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Kodex für buddhistische Einsiedler II
Kapitel 23 (2. Ausgabe, 2007)
Bhikkhunīs
von
Thanissaro Bhikkhu
Übersetzung ins Deutsche von: (Info)
Samana Johann
Alternative Übersetzung: noch keine vorhanden
Alternative Formate: [PDF icon]   [book icon] Gedruckte Ausgaben des Buches können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für Bestellungen aus Amerika oder Afrika, schreiben Sie bitte an: Metta Forest Monastery, P.O. Box 1409, Valley Center, CA 92082, USA. Für Bedarf in Europa, schreiben Sie bitte an: Amaravati Buddhist Monastery, St. Margarets Lane, Great Gaddesden, Hemel Hempstead, Hertfordshire HP1 3BZ, England. Für eine Lieferung nach Asien, Australien oder den pazifischen Raum, schreiben Sie bitte an: Wat Pah Nanachat, Bahn Bung Wai, Amper Warin, Ubon 34310, Thailand.

Bhikkhunīs

Regeln die das Leben der Bhikkhunīs anleiten, sind verstreut über den gesamten Vinaya. Hier werden wir uns auf die Regeln in Cv.X konzentrieren, welche den Umgang zwischen Bhikkhus und Bhikkhunīs regelt. Die Regeln in diesem Khandhaka, die nur Bhikkhunīs betreffen, und nicht Bhikkhus, werden am besten im Zusammenhang mit den Übungsregeln im Bhikkhunī Patimokkha verstanden und werden aus diesem Grund hier nicht behandelt.

Die Regeln, die das Verhältnis zwischen Bhikkhus und Bhikkhunīs anleiten, sind von zweierlei Kategorie: Jene, die das formale Verhältnis zwischen den beiden Gemeinschaften anleiten, und jene, die das Verhältnis zwischen einzelnen Bhikkhus und Bhikkhunis regeln. Auch wenn manche Verhältnisse, wie der Umgang mit dem Teilen von materiellen Errungenschaften wechselwirkend sind, bevorzugen die meisten die Bhikkhus. Um zu verstehen, warum das so ist, sollten wir zuerst die Geschichte um die Gründung der Bhikkhunī Saṅgha berücksichtigen.

Nun zu einer Zeit verweilte der Erwachte, der Befreite, nahe Kapilavatthu im Banyan Hain. Da ging Mahāpajāpatī Gotamī zu dem Befreiten und nachdem sie sich mit Ankunft vor ihm verbeugt hatte, stand sie zur Seite. Als sie dort stand, sagte Sie zu ihm: "Es wäre gut, ehrwürdiger Herr, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."

"Genug, Gotamī. Setzt Euch sich nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Ordnung und Zucht, bekannt gegeben durch den Tathāgata (§), ein."

Ein zweites Mal... ein drittes Mal, sagte sie zu ihm: "Es wäre gut, ehrwürdiger Herr, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."

"Genug, Gotamī. Setzt Euch sich nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Ordnung und Zucht, bekannt gegeben durch den Tathāgata, ein."

So (dachte) Mahāpajāpatī Gotamī: “Der Befreite erlaubt Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht. Traurig und unerfreut, weinend, ihr Gesicht voller Tränen, verbeugte sie sich gegenüber dem Befreiten, umrundete ihn, ihn an ihrer Rechten behaltend, und ging dann fort.

Nachdem der Befreite in Kapilavatthu so lange verblieben war, wie er es gewünscht hatte, brach er nach Vesālī auf. Nach einer Wanderung in Abschnitten, erreichte er Vesālī. Dort verblieb er nahe von Vesālī, bei der Gegiebelten Halle im Großwald.

Dann, brach Mahāpajāpatī Gotamī, ihre Haare abgeschnitten habend, ockerfarbene Roben angelegt habend, zusammen mit einer großen Anzahl von Sakyan Frauen, nach Vesālī auf. Nach einer Wanderung in Abschnitten, kam sie in Vesālī an, und ging zu der Gegiebelten Halle im Großwald. Dann stand sie dort außerhalb des Vordachens, ihre Füße geschwollen, ihre Gliedmaßen mit Staub bedeckt, traurig und unerfreut, weinend und ihr Gesicht in Tränen gehüllt. Der Ehrwürdige Ānanda sah sie dort stehen… und so fragte er sie: "Warum Gotamī, warum stehst Sie hier... Euer Gesicht in Tränen gehüllt?"

"Weil, Ehrwürdiger Herr, der Befreite Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht erlaubt."

"In diesem Fall, Gotamī, möget Ihr hier für eine Weile (§) stehen bleiben, während ich den Befreiten bitten werde, Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, zu erlaubt."

Dann ging der Ehrenwerte Ānanda zu dem Befreiten und angekommen, sich vor ihm verneigt, setzte er sich zur Seite. Als er dort saß, sagte er zum Befreiten: "Ehrwürdiger Herr, Mahāpajāpatī Gotamī steht außerhalb des Vordaches... ihr Gesicht in Tränen gehüllt, weil der Befreite den Frauen Fortschreiten aus dem Hausleben in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht erlaubt. Es wäre gut, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben in das Leben der Hauslosigkeit in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."

"Genug, Ānanda. Setzt Euch nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, ein."

Ein zweites Mal... ein drittes Mal, sagte Ānanda: "Es wäre gut, ehrwürdiger Herr, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."

"Genug, Ānanda. Setzt Euch nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, ein."

Dann kam der Gedanke im Ehrwürdigen Ānanda auf: "Der Befreite erlaubt Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, nicht. Was wäre, wenn ich einen anderen Weg finden würde, den Befreiten um Erlaubnis, für das Fortschreiten von Frauen, zu bitten..." So sagte er zum Befreiten: "Ehrwürdiger Herr, wenn eine Frau aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, fortschreiten würde, würde es ihr möglich ein, die Frucht des Stromerlangens, des Einmalwiederkehrens, des Nichtmehrwiederkehrens und der Arahantschaft zu erlangen?"

"Ja, Ānanda, es würde ihr..."

"In diesem Fall, Ehrwürdiger Herr, Mahāpajāpatī Gotamī war von großer Hilfe für den Befreiten. Sie war des Befreitens Tante, Ziehmutter, Amme, Spender von Milch. Als die Mutter des Erhabenen davonschied, gab sie ihre Milch. Es wäre gut, wenn Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, möglich wäre."

"Ānanda, wenn Mahāpajāpatī Gotamī acht Regeln des Respekts akzeptiert, wird dies ihre volle Anerkennung sein.

1) "Eine Bhikkhunī, selbst wenn sie für Jahrzehnte vollkommen anerkannt ist, muß sich verneigen, sich von ihrem Sitz erheben, mit gefaltenen Händen vor dem Herzen salutieren und Aufgaben des Respekts gegenüber eines Bhikkhus vollbringen, auch wenn dieser erst am selbigen Tag vollkommen anerkannt wurde. Diese Regel hat geehrt zu werden, respektiert, geachtet, niemals überschritten zu sein, so lange Sie lebt.

