[reload all]
[simple read]

Kodex für buddhistische Einsiedler II
Kapitel 20 (2. Ausgabe, 2007)
Disziplinäre Abwicklung
von
Thanissaro Bhikkhu
Übersetzung ins Deutsche von: (Info)
Samana Johann
Alternative Übersetzung: noch keine vorhanden
Alternative Formate: [PDF icon]   [book icon] Gedruckte Ausgaben des Buches können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für Bestellungen aus Amerika oder Afrika, schreiben Sie bitte an: Metta Forest Monastery, P.O. Box 1409, Valley Center, CA 92082, USA. Für Bedarf in Europa, schreiben Sie bitte an: Amaravati Buddhist Monastery, St. Margarets Lane, Great Gaddesden, Hemel Hempstead, Hertfordshire HP1 3BZ, England. Für eine Lieferung nach Asien, Australien oder den pazifischen Raum, schreiben Sie bitte an: Wat Pah Nanachat, Bahn Bung Wai, Amper Warin, Ubon 34310, Thailand.

Disziplinäre Abwicklung

In manchen Fällen sind die Standardstrafmaßnahmen nicht genug, um einen Bhikkhu davon abzuhalten, wiederholt Vergehen zu begehen. Entweder arbeitet er an der Abwicklung der Stafmaßnahme nicht mit, oder er kann sich selbst nicht dazu bringen, seine Wege zu ändern, auch wenn er daran teilnimmt. Da gibt es auch Fälle, wo ein Bhikkhu einen Laien falsch behandelt hat, oder ein Laie einen Bhikkhu, bis zu einem Punkt, wo die Gemeinschaft Handlung setzten muß, um größeren Schaden zu bewahren. Um mit solchen Fällen umzugehen, bevollmächtigte Buddha die Gemeinschaft, Missetäter disziplinäre Maßnahmen aufzuerlegen, die über das Standardsystem für Strafmaßnahmen hinausgehen.

Manche Schriftsteller haben diese disziplinären Maßstäbe, als einen buddhistischen Prototyp eines Rechtssystems beschrieben, und loben sie entweder als einen einsichtsvollen Beitrag für eine Rechtsphilosophie, oder kritisieren sie als unzulänglich für rechtliches Vorgehen. Beide, das Lob wie auch die Kritik, gehen am Punkt vorbei. Anderes als die meisten modernen juristischen Prozeduren, ist die Funktion dieser Maßnahmen, keine vergeltende Justiz. Sie sind nicht dahingehend vergeltend, als das sie den Täter für eine Vergehen "zahlen" lassen (das Gesetz des Kammas nimmt sich dessen an) und im Sinne von Ausgleichend, sind sie ungerecht (oder zumindest nicht unbedingt fair), da es kein Anliegen gibt, daß Bhikkhus mit gleichen Vergehen, die selben Strafmaßnahmen durchlaufen. Mit der einen Ausnahme von "weiterführende Bestrafung" (siehe unten), führt jede Erlaubnis, für das Auferlegen einer disziplinären Maßnahme, an, daß eine Gemeinschaft 'wenn sie dies wünscht', diese Maßnahmen einem Bhikkhu, bestückt mit bestimmten Eigenschaften, auferlegen mag. Nur im Falle dieser Ausnahme zeugen die Texte davon, daß es so getan werden 'muß'.

Ein Abschnitt vom Bhaddāli Sutta (MN 65) weist darauf hin, daß die disziplinären Maßnahmen, Anstelle von Vergeltung, vorrangig als Anweisung und Sanierung (Therapie) funktionieren: zeigen dem Täter die Ernsthaftigkeit seines Vergehens, und versorgen ihn mit zusätzlichen Motiven, seinen Weg zu sanieren. Wenn wir das mit den herkömmlichen Vorgang in der Justiz vergleichen würden, wäre dieses Distributivrecht: austeilend von verschiedenen Anweisungen an Leute, in Abhängigkeit dessen, was sie benötigen, und fähig sind zu ihrem Besten zu nutzen. So wie es mit jeder Anweisung ist, benötigen verschiedene Leute, verschiedene Lektionen, auf verschiedene Art.

Hier der Abschnitt aus dem Sutta:

Bhaddāli: "Herr, was ist die Ursache, was ist der Grund, warum es da Fälle gibt, in denen Ihr, mit nachhaltigem Druck, Handlung gegen einen Bhikkhu unternehmen? Und was ist die Ursache, was ist der Grund, warum es da Fälle gibt, in denen Ihr nicht mit nachhaltigem Druck, Handlungen gegen einen Bhikkhu der selben Art unternehmen?"

Buddha: "Bhaddāli, da ist der Fall, daß ein gewisser Bhikkhu, einer mit wiederholten Vergehen, vielen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er Ausflüchte, zerstreut das Gespräch, zeigt Zorn, Ablehnung und Verbitterung, benimmt sich nicht passend, senkt nicht seinen Hechel, richtet seine Wege nicht, sagt nicht: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf; 'Freunde, dieser Bhikkhu ist einer mit wiederholten Vergehen, vielen Vergehen. Wenn die Bhikkhus mit ihm sprechen, macht er Ausflüchte, zerstreut das Gespräch, zeigt Zorn, Ablehnung und Verbitterung, benimmt sich nicht passend, senkt nicht seinen Hechel, richtet seine Wege nicht: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen.' Es wäre gut, wenn die Ehrwürdigen, diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es nicht schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus untersuchen den Fall, und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es nicht schnell geregelt ist.

"Denn ist da der Fall, daß ein gewisser Bhikkhus, einer mit wiederholten Vergehen, vielen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er keine Ausflüchte, zerstreut das Gespräch nicht, zeigt keinen Zorn, keine Ablehnung und keine Verbitterung, benimmt sich passend, senkt seinen Hechel, richtet seine Wege, sagt: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf: 'Freunde... Es wäre gut wenn die Ehrwürdigen diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus nehmen untersuchen den Fall, und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es schnell geregelt ist.

