Filz: Faserverband aus losen, nicht gesponnen [Tier]-haaren (Haar-filz) oder Wolle (Wollfilz). (MTL). anthataŋ (Filz) kann in Asien verschiedene Länge, Breite, Stärke und Verwendungszwecke haben. Im Vinaya ist Filz- decke, -matratze und -sitzmatte gemeint (siehe Pj 232), und "Es ist kein Vergehen, wenn man einen mit Seidenfäden vermischten Filz-baldachin, -teppich, -wandteppich, -kissen oder -kopfkissen anfertigt." (Pj 225)

107.
"Anfertigen lässt, bedeutet: Entweder er fertigt es [selbst] an, oder er lässt es durch jemand anderen anfertigen." (Kārāpeyyā'ti ... karoti vā kārāpeti vā." (Pj 224)

Dies gilt gewöhnlicherweise für alle Regeln, wo diese Verbform kār-āpe-ti usw. zur Veranlassung einer Tat führt.

108.
Gegenstand dieser Regel ist die schwarze Farbe, die als stilvoll und luxuriös angesehen wurde, und nicht die Tatsache, daß es sich um reine Ziegenwolle handelt. Denn es ist kein Vergehen, wenn er einen Filz nur aus weißer oder lohfarbener Ziegenwolle anfertigt. (Pj 227)
109.
Diese Regel ist eine Fortsetzung der vorhergehenden Regel Nis. Pāc. 12. Nachdem Filz aus reiner schwarzer Ziegenwolle nicht mehr gestattet war, haben manche Mönche dem Filz etwas weiße Ziegenwolle beigemengt, was von anderen Mönchen kritisiert wurde. Deshalb erließ der Erhabene Nis. Pāc. 13. Danach darf höchstens die Hälfte (50%) der verarbeiteten Ziegenwolle schwarz sein. Alles andere ist kein Verstoß.
110.
Gold und Silber bilden seit alters her die Deckung für Münz- und Papiergeld. Der Buddha erklärt hier die Reichweite der Begriffe Gold und Silber wie folgt:
"Gold heißt die Währung, welche goldene Färbung hat (gelbglänzend). Silber bedeutet: Silbergeld [zur Härtung mit etwas Kupfer legiert. Kann auch Gold enthalten]; Metallmünzen, Holz- und Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich (vohāra) ist." "Jātarūpaŋ nāma: satthuvaṇṇo vuccati.
Rajataŋ nāma: kahāpaṇo, lohamāsako, dārumāsako, jātumāsako, ye vohāraŋ gacchanti."
(Pj 238)

Heute umfasst dies jede Form von Papiergeld, Scheck, Kreditkarte, Bankkonto, Postscheckkonto u.ä., kurz gesagt, jede Form des Zahlungsverkehrs. Diese Regel gilt ebenso für Sāmaṇeras, Dasasīla-Upāsikas, -Upāsakas.

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Währungssysteme, Deckung, Notenbanken, Geld, Gold- und Silberwährung, Currency-Theorie, Stoffwert (Natural-Geld), stoffwertloses Geld: z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar), Geld- und Kreditwirtschaft usw. Laut Pj 238/240 sind Gold und Silber gleich wie rūpiya (Geld). Siehe auch Anm. 113: Geld (rūpiya).

Geld & Kāma (Sinnen-freuden/-lust)

Der Buddha sprach:

"Ist Geld zulässig für jemanden, dann sind auch die fünf Sinnenfreuden (hedonistische Vergnügen = kāma-guṇā) zulässig für ihn. Und sind die fünf Sinnenfreuden zulässig für ihn, dann soll man mit Bestimmtheit von ihm annehmen: Er hat nicht die Beschaffenheit eines Einsiedlers (samaṇas) und nicht die eines Sakyaputta (Sohnes des Buddha). Denn, auf gar keinen Fall sage ich, daß man Geld annehmen oder danach suchen soll." (S. iv. 326)

Der Mittelpfad

"Diese zwei Extreme, o Mönche, hat der in die Hauslosigkeit Gezogene (Mönch) zu vermeiden: [1] sich der Sinnenlust (kāma-sukha) hinzugeben, der niedrigen, gemeinen, weltlichen, unedlen und sinnlosen, und [2] sich der Selbstkasteiung (atta-kilamatha) hinzugeben, der leidvollen, unedlen und sinnlosen. Diese beiden Extreme hat der Wirklichkeitsfinder (Tathāgata) gemieden und den mittleren Weg aufgefunden, der die Augen öffnet, Erkenntnis erzeugt und zum Frieden, zur Durchschauung, Erleuchtung und zum Nibbāna führt, nämlich rechte Ansicht, ... , rechte Geistessammlung." (MV 10)

NB: Da Geld mit Sinnenfreuden/-lust (kāma) eng verbunden ist, kann man durch die oben erwähnten Sutten sehen, daß für Mönche die Annahme von Geld dem mittleren Weg entgegen gesetzt ist. Für Laienanhänger gilt es, ihren Lebensunterhalt nicht auf unheilsame Weise, (z.B. durch Handel mit Waffen, lebenden Wesen, Fleisch, Alkohol, Gift usw.) zu verdienen. Zulässige lebensnotwendige Bedarfsgegenstände und Ausstattungen für Mönche sind Gewänder, Nahrung, Lagerstätte, Medizin, bzw. Bücher, Fahr-, Flug-, Eintrittskarten usw. Aber jede Art von Zahlungsmittel ist unzulässig. Deshalb wurde auch im Nis. Pāc. 10 gesagt: "Wir Mönche nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur ein Gewand [usw.] entgegen, und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist, und nur eines, das zulässig ist."

Fahrkarten u.ä. sind zulässig, insofern sie als Beweis dienen, daß das Geld für die Fahrt, den Eintritt usw. vorher von einem Laien bezahlt wurde. Auf diese Weise dienen sie nicht als ein Zahlungsmittel, sondern als ein Zulassungsmittel. Siehe auch Anh. I, Kap. 5. VI {VI ?}, Nis. Pāc. 18 über das Aushändigen von Geld usw.

111.
Geld nimmt oder den Empfang veranlaßt:
  • 1) Wenn er Gold/Silber [Geld], das für ihn gespendet wurde oder das herrenlos herum liegt, mit eigenen Händen und für den eigenen Nutzen nimmt, oder es durch jemand anderen für den eigenen Nutzen nehmen lässt, dann fällt es unter Nis. Pāc. 18.
  • 2) Wenn er es für den Nutzen des Ordens, einer Gruppe von Mönchen, eines Mönches, eines Denkmales (cetiya), einer Renovierung usw. nimmt / annimmt, dann ist es ein Dukkaṭavergehen.
  • 3) Wenn er ... Edelsteine, Goldmünzen u.ä. Wertgegenstände, die nicht als Zahlungsmittel dienen, für den eigenen Nutzen oder den des Ordens nimmt / annimmt, dann ist es ein Dukkaṭavergehen.
  • 4) Wenn er sie mit der Absicht zu stehlen nimmt, dann fällt es unter Pj 2.
  • 5) Wenn er sie mit der Absicht für den Eigentümer zu bewahren, außerhalb eines Klostergeländes oder eines Wohnsitzes nimmt bzw. nehmen lässt, dann fällt es unter Pāc 84. (Smps 654; Khvt 71)
112.
"...., hinterlegtes annimmt" (upanikkhitaŋ sādiyeyya) - Das Geld kann hier auf zwei Weisen hinterlegt werden:
  • 1) In der Anwesenheit des Mönches
    Der Spender hinterlegt das Geld an irgend einer Stelle oder bei einem Aufwärter und sagt dem Mönch: "Dieses Geld ist für den Herrn (Idaŋ ayyassa hotu)."
  • 2) In der Abwesenheit des Mönches
    Der Spender sagt dem Mönch: "Ich habe an solch einer Stelle/bei dem Aufwärter Soundso, Geld hinterlegt. Es soll für den Herrn sein."

Wenn der Mönch nicht mit Worten oder Taten das hinterlegte Geld ablehnt und geistig (cittena) zustimmt (adhivāseti), daß es hinterlegt wird, dann heißt das, daß er es annimmt (sādiyeyya). Er soll es aber gemäß Nis. Pāc. 10 so ablehnen: "Wir Mönche nehmen kein Geld an / entgegen". Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

Wenn er das Geld auf irgend eine Weise als sein Eigentum betrachtet und dieses aus seinem Verhalten (Worte und/oder Taten) oder seinem Stillschweigen eindeutig hervor geht, dann ist es ein Nis. Pāc. Vergehen. Falls er es aus irgend einem Grund nicht mit Worten/Taten ablehnen kann, dann soll er es mit reinem und aufrichtigem Geist so ablehnen: "Das ist für uns nicht zulässig." (Siehe Pj 238; Khvt 71; Smps 500). Wenn der Spender fragt: "Was kann ich für den Ehrwürdigen damit bringen oder kaufen?", dann soll er ihn nicht beauftragen: "Bring oder kauf mir dies oder jenes." Er soll nur angeben, was zulässig (kappiya) ist, z.B.: "Butteröl (Ghee), Honig oder Melasse sind zulässig für uns". (Pj 238; 240). Für weiteres siehe Anm. 100.

113.
"

Geld (rūpiya) bedeutet: Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich ist." (Rūpiyaŋ nāma: satthuvaṇṇo, kahāpaṇo, lohamāsako, dārumāsako, jātumāsako, ye vohāraŋ gacchanti). (Pj 240). Vgl. Anm. 110, wo Gold und Silber ähnlich definiert werden.

Das Wort rūpiya, das auch im Vibhaṅga von Nis. Pāc. 18 und an anderen Stellen vorkommt, ist ein Kollektivwort für Geld und wird gemäß des Zusammenhangs auf dreierlei Weise verwendet:

  • 1) für Gold- und Silberwährung, und was auch immer handelsüblich ist, wie oben Pj 240;
  • 2) speziell für Silberartikel (rajatamaya) oder Silbermünzen (rajatamāsaka), wenn es im Gegensatz zu anderen Metallen und Mineralien steht, z.B.: "Suvaṇṇa-, rūpiya-, tambaloha-, kaŋsamayo pat- to." (CV. 112), oder: "Caturāsiti-suvaṇṇa-pāti-sahassāni adāsi rūpiya-purāni." (A iv. 393); und
  • 3) für alle Metalle und Metallartikel (Metallgefäße usw.), wenn es in Gegensatz zu hirañña (unbearbeitetes Gold) steht, z.B.: "Sataŋ satasahassānaŋ hiraññasseva, ko pana vādo rūpiyassa?" (S i. 92) Hier: "Rūpiya = suvaṇṇa-rajata-tambaloha-kālalohādi bhedassa ghanakatassa ceva rūpiyabhaṇḍassa ca." (Suttasaṅgaha)

In diesem Zusammenhang jedoch ist rūpiya mit "Geld" übersetzt, da dieses, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist" (WD), und da es in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Perlen, Edelmetall, und mit Intensivierung des Zahlungsverkehrs mit stoffwertlosem, z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar). (Knaurs Lexikon, Universitätsdruckerei, H.Stürtz AG., Würzburg; München 1950/51)

114.
"Verschiedene Waren bedeutet: Fertigwaren, Nichtfertigwaren [Rohstoffe], und Halbfertigwaren". (Nā nappakārakaŋ nāma: katampi, akatampi, katākatampi.) (Pj 239)

Unter diese Regel (Nis. Pāc. 19) fallen neben den oben erwähnten Gegenständen in Anm. 113, 114 auch Aktien, Pfandbriefe, und die daraus erzielten Dividenden, Zinsen, Pacht usw., aber auch jede Art von Kaufen und Verkaufen bei der zulässige (kappiya) Ware, z.B. Bücher, Gewänder, ... gegen Geld getauscht wird, und umgekehrt; also auch Kauf durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte usw.