2) "Eine Bhikkhunī darf die Regenzeit nicht in einer Resistenz verbringen, wo kein Bhikkhu (in der Nähe) ist…

3) "Jedes halbe Monat sollte eine Bhikkhunī zwei Dinge von der Bhikkhu Saṅgha erwarten: (Erlaubnis für) die Frage nach den Terminen des Uposatha und (Erlaubnis für) den Aufruf für eine Ermahnung [Ermunterung]...

4) "Am Ende des Regenzeitrückzuges, sollte eine Bhikkhunī beiden Saṅghas (den Bhikkhu und der Bhikkhuni Saṅghas) (zum Tadel) auf allen der drei Ebenen einladen: Was sie gesehen haben, was sie gehört haben und was sie verdächtigt haben...

5) "Eine Bhikkhuni, die eine dieser Regeln des Respekts gebrochen hat, muß sich der Sühne für ein halbes Monat unter beiden Saṅghas unterwerfen…

6) "Nur dann, wenn sich ein Anlernling zwei Jahre, in den sechs Übungsregeln, geübt hat, kann sie um Anerkennung von beiden Saṅghas bitten...

7) "Ein Bhikkhu darf unter keinem Umstand von einer Bhikkhunī beleidigt oder verunglimpft werden...

8) "Von diesem Tag an, ist die Ermahnung eines Bhikkhus durch eine Bhikkhunī verboten, doch die Ermahnung einer Bhikkhuni durch eine Bhikkhu ist nicht verboten. Auch diese Regel hat geehrt zu werden, respektiert, geachtet, niemals überschritten zu sein, solange Sie lebt.

"Wenn Mahāpajāpatī Gotamī diese acht Regeln des Respekts akzeptiert, würde das ihre volle Anerkennung sein."

Dann, die acht Regeln des Respekts in Anwesenheit des Befreiten erlernt, ging der Ehrwürdige Ānanda zu Mahāpajāpatī Gotamī, und als er ankam, sage er zu ihr: "Gotamī, wenn Ihr diese acht Regeln des Respekts akzeptiert, wäre dies Eure volle Anerkennung..."

"Ehrwürdiger Ānanda, gerade so wie eine junge Frau oder ein junger Mann, die Schmuck gern haben, eine Kette aus Lotos oder Jasimin oder duftendem Rankengewächs gegeben würde, sie mit beiden Händen annehmen würde, diese auf ihrem Kopf platzieren würde, in selber Weise akzeptiere ich diese acht Regeln des Respekts, sie niemals zu übertreten, solange ich lebe."

Dann kehrte der Ehrwürdige Ānanda zum Befreiten zurück und, sich vor ihm verneigt, setzte sich an die Seite. Als er dort saß, sagte er: „Ehrwürdiger Herr, Mahāpajāpatī Gotamī hat die acht Regeln des Respekts angenommen. Die Ziehmutter des Befreiten ist vollkommen anerkannt."

"Aber, Ānanda, hätten Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht erlangt, hätte das wahre Dhamma für 1000 Jahre gehalten. Aber so sie nun das Fortschreiten bekommen haben... wird dieses heilige Leben nicht lange wehren, daß wahre Dhamma wird nur 500 Jahre bestehen. So wie es für einen Klan, in dem viele Frauen sind und nur wenige Männer wären und es ein leichtes wäre, für Räuber und Diebe, diesen auszuplündern, in selber Weise es auch mit jeder Lehrhaltung und Disziplin, in der es Frauen gegeben ist fortzuschreiten, ist: das Heilige Leben wir nicht lange bestehen... So wie ein Mann einen Damm rund um einen Speicher in Voraussicht machen würde, um das Wasser vom Abfließen zu hindern, in selber Weise habe ich in Voraussicht diese acht Regeln des Respekts für Bhikkhunīs festgelegt, die sie nicht übertreten mögen, solange sie Leben.“ — Cv.X.1

So wie diese Geschichte deutlich macht, ist das Geschlecht keine Sache, welche die Möglichkeiten einer Person für die Praxis und das Erreichen der Befreiung bestimmt. Aber aus Buddhas Sicht war es eine Angelegenheit für das Gestalten der Saṅgha als eine Institution. Seine Bedenken waren pragmatisch und strategisch, abgezielt auf ein langes Überleben von zwei Dingen: den wahren Dhamma und dem Heilige Leben. So wie SN.XVI.13 erklärt, ist das Überleben des wahren Dhammas nicht nur ein einfach grobes Überleben der Lehren, sondern das Überleben der Lehren, unverfälscht von „syntetischem Dhamma“ (saddhamma-paṭirūpa), späteren Ergänzungen, welche die Authentizität des wahren Dhammas in Frage stellen würden. Warum die Existenz einer Frauengemeinschaft das Aufkommen eines syntetischen Dhammas verschnellern würde, erklärte Buddha nicht, aber er war gewillt, dieses Opfer zu tun, um Frauen die Möglichkeit zu geben, die noblen Errungenschaften zu erreichen. Das Überleben des heiligen Lebens ist, wie auch immer, eine Angelegenheit des einfachen Überlebens der Praxis, selbst nachdem das wahre Dhamma keinerlei Monopol mehr in der Gemeinschaft hat. Das Gleichnis mit dem Klan, der von Frauen dominiert wird, zeigt, daß in Buddhas Augen das Überleben des heiligen Lebens eine männerdominierte Gemeinschaft erfordert. Das war der Grund warum er die Zustimmung zur Anerkennung gegenüber seiner Tante ablehnte, sodaß sie gewillt sein würde, die acht Regeln des Respekts zu akzeptieren; das war der Grund warum die Anforderungen für die Anerkennung einer Bhikkhunī Saṅgha komplizierter war, als die Anforderungen für eine Bhikkhu Saṅgha; und das war der Grund warum viele Regeln, die das Verhältnis zwischen den beiden Gemeinschaften verwalten, die Bhikkhus gegenüber den Bhikkhunīs bevorzugten.

Die Bhikkhunīs akzeptierten diese Situation nicht fügsam. Bald nach dem Gelübde, sich an die acht Regeln des Respekts für den Rest des Lebens zu halten, bat Mahāpajāpatī Gotamī, die beschwerlichste für die Bhikkhunīs, die Erste, aufzuheben. Der Umstand, daß sie Buddha um das Brechen ihres Wort bat, verurteilte die Anfrage zu scheitern.

Trotz der Unausgewogenheit in der Beziehung zwischen den zwei Gemeinschaften, ist es wichtig sich daran zu erinnern, daß die Bhikkhunī Saṅgha für mehr als eintausend Jahre unzähligen Frauen ermöglichte, die noblen Errungenschaften zu erlangen. Keine andere Institution kommt auch nur in die Nähe dieses Anspruchs.