"Dann ist da der Fall, daß ein gewisser Bhikkhu, einer mit zeitweiligen Vergehen, wenigen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er Ausflüchte, zerstreut das Gespräch, ... sagt nicht: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf: 'Freunde... Es wäre gut wenn die Ehrwürdigen diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es nicht schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus untersuchen den Fall, und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es nicht schnell geregelt ist.

"Dann ist da der Fall, daß ein gewisser Bhikkhu, einer mit zeitweiligen Vergehen, wenigen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er keine Ausflüchte, zerstreut das Gespräch nicht, ... Er benimmt sich passend, senkt seinen Hechel, richtet seine Wege, sagt: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf; 'Freunde... Es wäre gut wenn die Ehrwürdigen diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus untersuchen den Fall und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es schnell geregelt ist.

"Dann ist da der Fall, in welchem ein gewisser Bhikkhu es (nur) auf einem Funken Vertrauen, (nur) einem Funken Zuneigung, laufen lässt. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf: "Freunde, dieser Bhikkhu bewegt sich (nur) auf einem Funken Vertrauen, (nur) auf einem Funken Zuneigung. Wenn wir, mit nachhaltigem Druck Handlungen gegen ihn setzen würden, würde er diesen Funken an Vertrauen, diesen Funken an Zuneigung, verlieren. Laßt das nicht geschehen.' Gerade so als ob ein Mann nur ein Auge hätte, würden seine Freunde und Gefährten, Gefolgsleute und Verwandten auf sein einziges Auge achten, (denkend): 'Laßt ihn nicht auch noch sein einziges Auge verlieren.' In selber Weise... kommt der Gedanke in den Bhikkhus auf: 'Freunde,... wenn wir, mit nachhaltigem Druck Handlungen gegen ihn setzen würden, würde er diesen Funken an Vertrauen, diesen Funken an Zuneigung, verlieren. Laßt das nicht geschehen.'

Bhaddāli, dieses ist die Ursache, welches der Grund ist, warum es da Fälle gibt, in denen sie, mit nachhaltigem Druck, Handlung gegen einen Bhikkhu unternehmen. Und das ist die Ursache, welche der Grund ist, warum es da Fälle gibt, in denen sie nicht mit nachhaltigem Druck, Handlungen gegen einen Bhikkhu der selben Art unternehmen."

Mit anderen Worten müssen die Bhikkhus, die einem Missetäter eine disziplinäre Abwicklung aufzwingen, nicht nur die äußeren Faktoren in Betracht ziehen, sonder auch den geistigen Zustand des Missetäters. Muß er belehrt werden, um die Gemeinschaft ernst zu nehmen? Wenn dem so ist, dann benötigter er, auch im Fall von leichten Vergehen, eine gröbere Behandlung, als ein Bhikkhu mit einem schwererem Vergehen, aber mehr Respekt vor der Gemeinschaft. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ob sein Vertrauen in die Praxis so gering ist, daß ihm eine disziplinäre Abwicklung aus der Gemeinschaft treiben würde. Wenn dem so ist, wären die Bhikkhus weise, wenn sie den Fall seines Vergehens zur Seite legen, und in anderer Weise arbeiten, um sein Vertrauen in die Praxis zu stärken.

Da sind zwei Grunde, warum man diese Vorgehensweise nicht als eine generelle Anleitung, für eine Rechtsphilosophie, verwenden kann: (1) Die Strafmaßnahmen, die mit diesen Vorgehensweisen (verschiedene Ebenen der Ächtung) vorgeschrieben sind, haben nur innerhalb des Kontext der Lehren Buddhas Kraft. So wie Buddha zum ehrwürdigen Ānanda bemerkte: "Vorzügliche Leute als Freunde, Gefährten und Kollegen zu haben, ist wahrlich das ganze heilige Leben." (SN XLV.2). Jeder der sich ernsthaft dem Dhamma zuwendet, wird erkennen, daß es ohne die Möglichkeit, sich mit belehrten und erfahrenen Leuten abzugeben, ein Fortschritt extrem schwierig ist. Von den Bhikkhus wird daher erwartet, gut verhaltende Mitglieder der Gemeinschaft, zu respektieren und in einem guten Stand mit ihnen zu verbleiben. Das System der Strafmaßnahmen, aufgezwungen aus diesen disziplinären Verfahren, setzt diesen Respekt voraus, da es völlig um sich greift, und den Status des Missetäters zur Gemeinschaft eindringlich berührt. Für eine Person, die den Wert der gegenüberstehenden Gemeinschaft nicht würdigt, hätten Strafmaßnahmen keine Auswirkung.

(2) Diese Strafmaßnahmen sind nur für Bhikkhus vorgesehen, die Anzeichen geben, auf diese vorteilhaft zu reagieren. So wie viele angemerkt haben, solch Maßnahmen einzusetzen, stellt keine Vorsorge für Fälle da, wo es bekannt ist, daß ein Bhikkhu eine Handlung, die als Vergehen gesehen wird, gesetzt hat, aber abstreitet ein Vergehen begangen zu haben. Das ist der Fall einer glatten Lüge, und Systeme des Vergeltungsrechtes haben Abläufe, um den Missetäter auch dann für seine Vergehen zahlen zu lassen, wenn er glatt heraus lügt. In Wahrheit ist die große zugrunde liegende Sache, an den Rechtsabläufen, jene, daß der Missetäter nur selten, es sei den er wird unter Druck gesetzt, sein Vergehen eingestehen wird. Innerhalb der Gemeinschaft gibt es Abläufe, um Druck auf einen Missetäter auszuüben, aber wenn er auf so einen Druck nicht reagiert, wird er, jenseits der Grenzen des Erlaubten, dennoch bestehen, und kein Ausmaß an disziplinären Handlungen wird ihn dazu bringen, die Gemeinschaft zu respektieren, oder seine Wege zu ändern. Wie die Suttas heraus zeichnen, ist eine Person, die keinen Scham fühlt eine Lüge zu erzählen, vollkommen ohne jegliche Qualität einer besinnlichen Person (MN 61), und da ist kein Schlechtes was er nicht fähig wäre zu tun (Iti. 25, Dhp. 176). Die einzige Zuflucht ist, ihn alleine zu lassen, in der Hoffnung, daß ihm eines Tages das Gewissen, eines Besseren belehrt. Was die Disziplinarverfahren betrifft, so decken sie nur jene Fälle ab, in denen der fragliche Bhikkhu, zumindest sein Tat zugibt, auch wenn sie diese vielleicht nicht als Vergehen ansehen. Wenn letztlich dieses bisschen Wahrheitswertigkeit in ihm steckt, kann er belehrt werden.