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Geld-, Kreditwirtschaft. Über das Aushändigen der Waren siehe Anh. I. Kap. 5. VI, Nis. Pāc. 19.

115.

"Mit verschiedenen Gütern bedeutet: Mit Gewändern (Textilien), Brockenspeise (Nahrungsmittel), Lagerstätten, Medizin, sogar mit Seife, Zahnbürsten und ungewebten Fäden." (Nānappakārakaŋ nāma: cīvara-piṇḍapāta-senāsana-gilānapaccayabhesajjaparikkhārā, antamaso cuṇṇapiṇḍo'pi, dantakaṭṭham'pi, dasikasuttam'pi.) (Pj 241)

116.
"Tauschhandel treiben: Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn er sich auf diese falsche Weise benimmt: 'Mit diesen Gütern gib mir das, bring mir das, kauf mir das. Gegen diese Güter tausche mir das.' Sofern der Tauschhandel zustande kommt, so daß seine Güter (attano bhaṇḍaŋ) in den Besitz des anderen [Laien] übergehen, und die Güter des anderen (parabhaṇḍaŋ) in den des Mönchs, dann soll er [die erhaltenen Güter] aushändigen und dafür sühnen." "Kayavikkayaŋ samāpajjeyya'ti: Iminā imaŋ dehi, ... imaŋ āhara, ... imaŋ parivattehi, ... imaŋ cetāpehī'ti ajjhācarati, āpatti dukkaṭas-sa. Yato kayitañca vikkayitañca, attano bhaṇḍaŋ parahatthagataŋ, parabhaṇḍaŋ attano hatthagataŋ, nissaggiyaŋ hoti." (Pj 241)

Es ist kein Vergehen, wenn er Tauschhandel mit den fünf Sahadhammika (siehe Anm. 113) betreibt. (Khvt 73). Siehe z.B. Nis. Pāc. 5 & Pāc 25.
Der Unterschied zwischen Nis. Pāc. 19 und 20 ist, daß bei Nr. 20 der direkte Austausch von Gütern zwischen Mönchen und Laien, ohne den Austausch von Geld, die kennzeichnende Art des Handels darstellt.

117.
"Auswechselt bedeutet: (Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein [einen Laien um eine neue Schale]) bitten (viññāpeti). Der Versuch ist ein Dukkaṭavergehen. Nach dem Erhalt muß er [die neue Schale] (dem Orden) aushändigen." (Cetāpeyyā'ti: Viññāpeti. Payoge dukkaṭaŋ. Paṭilābhena nissaggiyo hoti.) (Pj 246)

Über die Bedeutung von viññāpeti siehe Anm. 89.

118.
Der älteste anwesende Mönch kann, wenn er will, seine Schale gegen die ausgehändigte neue tauschen, und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben. Der nächst Jüngere kann seine Schale gegen die des älteren Mönchs tauschen und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben usw. bis zum jüngsten Mönch. Jene Schale, die am Ende übrig bleibt, wird dem Mönch übergeben, der seine Schale aushändigen mußte. (Siehe Pj 246-7)
119.
Siehe Anm. 82.
120.
Wenn diese Heilmittel rein sind, oder miteinander vermischt, dann heißen sie sattāhakālikā (die Siebentagefrist). Wenn sie aber mit anderen Nahrungsmitteln vermischt sind, dann heißen sie yāvakālikā und sind nur bis zur Mittagszeit (kāle) zulässig (kappanti), nicht danach (vikāle) und fallen in Pāc 39 unter paṇītabhojanāni (vorzüglichen Speisen). Deshalb wurde gesagt: "Yāvakālikena, bhikkhave, sattāhakālikaŋ tadahu paṭiggahitaŋ kāle kappati, vikāle na kappati." (MV 251)
121.
Sannidhi-kārakaŋ: Gerundform, gleichwie "san-nidhiŋ katvā; nidahitvā". (Smps 515)
122.
Entsprechend dem indischen Kalender hat das Jahr nur drei Jahreszeiten – Sommer, Regenzeit, und Winter – mit je vier Monaten.
  • a) Der letzte Monat des Sommers ist das Zeitintervall von einem Tag nach dem Jeṭṭha (Jun.) ☺ bis zum Āsāḷha (Jul.) ☺.
  • b) Der letzte halbe Monat ist das Zeitintervall von einem Tag nach dem Āsāḷha (≈ Jul.) ☻ bis zum Āsāḷha (Jul.) ☺. Siehe Anm. 127, Abb. 2.
123.
Daß vassikasāṭikaŋ "Badegewand für die Regenzeit" bedeutet, wird von den folgenden Textstellen in der Geschichte von Visākhā usw. verdeutlicht:
a) "Mönche ..., die ihre Gewänder ausgezogen haben, lassen sich den Körper vom Regen nässen."
b) "Visākhā sagte: 'Ehrwürdiger Herr, Nacktheit ist anstößig. ... ich möchte ... Badegewänder für die Regenzeit geben.'"Monate während der Regenzeit zu bestimmen."
d) "Der Erhabene sprach zu den Mönchen: 'Wenn ein Badegewand vorhanden ist und jemand, der nackt ist, sich den Körper vom Regen nässen lässt, ist es ein Dukkaṭavergehen.' / 'Es ist kein Vergehen ... in Notfällen.'"
e) "Hier bedeutet Notfall: Unannehmlichkeiten von Räubern für den, der sich ein kostspieliges Badegewand angezogen hat und badet."
f) "In solchen Notfällen ist es kein Dukkaṭa-Vergehen für den, der nackt badet."
c) "Ich erlaube, o Mönche, das Badegewand für vier
"Bhikkhū ... nikkhitacīvarā kāyaŋ ovassāpenti." (MV 290)
b) Visākhā ... etadavoca: "Asuci, bhante, naggiyaŋ ... icchāmi ... vassikasāṭikaŋ, dātuŋ." (MV 292)
c) "Anujānāmi, bhikkhave, vassikasāṭikaŋ vassānaŋ catumāsaŋ adhiṭṭhatuŋ." (MV 297)
d) "Bhagavā bhikkhū āmantesi: 'Satiyā vassikasāṭikāya naggo kāyaŋ ovassāpeti, āpatti dukkaṭassa.' / 'Anāpatti ... āpadāsu.' " (Pj 253/254)
e) "Ettha ca mahagghaŋ vassikasāṭikaŋ nivāsetvā nahāyantassa corūpaddavo āpadā nāma." (Smps 525)
f) "Āpadāsu ... naggassa nahāyato dukkaṭena anāpatti." (Sd 774)
124.
Acchindati (abnehmen): Es ihm gewaltsam nehmen. Er fällt jedoch nicht in den zweiten Pārājika, da er es als sein rechtmäßiges Eigentum ansieht. Weil er aber den anderen Mönch belästigt, wurde diese Regel erlassen. (Smps 525)
125.
Siehe Anm. 89.
126.
Siehe Anm. 94
127.
Es gibt zwei Vollmonde (☺) mit dem Namen Kattika:
  • 1. Der ☺ des Assayuja-Monats (Okt.) ist der erstere (paṭhamakattika) (Smps 530), und heißt in Nis. Pāc. 28 auch Kattika-temāsika-puṇṇamaŋ = der Dreimonats-Kattikavollmond weil er die frühe Periode (purimika) der dreimonatigen Regenzeitklausur beendet. (Siehe Anh. I, Kap. 7.A). Er heißt auch Pavāraṇā-kattika (Pj 261) oder manchmal Mahāpavāraṇā (Smps), weil an diesem speziellen Vollmondtag die Einladung [zur Ermahnung] anlässlich der frühen Regenzeitklausur statt findet, (siehe Anh. I, Kap. 7.A), und weil nach ihm die Zeit der Kaṭhinaprivilegien anfängt.
  • 2. Der ☺ des Kattika-Monats (Nov.) ist der letztere (pacchimakattika) (Smps 531), und heißt einfach Kattikapuṇṇa-maŋ = Kattikavollmond wie in Nis. Pāc. 29, oder Kattika-cātu-māsinī = der Viermonats-Kattikavollmond, wie in Pj 263. Dieser beendet die ganze Regenzeit und auch die späte Regenzeitklausur. (Siehe Anh. I, Kap. 7: Antritt der Regenzeitklausur.)
Legende Stern [Bild] = 1. "Dreimonats-Kattika" ☺
Karo [Bild] = 2. "Viermonats-Kattika" ☺
[Bild]= 10 Tage vor dem [Bild]
[Bild]= frühe Regenzeit
[Bild]= späte Regenzeit
Abb. 2
[Bild]
128.
Gewand, das aus einem dringendem Anlass heraus gespendet wird, bedeutet: Der Spender muß [dringend] mit der Armee abreisen, oder ins Ausland reisen, oder er ist krank, oder seine Frau ist schwanger, oder in ihm entstand Vertrauen (saddhā). ... Wenn er auf diese Weise einen Boten sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen. Ich werde ein Gewand geben, da Sie die Regenzeitklausur verbracht haben (vassāvāsikaŋ dassāmi)!", dies ist ein Acceka-cīvaraŋ. (Pj 261)
129.
Gelegenheit der Gewandzeit (cīvarakālasamaya) bedeutet: "Cīvarakālasamayo nāma:
i) Wenn die Kaṭhinaprivilegien nicht erteilt sind, dann ist es der letzte Monat der Regenzeit, [d.h., daß er dieses Gewand (accekacīvara) für 10 Tage vor dem Okt. ☺, einen Monat danach und noch einen zusätzlichen Tag (10 + 30 + 1 = 41 Tage) beiseite legen kann, entsprechend der Aruṇuggamana- (Erscheinen der Morgendämmerung)-zählweise. (Siehe Pj 204).] i) anatthate kaṭhine vassānassa pacchimo māso,
ii) Wenn die Kaṭhinaprivilegien erteilt sind, dann sind es fünf Monate, [d.h., daß er es für 10 Tage vor dem Okt. ☺, fünf Monate danach und noch einen zusätzlichen Tag beiseite legen kann.] ii) atthate kaṭhine pañcamāsā." (Pj 261)