Gemeinschaftsverhältnis. Nachdem die Bhikkhunī Saṅgha gegründet war, waren die Bhikkhus angewiesen, ihnen die Vinaya zu lehren und ihre Gemeinschaftsabwicklungen zu durchzuführen. Wie auch immer, kamen mit der Zeit Probleme auf, als Leute annahmen, das sich Bhikkhus und Bhikkhunīs für heimliche Zwecke trafen. Eine bezeichnende Geschichte ist jene:

Nun zu dieser Zeit, als Bhikkhunīs einen Bhikkhu auf der Hauptstraße, in Seitengassen und an Kreuzungen sahen, stellten sie ihre Schale auf den Boden, und ihr Obergewand über eine Schulter gelegt, knieten sie nieder, falteten die Hände an der Brust und gestanden ihren Vergehen. Leute fühlten sich gestört und angewidert und es verbreiteten sich dies: "Sie sind deren Frauchen, diese sie sind ihre Liebhaber. Sie letzte Nacht verschmäht, fragen sie nun um Vergebung."

Als ein Ergebnis, daraus untersagte Buddha den Bhikkhus die Bhikkhunī-Geschäfte durchzuführen und setzte die Bhikkhunīs in die Verantwortlichkeit vieler ihrer eigenen Gemeinschaftsabwicklungen. Zum Beispiel rezitierten sie deren eigenes Pāṭimokkha und gestanden sich Vergehen gegenseitig selber ein. Der Bhikkhus alleinige Aufgabe war es, den Bhikkhunīs den Ablauf dieser Abwicklungen zu lehren.

Wie auch immer, behielten Bhikkhus in anderen Bereichen eine Rolle im Ablauf der Bhikkhunī-Gemeinschaftsabwicklungen. Wenn die Bhikkhunīs planten, ein Disziplinarverfahren gegenüber einer anderen Bhikkhunī zu verhängen, mußten sie einen Bhikkhu konsultieren, in Belangen, was nun die bestimmte Bestrafung sein, und waren an die Entscheidung der Bhikkhus gebunden. Die Kommentare zu Cv.X.7 führen an, daß wenn sie eine andere Abwicklung vornehmen würden, als sie von den Bhikkhus festgelegt wurde, sie ein Dukkata unter Mv.IX.6.3 begehen würden.

Bhikkhunīs war es nicht erlaubt, Uposatha oder die Einladung eines Bhikkhus abzusagen, oder irgend eine Untersuchung bezüglich eines Vergehens eines Bhikkhus in Bewegung zu setzen, oder an Untersuchungen daran teil zu nehmen. Bhikkhus war es jedoch erlaubt einen Uposatha oder eine Einladung von Bhikkhunīs abzusagen, und sie konnten an einer Untersuchung über ein Vergehen einer Bhikkhunī teilnehmen, oder sie in Bewegung setzten.

Einweihung. Nachdem Mahāpajāpatī Gotamī die volle Anerkennung erhalten hatte, wartete sie Buddha auf und fragte ihn, was mit den 500 Sakyan Frauen passieren sollte, die ihr für die Anfrage zur Einweihung gefolgt sind. Buddhas Antwort war die Erlaubnis, daß Bhikkhus die volle Anerkennung an Bhikkhunīs erteilen dürfen (Cv.X.2.1).

Als diese Erlaubnis erteilt wurde, bedeutete dies offensichtlich, daß Bhikkhus volle Anerkennung Laien Frauen erteilen können. Doch mit der Zeit, als sich die Bhikkhunī Saṅgha wuchs, änderten sich diese Vorgehensweisen für eine volle Anerkennung, bis dieses an einem Muster, gegeben in der sechsten Regeln des Respekts (Cv.X.17), weitergeführt wurde. Mit anderen Worten erbat die Kanditatin einer vollen Anerkennung, zuerst formal das Training unter der Bhikkhunī Saṅgha, nach dessen durchlebte sie die Übungszeit, in der sie keine der ersten sechs, der zehn Tugendübungsregeln, für eine Dauer von zwei Jahren brechen durfte. (So wie es scheint, tat sie dies als eine Novizen Nonne, auch wenn dieser Punkt etwas strittig ist). Wenn sie eine dieser sechs Regeln brach, begann die Zweijahresperiode von Neuem. Wenn sie dieses Training innerhalb von zwei vollen Jahren, ohne ein Vergehen abgewickelt hatte, würde die Bhikkhunī Saṅgha, nach dem sie sie zugelassen hatten, diese Übung abgeschlossen zu haben, ihr volle Anerkennung erteilen (Bhikkhunī Pc 63, 64, 66, 67, 72, und 73).

Anders als bei der Bhikkhu Saṅgha, in der zwei oder drei Kandidaten, den selben Einweiser teilend, in einer einzigen Abwicklungsabhandlung eingeweiht werden konnten, konnte nur eine Kanditatin, als Bhikkhunī, in eine einzelnen Abwicklungsabhandlung zugelassen werden. Dies kommt daher, da ein Gönner (pavattanī), die weibliche Form eines Einweiser, nicht mehr als einen Studenten in der Zeitspanne der laufenden zwei Jahre annehmen könnte (Bhikkhunī Pc 82 und 83).

Sofort nach der Anerkennung in der Bhikkhunī Saṅgha, war die Kandidatin zu der Bhikkhu Saṅgha zu bringen, wo ihr die volle Anerkennung ein zweites Mal gegen wurde (Cv.X.17.8). Wenn es aus irgend einem Grund ein Gefahr gab, sie zur Bhikkhu Saṅgha zu bringen, konnte ein Nachrichtenübermittler, eine erfahrene, kompetente Bhikkhunī, an ihrer Stelle gesendet werden (Cv.X.22). In jedem Fall, würde die Kandidatin nur dann als voll eingeweiht betrachtet, nachdem ihre Anerkennung von der Bhikkhu Saṅgha akzeptiert wurde.

Mit der Einführung dieser Prozedur, behielt Buddha die frühere Erlaubnis für Bhikkhus, volle Anerkennung für Bhikkhunīs zu erteilen, bei, aber formte sie so um, daß es nur dann möglich ist, wenn die Kandidatin in passender Weise den vorhergehenden Ablauf eingehalten hat: von dem Ersuchen um die Übung bis zur gegebenen Anerkennung von der Bhikkhunī Saṅgha (Cv.X.17.2).

Es wurde Argumentiert, daß es aufgrund der vorhergehenden Erlaubnis für Bhikkhus, Bhikkhunīs einzuweihen, und nie explizit annulliert wurde, dieses nach wie vor in Takt wäre und Bhikkhus Bhikkhunīs, ohne das die Kandidatin zuvor durch die vorrangige Prozedur gegangen ist, einweihen dürfen. Dieses Argument zeichnet eine parallele zu dem Weg, wie die Anerkennung von Bhikkhus sich in den ersten Jahren der Lehre verändert hatten, heraus: die Abwicklung durch einen Antrag und drei Erklärungen (Mv.I.28.3), gefolgt von einer eindeutigen Annullierung der früheren Erlaubnis (Mv.I.12.4), für Gruppen von Bhikkhus, das Fortschreiten durch die dreifache Zuflucht anzuerkennen. Dieses, auf dem dieses Argument aufbaut, erstellt ein Muster, daß man auch für die Bhikkhuni Ordination anwenden kann. Wenn Buddha beabsichtigt hätte die Erlaubnis von Cv.X.2.1 völlig zu annullieren, hätte er dieses in Cv.X.17.2. so geäußert.