Die disziplinären Abwicklungen sind daher für Bhikkhus gestaltet, in ihrer Vergangenheit oder in der Gegenwart Vergehen begangen habend, und Anzeichen für Versprechen andeuten, sich in Zukunft zu verbessern.

Die folgende Diskussion teilt sich in zwei Klassen der disziplinären Abwicklungen. Die ersten sind jede, die einen einzelnen Bhikkhu, für seine Vergehen, disziplinieren. Die zweite sind jene, die mit dem Verhältnis zwischen Bhikkhu und Laien umgehen.

Im Bezug auf die erste Klasse, sind da zwei separate Diskussionen in den Khandhaskas, in Mv.IX und Cv.I. Die Diskussion in Mv.IX suggeriert, daß jedes Disziplinarverfahren für eine spezifische Sorte von Missetätern ist: Rüge für einen Zank und Unruhestifter innerhalb der Gemeinschaft; Herabsetzung für eine Person, mit vielen Vergehen, die in unziemlicher Weise mit Haushältern geschäftig ist; Bestrafung für einen Bhikkhu, der Familien korrumpiert (siehe Sg 13); und Aussetzung für einen Bhikkhu, der ein Vergehen begangen hat, aber abstreitet (a) es als Vergehen zu sehen oder (b) es abändert oder sich weigert schlechte Ansichten abzulegen. Die Diskussion in Cv. I gibt eine viel längere Liste von Fehlern an, die einen Bhikkhu für jegliches Disziplinarverfahren einstuft, mit allen möglichen Überlappungen der Einzelfälle. Die Kommentare erklären die zweite Diskussion für maßgeblich und berichtigen die erste (nicht sehr überzeugend), um zur zweiten zu passen. Eine bessere Erklärung wäre vielleicht die erste Diskussion, als eine abgekürzte Version der zweiten zu bezeichnen. Der Effekt, der zweiten Diskussion zu folgen, ist, den Bhikkhus mehr Möglichkeiten zu geben, mit dem Missetäter umzugehen. Wenn er nicht darauf reagiert, so er unter Rüge eingestuft behandelt wurde, können sie strengere Strafmaßnahmen, bis zur Aussetzung, was immer im speziellen Fall greift, versuchen. In der folgenden Diskussion werden wir Cv.I folgen. Die Abwicklungsaussagen, für das Verhängen und Aufheben dieser Abwicklungen, sind in der Anlage IV angeführt.

Disziplinieren für Vergehen. In dieser Klasse sind fünf Abwicklungen angeführt:

Rüge. Die ursprüngliche Erzählung hier ist wie folgt:

Nun zu einer Zeit warteten die Anhänger Panduka und Lohita (§), welche selbst Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten, und Anlässe für die Gemeinschaft waren, andere Bhikkhus, die Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten und Anlässe für die Gemeinschaft waren, auf, und sagten: "Lass Euch durch diesen nicht besiegen! Argumentiere stark, stark! Ihr seid weiser und kompetenter und belehrter und raffinierter als er. Hab keine Angst vor ihm! Wir werden Euch zur Seite stehen!" Aus diesem heraus, kam Streit auf, der noch nicht aufgekommen war, und Streit der bereits aufgekommen war, bewegte sich fort und wurde größer und üppiger.

Entsprechend zu Cv.I mag eine Gemeinschaft, wenn sie es wünscht, ein Rügeabwicklung, über einen Bhikkhu mit folgenden Eigenschaften, verhängen:

Der Kommentar bemerkt, daß ein Bhikkhu, bestückt mit irgend einer dieser Qualitäten, für eine Rüge qualifiziert ist. Da ist kein Bedarf, daß er mit allen neun, oder einen Einzelset von Dreiern, bestückt ist.

Cv.I.1.4 gibt an, daß bevor man eine Rügeabwicklung über ihn verhängt, die Gemeinschaft zusammentreten, und ihm für die Vergehen verwarnen muß. Er muß dann zum "sich Erinnern" gebracht werden, d.h. zum Bezeugen, daß er die Tat wahrlich getan hat, um dann von der Gemeinschaft formal, für das Vergehen, verurteilt zu werden (d.h. ihm für schuldig erklären). Cv.I.2-3 ergänzt, daß diese Schritte nur dann vollständig sind, wenn der Bhikkhu tatsächlich diese Vergehen begangen hat, das Vergehen ein folglich zugestehendes ist (wie die Kommentare anführen, zeichnet dies die Pārājika und Saṅghādisesa Vergehen heraus), und der Bhikkhu das Vergehen nicht gesteht. Wie mit allen Verfahren, ist die Rüge nur dann vollständig, wenn der Beschuldigte am Treffen teilnimmt, und das Verfahren in Einigkeit durchgeführt wird, abgehalten im Einklang mit dem Dhamma.

Ein Bhikkhu der gerügt wurde, muß die Einschränkungen, der im Abschnitt 2A der Einschränkungen für Bhikkhus, denen Büße und Bewährung auferlegt ist, einhalten. Mit anderen Worten,

Zu den Bemerkungen, in den Kommentaren dieser Einschränkungen, siehe Kapitel 19.