Monate für die Gewandzeit

Abb. 3
[Bild]

Legende zu Abb. 3

11 = Assayuja (≈ Okt.) ←☺[Bild][Bild]= 10 Tage vor dem Okt.
12 = Kattika (≈ Nov.) ←☺[Bild][Bild]= i) Gelegenheit für die Gewandzeit (cīvarakālasamaya) = Gewandmonat (cīvaramāsa) = gültige Zeit (kāla) = Kathina-saison (kathina-khetta). Ein Monat K-Privilegien ohne Vinayaverfahren. s. Anh.I, Kap. 9.
  ______________________________________
01 = Māgasira (≈Dez.) W
I
N
T
E
R

ii) Gelegenheit der Gewandzeit (cīvarakālasamaya) = gültige Zeit (kāla). Fünf Monate K-Privilegien mit/ohne Vinayaverfahren. s. Anh.I, Kap. 9, B.
[Bild] = Ungültige Zeit (akāla); Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit (akāla-cīvara). s. Nis. Pāc. 3; Anm. 88.
02 = Phussa (≈ Jan.)
03 = Māgha (≈ Feb.)
04 = Phagguna (≈ Mär.) ←☺
05 = (≈ Apr.) S
O
M
M
E
R
06 = Vesākha (≈ Mai)
07 = Jeṭṭha (≈ Jun.)
08 = Āsāḷha (≈ Jul.)←☺
09 = Sāvana (≈ Aug.)R
E
G
E
N
Z
E
I
T
10 = Poṭṭhapāda (≈ Sep.)
11 = Assayuja (≈ Okt.)
12 = Kattika (≈ Nov.)←☺

Erklärung zur Abb. 3 und 4

A) Die zwölf Mond- (synodischen) Monate Assayuja, Kattika usw., mit ungefähr 29 1⁄2 Tagen zwischen 2 Mondphasen, beginnen einen Tag nach jedem Neumond ☻. Zeitintervall I: von ☻ zu ☻. Deshalb gibt es einen Wechsel von 29 (= 15 + 14: paṇṇarāsi + cātudassī) und 30 (= 2 x 15) -tägigen Monaten.
Siehe Anm. 13
B) Die Gregorianischen Sonnenmonate, Okt., Nov. usw. entsprechen dieser Einteilung nur ungefähr (≈), jedoch ist der Vollmond ☺ in beiden, Mond-, und Sonnenmonaten, enthalten.
C) Die drei Mondjahreszeiten beginnen einen Tag nach jedem ☺: a) mit 04 = Phagguna (Mär.) ☺ der SOMMER, b) mit 08 = Āsāḷha (Jul.) ☺ die REGENZEIT, und c) mit 12 = Kattika (Nov.) ☺ der WINTER.
Nach dieser "Zählweise der Mondjahreszeiten" zählt man die Monate (1, 2, 3, 4) von einem Tag nach jedem ☺ zum nächsten ☺. Zeitintervall II: von ☺ zu ☺. Vgl. Nis. Pāc. 24; Anm. 122: "Der letzte Monat des Sommers". Daraus auch der Ausdruck: Winter-, Sommer-, usw. -Monate
Abb. 4
[Bild]
130.
Siehe Anm. 127
131.
102.

Es ist eben im vierten Monat der Regenzeit, zwischen ersterem (Okt. ☺) und letzterem Kattika (Nov. ☺), und nach-dem man die frühe Regenzeitklausur verbracht hat (upavassaŋ = vuttha-vassānaŋ (Pj 263)), daß den Mönchen auf Grund der Kaṭhinaprivilegien eine große Anzahl Gewänder zukommt, und Räuber die Waldlagerstätten überfallen. (Siehe Pj 263). Die Erlaubnis a) eines seiner drei Gewänder bei jemandem in einem Dorf beiseite zu legen und b) für sechs Nächte davon abwesend zu sein gilt nur:

  • 1) für jenen Mönch, der die frühe Regenzeitklausur angetreten, sie ohne Unterbrechung verbracht (upavassaŋ) und am Okt. ☺ mit der Einladung [zur Ermahnung] (Pavāraṇa) beendet hat.
  • 2) Für den Kattika-Monat (Okt.☺ - Nov. ☺), nicht über ihn hinaus.
  • 3) Für Waldlagerstätten, die mindestens 500 Bogen (Dhanu) weit von bewohnter Gegend entfernt sind. (Pj 263) [1 Dhanu = 9 normale Handspannen. (Vm 188)], und
  • 4) Für jene Waldlagerstätten, die gefährlich oder Furcht erregend sind. (Smps 532)

Die Erlaubnis der sechs Nächte gilt jedoch nur für den Fall, daß er diese Zeit weder in seiner Waldlagerstätte, noch in dem Dorf, in dem er sein Gewand beiseite gelegt hat, verbringt. Deshalb auch der Nachdruck: "Gibt es nun für diesen Mönch einen Grund (paccayo = karaṇīyaŋ: Angelegenheit zu erledigen (Pj 264)) von jenem Gewand abwesend zu sein, ..." (Siehe Smps 532; Sd 780 f; Vm. 297)

132.
Lābha (wörtl.: Gewinn, Erwerb), aber eine wörtliche deutsche Übersetzung in diesem Fall ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, daß der Orden ein gewinnorientierter Wirtschaftsbetrieb ist, was nicht der Fall ist. Siehe Nis. Pāc. 18, 19, 20. Der Orden erhält (labhati) jedoch, was die Leute geben. Deshalb wurde im Pāli das Wort lābha verwendet. Die Bedeutung ist: "Gewänder, Brockenspeise, Lagerstätten, Medizin [usw.]." (Pj 266)
133.
d.i. wohl überlegte Lüge. Siehe auch M. Nr. 61; It 25
134.
"Es ist kein Vergehen, wenn man bezweckt: 1) die Bedeutung (attha) einer Sache des Kanons zu erklären, 2) die Lehre (dhamma) zu erklären oder 3) jemanden zu ermahnen (anusāsana)." (Pāc 11). Siehe Anh. I, Kap. 5: Dubbhāsita
135.
Zwischenträgerei kann aus zwei Gründen vorkommen: 1) Aus dem Wunsch, sich bei jemandem einzuschmeicheln (piyakamyassay) und 2) aus der Absicht Zwietracht zu säen (bhedādhippāyassa). Ein Beispiel: Mönch A spricht schlecht über Mönch B. Mönch C hört das und wiederholt es Mönch B oder D gegenüber, um 1) sich bei ihnen einzuschmeicheln oder 2) zwischen A und B/D Zwietracht zu säen. (Siehe Pāc 12f)
136.
Padaso. Die Bedeutung ist: die Zeile/n (pada/ni) in Abschnitte unterteilen (koṭṭhasaŋ koṭṭhasaŋ). (Smps 540). Es gibt vier übliche Weisen so etwas zu tun. Ein Beispiel mit: "Rūpaŋ aniccaŋ, vedanā aniccā, ..." (Pāc 15):
  • 1) Der Mönch und die Person fangen zusammen an zu rezitieren und beenden die Zeile zusammen.
  • 2) Sie fangen getrennt an und beenden zusammen.
  • 3) Sie fangen zusammen an und der Mönch spricht nur die erste Silbe Rū- aus und hört auf. Die Person beendet alleine.
  • 4) Der Mönch sagt: Rūpaŋ aniccaŋ und die Person spricht alleine aus: vedanā aniccā.

Diese Lehrweise hatte zur Folge, daß die auf diese Weise unterwiesenen Personen ihren Lehrer nicht mehr respektierten. Deshalb untersagte der Buddha eine solche Lehrweise.

Ausnahmen

Es ist kein Vergehen:

  • 1) wenn ein Mönch nicht rezitieren lehrt, sondern zusammen mit einer Person bloß rezitiert, während er mit ihr von einem Lehrer unterrichtet wird. Für den Lehrer ist es ein Vergehen, falls er mitrezitiert.
  • 2) Wenn ein Mönch zusammen mit einer Person eine Lehrrede auswendig lernt, und
  • 3) Wenn die Person schon vorher eine Lehrrede größtenteils auswendig gelernt hat und der Mönch hilft, indem er nur einzelne Silben, ein paar Wörter, oder die ganze Lehrrede mit ihr zusammen rezitiert. (Siehe Pāc 15; Smps 541 f)
137.

"Unterkunft bedeutet: Ein Platz, der mit Dach und Wänden/Wandschirmen usw. vollständig oder größtenteils (zu 3/4) geschlossen ist." (Seyyā nāma: sabbacchanā, sabbaparicchannā, yebhuyyenacchannā, yebhuyyenaparicchannā.) (Pāc 17)

138.
Siehe Anm. 48.
139.
Wenn er bewusst lügt, begeht er den vierten Pārājika. Wenn er sich überschätzt, begeht er kein Vergehen. (Pj 100)
140.
"Moralisches Vergehen bedeutet: Die 4 Pārājika und die 13 Saṅghādisesā." (Duṭṭhullā nāma āpatti: cattāri ca pārā-jikāni terasa ca saṅghādisesā.) (Pāc 31)
141.
Siehe Anh. I., Kap. 12. C.: Kappiyaŋ-Zulassung für Obst, Pflanzen usw.
142.
Wenn ein Mönch, der sich vergangen hat, von anderen Mönchen darüber befragt wird und nur ausweichende Antworten gibt, oder wenn er zu gestellten Fragen schweigt und dadurch Schwierigkeiten verursacht, begeht er ein Dukkaṭavergehen. Wenn der Orden ihm das durch ein Vinayaverfahren vorhält (āropeti), dann begeht er am Ende des Verfahrens ein Pāc.-Vergehen. Siehe Pāc. Nr. 37.
143.
Wenn man Mönche, die durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurden, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, (z.B. Verwaltung des Lagerraums) verleumdet oder destruktiv kritisiert, dann begeht man ein Pāc.-Vergehen. Ansonsten ein Dukkaṭa. Siehe Pāc 37 f.
144.
"Schemel bedeutet [hier]: Ein Sitz, welcher aus Borke, duftender Wurzel, grobem Gras oder Binsen gemacht und innen [in der Mitte mit Leder u.ä. (Smps 565)] umwickelt und zusammen gebunden ist." (Kocchaŋ nāma: Vākamayaŋ vā, usīramayaŋ vā, muñjamayaŋ vā, babbajamayaŋ vā anto sanveṭhetvā baddhaŋ hoti.) (Pāc 40) Abb. 5 - Schemel
[Bild]
145.
BJ hat hier anāpucchaŋ, jedoch anāpucchā in Pāc. Nr. 46 & 85, was eigentlich dort die korrekte Schreibweise ist.
146.
"Boden- und Bettzeug bedeutet: Kissen, Bodenbelag, Laken, Teppich, Matte, Lederstück, Stoff zum Sitzen, Decke, Matratze aus Gras, Blättern usw." (Seyyaŋ nāma: Bhisi, cimilikā, uttarattharaṇaŋ, bhummattharanaŋ, taṭṭika, cammakhaṇḍo, nisīdanaŋ, paccattharaṇaŋ, tiṇasanthāro, paṇṇasantharo.) (Pāc 41)
147.