Wie auch immer, übersieht dieses Argument die Tatsache, das Buddha zwei verschiedenen Mustern im Ändern von Gemeinschaftsabläufen, in Abhängigkeit der Art der Änderung die er machte, folgte. Nur wenn eine Erlaubnis, für etwas das er zuvor explizit erlaubt hat (wie in Mv.I.28.3 und Cv.X.7), aufgehoben wurde, folgte er dem Muster des ausdrücklichen Annullierens der früheren Erlaubnis oder verhängte ein Vergehen, für den Missbrauch dessen. Wenn er eine frühere Erlaubnis her nahm und ihr neue Bedingungen zufügte, folgte er einem anderen Muster, in dem er sich mehr auf die neuen Bedingungen für die Erlaubnis bezog und eine Richtung vorgab, wie die neuer Form der Abwicklung, gehandhabt werden sollte. Ein Beispiel für dieses zweite Muster beinhaltet die Änderungen der Gemeinschaftsabwicklungen für die Anerkennung von Bhikkhus (Mv.I.38.3-5; Mv.I.76.10-12), und die Bewilligung von Bereichen, wo jemand nicht ungetrennt von seinen eigenen Gewändern ist (Mv.II.12.1-2; Mv.II.12.3-4). Wenn eine Gemeinschaftsabwicklung in dieser Weise geändert ist, wird die Aufhebung des früheren Abwicklungsmusters mit dem Umstand klar, daß die überarbeitete Richtungsweisung eindeutig erklärt "so sollte dies vereinbart sein", "so ist die Saṅgha zu informieren". Das bedeutet, daß die ältere Prozedur nicht mehr genutzt werden sollte.

Weil Cv.X.17.2, der Abschnitt, der Bhikkhus erlaubt, Kandidatinen die volle Anerkennung zu erteilen, denen von der Bhikkhunī Saṅgha volle Anerkennung erteilt wurde, einfach nur neue Konditionen, zu der früheren Erlaubnis die in Cv.X.2.1 erteilt wurde, hinzufügt, läuft dies nach dem zweiten Muster. Dies annulliert automatisch die vorhergehende Erlaubnis.

Die rechte Begründungen für die Auflösung der ersten Erlaubnis sind nicht schwer zu sehen. So lange die Bhikkhunī Saṅgha noch am Bestehen war, sicherte Cv.X.17.2, daß Bhikkhus keine neuen Mitglieder der Bhikkhunī Saṅgha, ohne Einwilligung dieser, hinzufügen könnten. Mit anderen Worten, konnten die Bhikkhus die Bhikkhunīs nicht zwingen, neue Mitglieder in ihrer Gemeinschaft aufzunehmen, die sie nicht wollten. Mit dem Ereignis das die ursprüngliche Bhikkhunī Saṅgha ausgestorben ist, hält Cv.X.17.2, Bhikkhus von der Befugnis Anerkennung an Frauen zu erteilen, welche unmöglich ein passendes Training in der Gemeinschaft von Bhikkhunīs vorweisen können, ab.

Ermahnung [Ermunterung]. Die dritte Regel des Respekts war, daß die Bhikkhunīs jedes halbe Monat Erlaubnis zu erbitten hatten, um die Bhikkhus um Ermunterung aufzusuchen. Eine Bhikkhunī die nicht ging, es sei denn sie war krank oder ihre Ermunterung wurde abgesagt (siehe unten), beging ein Vergehen nach Bhikkhunīs Pc 58. Der Ablauf war folgender: Zwei oder drei Bhikkhunīs würden einen Bhikkhu aufsuchen und im Namen ihrer Gemeinschaft, um die Erlaubnis bittend, einer der Bhikkhus, für die Ermunterung, aufzusuchen. Der erste Bhikkhu, im Gegenzug, wurde die Bhikkhus, die sich für das Pāṭimokkha zusammengefunden hatten, aufsuchen, und der Bhikkhus, der am rezitieren des Pāṭimokkha waren, informieren, daß die Bhikkhunīs um die Erlaubnis gebeten haben, für eine Ermunterung zu kommen. Vor der Rezitation (siehe Kapitel 15), würde der Bhikkhu, der das Pāṭimokkha rezitiert zuerst fragen, ob irgend ein Bhikkhu anwesend währe, der befugt dazu sei um Bhikkhunīs zu ermuntern. Wenn da einer war, hatte dieser die Bhikkhunīs zu ermuntert. Wenn da keiner war, hatten die Bhikkhus herauszufinden, ob unter ihnen irgend jemand war, der fähig und gewillt wäre Bhikkhunīs zu ermuntern (für die Qualifikation siehe: Pc 21). Wenn da so eine Bhikkhu war, das war dieser zu befugen. Wenn nicht, wurde den Bhikkhunīs erklärt: "erlangt Vollendung (mit der Praxis) in einer freundschaftlichen Weise."

Wenn ein Bhikkhu einmal Befugnis erhalten hatte, die Bhikkhunīs zu ermutigen, beging er ein Dukkaṭa, wenn er keine Ermunterung unternahm. Die einzigen Bhikkhus, die von dieser Pflicht ausgenommen waren, waren jene, die nicht qualifiziert waren, jene die krank waren und jene, die auf eine Reise aufgebrochen waren. (Entsprechend den Kommentaren, paßt die letzte Ausnahme nur für Bhikkhus die eine Reise am Tag des Uposatha oder einen Tag danach planen). Wenn ein Bhikkhu, der eine Ermunterung übernommen hat, und dies nicht den Bhikkhunīs mitteilte oder nicht zu der Ermunterung wie vereinbart ging, so hatte er ein Dukkaṭa begangen. (BD merkt an, daß diese letzten zwei Regeln nur für den Fall gelten, wo ein Bhikkhu alleine, wie unten erwähnt, in der Wildnis lebt, aber die Kommentare führen dazu, daß es unabhängig davon sein, ob die Ermunterung durch eine Gemeinschaft oder durch einen einzelnen Bhikkhu organisiert war)

Wenn ein Bhikkhu, der alleine in der Wildnis lebte, von Bhikkhunīs um Erlaubnis gebeten wurde für eine Ermunterung zu erscheinen, mußte er für das Treffen eine passendere Lokalität finden um die Ermunterung zu erteilen. Jede Bhikkhunī, die sich nicht an den Termin hielt, beging ebenfalls ein Dukkaṭa. Diese letzte Regel scheint nicht mit Bhikkhunīs Pc 58 zusammen zu passen, welche ein Pācittiya über jede Bhikkhunī verhängt, die nicht zu einer Ermunterung erscheint, aber vielleicht gilt das Pācittiya nur dann, wenn die Ermunterung durch die Gemeinschaft der Bhikkhus arrangiert wurde. Keiner der Texte behandelt diesen Punkt.