Wenn ein gerügter Bhikkhu eine dieser Einschränkungen übertritt, sollte seine Rüge nicht aufgehoben werden. Die Kommentare zu Pv.V.3 ergänzen, daß wenn dieser keinen Willen zeigt, sich daran zu halten, die Gemeinschaft ihn aussetzen möge. (Die Erlaubnis an die Gemeinschaft dies über einen Bhikkhu zu verhängen, der davon absieht die Einschränkungen aus dem verhängen Verfahren einzuhalten, gilt auch im Falle von Herabsetzung und Verbannung usw.) Wenn der Bhikkhu jedoch die Einschränkungen einhält (für zumindest zehn bis zwanzig Tage, so die Kommentare), darf er um Aufhebung bitten und die Gemeinschaft mag ihm davon entheben.

Weiterführende Bestrafung. Diese Abwicklung ist in BMC1, Kapitel 11, diskutiert. In Belangen der formalen Abwicklung, unterscheidet sie sich nur in dreierlei Hinsicht von Rüge:

Herabsetzung. Die ursprüngliche Geschichte ist wie folgt:

Zu einer Zeit war der ehrwürdige Seyyasaka (siehe Ursprungsgeschichte zu Sg 1) unerfahren, inkompetent und willkürlich (§) voller Vergehen. Er lebte in unziemlicher Geschäftigkeit mit Haushältern, so sehr, daß die Bhikkhus die Nase voll hatten, ihm auf Bewährung zuschickten, ihn an den Beginn zurück zuschickten, ihm Buße aufzuerlegten, und ihn wiedereinzugliedern.

Die Merkmale der Eigenschaften eines Bhikkhus für Herabsetzung, und den Ablauf für das Verhängen dieser Abwicklung, sind die gleichen wie im Falle der Rüge, auch wenn Cv. I.9.1 aufzeigt, daß diese Abwicklung für Bhikkhus ist, die wiederholt ein Saṅghādisesa-Vergehen begehen, auch wenn sie sich einer Probezeit usw. unterziehen. Die Einschränkungen die er wahrnehmen muß, wenn er herabgesetzt ist, sind die selben, wie jene für einen gerügten Bhikkhu, jedoch mit einer Ergänzung: Er muß zurückkehren und in Abhängigkeit von einem Einweiser leben. Wenn er die Einschränkungen beachtet, darf die Herabsetzung aufgehoben werden. Die Kommentare äußern sich nicht über eine minimale Dauer der Einschränkung, aber eine Dauer von zehn bis zwanzig Tagen, scheint hier etwas zu kurz zu sein. Eine weise Vorgehensweise wäre sicher zu gehen, daß die Abhängigkeit seine Wirkung hat, und der Missetäter, nach dem Aufheben der Abhängigkeit, nicht wieder in die alten Wege verfällt. Wenn die Herabsetzung aufgehoben wird und er wieder in seine alten Wege verfällt, sollte er nochmals auf unbestimmte Zeit herabgesetzt, und unter Abhängigkeit gestellt werden.

Verbannung. Die ursprüngliche Geschichte hier, ist die selbe, wie Ursprungsgeschichte zu Sg 13. Die Liste der Eigenschaften eines Bhikkhus für Verbannung, ist die selbe wie die Liste für Rüge mit folgender Ergänzung:

Der Ablauf für das Verbannen eines Bhikkhus, ist der selbe, wie für jenen einer Rüge und die Einschränkungen, die eingehalten werden müssen, sind die selben, wie die für einen gerügten Bhikkhu, mit einem Zusatz: Er darf nicht am selben Ort leben, wie zum Zeitpunkt vor der Verbannung. Mit anderen Worten sollte er nicht nur das Kloster verlassen, sondern auch die Nachbarschaft, und darf sich nicht mit den Laien dieser Gegend abgeben.

Verbannung unterscheidet sich von den anderen disziplinären Maßnahmen in diesem Kapitel so, daß eine gesamte Saṅghādisesa-Regel (Sg 13) ihr gewidmet ist, und behandelt den Fall eines Bhikkhus in Verbannung, der jene kritisiert, die ihm dieses Verfahren auferlegt haben. Für Details siehe die Diskussion unter dieser Regel.

Wenn der verbannte Bhikkhu sich an seine Einschränkungen halt, darf die Verbannung auf seine Anfrage aufgehoben werden.

Aussetzung mag über einen Bhikkhu verhängt werden, der eine Handlung vollbringt, die ein Vergehen darstellt, jedoch aberkennt, dieses als Vergehen zu sehen; einer der eine Handlung begeht, die ein Vergehen darstellt, jedoch ablehnt Wiedergutmachtung dafür zu tun; oder ablehnt schlechte Ansichten abzulegen (unter dem Umstand beschrieben in Vibhaṅga zu Pc 68). Der Ablauf für die Aussetzung eines Bhikkhus, ist der selbe wie bei der Rüge. Die Fragen die aufkommen bezüglich dem 'was er eingesteht' bedeuten: das sich der Bhikkhu zuerst zu den Vorwürfen bekennt, und später, nur mit Nachdruck der Gemeinschaft, sie als Vergehen einsieht. Oder, daß er selbst nach dem Nachdruck nur die Tat eingesteht, jedoch nicht das Vergehen? Die ursprüngliche Geschichte zeichnet die letztere Version heraus, da hier keine Erwähnung des fraglichen Bhikkhus ist (Ehrw. Canna, siehe Sg 12), der eine Vergehen gesteht. Diese Beobachtung wird durch Mv. IX.5.6, welche besagt, daß wenn eine Bhikkhu eine Handlung als seine Vergehen eingesteht, jedoch dann wegen Nichteingestehen ausgesetzt wird, die Abwicklung, als nicht im Einklang mit dem Dhamma, zu sehen ist. Im Bezug auf die vorhergehende Alternative, wo der Missetäter sein Vergehen nur unter Nachdruck eingesteht, fällt dies unter die Abwicklung für weiterführender Bestrafung.

Die Kommentare zu Cv.I.33 geben an, daß ein 'Stifter von Unruhe' zu sein, unter der Vorbedingung dieser Abwicklung, zu dem Fall, wo ein Bhikkhu in Befragung seine verfestigten Ansichten, als Basis für die Unruhe, benützt, passt.