"Ein Mönch, der oben auf der erhöhten Plattform lebte, setzte sich hastig auf das Bett, welches abnehmbare Füße hatte. Ein Bettfuß fiel herab, und stieß den Kopf des unten sitzenden Mönches. Er schrie auf." (Uparimo bhikkhu āhaccapādakaŋ mañcaŋ sahasā abhinisī-di. Mañcapādo nippatitvā, heṭṭhimassa bhik-khuno matthake avatthāsi. So bhikkhu vissaramakāsi.) (Pāc 46)

Um das Wiederholen zu vermeiden, wurde diese Regel erlassen. Die Minimalhöhe der Plattform für Pāc. Vergehen: Sie berührt nicht den Kopf eines darunter stehenden Mannes von mittlerer Größe. (Pāc 46)

Abb. 6
[Bild]

Es ist kein Vergehen, wenn die Füße fest genagelt und nicht abnehmbar sind; wenn die erhöhte Plattform vollständig mit Brettern vernagelt ist oder wenn niemand den Platz unter der Plattform benutzt. (Pāc 46)

148.
Siehe Anm. 63
149.
Entsprechend der Ursprungsgeschichte war es nun zu jener Zeit so, daß ein Chefminister eine Wohnstätte für den Ehrw. Channa bauen ließ. Der Ew. Channa veranlasste dann, die bereits fertig gebaute und fertig gestellte Wohnstätte (katapariyositaŋ vihāraŋ) wiederholt in übertreibener Weise zu decken und wiederholt zu verputzen (punappunaŋ chādāpesi, punappunaŋ lepāpesi). Die überladene (atibhārita) Wohnstätte brach zusammen, und der Ew. Channa, danach Deck- und Reparaturmaterial, sowie Gras und Holz herbei bringend, beschädigte das nahe Gerstenfeld eines gewissen Brahmanen, der das scharf kritisierte. (Siehe Pāc 47). Um eine Grenze für Hausreparaturen fest zu legen, wurde diese Regel erlassen. Siehe Anm. 150
150.
"Die Tür [1] ist leicht zu bewegen. Beim Öffnen stößt sie [manchmal] gegen die Wand, und beim Schließen gegen den Türpfosten [2]. Durch diese [beiden] Stöße wird die Wand erschüttert. Daher löst sich der Mauerputz, wird locker, oder fällt herunter. Deshalb sagte der Erhabene: Nur rund um den Türrahmen bedeutet: Nur eine Hatthapāsā 21⁄2 Ellen) um den Türrahmen herum (Yāva dvārakosā'ti = piṭṭhasaṅghātassa samantā hatthapāsā), zur Türbefestigung (aggalaṭṭhapanāyā'ti = dvāraṭṭhapanāya) kann Mauerputz (setavaṇṇaŋ, usw.) aufgetragen werden. (Pāc 47) Abb. 6
[Bild]

Diese letzte Bedeutung kann man besser von der Ursprungsgeschichte verstehen, wo der Ehrw. Channa die bereits fertig gestellte Wohnstätte wiederholt verputzte. (Siehe Anm. 149). Deswegen wurde vom Buddha niedergelegt, daß die Wandfläche nur 2 1/2 Ellen (hatthapāsa) um den Türrahmen herum zur Türbefestigung [wenn notwendig] wiederholt (mehrfach) verputzt werden darf. Dasselbe gilt auch für die Wandfläche um die Fenster [3] herum. (Smp. 573). Über Hatthapāsa siehe Anm. 35.

Manche Lehrer sagen, daß es kein Vergehen ist, im Falle einer Behausung (kuṭi), wie in Saṅghādisesa 6, da es dort "ohne Besitzer" (assāmikaŋ) heißt und hier "große Wohnstätte" (mahallakaŋ vihāraŋ) und "mit Besitzer" (sassāmikaŋ) gesagt wurde. (Vv 310). Siehe Anm. 149.

151.
Es gibt zwei Arten, ein Dach zu decken:

1) Maggena: Aufrechte (ujukaŋ) Dachdeckung, wird mit Reihen von Ziegeln (iṭṭhaka), Steinen (silā) oder Lehm (sudhā) geformt.

2) Pariyāyena: parallele Dachdeckung, wird mit Reihen von Gras (tiṇa) oder Blättern (paṇṇa), wie z.B. Palmwedel, geformt

a) Wenn z.B. an zwei Reihen ein Schaden entstanden ist, kann man sie sogar beseitigen und immer wieder Deckmaterial legen, um den Schaden zu reparieren.

b) Falls es notwendig ist, eine dritte Reihe zu reparieren, dann soll man jemand anderen damit beauftragen und selbst weggehen oder schweigend beiseite stehen. (Siehe Pāc 48 f; Smps 574). Deshalb wurde gesagt: "Maggena/pariyāyena chāden-tassa [a] dve magge / pariyāye adhiṭṭhahitvā, [b] tatiyaŋ maggaŋ / pariyāyaŋ āṇāpetvā pakkamitabbaŋ." (Pāc 48)

Abb. 7
[Bild]


Abb. 8
[Bild]
152.

"Pflanzungen bedeutet: Getreide (pubaṇṇa) und Hülsenfrüchte, oder Gemüse (aparaṇṇa)." (Pāc 48). Während man rund um die Wohnstätte geht, um das Dach usw. zu reparieren, soll man nicht auf Pflanzungen treten, falls sie in der Nähe der Wohnstätte gesät sind, sonst ist es ein Dukkaṭavergehen. (Pāc 48). Vergleiche Saṅghādisesa 7 & Anm. 62, daß die Wohnstätte gewöhnlicherweise einen Gang rundherum haben soll.

153.
"Bei Tonerde oder auch bei anderen Materialien, wie z.B. Holz, Dung, Sand, Erde usw., ist eben dasselbe gültig, d.h. dorthin wo auch immer diese Tierchen sterben." (Mattikāya'pi aññesu'pi kaṭṭhagomayādisu eseva nayo, ... yattha pāṇakā maranti.) (Smps 575)
154.
Uddhaŋ nadiyā. (Khvt 100); nadī taritabbā hoti. (Pāc 65)
155.
"Beschaffen bedeutet: Sie spricht zu jenen, die ursprünglich nichts geben wollten, bzw. nichts zubereiten wollten: 'Der edle Herr ist ein Gelehrter, ... Geben Sie dem edlen Herrn, bereiten Sie etwas für den edlen Herrn zu.' Dies bedeutet, daß diese Nonne es beschafft." (Paripāceti nāma: pubbe adātukāmānaŋ, akattukāmānaŋ. Ayyo bahussuto, ... Detha ayyassa, karotha ayyassā'ti. Esā paripāceti nāma.) (Pāc 67)
156.
"Speise genießen in einer Gruppe bedeutet: Dort wo [mindestens: Smps 597] vier Mönche zu irgend einer Mahlzeit aus den fünf genießbaren Speisen (bhojana: siehe Anm. 160) eingeladen worden sind und diese genießen." (Gaṇabhojanaŋ nāma: yattha cattāro bhikkkū pañcannaŋ bhojanānaŋ aññatarena bhojanena nimantitā bhuñjanti.) (Pāc 74)
157.
Cīvara-dāna-samayo gleichbedeutend mit cīvara-kāla-samayo. (Pāc 74). Siehe Anm. 129
158.
"Gelegenheit, wo zu viele sind, bedeutet: An einem Ort können sich zwei oder drei Mönche, die zum Brockensammeln gehen, ernähren. Wenn sich ihnen jedoch ein Vierter anschließt, können sie sich [wegen der Knappheit an Brockenspeise] nicht mehr ernähren. Dies ist eine Gelegenheit, wo zu viele (mahā) sind. Man kann [falls man zu einer Mahlzeit eingeladen worden ist, diese gemeinsam] genießen." (Mahāsamayo nāma: yattha dve, tayo bhikkhū piṇḍāya caritvā yāpenti, catutthe āgate, na yāpenti. Mahāsamayo'ti bhuñjitabbaŋ.) (Pāc 75)
159.
Siehe Anm. 82.
<
160.
Da dies eine komplizierte Regel ist, seien hier die folgenden Fachausdrücke, gemäß Pāc 82f und Smps 604ff, erläutert:

I) "Speise genossen hat" (bhuttāvī: substantiviertes Partizip der Vergangenheit von Wz. bhuja, Speise genießen), bedeutet hier:

i) Der Mönch [A] hat eine der folgenden genießbaren Speisen (bhojana od. bhojanīya) [in seiner Schale] entgegen genommen:

  • gekochte Getreidekörner (odana), wie z.B. Reis,
  • Gebäck aus Gerstenkörnern (kummāsa),
  • zubereitetes Getreidemehl (sattu),
  • Fisch (maccha) und / oder
  • Fleisch (maŋsa).

Alle diese fünf bhojana sollen sich in fester Form befinden und nicht in der Form von Reissuppe, Brei usw. Essbare Speise (khādanīya: Hülsenfrüchte, Gemüse, Kartoffel, Früchte usw.), die damit vermischt sind, gelten auch als bhojana.

ii) [A] hat eine von diesen fünf bhojana genossen (d.i. hinunter geschluckt) und sei es auch die Menge, die man mit einem Grashalm nehmen kann. (Pāc 82). Bis jetzt heißt er bhuttāvī.