Einladung. Die vierte Regel des Respekts war, daß die Bhikkhunīs am Ende der Regenzeitklasur zur Anschuldigung durch beide, deren eigene Gemeinschaft und der Gemeinschaft der Bhikkhus, einladen sollten. Nicht unter des Gleichen einzuladen, verursachte ein Dukkaṭa-Vergehen; nicht die Bhikkhus einzuladen, verursachte ein Vergehen unter Bhikkhunīs Pc 57. Nach dem Experimenten in verschiedenen Weisen gegenseitig einzuladen, welches in einen Aufruhr endete, würde folgende Abwicklung herausgearbeitet: Nachdem die Bhikkhunīs unter ihresgleichen Eingeladen hatten, wählten sie eines ihrer Mitglieder aus, welches erfahren und kompetent war, um später an diesem Tag, oder am nächsten Tag, zur Kritik, im Namen der gesamten Bhikkhunīgemeinschaft, von der Gemeinschaft der Bhikkhunis, einzuladen.

Einzelne Beziehungen. Cv.X.3 wiederholt Cv.VI.6.5, um die erste Regel des Respekts zu bekräftigen: das ein Bhikkhu sich nicht verbeugen mag, nicht zum Gruß aufzustehen, Añjali zu tun, oder andere Formen des Respekts zu zeigen, die eine Überlegenheit der Frau bezeichnen könnte, selbst wenn sie eine Bhikkhunī ist.

Die Etikette, wenn sich ein Bhikkhu und eine Bhikkhunī auf der Straße trafen, war so, daß sie noch entfernt von ihm, zur Seite trat und ihm den Weg frei machte. Sie war nicht dazu angeleitet ihm eine Verneigung zu schenken. Diese Regel wurde ausgesprochen, als "eine Frau, die vormals von Makkan Klan (entsprechend den Kommentaren zuvor die Frau eines Ringers), unter den Bhikkhunīs fortschritt. Als sie einen schwachen Bhikkhu auf der Straße sah, gab sie ihm ein Stoß mit gesteckter Schulter und versetzte ihn in ins Kreiseln (§)."

Wenn beide auf Almosenrunde waren, hatte die Bhikkhunī ihre Almosenschale dem Bhikkhu zu zeigen (diese Regel stammt aus der Ursprungsgeschichte in BMC1 mit Bezug zu Pd 1). Wenn sie, um ihn zu beschämen, ihre Almosen schalen umgedreht zeigte, beging sie ein Dukkaṭa. Sie hatte ihm Speise aus ihrer Schale zu offerieren, aber nur in ganz bestimmten Fällen, war es ihm erlaubt, es anzunehmen (siehe Pd 1). Die Ursprungsgeschichte dieser Regel läßt vermuten, daß diese Regel eine Art Wachfunktion hatte, um sicher zu gehen, daß Bhikkhunīs keinen Schmuggel treiben würden.

Eine der wenigen Regeln von Gegengeschäftlichkeit war, daß Bhikkhus und Bhikkhunī Gaben, die für ihren eigenen Verbrauch vorgesehen waren, nicht Mitgliedern der anderen Gemeinschaft gegeben werden durften. („Leute kritisierten und beklagten und verbreiteten: 'Wie können die Meister, daß was ihm zum eigenen Verbrauch gegeben wurde, zum Zwecke des Verbrauches durch andere weiter geben? Wissen wir nicht, wie man ein Geschenk gibt?'). Dennoch durfte eine Überfülle an Speise, die weder der Gemeinschaft, noch einer Einzelperson in der Gemeinschaft gehörte, an andere Gemeinschaften gegeben werden. Diese Erlaubnis betrifft auch aufgehobene Speise (Speise die formal am Vortag gegeben wurde, siehe Pc 38) zu. Der Kommentar erläutert diesen letzteren Teil der Erlaubnis damit, daß Speise formal durch ein Mitglied von einer diesen beiden Gemeinschaften, für die andere, nicht als angenommen gilt. So zum Beispiel zählt Speise, die Gestern von einem Bhikkhu angenommen wurde, aus der Sicht eine Bhikkhunī, die es heute aß, nicht als "aufgehoben". Die Kommentare geben weiters an, daß wenn keinerlei uneingeweihten Leute um sie waren, die Bhikkhu auch selbst formal die Speise an Bhikkhunīs geben durften und umgekehrt.

Wenn die Bhikkhus ein Überangebot an Behausung (wie auch Möbel usw.) hatten, während die Bhikkhunīs dies nicht hatten, konnten diese Unterkünfte auf einer vorübergehenden Basis an die Bhikkhunīs gegeben werden.

Die Bhikkhunīs waren nicht ganz ohne jegliche Zuflucht wenn ein Bhikkhu sie fehlbehandelte. Das Bhikkhu Pāṭimokkha enthält zwei Regeln, NP 4 und NP 17, die Bhikkhus davon abhalten, Bhikkhunīs dazu zu bekommen, persönliche Dienste für sie zu erweisen. Bhikkhunīs waren auch vor sexueller Belästigung geschützt. Ein Bhikkhu, der mit lustvollem Gedanken eine Bhikkhunī berührte, unzüchtige Worte zu ihr sprach, oder förderlich davon sprach, sexuelle Handlungen mit ihm zu haben, würde ein saṅghādisesa Vergehen, unter den entsprechenden Regeln (Sg 2-4), begehen. Zusätzlich war es Bhikkhunīs gestattet Bhikkhus, die sich gegenüber einer Bhikkhunīs in einer unziemlicher Weise benommen hatte, eine formale Bestrafung zuzufügen. In der Ursprungsgeschichte zu den zwei gegenständlichen Regeln, haben einige Gruppen-von-sechs Bhikkhus, in der Hoffnung die Aufmerksamkeit der Bhikkhunīs zu gewinnen (!), schlammiges Wasser auf sie gesprenkelt; sie hatten ihre Körper freigelegt, deren Oberschenkel und deren Genitalien; haben mit ihnen geflirtet oder ihnen Unsittliche Angebote gemacht. (Entsprechend den Kommentaren bedeutet diese, daß sie den Bhikkhunīs suggerieren, indiskret mit ihnen, oder anderen Männern zu sein. Auch wenn sie unziemlich mit ihnen sprachen oder sexuelle Handlungen untereinander suggerierten, würden sie die oben angeführten Saṅghādisesa Regeln brechen). In all diesen Fällen, war es Bhikkhunīs erlaubt, eine Strafe über den übeltuenden Bhikkhu zu verhängen, auch wenn er diese Indiskretionen auch nur gegenüber einer Bhikkhunī ausgeübt hatte: Die Gemeinschaft der Bhikkhunīs konnte formal vereinbaren, daß sie ihm keine Ehrbietung erweisen.

Pv.XV.8 gibt zusätzliche Gründe, warum die Gemeinschaft der Bhikkhunīs eine Strafe über einen Bhikkhu verhängen konnte, an:

Die Kommentare erklären, daß die Bhikkhunīs sich in ihrem Kloster zu treffen hatten, und mit einer Bekanntmachung, die drei mal zu erfolgen hatte, erklärten, daß sie dem der Übeltuenden keinen Ehrdarbietung erweisen würden. Für den Übeltäter war es dann erforderlich, um Vergebung durch die Bhikkhunīs zu bitten, aber er durfte diese nicht direkt tun. Anstelle mußte er zu der Gemeinschaft der Bhikkhus, oder einem einzelnen Bhikkhu seines Klosters gehen, sich verneigen und ihm darüber in Kenntnis setzen, daß er um der Bhikkhunīs Vergebung bittet. Der Nachrichtenüberbringer ging dann zu den Bhikkhunīs und informierte diese, welche die Bestrafung aufhoben. Mit anderen Worten, hatten die Bhikkhunīs keine Wahl, ob sie nun das Ersuchen um Vergebung akzeptieren oder nicht. Dennoch, wenn der Bhikkhu sich abermals fehlverhielt, konnten die Bhikkhunīs ihm die Strafe wieder auferhängen, und die Bhikkhus konnten sich treffen, um eine Zensur-Abwicklung über den Übeltäter zu verhängen.