Die Einschränkungen, verhängt über einen ausgesetzten Bhikkhu, sind die selben, wie für einen gerügten Bhikkhu, mit dem Zusatz, daß er keine Zusammensein mit der Bhikkhu Saṅgha haben kann. In Belangen spezifisch beigefügter Einschränkungen bedeuten diese:

Pc 69 erweitert die Bedeutung von Beisammensein, indem da angeführt ist, daß jeder Bhikkhu, der sich mit einem ausgesetzten Bhikkhu abgibt (Dhamma oder sonstige materiellen Dinge teilt), sich ihm anschließt (sich einer gemeinsamen Aktion anschließt), oder sich in der selben Bleibe nieder läßt, eine Pācittiya Vergehen begeht. Siehe die Diskussion unter dieser Regel im Detail.

Wenn der ausgesetzte Bhikkhu sich an die oben angeführten Einschränkungen hält, mag die Gemeinschaft, auf Anfrage, ihm von seiner Aussetzung entheben. Der Kanon führt eine spezielle Bemerkung für den Fall eines Bhikkhu, ausgesetzt für Nichtablegen von schlechten Ansichten, an. Wenn er die Robe ablegt, während er ausgesetzt ist, sollte die Gemeinschaft die Aussetzung aufheben.

Aussetzung ist das schwerste Disziplinarverfahren, daß nicht nur den ausgesetzten Mönch von der üblichen Zusammengehörigkeit trennt, sondern ihn auch in eine Position bringen kann (wenn er Anhänger findet), in der er einen Keim, für eine langwierige separate Zugehörigkeit in der Saṅgha (siehe Anhang V), erzeugen kann. Da eine Aussetzung direkt auf dem Grund des Konflikts ansetzt (was ist und was nicht Dhamma ist, was ein und was kein Vergehen ist), kann es sich zu einem Konflikt ausdehnen, der selbst zu einer Spaltung führt. Daher sollte dies nicht leichtfertig durchgeführt werden. Mv.X.1.5-8 erzählt, wie Buddha, nachdem er unterrichtet wurde, daß ein, für Nichteinsehen eines Vergehens, ausgesetzter Bhikkhu, einen Anhänger gewonnen hat, zuerst zu dem Bhikkhu, der ihn ausgesetzt hatte ging, und ihm anhielt, über die Gefahren von Aussetzung eines Bhikkhus, zu reflektieren. Nicht nur würden sie der Gemeinschaft beraubt sein, auch wurde der Akt einer Aussetzung, vielleicht einen Konflikt oder eine Spaltung in der Gemeinschaft verursachen. Dann ging er zu den Anhängern des ausgesetzten Bhikkhus und erklärte ihnen in selber Weise zu reflektieren, anmerkend, daß jemand der die Schwere einer Spaltung (§ - BD fehlübersetzte dieses als "Neigung zu einer Spaltung") erkennt, ein Vergehen eingestehen sollte "selbst wenn es nur im Vertrauen in andere ist", um damit die Gefahr der Aussetzung abzuhalten, die beide, er selbst und die Gemeinschaft im Großen, nachkommend hätten.

In Beziehung mit der Laienschaft. Da sind zwei disziplinäre Handlungen, die diesen Bereich behandeln:

Aussöhnung. Die ursprüngliche Geschichte hier ist etwas lange. Wie immer hat BD einige Folgerungen übersehen (der Name der Sesamsüßigkeit enthält offensichtlich eine leichte Beleidigung) und so ist es wert diese Geschichte zur Gänze erneut zu übersetzen. Hier folge ich der Thai-Edition, welche in manchen Details von PTS abweicht:

Nun zu einer Zeit war der ehrwürdige Sudhamma ein Bewohner des Klosters von Citta, dem Haushälter in Macchikāsaṇḍa, eine Aufsichtsperson neuer Bauten, ein steter Empfänger von Speisen. Wenn auch immer Citta die Gemeinschaft, eine Gruppe oder eine Person (zu einem Mahl) einlud, tat er das nicht, ohne zuvor den ehrwürdigen Sudhamma zu konsultieren.

Da erreichten mehrere ältere Bhikkhus, der Ehrwürdige Sāriputta, der Ehrw. Mahā Moggallāna, der Ehrw. Mahā Kaccāna, der Ehrw. Mahā Koṭṭhita, der Ehrw. Mahā Kappina, der Ehrw. Cunda, der Ehrw. Anuruddha, der Ehrw. Revata, der Ehrw. Upāli, der Ehrw. Ānanda, der Ehrw. Rāhula, durch Kāsī reisend, Macchikāsaṇḍa. Citta hörte: "Sie erzählen, daß die älteren Bhikkhus in Macchikāsaṇḍa angekommen sind." So ging er zu den älteren Bhikkhus, und mit Ankunft, sich vor ihnen verneigt, setzte er sich er an die Seite. Als er dort saß, instruierte, spornte ihn der Ehrwürdige Sāriputta an, erweckte ihn und verwickelte ihn in ein Dhamma-Gespräch. Dann, vom Ehrw. Sāriputta instruiert, verwickelt, angespornt, erweckt in ein Dhamma-Gespräch, sagte Citta zu den älteren Bhikkhus: "Ehrwürdige Herren, mögen die älteren Bhikkhus zu einem morgigen Willkommensmahl (§) von mir zustimmen."

Stillschweigend stimmten die älteren Bhikkhus zu. Dann erhob sich Citta, der Haushälter, wahr nehmend, daß die älteren Bhikkhus zustimmten, von seinem Sitz, und, sich vor ihnen verneigt, sie an seiner Rechten behaltend, umrundend, ging er zum Ehrwürdigen Sudhamma. Angekommen, sich vor dem Ehrw. Sudhamma verneigt, stand er an seiner Seite. Als er dort stand, sagte er zum Ehrwürdigen Sudhamma: "Ehrwürdiger Sudhamma, mögt Ihr zum meinem morgigen Mahl zusammen mit den älteren Bhikkhu, zustimmen."