II) "Weitere Speise (bhojana) abgelehnt hat (pavārito)."

i) Eine bhojana [a] kann hier als abgelehnt betrachtet werden, wenn die folgenden fünf Faktoren vollständig erfüllt sind:

  • 1. [A] hat, wie oben, eine bhojana [a] entgegen genommen, schon etwas davon genossen und möchte sie weiter genießen (asanaŋ paññāyati).
  • 2. Ein Spender [X] – ob ordiniert oder nicht, ist gleichgültig – nimmt mittlerweile eine andere (weitere) bhojana [b] in die Hände, um sie [A] anzubieten (bhojanaŋ paññāyati).
  • 3. [X] kommt nah an [A] heran und steht innerhalb der Reichweite (hatthapāse ṭhito). (Für die Reichweite (hatthapāse) siehe Anm. 35)
  • 4. [X] versucht [A] diese bhojana [b] darzureichen (abhiharati), und
  • 5. [A] lehnt bhojana [b] mit dem Körper und / oder der Rede ab (paṭikkhipati).

ii) Dieser ganze Vorgang heißt paṭikkhepa-pavāraṇā (Ablehnung). Bis jetzt begeht [A] kein Vergehen. Er kann, solange er auf dem selben Sitz sitzt, seine vorherige bhojana [a] weiter genießen oder auch eine andere bhojana [c] entgegen nehmen und sie genießen. Von nun an aber heißt er pavārito, da er die bhojana [b] abgelehnt hat. Wenn er sich von seinem Sitz erhebt, dann darf er an diesem Tag keine andere bhojana [d] genießen, selbst seine vorherige bhojana [a/c] nicht, falls etwas übrig geblieben ist – es sei denn, er lässt die unten erwähnten sieben Vinayahandlungen durchführen, so daß bhojana [a / c] oder [d] (= von nun an bhojana [O] geschrieben) als "Übriggelassen" bezeichnet werden kann (atirittaŋ kataŋ). Hier kataŋ (wörtl.: gemacht werden) – da es sich aber eigentlich um eine symbolische Förmlichkeit handelt, wird das Wort "bezeichnen" verwendet.

III) "Übriggelassene Speise (atirittaŋ)."

Zunächst wird hier dieser Ausdruck erklärt.

  • i) Während [A] bhuttāvī und pavārito ist,
  • ii) sich von seinem Sitz erhebt,
  • iii) am selben Tag vor Mittag, eine bhojana [O] genießen möchte, dann soll er:

bhojana [O] von einer nichthochordinierten Person [Y], in der Absicht, diese bhojana [O] einem anderen Mönch [B] auszuhändigen, entgegen nehmen, so daß Mönch [B] diese bhojana [O] als 'Übriggelassen' bezeichnen kann.

Die folgenden sieben Faktoren müssen durch sieben Vinayahandlungen vollständig erfüllt werden, um diese bhojana [O] als 'Übriggelassen' zu bezeichnen:

1) Die bhojana [O] soll zulässig sein (kappiyakataŋ)

  • a) Wenn bhojana [O] keimfähigen Samen usw. enthält, dann soll [A] diese bhojana [O] von einer Person [Y], z.B. mit einem Messer, zulässig machen lassen (siehe Anh. I, Kap. 12.C - kappiyaŋ).
  • b) Wenn bhojana [O] unzulässiges Fleisch (siehe Anh. I, Kap. 12.D) enthält, soll dieses oder die ganze bhojana [O] beseitigt werden.
  • c) Wenn bhojana [O] auf unrechte Weise beschafft wurde, [z.B. durch Verderben von Familien, (siehe Saṅghādisesa 13), durch das Geld eines Ordinierten, oder durch Lüge über übermenschliche Umstände], dann ist [O] unzulässig.

2) [A] soll die zulässige bhojana [O] von Person [Y] entgegen nehmen (paṭiggahita-kataŋ).

3) [A] soll dann zu einem Mönch [B] gehen und sie ihm anbieten, d.i. überreichen (uccāri-kataŋ). Er kann auch dabei sagen: "Ehrwürdiger Herr! Bezeichnen Sie diese Speise als 'Übriggelassen'."

4) [A] soll während dessen innerhalb der Reichweite von [B] bleiben, so daß dieser die bhojana [O] als 'Übriggelassen' bezeichnen kann (hatthapāse kataŋ).

5) [B] soll die bhojana [O] in die Hände nehmen und etwas davon genießen (bhuttāvinā kataŋ).

6) Falls auch [B] 'bhuttāvī' und 'pavārito' ist, sich jedoch von seinem Sitz nicht erhoben hat, dann soll er weiter dort sitzen bleiben, um bhojana [O] als 'Übriggelassen' zu bezeichnen (bhuttāvina pavāritena, āsanā avuṭṭhitena kataŋ).

7) Nachdem [B] etwas von der bhojana [O] genossen hat, soll er auf diese Weise zu [A] sprechen: "Diese [bhojana [O] ] ist genug für Sie (alam'etaŋ sabban'ti vuttaŋ).", und die bhojana [O] wieder [A] zurück geben. Nun kann [A] sie genießen, ohne ein Vergehen zu begehen, denn sie ist dadurch als 'Übriggelassen' (atiritta) bezeichnet worden.

Ohne Vinayahandlung:

8) Eine andere Möglichkeit, eine bhojana als 'Übriggelassen' zu betrachten, ist eine bhojana [P], die, ohne Vinayahandlung, von kranken, ordinierten Personen übrig gelassen oder ihnen neu angeboten wurde (gilānatirittaŋ).

Wenn die oben erwähnten sieben Faktoren oder Faktor 8 nicht vollständig erfüllt sind, dann wird bhojana [O] oder [P] als 'Nichtübriggelassen' (an-atiritta) betrachtet. Genießt [A] etwas davon, so begeht er ein Pācittiyavergehen.

Es ist ein Dukkaṭavergehen, wenn er pavārito ist und Medizin wie Butter, Honig / Fruchtsäfte usw. als Nahrung (āhāra) einnimmt, ohne diese, wie oben, als 'Übriggelassen' bezeichnen zu lassen.

o
161.
[B] begeht, gemäß Pāc 35, ein Pācittiyavergehen. (Siehe Smps 612)
162.
Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittagszeit vorbei [Sonne westlich vom Zenith] ist, bis zum Erscheinen der Morgendämmerung [d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen, frühmorgens hell zu werden]." (Vikālo nāma: Majjhantike vītivatte, yāva aruṇuggamanā.) (Pāc 86). Siehe MV 78; Pāc 129; Vv 478.
163.
Für den Unterschied zwischen "essbare & genießbare Speise", siehe Anm. 160.
164.
Siehe D i. 6/63: "Sannidhikāra-paribhogā paṭivirato samaṇo Gotamo/bhikkhu". & M i. 523: "Abhabbo khīṇāsavo bhikkhu sannidhikārakaŋ kāme paribhuñjituŋ, seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto."
165.
Siehe Anm. 120
166.
Mukhadvāraŋ & Udaka-dantaponaŋ: siehe Anh. II, Diskussion Nr. 6.
167.
Siehe Anm. 98
168.
Andere Bücher haben bhikkhuŋ evaŋ vadeyya.
169.
Saha + ubhohi + janehi: sa + ubho + janaŋ = sa-bho-janaŋ. (Smps 632). Deshalb wurde gesagt: "Sa-bho-janaŋ kulaŋ bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, .... beide (ubho) .... (Sabhojanaŋ nāma kulaŋ: itthi ceva hoti, puriso ca, ... ubho ...). (Pāc 95)
170.
Diese Regel (Nr. 45), obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen, damit ein Mönch nicht auf die Idee kommt, daß er an Plätzen, an denen er nicht durch eine Wand usw. verborgen ist, privat zusammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillions unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Mönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und geistesabwesend ist." (Pāc 97)
171.
"Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden." (Gilāna-paccaya-pavāraṇā sāditabbā.) (Pāc 103)
172.
Angemessener Grund: Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist und ihm eine Nachricht geschickt hat, daß er dorthin kommen soll. (Siehe Pāc 105)
173.
Es gibt zwei Arten von Missachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (Dhamma). Ein Beispiel: Wenn man von einem Mönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt wird, dann missachtet man entweder: 1) den Mönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet, oder 2) die betreffende Schulungsregel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder im allgemeinen, weil man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu missachten, die sich nicht auf die erlassenen Regeln / Vorschriften im Vinayapiṭaka beziehen, sondern auf Weisungen im Suttapiṭaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkaṭavergehen. (Siehe Pāc 113)
174.
Uṇhasamayo nāma: diyaḍḍho [11⁄2] māso seso gimhānaŋ; pariḷāhasamayo nāma: vassānassa paṭhamo māso (erster Monat der Regenzeit). (Pāc 119)
175.
Sarajena vātena (Pāc 119)
176.
"Es ist kein Vergehen, in allen Ländern und Bezirken außerhalb Mittelindiens [öfter zu baden]." (Anāpatti: ... sabbapaccantimesu janapadesu.) (Pāc 119)
177.
Der dafür übliche Ausdruck ist kappabindu aus kappo in Pāc 121. Siehe Anh. I, Kap. 10.B
178.
Sikkhamāna ist eine Sāmaṇerī ("Einsiedlertochter", Novizin) mit den 'Dasasīla' (Pāc 122; siehe Anh. I, am Ende von Kap. 1), die sich jedoch für zwei Jahre, ohne eine der ersten sechs Schulungsregeln des 'Dasasīla' zu brechen, schulen muß, bevor ihr die Bhikkhuṇī-Hochordination erteilt werden kann. (Siehe Pāc 122)

NB: Sahadhammikā: Diese fünf Personen (Mönch ... "Einsiedlertochter") heißen Sahadhammikā = Gefährten in der gemeinsamen Regel (Smps 467), weil sie die vom Erhabenen erlassenen Schulungsregeln erfüllen. - "Yaŋ Bhagavatā paññattaŋ sikkhāpadaŋ, etaŋ sahadhammikaŋ." (Pāc 141)

Sie heißen in Zusammenhang der Vinayafachsprache nicht Sabrahmacārino (Gefährten im Reinheitswandel), wie es manchmal erklärt wird, denn nur Mönche gegenüber Mönchen und Nonnen gegenüber Nonnen heißen so; nicht aber Mönche gegenüber Nonnen usw., weil ihnen miteinander dieselbe Gemeinschaft oder Gemeinwesen (saŋvāso) verschlossen bleibt. Und saŋvāso bedeutet, daß man: 1) gemeinsam Ordens-, oder Vinayaverfahren durchführt (ekaŋ kammaŋ), 2) gemeinsam Pātimokkharezitation hält (ekuddeso), und 3) gleichen Schulungszustand hat (samasikkhatā) (Pj 28); was zwischen Mönchen und Nonnen nicht der Fall ist. Wenn man sagt, daß man ein Gewand einem sabrahmacāri überlassen kann, würde das bedeuten, ein Mönch einem Mönch und eine Nonne einer Nonne usw.; nicht aber ein Mönch einer Nonne, was im Widerspruch zu Pāc 59 ist. Sie beide können jedoch miteinander nur solche Schulungsregeln wie Vikappana, Ovāda usw. erfüllen. Dafür gibt es den Fachausdruck: Sahadhammika.