Doch, wenn eine Bhikkhunī sich in der selber Weise wie ein Bhikkhu verhielt, wie etwa ihre Brust freilegen, ihre Genitalien oder ihre Oberschenkel gegenüber einem Bhikkhu, nach dem materiellen Verlust von Bhikkhus strebte usw., war die Bestrafung schwerer. Die Gemeinschaft der Bhikkhus hätte sich getroffen, um eine Einschränkung über sie zu verhängen, ihr zum Beispiel zu verbieten, das Kloster zu betreten. Wenn sie dies nicht befolgte, konnten sie ihre Ermunterung absagen. Entsprechend dem Kommentar, war es für die Bhikkhus nicht notwendig, den Bhikkhunī-Bereich auszusuchen, um dies bekannt zu geben. Anstelle, wenn die Bhikkhunīs zu ihrer Ermunterung kamen, wurde ihnen gesagt: "Ich sage die Ermunterung für diese Bhikkhunī ab. Veranstaltet nicht das Pāṭimokkha mit ihr." Wie der Kanon ausführt, war es den Bhikkhunīs dann nicht erlaubt diese Bhikkhunī in ihr Pāṭimokkha einzubeziehen, bis der Fall abgeschlossen gewesen wäre (was ein Disziplinarverfahren beinhalten könnte). Da ist eine Regel gegen eine Absage der Ermunterung der Bhikkhunīs, durch einen unerfahren, inkompetenten Bhikkhu, welche beinhaltet, daß ein einzelner geschulter und kompetenter Bhikkhu dazu erlaubt war, dies zu tun. Da ist ebenfalls ein Grund gegen das Absagen einer Ermunterung der Bhikkhunīs ohne Grund. So lange die Angelegenheit nicht abgeschlossen war, konnten der erforderliche Bhikkhu nicht auf Reise gehen. Er war pflichtgebunden, ein letztliches Urteil in dieser Sache zu erreichen. Wenn ein Disziplinarverfahren über eine Bhikkhunī verhängt wurde, würde dieses vor den anderen Freigaben für die Bhikkhus vorgehen.

Letztlich versorgte Buddha mit einem weiterem Schutz gegen den Missbrauch von Bhikkhunīs durch Bhikkhus oder Sāmaṇeras: Jeder, der jemals eine Bhikkhunī sexuell belästigen hatte, war für den Rest seines Lebens ausgeschlossen die Möglichkeit des Fortschreitens zu nutzen.

Regeln

Gemeinschaftsabwicklungen

"Ich erlaube, daß die Disziplin an die Bhikkhunīs von Bhikkhus gelehrt wird." — Cv.X.8

"Bhikkhunīs Vergehen, sind nicht von den Bhikkhus anzuerkennen. Ich erlaube, daß der Bhikkhunīs Vergehen, von Bhikkhunīs anerkannt werden"... "Ich erlaube Bhikkhus, die Bhikkhunīs zu informieren: 'Dieses ist, wie ein Vergehen anzuerkennen ist.'" — Cv.X.6.2

"Das Pāṭimokkha ist nicht an Bhikkhunīs von Bhikkhus zu rezitieren. Wer immer es rezitieren sollte: ein Vergehen des Fehlverhaltens. Ich erlaube, daß das Pāṭimokkha von Bhikkhunīs zu Bhikkhunīs rezitiert wird"... "Ich erlaube Bhikkhus die Bhikkhunīs zu informieren: 'Dieses ist, wie das Pāṭimokkha zu rezitieren ist.'" — Cv.X.6.1

"Bhikkhunīs-Abwicklungen [C: Die sieben Dicziplinarabwicklungen, beginnend mit Zensur], sind nicht von den Bhikkhus zu tun. Ich erlaube, daß der Bhikkhunīs Abwicklung von Bhikkhunīs getan wird"... "Ich erlaube Bhikkhu die Bhikkhunīs zu informieren: 'Dieses ist wie die Abwicklung zu tun ist.'" — Cv.X.6.3

"Ich erlaube den Bhikkhu, die Abwicklung bestimmt habend, sie den Bhikkhunīs zu übergeben und, daß die Bhikkhunīs die Abwicklung der Bhikkhunīs durchführen. Ich erlaube den Bhikkhus, die Abwicklung bestimmt haben, sie den Bhikkhunīs zu übergeben und, daß die Bhikkhunīs der Bhikkhunīs Vergehen anerkennen." (§) — Cv.X.7

"Ich erlaube, daß Bhikkhunīs volle Anerkennung durch die Bhikkhus gegeben wird" — Cv.X.2.1 "Ich erlaube, daß einer, der die volle Anerkennung auf einer Seite gegeben wurde und in der Bhikkhunī-Saṅgha gereinigt ist (von den 24 hinderlichen Faktoren), volle Anerkennung in der Bhikkhu-Saṅgha gegeben wird." — Cv.X.17.2

Ablauf und Abwicklungsaussagen für die Anerkennung von Frauen in der Bhikkhunī Saṅgha — Cv.X.17 (Siehe auch Bhikkhunī Pc 63, 64, 66, 67, 72, 73, 75, 82, & 83.)

Ablauf und Abwicklungsaussagen für die Anerkennung eine Bhikkhunī durch einen Boten — Cv.X.22

"Eine Bhikkhunī sollte einen Bhikkhu-Uposatha nicht absagen. Selbst wenn sie ihn abgesagt hat, ist er nicht (wirklich) abgesagt. Und für sie, die ihn absagt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte (eines Bhikkhus) Einladung nicht absagen. Selbst wenn sie sie absagt, ist sie nicht (wirklich) abgesagt. Und für sie, die sie absagt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte keine Untersuchung (gegen einen Bhikkhu) tun. Selbst wenn sie es getan hat, ist es nicht (wirklich) getan. Und für Sie, die es tut: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī soll keine Beschuldigung (gegen einen Bhikkhu) in Bewegung setzen. Selbst wenn sie sie in Bewegung gesetzt hat, ist sie nicht (wirklich) in Bewegung gesetzt. Und für Sie, die sie in Bewegung setzt: ein Vergehen des Fehlverhaltens. Eine Bhikkhunī sollte (einen Bhikkhu) nicht dazu bringen sie frei zu geben. Selbst wenn sie es bekommt, hat sie es nicht (wirklich) bekommen. Und für sie, die es bekommt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte keine formale Anklage (gegen einen Bhikkhu) machen. Selbst wenn sie eine formale Anklage macht, ist sie nicht (wirklich) gemacht. Und für sie, die eine Formale Anklage macht: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte (einen Bhikkhu) nicht zum Aussagen machen. Selbst wenn sie zum Aussagen macht, ist er nicht (wirklich) zum Aussagen gemacht. Und für sie, die ihn zum Aussagen macht: ein Vergehen des Fehlhandelns.