Dann, der Ehrwürdige Sudhamma (denkend): "Zuvor, wenn Citta wünschte die Gemeinde, eine Gruppe oder eine Person, zu einem Mahl einzuladen, tat er das nicht ohne mich zu konsultieren. Aber nun hat er, ohne mich zu konsultieren, die älteren Bhikkhus eingeladen. Er ist nun korrupt, dieser Citta, uninteressiert, kümmert sich nicht um mich", sagte zu Citta: "Nein Haushälter, ich werde nicht zustimmen."

Dann sagte Citta ein zweites… ein drittes mal, zum Ehrwürdigen Sudhamma: ""Ehrwürdiger Sudhamma, möge er zum meinem morgigen Mahl zusammen mit den älteren Bhikkhu, zustimmen."

"Nein Haushälter, ich werde nicht zustimmen."

Dann verneigte sich Citta (denkend): "Was berührt es mich ob der Ehrwürdige Sudhamma zustimmt oder nicht?", vor ihm, umrundete ihn, ihn an seiner Rechten behaltend, und ging fort.

Dann hatte Citta, dem Ende der Nacht entgegen, kostspielige Haupt- und Nebenspeisen für die älteren Bhikkhus hergerichtet. Und der Ehrwürdige Sudhamma, (denkend): "Was wäre, wenn ich nachsehen würde, was Citta für die älteren Bhikkhus angerichtet hat?", zog seine Robe über, nahm seine Schale und die äußere Robe, und ging zu Cittas Haus. Dort setzte er sich auf einen zugeteilten Platz. Citta der Haushälter ging zu ihm, sich vor ihm verneigt, setzte er sich an die Seite. Als er dort saß, sagte der Ehrwürdige Sudhamma zu ihm: "Viel ist es an Haupt- und Nebenspeisen, daß Ihr hergerichtet hhabt, Haushälter, aber eines das fehlt, sind die Sesamkackhaufen."

"So zahlreich, ehrwürdiger Herr, sind die Schätze, die man in Buddhas Worten findet und alles was Ihr hier zu bemerken habt ist: 'Sesamkackhaufen'. Einst, Herr, zogen ein paar Handlesreisende von Deccan in den östlichen Bezirk (§), und brachten von dort eine Henne mit. Die Henne paarte sich mit einer Krähe und gab einem Huhn Geburt. Wenn immer das Huhn wie eine Krähe krächzen wollte, schrie es: 'Kaww-ka-dudl-du!" (§). Wenn immer es wie ein Hahn krähen wollte, schrie es: 'Kockk-a-dudl-kew!' (§). In selber Weise, Herr, sind sie so zahlreiche, die Schätze die man in Buddhas Worten findet und alles was Ihr hier zu bemerken habt ist: 'Sesamkackhaufen'."

"Ihr beleidigt mich, Haushälter! Ihr beschimpft mich. Das ist Euer Kloster, Haushälter. Ich verlasse es."

"Ehrwürdiger Herr, ich beleidige Euch nicht. Ich beschimpfe Euch nicht. Möge Meister Sudhamma in diesem wundervollen Mangohain von Macchikāsaṇḍa bleiben. Ich werde mich um Meister Sudhammas Robe, Bettelspeise, Behausung und medizinischen Bedarf kümmern."

Ein zweites Mal sagte der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: "Ihr beleidigt mich, Haushälter! Ihr beschimpft mich. Das ist Euer Kloster, Haushälter. Ich verlasse es."

"Herr, ich beleidige Euch nicht. Ich beschimpfe Euch nicht. Möge Meister Sudhamma in diesem wundervollen Mangohain von Macchikāsaṇḍa bleiben. Ich werde mich um Meister Sudhammas Robe, Bettelspeise, Behausung und medizinischen Bedarf kümmern."

Ein drittes Mal sagte der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: "Ihr beleidigt mich, Haushälter! Ihr beschimpft mich. Das ist Euer Kloster, Haushälter. Ich verlasse es."

"Wohin wird der Meister Sudhamma gehen?"

"Ich werde nach Sāvatthī gehen, Haushälter, um den Erhabenen zu sehen."

"In diesem Fall, Ehrwürdiger Herr, berichtet dem Erhabenen über jenes was von Ihnen gesagt wurde und jenem von mir. Und das wird nicht überraschend sein: das der Meister Sudhamma nochmal nach Macchikāsaṇḍa zurückkehrt."

[Der Ehrwürdige Sudhamma, packte dann seine Sachen und ging zu Buddha. Dieser rügte ihn dann Citta beleidigt zu haben, und erklärte der Gemeinschaft eine Aussöhnungsabwicklung für ihn durchzuführen, und drängte ihn dazu nach Macchikāsaṇḍa zurückzukehren, und Citta um Vergebung zu bitten.] (Cv.I 18.1-5)

Die Gemeinschaft, wenn sie es wünscht, möge eine Aussöhnungsabwicklung einem Bhikkhu, bestückt mit irgend einer der folgenden Qualitäten, auferlegen:

Der Ablauf zum Verhängen einer Aussöhnungsabwicklung, ist die Selbe, wie für das Verhängen einer Rüge. Sobald einem Bhikkhu solch ein Verfahren angehängt wurde, muß er den selben Pflichten, wie jene eines gerügten Bhikkhu, mit einer wichtigen Ergänzung, folgen: Er muß zu dem Laien (oder den Laien) gehen, denen er unrecht getan hat, und um seine/ihre/ihrer Vergebung bitten. Der Ablauf hierfür ist wie folgt. Zuerst muß der Bhikkhu, der zugestimmt hat, die Rolle des Beistehers für den Missetäter zu übernehmen, mit ihm zu der Bleibe der Laien gehen. Nirgendwo in den Texten ist dies erwähnt, aber es wäre ein weiser Zug für den Mönch, einen Begleiter auszuwählen, der in einem freundschaftlichen Verhältnis mit dem(den) Laien steht.