In Vinaya-Angelegenheiten sind die anderen zwei Sahadhammikā, nämlich die männlichen und weiblichen Laien (gahaṭṭhā) ausgeschlossen. In M. i. 64, Nr. 11 sind sie somit unterscheidbar, weil sie, sowie die fünf Fortziehenden (pabbajitā = Bhikkhu, Bhikkhuṇī, usw.), die Grundlehre des selben Meisters (Satthā) in die Praxis umsetzen.

179.
Vikappana (Überlassung): siehe Anh. I, Kap. 10. F.
180.
Tiracchānagata-pāṇo vuccati. (Pāc 124)
181.
Siehe Anm. 64
182.
Gemäß Dhamma, Vinaya und Sāsana des Erhabenen. (Pāc 126). Siehe z.B. am Ende des Pātimokkha: "Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten." - Dieser Mönch hier ist sich dessen bewusst und betreibt die Wiederaufnahme aus böswilligen Motiven heraus.
183..
Siehe Anm. 140
184.
" ... Upajjhāyassa āpatti pācittiyassa." (Pāc 130) - Für den Upajjhāya und die Hochordination siehe Anh. I, Kap. 2 & 3.A.
185.

Der wichtigste Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc 67) und Pāc 27 ist, daß er sich mit der Nonne verabreden und reisen kann, sofern der Weg nur mit einer Karawane bereist werden kann oder gefährlich ist. Mit einer nicht-hochordinierten Frau kann er das nicht.

186.

Die [sexuellen] Sinnesfreuden oder Hedonismus (kāma) (Pāc 134), sowie Pj 1, Saṅghād. 1, 2, 3 usw. "Sie behindern den Weg in den Himmel, oder zur vollständigen Befreiung (Erlösung)." (Saggamokkhānaŋ antarāyaŋ karonti.) (Khvt 126) " Siehe auch Anm. 41 "Kissa antarayiko? ..."

187.
Siehe Anm. 89
188.
Pāpakaŋ diṭṭhigataŋ. (Pāc 136)
189.

"Dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, bedeutet: Er wurde suspendiert und noch nicht [durch die Aufhebung (paṭipassambhana) der Suspendierung] wieder eingegliedert." (Akaṭ' anudhammo nāma: ukkhito, anosārito.) (Pāc 137) Grundvoraussetzung für dieses Pācittiyavergehen ist, daß er wegen seiner üblen Ansicht (pāpikadiṭṭhi), die er nicht aufgibt, suspendiert wurde. (Siehe CV. 25f)

NB: Anu-dhamma heißt im engeren Sinne anuloma-vattaŋ (die entsprechende Pflicht) und im weiteren osāraṇa (Wiedereingliederung) wie oben weil, nachdem ein Mönch suspendiert wird, kann der Orden ihn nur dann wieder eingliedern (osāretuŋ), wenn er sieht, daß dieser Mönch die entsprechenden Pflichten (anulomavatta) – wie z.B., nicht mit regulären Mönchen unter einem Dach wohnen, usw. – gewissenhaft erfüllt. (Siehe CV 22)

Falls der Mönch die entsprechenden Pflichten nicht erfüllt (akaṭ'anudhammo), dann bleibt er suspendiert (ukkhito) und kann im weiteren Sinne nicht wieder eingegliedert werden (anosārito). (Siehe Smps 644)

190.
"Umgang pflegt: Es gibt zwei Arten, mit jemandem Umgang zu pflegen, d.i., Umgang in materieller und spiritueller Hinsicht." (Sambuñjeyyā'ti: sambogo nāma, dve sambogā: āmisasambogo, dhammasambogo ca.) (Pāc 137)
191.

"Samaṇuddesa (wörtl.: Ein als Einsiedler bezeichneter) ist gleichbedeutend mit Sāmaṇera (wörtl.: Einsiedlersohn), [was auch manchmal als Novize übersetzt wird]." (Samaṇuddeso nāma: Sāmaṇero vuccati.) (Pāc 139)

192..
Siehe Anm. 188
193.
Pare: "Du Anderer [mit einer anderen Ansicht]! Nicht zu uns gehörender!" (para! amāmaka!) (Smps 645; Khvt 127) — Hier wird pare als undeklinierbares Wort verwendet. (Pāli-Sinhalese Dictionary, Maḍhiyawela Siri Sumaṅgala Thera, Guṇasena Druckerei, Colombo, 1965); oder auch als Acc. Plural: 'Geh zu den anderen (pare)'. (Sd 867)
194.
Siehe Anm. 76
195.
Siehe Anm. 82.
196.
Gemäß Pāc 143 bezieht sich dies nicht nur auf die Uposathahandlung, sondern auch auf andere Fälle, wie das Lernen und Studieren der Schulungsregeln. Das Wort "Rezitation" wird hier verwendet, weil die Worte des Buddha für lange Zeit nur mündlich überliefert wurden.
197.
"Auf diese Weise spricht, bedeutet: Nach dem er sich unziemlich benommen hat, denkt er sich: 'Mögen sie es erfahren, als ob ich mich unwissentlich verging!' – dann ist es ein Dukkaṭavergehen, wenn er spricht: "Jetzt erst weiß ich es ... ." (Evaŋ vadeyyā'ti: anācāraŋ ācaritvā, 'aññānakena āpanno'ti jānantū'ti." ... evaŋ vadeti: 'Idāneva kho ahaŋ jānāmi ...' āpatti dukkaṭassa.) (Pāc 145) — Er will Unkenntnis der Regel vortäuschen. Siehe Anm. 198
h
198.
"Von diesem bedeutet: Von diesem Mönch, der [die Mönche] täuschen will." (Tañce'ti: mohetukāmaŋ bhikkhuŋ.) (Pāc 145)
199.
Im Pāḷi hat "Na ... mutti atthi" die Bedeutung: "Āpattimutti / -mokkho natthi." (Vv. 335 / Vm. 247)
200.
"Āropite mohe, moheti: āpatti pācittiyassa. (Pāc 145). Evaŋ āropite mohe, puna moheti: tasmiŋ mohanake puggale idaŋ pācittiyaŋ." (Khvt 129)

NB: Er begeht nur dann ein Pācittiyavergehen, wenn der Orden ein Vinayaverfahren durchführt, um seine Verblendung kund zu tun und ihn zu warnen, daß er während der Rezitation aufpassen muß, und er wieder zu täuschen versucht. (Siehe Pāc 145)

201.
Andere Bücher haben ājānāmi.
202.
BJ hat kein ti, was eigentlich in anderen Büchern als korrekt erscheint.
203.
"Lauschend zugesellt, bedeutet: "Ich werde ihnen zuhören und ihre Worte gegen sie benutzen, ... [Er belauscht sie heimlich aus diesem Grund.]" (Upassutiŋ tiṭṭheyyā'ti: imesaā sutvā codessāmi, ...) (Pāc 150)
204.
Einem Mönch, der durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurde eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, z.B. Verwaltung des Lagerraums. Ansonsten ist es ein Dukkaṭavergehen. (Siehe Pāc 155)
205.
"Rājā sayaṇigharā (Schlafgemach) anikkhanto hoti. - Mahesī sayaṇigharā anikkhantā hoti. Ubho vā anikkhantā honti." (Pāc 160)

In einer polygamen Gesellschaftsordnung bezeichnet Mahesī die Hauptgemahlin des Königs, die als "Majestät" (ratana-ka, oder ratana) betrachtet wird.

NB: Der Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc 83) und Pāc 43 ist, daß es sich in Pāc 43 um ein gewöhnliches Ehepaar handelt, in deren Schlafraum er sich nicht setzen soll, wenn er sie dadurch stört. In Pāc 83 jedoch, soll er unter den beschriebenen Bedingungen die Schwelle des königlichen Schlafgemachs nicht überschreiten.

206.
Da die Entstehungsgeschichte im Pāc 84 von einem 500 Goldmünzen enthaltenden Beutel erzählt, wird das Wort ratanaŋ in diesem Zusammenhang nicht in seiner buchstäblichen Bedeutung als 'Juwel [-enschmuck]' übersetzt, sondern in seiner übertragenen und mehr umfassenden Bedeutung, d.i. als 'Wertgegenstand' im Sinne von etwas Kostbarem und Wertvollem, wie z.B. Geld, edle und kostbare Metalle, Juwelen usw. persönlichen Besitzes. Deshalb wurde gesagt:

"Wertgegenstand bedeutet: Perle, Edelstein, Beryll, Seemuschelschale, Quarz, Koralle, Gold [-münze], Silber[-münze], Rubin und Katzenauge. / Was für einen Wertgegenstand gehalten wird, bedeutet: Was auch immer für den Menschen a) Luxus-, Genussartikel (upabhoga) ist, [z.B. Möbel, Küchengeschirr, Papiergeld, künstlich vergoldete / versilberte Ornamente, Brieftasche, Taschen-, Armbanduhr, Schlüssel, Brille, Kamera usw.] und b) Gebrauchsartikel (paribhoga), [z.B. Kleidung, Taschentuch, Nahrungsmittel, Getränke usw.]. " (Ratanaŋ nāma: muttā, maṇi, veḷuriyo, saṅkho, silā, pavālaŋ, rajataŋ, jātarūpaŋ, lohitaṅko, masāragallaŋ. / Ratanasammataŋ nāma: yaŋ manussānaŋ upabhogaparibhogaŋ.) (Pāc 163). Siehe Anm. 86.

207.
"Ajjh-ārāmo... ajjh-āvasatho = anto-ārāmo ... anto-āvasatho." (Pāc 163)"anto" = innerhalb.
208.
Siehe Anm. 82.
209.
Gemäß Smps: 1 Sugatafinger = 3 Finger eines Mannes von mittlerer Größe. Vgl. Anm. 59. Abb. 9
[Bild]
210.
"Es gibt zwei Arten von gewürzten Hülsenfrüchten: Gewürzte Erbsen und gewürzte Bohnen, die man mit der Hand nehmen kann [, da sie sich in fester Form befinden ]." (Dve sūpā: muggasūpo, māsasūpo hatthahāriyo.) (Pāc 190)

NB: Hier sind auch Kichererbsen (kulatthā), Linsen usw. mit Erbsen eingeschlossen, da sie zur selben Familie (Legumi-nosen) gehören. (Siehe Khvt 149)

211.
Odana – hier der Einfachheit halber als gekochter Reis übersetzt – bezeichnet alle Getreidekörner, die gekocht sind. (Siehe Smps 605)
212.
Myanmar-Bücher haben Ekassa ce’pi.
213.
"Schulungstüchtige [hier]: Eine Familie, deren Vertrauen zunimmt, deren Vermögen sich aber verringert." (Yaŋ kulaŋ saddhāya vaḍḍhati, bhogena hāyati.) (Pāc 180) — Der Erhabene beschützte auf diese Weise übermäßig großzügige Familien vor Verarmung.
214.
Diese "Ernennung" wird durch ein Vinayaverfahren vorgenommen und ist nicht nur bei Sotāpannas möglich. Siehe Anm. 213
215.
Es ist ein Dukkaṭavergehen wenn man auch nur ein Sekhiya aus Missachtung (anadāriyaŋ paṭicca) übertritt. (Pāc 185 ff; siehe auch Pāc 56). Obwohl hier kranke Mönche frei von Dukkaṭa sind, nur bei Sekhiya 30 (samatittikaŋ), 36 (bhiyyoka-myataŋ) und 38 (ujjhanasaññī) sind sie es nicht. (Pāc 190ff.)
216.