"Ich erlaube, daß ein Bhikkhu einen Bhikkhunī-Uposatha absagt. Wenn er ihn abgesagt hat, ist er passend abgesagt. Und für ihn, der ihn absagt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu (der Bhikkhunīs) eine Einladung absagt. Wenn er ihn abgesagt hat, ist er passend abgesagt. Und für ihn, der sie absagt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu eine Untersuchung (gegen eine Bhikkhunī) einleitet. Wenn er es getan hat, ist er passend getan. Und für ihn, der es tut: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu eine Beschuldigung (gegen eine Bhikkhunī) in Bewegung setzt. Wenn er sie in Bewegung gesetzt hat, ist sie passend in Bewegung gesetzt. Und für ihn, der sie in Bewegung setzt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu (eine Bhikkhunī) dazu bringt ihn frei zu lassen. Wenn er es bekommt, hat er es passend bekommen. Und für ihn, der es bekommt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß eine Bhikkhu eine formale Anklage (gegen eine Bhikkhunī) macht. Wenn er sie gemacht hat, ist sie passend gemacht. Und für ihn, der sie macht: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu eine formale Anklage (gegen eine Bhikkhunī) macht. Wenn er sie gemacht hat, ist sie passend gemacht. Und für ihn, der sie macht: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu (eine Bhikkhunī) zum Aussagen macht. Wenn er sie zum Aussagen gemacht hat, ist es passend getan. Und für ihn, der sie zum Aussagen macht: kein Vergehen." — Cv.X.20

Ermahnung [Ermutigung]

"Die gesamte Gemeinschaft der Bhikkhunī sollte nicht um Ermahnung gehen. Wer auch immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Ich erlaube zwei oder drei Bhikkhunī um die Ermahnung zu gehen. Einen einzelnen Bhikkhu (1) aufwartend, deren Roben über eine Schulter gerichtet, Verehrung zu seinen Füßen zollend, mit den Händen, gehoben Handfläche an Handfläche, vor dem Herz, sollen sie dieses sagen: 'Meister, die Gemeinschaft der Bhikkhunīs zollt Verehrung zu den Füßen der Gemeinschaft der Bhikkhus, und bittet und Erlaubnis, für die Ermahnung aufzuwarten (§). Möge die Gemeinschaft der Bhikkhus die Erlaubnis, um für die Ermahnung aufzuwarten, garantieren.'

"Dieser Bhikkhu sollte den Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, aufwarten und sagen: 'Ehrwürdige Herren, die Gemeinschaft der Bhikkhunīs zollt Verehrung zu den Füßen der Gemeinschaft der Bhikkhus, und bittet und Erlaubnis, für eine Ermahnung aufzuwarten. Möge die Gemeinschaft der Bhikkhus, die Erlaubnis um für die Ermahnung aufzuwarten, garantieren'. [Dieser letzte Satz fehlt im BD.] Der Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, sollten sagen: 'Ist da ein Bhikkhu, der zugelassen ist, als einer, der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt?' Wenn da einer ist, sollten der Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, sagen: 'Der Bhikkhu Namens so-und-so ist zugelassen als einer, der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt. Die Gemeinschaft der Bhikkhunīs möge ihn aufwarten.'

"Wenn da kein Bhikkhu ist, der als einer, der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt, zugelassen ist, sollten der Bhikkhu, der das Pāṭimokkha rezitieren, sagen: 'Welcher Ehrwürdige ist fähig/willig die Bhikkhunīs zu ermahnen?' Wenn einer fähig/willig ist, die Bhikkhunī zu ermahnen und mit den acht Qualifikationen (siehe Pc 21) bestückt, dann ihn zugelassen habend, soll er sagen: 'Der Bhikkhu Namens so-und-so ist zugelassen, als eine der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt. Die Gemeinschaft der Bhikkhunīs möge ihn aufwarten.'

"Wenn da keiner fähig/willing ist, die Bhikkhunīs zu ermahnen, sollte der Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, sagen: 'Da ist kein Bhikkhu, der zugelassen ist, die Bhikkhunīs zu ermahnen. Möge die Gemeinschaft der Bhikkhunīs nach Vollkommenheit, in einer verträglichen Weise, streben.'" — Cv.X.9.4

"Die Ermahnung ist nicht nicht zu geben. Wer immer (d.h. der Bhikkhu, zugelassen sie zu geben) sie nicht gibt: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Ich erlaube die Ermahnung zu geben, ausgenommen von einem der unfähig ist, einer der krank ist, einer der sich auf eine Reise (§) begibt"... "Ich erlaube, daß ein Bhikkhu, in der Wildnis lebend, Ermahnung gibt, und das er eine Verabredung macht: 'Ich werde es (§) zu diesem Platz bringen'"... "Die Ermahnung ist nicht nicht zu verabreden. Wer immer sie nicht bringt: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Bhikkhunīs sollten nicht nicht zu der Verabredung gehen. Wer immer nicht gehen sollte: ein Vergehen des Fehlverhaltens." — Cv.X.9.5

"Den Bereich (für die Ermahnung) gekehrt, Wasser zum Trinken und Waschen bereit gestellt habend, einen Begleiter (irgend ein männlicher, entsprechend dem Kommentar) genommen habend, hat sich der zugelassene Bhikkhu zu setzen. Die Bhikkhunīs, dort hin gegangen seiend, sich vor ihm verneigt habend, sollten an einer Seite sitzen. Der zugelassene Bhikkhu hat zu ihnen zu sagen: 'Seid Ihr alle gekommen, Schwestern?' Wenn diese sagen: 'Wir sind alle gekommen', (hat er sie dann zu fragen) 'Wurden die acht Regeln des Respekts gemerkt?' Wenn diese sagen: 'Sie sind gemerkt', hat er (die acht Regeln) zu rezitieren... Wenn diese sagen: 'Wir sind alle gekommen', und er ein anderes Dhamma spricht, begeht er ein Dukkata. Wenn sie sagen: 'Wir sind nicht alle gekommen', und er von den acht Regeln des Respekts spricht, begeht er ein Dukkata. Wenn er, ohne die Ermahnung präsentiert zu haben, über ein anderes Dhamma spricht, begeht er ein Dukkata." — Pc 21

Einladung

"Die Bhikkhunīs sollten nicht nicht einladen. Wer immer nicht einladet: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Die Bhikkhunīs, unter sich selbst eingeladen, sollten nicht, die Gemeinschaft der Bhikkhus, nicht einladen. Wer immer nicht einladen tut, hat im Einklang mit der Regel (Bhikkhunīs Pc 57) behandelt zu werden"... Nun, zu einer Zeit, die Bhikkhunīs zusammen auf einmal (§), mit den Bhikkhus einladend, erzeugten einen Aufruhr... "Bhikkhunīs sollten nicht zusammen auf einmal mit den Bhikkhus einladen. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns."... "Ich erlaube den Bhikkhunīs nach der Mahlzeit einzuladen"... "Ich erlaube ihnen, die Gemeinschaft der Bhikkhunīs, an einem Tage eingeladen habend, die Gemeinschaft der Bhikkhus am nächsten Tag ein einzuladen." — Cv.X.19.1

"Ich erlaube, daß eine Bhikkhunī, erfahren und fähig, zum Einladen der Gemeinschaft der Bhikkhus, in Angelegenheiten der Gemeinschaft der Bhikkhunīs, zuzulassen." Ablauf und Abwicklungsaussage — Cv.X.19.2

Erbe

"Wenn eine Bhikkhunī, so sie am Sterben ist, sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhus da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhunīs. Wenn ein weiblicher Anlernling... Wenn ein weiblicher Novize, so sie am Sterben ist,sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhus da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhunīs.