1) Wenn sie dort ankommen, sollte der missliche Bhikkhu die Laien um Vergebung bitten, indem er sagt: "Vergebt mir, Haushälter. Ich mache Frieden mit Euch. (oder: Ich bin freundschaftlich zu Euch.)." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.

2) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter. Er macht Frieden mit Euch." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.

3) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter. Ich mache Frieden mit Euch." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.

4) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter, auf Bitte der Gemeinschaft." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.

5) Wenn nicht, sollte der missliche Bhikkhu dann, ohne das Blickfeld oder Hören des Haushälters zu verlassen, seine Oberrobe über seiner Schulter richten, niederknien und mit seinen Händen Añjali zeigen, und sein Vergehen dem begleitenden Bhikkhu gestehen.

Wenn der missliche Bhikkhu die Vergebung durch irgend einen Schritt von 1) bis 4) erhalten hat, oder sein Vergehen in Anwesenheit des Laien, gemäß dem 5ten Schritt gestanden hat, und seine Einschränkungen passend eingehalten hat, möge die Gemeinschaft ihm auf seine Anfrage der Aussöhnungsabwicklung entheben.

Überdrehen der Schale ist ein symbolischer Ausspruch der Verweigerung, Gaben von einer bestimmten Person anzunehmen. Die ursprüngliche Geschichte zu diesem Verfahren ist eine Wiederholung der Ursprungsgeschichte zu Sg 8. Die Anhänger Mettiya und Bhummaja stiften Vaḍḍha dem Licchavi an, den Ehrwürdigen Dabba Mallaputta zu beschuldigen, seine Frau misshandelt zu haben. (Sie zeigen keine Anstalten und instruieren ihm Phrasen der Anschuldigung in selber Weise, wie sie Mettiyā Bhikkhunī in der Geschichte zu Sg 8 belehrt haben, zu formulieren: "Das Viertel ohne Furcht, ohne Verletzung, ohne Gefahr, ist (nun) das Viertel der Furcht, der Verletzung, der Gefahr. Wo da Stille war, ist (nun) ein Sturmwind. Das Wasser, so es war, flammt. Meine Frau wurde von Meister Dabba Mallaputta misshandelt.") Buddha berief ein Treffen der Gemeinschaft ein, zu dem der Ehrwürdige Dadda (welcher im Alter von sieben die die Arahatschaft erreichte) glaubwürdig verkündete: "Seit meiner Geburt, bin ich mir bewusst, jemals eine sexuelle Akt, selbst im Traume und noch weniger im Wach, begangen zu haben." Buddha unterrichtete die Gemeinschaft sodann, die Schale gegenüber Vaḍḍha umzudrehen, sodaß keiner der Bhikkhus ein Beisammensein mit ihm haben möge. (Das bedeutet, entsprechend der Kommentare, daß keiner der Bhikkhus Opfergaben aus seinem Haushalt annehmen dürfe.) Der Ehrwürdige Ānanda, auf Almosenrunde am folgendem Tag, hielt vor Vaḍḍhas Haus an und informierte ihm, daß die Gemeinschaft die Schale gegenüber ihm umgedreht hat. Diese Neuigkeit hörend, fiel Vaḍḍha in Ohnmacht. Als er sich wieder erholt hatte, ging er mit seinen Verwandten zu Buddha und gestand sein Vergehen. Buddha akzeptierte sein Geständnis und erklärte der Gemeinschaft, die Schale gegenüber Vaḍḍha wieder aufzurichten, sodaß die Bhikkhus sich wie zuvor wieder mit ihm abgeben mögen.

Die Gemeinschaft möge, wenn sie das wünscht, die Schale gegenüber einem Laien umdrehen, der mit folgenden acht Eigenschaften bestückt ist: Er/Sie

Die Kommentare führen an, daß eine Laienperson, die eine dieser acht Dinge getan hat, der Eigenschaften entspricht, die Schale umzudrehen. Da ist kein Bedarf, daß er/sie alle acht dieser Dinge getan haben muß.

Anders als in den anderen Disziplinarabwicklungen (und ganz anders als die meisten Gemeinschaftsabwicklungen), muß der Betroffene dieser Abwicklung, nicht in dem Treffen anwesend sein, wo dieses Verfahren abgewickelt wird. Dies ist offenbar das, was der Kommentar damit meint, wenn es um innerhalb und außerhalb des Territoriums geht. Mit anderen Worten, bedarf es nicht, daß sich die Laienperson im selben Territorium aufhält, in dem das Treffen abgehalten wird.

Der Vorgang ist jener: Die Gemeinschaft trifft sich und einigt sich über die Verfahrensabwicklung, welche (im Antrag und der Verkündung) erklärt, daß der Laie ein Vergehen begangen hat, und verkündet der Gemeinschaft, das Überdrehen der Schale gegenüber ihm/ihr, sodaß da keine Gemeinschaftlichkeit zwischen ihm/ihr, und der Gemeinschaft besteht. (Das Wort für Gemeinschaft/Beisammensein, hier und an anderen Stellen ist sambhoga, welches literarisch 'zusammen konsumieren' oder 'Gut miteinander teilen' bedeutet. Eine interessante anthropologische Studie könnte über die Verwendung dieses Wortes, als die Beschreibung des Akzeptierens von Gaben durch Bhikkhus, geschrieben werden.) Die Gemeinschaft fügt dann hinzu, daß die Gemeinschaft, die anderen Gemeinschaften darüber informieren sollte, sodaß auch diese keine Gaben von dem Haushalt dieser fraglichen Person akzeptieren sollten. Und die ursprüngliche Geschichte zeigt, daß die Laienperson von dem Verfahren informiert werden soll.