"Das Untergewand soll man rundherum anziehen, indem man den Nabel- und Kniekreis bedeckt. Wer es aus Mißachtung so anzieht, daß es vorn oder hinten hinunter hängt, begeht ein Dukkaṭavergehen." (Parimaṇḍalaŋ nivāsetabbaŋ nābhimaṇḍalaŋ, jāṇumaṇḍalaŋ paṭicchādentena. Yo anādariyaŋ paṭicca purato vā pacchato vā olambento nivāseti, āpatti dukkaṭassa.) (Pāc 185)

NB: Parimaṇḍalaŋ bedeutet, daß man das Untergewand ordentlich anlegt, so daß der obere Teil den Nabel bedeckt, jedoch den Brustkorb [Rippen] nicht erreicht; während der untere Teil die Waden zur Hälfte bedeckt, jedoch den Fußknöchel nicht erreicht. (Vinayamukha Vol 1. 204; Smps 660)

Vergleiche auch: "Und das Gewand des Ehrwürdigen Gotama ist an seinem Körper weder zu hoch gezogen noch zu tief herunter gelassen." (Na ca tassa bhoto Gotamassa kāye cīvaraŋ accukkaṭṭhaŋ hoti na ca accokkaṭṭhaŋ.) (M ii. 139, Nr. 91)

217.

"Das Obergewand soll man rundherum anlegen, indem man die beiden [unteren] Ecken auf gleicher Höhe aufeinander legt. Wer es aus Missachtung so anlegt, daß es vorne oder hinten hinunter hängt, begeht ein Dukkaṭavergehen". (Parimaṇḍalaŋ pārupitabbaŋ, ubho kaṇṇe samaŋ katvā. Yo anādariyaŋ paṭicca purato vā pacchato vā olambento pārupati, āpatti dukkaṭassa.) (Pāc 185)

NB: Auch hier soll die Länge, gemäß Pāc 185, Smps 662 & Khvt 148, wie beim Untergewand verstanden werden, da beide Sekhiyas 1 & 2 von Parimaṇḍala sprechen. Beide sollen auf gleicher Höhe sein, so daß Unter- und Obergewand den Kniekreis (janumaṇḍalaŋ) rundherum (parimaṇḍalaŋ) bedecken und beide gleichförmig vorn oder hinten weder zu hoch noch zu tief hinunter gelassen werden.

Vergleiche auch: "Weder liegt es knapp am Körper ... noch lose an. Und der Wind weht das Gewand des Ehrwürdigen Gotama vom Körper nicht auf." (Na ca kāyasmiŋ allīnaŋ, na ca ... apakaṭṭhaŋ. Na ca tassa bhoto Gotamassa kāyamhā vāto cīvaraŋ apavahati.) (M ii 139)

Abb. 10
[Bild]

Da es bei Sekhiya 1 & 2 keine räumliche Begrenzung wie bei 3 & 4 – in bewohnter Gegend (antaraghare) – gibt, soll man das Gewand sowohl innerhalb des Klostergeländes, als auch in bewohnter Gegend rundherum anziehen oder anlegen. (Smps 661). Ausnahme: Wenn man ein Haus, eine Wohnung / Behausung usw. betritt, um darin zu wohnen (vāsūpagatassa), wie bei Pāc 186.

Sekhiya 3 & 4 beziehen sich hauptsächlich auf den Oberkörper – Schlüsselbein, Brustbein usw. (Smps 662) – welche man in bewohnter Gegend nicht enthüllen soll (kāyaŋ vivaritvā ... āpatti dukkaṭassa). (Pāc 186). Dafür gibt es den Ausdruck ti-maṇḍalaŋ (dreikreisförmige Bedeckung = Nabel-, Knie-, Halskreis): "Timaṇḍalaŋ paṭicchādentena [i] parimaṇḍalaŋ ni-vāsetvā ... [ii] saṅgāṭiyo pārupitvā ... gāmo pavisitabbo." (CV. 213)

218.
Siehe Anm. 46
219.

Sasīsaŋ pārupitvā ... (Pāc 189) [wie z.B. mit dem Gewand, einem Schulterumhang, Handtuch, Tuch, Schleiertuch, usw.]

220..
Siehe Anm. 210
221.

Bhattassa catubhāga-ppamāno sūpo hoti. (Smps 663). Der Grundsatz dieser Meßweise stammt aus Pj 243. Ein Beispiel: "Die mittelgroße Schale nimmt ein Nāḷika-Maß von gekochtem Reis auf, und Gemüse usw., einem Viertel des Reises entsprechend." (Majjhimo nāma patto nāḷikodanaŋ gaṇhati catubhāgaŋ khādanaŋ).

In den Sekhiyā jedoch betrifft diese Messung (des Reises) nur die gewürzten Hülsenfrüchte.

222.
"Wer aus Missachtung von hier und dort aufnimmt und die Brockenspeise isst, begeht ein Dukkaṭavergehen." (Yo anādariyaŋ paṭicca tahaŋ tahaŋ omasitvā piṇḍapātaŋ bhuñjati, āpatti dukkaṭassa.) (Pāc 191)
223.
Siehe Anm. 221
224.

"Zusammendrücken" bedeutet hier: Die Weise, mit der man einen Bissen mit den Fingern von einem Teller u.ä. nimmt und ißt, wie z.B. in Indien, Sri Lanka. Heutzutage schließt dies Löffel usw. mit ein.

225.
Siehe Anm. 211
226.
Sabbaŋ hatthaŋ (wörtl.: die ganze Hand) muß hier ein idiomatischer Ausdruck sein, denn es ist anatomisch unmöglich, die ganze Hand in den Mund zu stecken. Außerdem, gemäß Pj 121, wird das Wort 'hattha' (Hand) als jener Körperteil beschrieben, der eine Länge vom Ellbogen bis zu der Spitze des mittleren Fingernagels hat. Deshalb gibt Vv. 343 an, daß hier die Finger als ein Teil der Hand gemeint sind und erwähnt, daß genauso wie 'hattha-muddā' (= Hand-abdruck), 'sabbaŋ hatthaŋ' ein [idiomatischer] Ausdruck ist und daß man sogar einen Finger nicht in den Mund stecken darf. Das gilt nur für spezifische Nahrungssorten, denn gemäß Pāc 195 ist es kein Vergehen, bei Süßigkeiten (khajjaka), kleinen und großen Früchten (phalāphala), Nahrungssorten, die nach dem Reis serviert werden oder als Nachtisch gelten (uttari-bhaṅga), z.B. dicken Brei, Melasse, Reisauflauf usw. (Smps 665). Es ist bezüglich dieser Nahrungssorten, daß Smps 665, beruhend auf Pāc 195, erwähnt, unter Sekhiya 52 (Nicht die Hand ablecken), daß man bei dickem Brei usw. die Finger in den Mund stecken kann (pavesetvā), auf gar keinen Fall jedoch einen Finger ablecken darf – es sei denn, man ist krank. Für weiteres siehe Pāc 198.
227.
d.h.: Es sei denn, er ist krank. Dasselbe gilt für die folgenden Sekhiyā 58 ff.
228.
"Hiebwaffe bedeutet: Ein- oder zweischneidige Angriffswaffe. // [z.B.] Schwert, Dolch, Speer, [Messer, usw.]" (Satthaŋ nāma: ekatodhāraŋ, ubhatodhāraŋ paharaṇaŋ. (Pāc 201) // Asi, sati, bheṇḍi, ...) (Pj 73)
229.

"Schusswaffe bedeutet: Lang- [oder] Kurzbogen." (Āyudhaŋ nāma: cāpo, kodaṇḍo.) (Pāc 201) — Alle anderen Bogensorten zusammen mit allen Pfeilsorten sollten als Schusswaffe verstanden werden. (Smps 666). Heutzutage schließt das Pistolen usw. ein.

230.
"Jemand, der die Haare unsichtbar gemacht hat, weil er den Kopf [mit einem Turban, Mütze, Hut usw.] umwickelt hat." (Kesantaŋ na dassāpetvā veṭṭhito hoti.) (Pāc 202)
231.

Der Orden kann nur dann gegen den bezichtigten Mönch tätig werden, wenn er wahrheitsgemäß zugibt (eingesteht), ob und was für ein Vergehen er begangen hat. Dieses Eingeständnis kann mit einfachen Worten z.B.: "Ja, ich habe es begangen!" (CV. 84), oder durch ein formales Vergehensgeständnis abgelegt werden. Siehe Anh.I Kap. 5