"Wenn eine Bhikkhu, so er am Sterben ist, sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhunīs da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhus. Wenn ein männlicher Novize... Wenn ein männlicher Laienanhänger... Wenn ein weiblicher Laienanhänger... Wenn irgend jemand anderer, so er am Sterben ist,sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhunīs da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhus. — Cv.X.11

Persönliche Beziehungen

"Sich verneigen, zum Gruß aufzustehen, mit den Händen, Handfläche an Handfläche, vor dem Herzen erhoben, oder eine andere Form des Respekts ausführen, getan gegenüber Höhergestellten, sollen nicht gegenüber einer Frau gemacht werden. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlverhaltens." — Cv.X.3 (See Cv.VI.6.5)

"Eine Bhikkhunī sollte einem Bhikkhu keinen Stoß geben. Wer immer einen gibt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bhikkhunī, mit den Sehen eines Bhikkhus, zur Seite gehen sollte, währen noch auf Distanz, und ihm den Weg freigeben sollte." — Cv.X.12

"Ein Bhikkhunī soll keinen Fötus in eine Schale nehmen. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube einer Bhikkhunī, wenn einen Bhikkhu sehend, ihre Schale herauszunehmen und sie ihm zu zeigen." — Cv.X.13.1

"Ich erlaube einer Bhikkhunī, wenn einen Bhikkhu sehend, ihm ihre Schale gleich auszustellen. Und sie hat ihm, was immer an Speise, die da in der Schale ist, anzubieten." — Cv.X.13.2

Nun zu einer Zeit, gaben Leute Speisen an die Bhikkhus, und die Bhikkhus gaben sie den Bhikkhunīs. Die Leute waren ergriffen und verärgert, und es verbreitete sich darüber: "Wie können die Damen anderen geben, was für den Zweck ihres eigenen Gebrauchs gegeben ist? Wissen wir nicht wie ein Geschenk zu geben ist?"... "Einer sollte nicht an andere geben, was für den Zweck seines eigenen Gebrauch ist. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns."

Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhus eine Fülle an Nahrung... "Ich erlaube, daß was der Gemeinschaft gehört, gegeben zu werden (§)." Da war noch größere Fülle. "Ich erlaube, daß was einem Einzelnen gehört, gegeben zu werden." Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhus eine Fülle von aufgehobener Nahrung. "Ich erlaube, daß es von den Bhikkhunīs verbraucht wird, wenn Bhikkhus, es für sie gerichtet haben, es formal anzunehmen." — Cv.X.15.1

Nun zu dieser Zeit gaben Leute Nahrung an die Bhikkhunīs, und die Bhikkhunīs gaben es den Bhikkhus. Die Leute waren ergriffen und verärgert, und es verbreitete sich darüber: "Wie können die Meister an andere geben, was für den Zweck des eigenen Gebrauchs gegeben würde? Wissen wir nicht, wie eine Geschenk zu geben ist?"... "Einer sollte nicht an andere geben, was für den Zweck seines eigenen Gebrauch ist. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns."

Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhunīs eine Fülle an Nahrung... "Ich erlaube, daß was der Gemeinschaft gehört, gegeben zu werden (§)." Da war noch größere Fülle. "Ich erlaube, daß was einem Einzelnen gehört, gegeben zu werden." Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhunīs eine Fülle von aufgehobener Nahrung. "Ich erlaube, daß es von den Bhikkhus verbraucht wird, wenn Bhikkhunīs, es für sie gerichtet haben, es formal anzunehmen." — Cv.X.15.2

Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhus eine Fülle an Unterkünften, während die Bhikkhunīs keine hatten... "Ich erlaube, daß Unterkünfte, an die Bhikkhunīs, auf vorübergehender Basis, gegeben werden." — Cv.X.16.1

Bestrafungen

"Ein Bhikkhu soll kein schlammiges Wasser auf Bhikkhunīs sprenkeln. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bestrafung über dieses Bhikkhu verhängt wird... Ihm sollte keine Verehrung von der Gemeinschaft der Bhikkhunīs gezollt werden"... "Ein Bhikkhu, seinen Körper freigelegt, soll ihn nicht eine Bhikkhunī zeigen; seinen Schenkel freigelegt... seine Genitalien, sollte er diese nicht eine Bhikkhunī zeigen. Er soll nicht mit einer Bhikkhunī flirten (§). Er soll einer Bhikkhunī kein Angebot machen (§). Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bestrafung über dieses Bhikkhu verhängt wird... Ihm sollte keine Verehrung von der Gemeinschaft der Bhikkhunīs gezollt werden." — Cv.X.9.1

"Eine Bhikkhunī soll kein schlammiges Wasser auf Bhikkhus sprenkeln. Wer immer so tut: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bestrafung über diese Bhikkhunī verhängt wird... Ich erlaube, daß eine Einschränkung ihr auferlegt wird." (Sie hielt sich nicht daran) "Ich erlaube, daß die Ermahnung für sie abgesagt wird"... "Eine Bhikkhunī, ihren Körper freigelegt, sollte ihn nicht einem Bhikkhu zeigen; ihre Brust freigelegt... ihre Schenkel... ihre Genitalien, sie sollte diese nicht einem Bhikkhu zeigen. Sie sollte nicht mit einem Bhikkhu flirten (§). Sie sollte einem Bhikkhu kein Angebot machen (§). Ich erlaube, daß eine Bestrafung über diese Bhikkhunī verhängt wird... Ich erlaube, daß eine Einschränkung ihr auferlegt wird." (Sie hielt sich nicht daran) "Ich erlaube, daß die Ermahnung für sie abgesagt wird." — Cv.X.9.2

"Die Bhikkhunī sollten den Uposatha nicht zusammen mit Bhikkhunīs austragen, deren Ermahnung abgesagt wurde, solange die Angelegenheit nicht beglichen ist."... (BD hat Ehrw. Upāli in der Ursprungsgeschichte für die folgende Regel, wohingegen alle vier Hauptausgaben des Kanins Ehrw. Udāyin haben) "Eine Ermahnung (einer Bhikkhunī) abgesagt habend, soll sich einer nicht auf Reisen gehen. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "(Einer Bhikkhunīs) Ermahnung ist nicht ohne Begründung, ohne Anlaß abzusagen, einer sollte nicht keine Urteilfindung geben. Wer immer keine gibt: ein Vergehen des Fehlhandelns." — Cv.X.9.3