232.
Ausführliche Erklärung in CV 73-104 und M. Nr. 104.
233.
Pabbajjā (wörtl.: Das Fortziehen, bzw. das Hinausziehen). 'Das Hinausziehen aus dem Hausleben in die Hauslosigkeit' (agārasmā anagāriyaŋ pabbajjā), ist ein sehr häufiger Ausdruck im Kanon für Pabbajjā. Hier "Hausleben (agāra) bedeutet: Das Leben des Haushälters, wofür Beschäftigungen wie Landwirtschaft, Handel, usw. nötig sind. Nach der Pabbajjā gibt es das alles nicht mehr. Deshalb soll Pabbajjā als 'Gang in die Hauslosigkeit' verstanden werden." (Smps. 139))
234.
Diese Formelfrage ist das übliche Muster beruhend auf MV, Smps 724f. & Vv 363.
235.
Siehe Anm. 10.
236.
Für das Gewand (kāsāva) s. Anh. I, Kap. 9 A.V.
237.
Ein Lehrer (Ācariya) kann auch die dreifache Zuflucht und die zehn Regeln geben, jedoch beide, der Unterweiser od. der Lehrer, müssen, für einen männlichen Anwärter, ebenfals männlich sein. (Smps. 723)
238.
Hochordination (upasampadā) ist die Erreichung eines höheren [sittlichen] Stands (uparibhāvaŋ samāpatti/patti/paṭilābho). Denn der Stand eines Bhikkhu ist ein höherer [sittlicher] Stand (bhikkhu-bhāvo hi uparibhāvo). (Smps 172; Vbh 217). Deshalb bittet ein Sāmaṇera: "Möge mich der Orden aus dem Stand des Sāmaṇera in den Stand des Bhikkhu erheben." s. vii unten.
239.
Für die Reichweite (hatthapāsa) s. Anm. 25.
240.
Heute ist es der Brauch, daß bei mehreren Hochordinationsanwärtern (upasampadāpekkhā) aus Gründen der Erleichterung der Name Nāga bzw. Datta für alle Sāmaṇera, bzw. Tissa für den Unterweiser, durch das Vinaya-verfahren Ñatti-sammutti-kamma vorher bestimmt wird.
241.
'Im Staatsdienst': Hier sind alle jene gemeint, deren Arbeitsgeber der Staat (König, usw.) ist, z.B. Parlamentangehörige, Beamte, aber auch Wehr- und Zivildienstpflictige, die ihre Dienst noch nicht abgeleistet haben oder keine Genehmigung des Staates haben. (s. Smps. 744).
242.
In Thailand antwortet der Schūler: "Sehr gut, Ehrwürdiger Herr! Von heute an übernehme ich die Verantwortung für den Thera und der Thera für mich." (Sādhu, bhante! Ajjataggedāni Thero mayhaŋ bhāro, ahaŋ therassa bhāro.) (Smps 730)
243.
" ... günstig findet, bedeutet: Es ist dort für ihn für die Erreichung von Geistesstille (samatha) und Einsicht (vipassanā) meditation zuträglich. Es ziemt sich dort solange, bis zum Āsāḷha (Jul.) ☺ ohne Verbindung zu leben. Wenn aber kein Lehrer bis zum Āsāḷha (≈ Jul.) -monat kommt, dann soll er dorthin gehen, wo er die Verbindung erhalten kann." (Smps 771)
244.
Wenn [B] älter als [A] ist, stattdessen: hara >haratha; ārocehi >ārocetha.
245.
Allgemeines Geständniss ist der Brauch und es ist erleichtend für jene, die im Zweifel sind über Vergehensklasse, Vergehensgegenstand und Anzahl der Vergehen.
246.
Das Dickgedruckte ist das Original des MV. Alles andere wird heutzutage aus Höfflichkeit und Genauigkeit hinzugefügt (vutte'pi, suvuttaŋ hoti -Smps 793), und ist der Brauch.
247.
In der Mehrzahl anstatt: Idamme → Imāni me cīvaraŋ→ cīvarāni
248.
Man kann diese Unterscheidung von Gegenstand (vatthu) & Namen (nāma) in Pāc 32, 37; Pj 112; MV 128; CV 286; PV 225 usw. finden.
249.
Wenn [A] älter als die andere Mönche ist, soll er anstatt 'Ehrwürdiger Herr' (bhante) 'Freund' (āvuso) sagen.
250.
Im Falle das es zwei Vollmonde im Monat Juli gibt, ist für die Mönche der letztere relevant. Es gibt weitere seltene Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen, die hier jedoch aus Platzmangel nicht angeführt werden.
251.
Für die Ordenseinladung (Saṅgha-pavāraṇā) werden mindestens fünf Mönche als ein Orden betrachtet. [MV. 162; 319].
252.
Wenn [A] Jünger ist, stattdessen: hara >haratha; pavārehi > pavāretha. Vergleiche auch 'Abgabe der Erklärung der Reinheit' (pārisuddhidāna) für den Uposathatag, Anh. I, Kap. 3. C.
253.
Überlassung, hier: vorübergehend seinen Bezitz zu treuen Händen übergeben, so daß er vorrätig gehalten wird. Siehe nächste Fußnote.
254.
'Vorrätig gehalten werden' (nidhetuŋ vaṭṭati) (Smps 467): Dies ist nämlich der Sinn der Übrerlassung, so daß man es späterwährend Knappheit od. Dringlichkeit benutzen kann, und nicht wie es manchmal erklärt wird, daß [B] gleich nach der Überlassung seine Zurückziehung (paccuddhāra) aussprechen soll und [A] es jederzeit lebenslang benutzen kann, ohne daß er sich an [B] wenden muß um ihn um Erlaubnis zu bitten. Denn man kann sich schwer vorstellen, daß der Erhabene die Überlassung erlaubte, um Gier nach Gewänder/Stoffen zu erregen. Deshalb kann vikappana auch als 'Vorrat' od. 'Vorratshaltung' übersetzt werden.
255.
Das kleine Messer (vāsi) (DA i. 206) dient hier dazu, Zahnholz zu schnitzen, Gewandstoff abzuschneiden, andere kleine Arbeiten zu erledigen oder auch das Haar zu schneiden, so daß es nicht länger als zwei Finger wächst. (CV 107). Das Rasiermesser (khuraŋ) (CV 134) wurde erst später erlaubt.
256.
NB: "Überwältigen": Animistisches Ritual zur "Austreibung" des Geistes, der in einer Pflanze wohnt.

Um diesen Punkt besser verstehen zu können, sei hier folgendes erwähnt: In Indien genießt der Einsiedler (samaṇa) höchste Verehrung. Daher erwartet die Gesellschaft von ihm ein höheres ethisches Verhalten. Daß er nicht direkt oder indirekt tötet, versteht sich fast von selbst. Da pflanzliches Leben von animistisch veranlagten Menschen genauso betrachtet wird wie tierisches, nämlich beseelt, muß er bzgl. keimfähiger Pflanzen, Samen usw., die er für innerliche oder äußerliche Anwendung an sich nimmt, besondere Vorsicht anwenden, um nicht des "Tötens" bezichtigt zu werden, denn: "die Menschen, o Mönche, haben die Wahrnehmung der Seele [Anima] (jīva-saññino) in einem Baum / / und ...in Gras". (Pāc 34 / / MV 137).

Dieser animistische Glaube war weit verbreitet und ist es auch teilweise heute noch, weshalb der Buddha seine Schüler anwies, darauf Rücksicht zu nehmen. Er, der nicht animistisch war, erließ jedoch diese Regel damit sie harmonisch mit ihren Mitmenschen zusammenleben. Es geht daher mehr um die symbolische Förmlichkeit des Rituals zur "Entschärfung" des pflanzlichen Lebens als um eine tatsächliche Zerstörung durch Feuer usw. Diese Förmlichkeit jedoch nicht zu befolgen, bedeutet ein Pācittiyavergehen. (Pāc 35)

Siehe auch: W. Mannhardt Mythologische Forschungen -Die Korndämonen; Sir James George Franzer The Golden Bough, Part V, Kap. VIII § 2 'Killing the Cornspirit', 3rd ed., Macmillan and Co. London, wo Waldund Feldkulte, Volksglauben usw. aus der ganzen Welt, auch aus Deutschland, dargestellt werden. Siehe: 'Der Baumkultus der Germanen... ' W. Mannhardt, Berlin, 1875, und: "Trees and bushes are in many parts of the world believed to be inhabited by beings." (Encyclopaedia of Religion & Ethics, in 'Mythology', J. Hastings)
257.
Zur Vermeidung des Gebrauches als Dieb oder Schuldner und zum schuldenfreien Gebrauch, Gebrauch als Erbe und als Herr, und im allgemeinen zum Aufgeben der Triebe (āsavas). (M i. 10)
258.
ŒHier yoniso = kāraṇaŋ (Zweck) (MA ii, Sutta Nr. 12; M iii. 141)
259.
Dies ist gemäß Pārivāra-pāḷi wo es gesagt wird:
[1] Es gibt ein Vergehen [x], so daß, während man davon rein wird ein [anderes] Vergehen begeht, und [2] während man ein [anderes] Vergehen begeht von [x] rein wird. "[1] Atth'āpatti āpajjanto vuṭṭhāti, [2] vuṭṭhahanto āpajjati." (PV 125)

Die Bedeutung ist: [1] Es gibt ein gleiches (sabhāgā - Pācittiyā, usw.) Vergehen, so daß, während man es gesteht und davon rein wird (vuṭṭhāti), begeht man (āpajjanto) ein Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses (desanādukkaṭa), [2] denn, man begeht (āpajjati) dieses Dukkaṭavergehen wegen des Geständnisses (desanādukkaṭa) während man ein gleiches (Pācittiyā, usw.) Vergehen gesteht und davon rein wird (vuṭṭhahanto). (s. Smps 981)

260.
1. Dieses Sutta ist im Volksmund unter dem Namen Karaṇīya-mettā-sutta bekannt, um es von mehreren anderen Mettā-sutten zu unterscheiden, da es mit Karaṇīyaŋ anfängt. In Sn 143f ist es als Mettāsutta erwähnt. Mettā bedeutet mittassa bhāvo (Der Zustand eines Freundes = Freundlichkeit.) (SnA)
261.
'Hier' bedeutet: In der Verhaltensethik der Ariyas (ariyassa vinaye) wurde dieses Weilen von Buddhas, Arahats usw. Ariyas so genannt. (SnA)

Bibliographie  

Die folgenden Übersetzungen wurden zum Vergleich herangezogen:

Buddhajayantī Ausgabe Singhalesische Übersetzung. Government of Shrī Lankā (Ceylon).
Eich, Jens Manuskript Pātimokkha: Das unveröffentlichte Manuskript einer Übersetzung des Pātimokkha ins Deutsche (Pāc. Nr. 19 und Sekhiya Nr.35 nicht übersetzt) des deutschen buddhistischen Mönches Bh. Ñāṇadhīra, jetzt Jens Eich, das mir der Ew. Bhikkhu Bodhi freundlicherweise zur Verfügung stellte. Übersetzung 1966 während seines Aufenthaltes bei Nyānaponika von 1963-67.
Horner, I.B, B.D, PTS Englische Übersetzung.
Mylius, Klaus Gautama Buddha: Die vier edlen Wahrheiten (Pātimokkha, Seite 314ff), Deutscher Taschenbuch Verlag, GmbH & Co. KG, München, 1985.
Nyānaponika Thera, Sutta-nipāta. (Mettā-sutta: 8. Güte) Verlag Christiani, Konstanz, 1977.
Ñāṇamoli Thera, The Pātimokkha: 227 Fundamental Rules of a Bhikkhu. Bangkok: The Social Science Association, 1966.
Prebish, Charles S., Buddhist Monastic Discipline: The Sanskrit Prātimoksa Sūtras of the Mahāsāmghikas and Mūlasarvāstivādins First Indian Edition, Shri Jainendra Press, Delhi, 1996.
Thaṇissaro Bhikkhu, The Buddhist Monastic Code, 1994
Vajirañāṇavarorasa Krom Phrayā, The Entrance to the Vinaya (Vinayamukha), 3 Bände, Bangkok: Mahāmakuta-rājavidyālaya Press, 1969.