Wenn die Laienperson seine/ihre Wege ändert, mit anderen Worten damit aufhört, Taten zu setzen, die es gleichfalls erfordern die Schale umzudrehen, und keine andere Handlung startet, die Grund für das Umdrehen der Schale wäre, möge die Gemeinschaft die Schale wieder aufrichten. Der Ablauf ist hier, daß die Person sich respektvoll kleidet, die Gemeinschaft aufwartet, sich verbeugt und mit gefalteten Händen über dem Herzen formal bittet, die Schale wieder aufzurichten. Die Kommentare führen an, daß das formale Bitten drei mal durch die Person erfolgen sollte, und dann das Hatthapāsa des Gemeindschaftstreffen verläßt, wo dann der Wiederaufrichteverfahrensspruch der Schale rezitiert wird, wobei der Kanon nirgendwo anführt, daß der letzte Schritt notwendig ist. Nach der Rezitation mögen die Bhikkhus wieder Gaben vom Haus der Person akzeptieren. Nirgendwo ist es in den Texten angeführt, aber es scheint, daß es eine Ehrenverpflichtung sein, die anderen Gemeinschaften darüber zu informieren, daß die ursprünglich umgedrehte Schale nun wieder aufgerichtet wurde.

Andere disziplinäre Maßnahmen. Cv. VII.3.2-3 erzählt wie Buddha, nach dem er den Ehrwürdigen Devadatta, für das Übernehmenwollen der Führung der Gemeinschaft, gerügt hatte, die Gemeinschaft den Ehrwürdigen Sāriputta bevollmächtigen ließ, die Leute von Rājagaha zu informieren, daß Devadatta nun ein veränderter Mann ist, der nicht mehr den Willen der Gemeinschaft reflektiert. Auch wenn dieser Abschnitt die Abwicklungsformeln für die Gemeinschaft beinhaltet, welches Informationsabwicklung heißt (pakāsanīya-kamma), enthält es keine notwendigen Erklärungen, die erlauben würden, dieses Verfahren zu einer generellen Anwendbarkeit werden zu lassen. Mit anderen Worten ist da keinerlei Liste von Eigenschaften, mit denen jemand bestückt sein muß, keine Beschreibung wie er sich verhalten müßte, und keine Erlaubnis dieses Verfahren aufzuheben. So erscheint es als eine einmalige Maßnahme und kann nicht in die Auswahl den gemeinschaftlichen Maßnahmenkatalog aufgenommen werden.

Ähnliches in DN 16, wo Buddha, kurz vor seinem Ableben, die Brahma-Strafe (brahma-daṇḍa), über den Ehrwürdigen Channa verhängt, die er mit diesen Worten festlegte: "Channa mag sprechen was er will, aber er sollte von den Bhikkhus nicht angesprochen, belehrt, oder ermahnt werden." Das war die Entgegnung auf Channas Stolz und Unwille von irgend jemand eine Ermahnung anzunehmen (siehe die Ursprungsgeschichte zu Sg 12 und Pc 12). Der Kanon erzählt an zwei Stellen, wie diese Strafe letztlich zum Erwachen Channas führte. Die Version in Cv. XI 1.15 führt an, daß er beim Hören der Nachricht über die Strafe zusammen brach. Sich in die Einsamkeit zurückziehend; "wachsam, inbrünstig, angestrengt, erreichter er nach nicht langer Zeit das herausragende Ziel des heiligen Lebens", und wurde damit zum Arahat. Er ging dann zum Ehrwürdigen Ānanda und bat die Brahma-Strafe aufzuheben, aber dieser informierte ihm, daß dieses automatisch mit dem Erreichen der Arhantschaft erloschen ist. Die Version in SN XXII.90 erzählt auf der anderen Seite, wie Channa nach dem Erfahren über die Strafe, die Anweisungen der Bhikkhus begehrte und letztlich, im Hören des Kaccānagotta Sutta (SN XII.15) vom Ehrwürdigen Ānanda, Erwachen erlangte. Keine dieser Passagen enthält jedoch eine Beschreibung der Brahma-Strafe als eine Gemeinschaftsabwicklung. Wie die Informationsabwicklung, ist auch dieses Teil Buddhas Repertoire, aber nicht Teil der Gemeinschaft.

Missbrauch des Systems. Der Kanon führt zwei Anlässe an, wo die Gemeinschaft fälschlich einen Bhikkhu ein Verfahren auferlegt hat. Im erste Fall (Mv. IX.1), verläßt der Ehrwürdige Kassapagotta seine Wege und kümmert sich um die Bedürfnisse besuchender Bhikkhus. Nachdem diese gut eingerichtet waren, reflektierte er, daß diese nun in der Lage waren, sich selbst zu helfen und beendete die speziellen Dienste, die er für sie getan hatte. Diese, unerfreut, beschuldigten ihm eines Vergehens im Nichtweiterführen dieser Dienste. Er sah nicht ein, ein Vergehen begangen zu haben, und so setzten sie ihn, für das Nichteinsehen eines Vergehens, aus.

Im zweiten Fall (Cv.XII.1-7) besuchte der Ehrwürdige Yasa Kākaṇḍakaputta Vesālī, wo er vor fand, daß die Vajjiputta Bhikkhus organisiert hatten, die Laien Geldspenden in eine Schale zu tun, welches dann unter den Mitgliedern der Gemeinschaft aufgeteilt würde. Der Ehrwürdige Yasa versuchte die Laienanhänger zu überzeugen, daß dies falsch ist, aber diese hörten nicht auf ihn. Nachdem das Geld gespendet war, offerierten die Vajjiputta Bhikkhus Yasa einen Anteil. Er lehnte dies ab und so verhängten die Vajjiputta Bhikkhus, beschuldigend, er wurde die Laien beleidigen und beschimpfen, eine Versöhnungsabwicklung über ihm. Als er daran ging die Laien zu besuchen, rezitierte er Anstelle um Vergebung zu bitten, die Abschnitte der Suttas und Vinaya, in denen gezeigt wird, daß Buddha den Bhikkhus die Annahme von Geld nicht erlaubte. Zu dieser Zeit konnte er die Laien durch seine Argumente überzeugen und erklärte, daß er von all den Bhikkhus in Vesālī, der wahre Sohn der Sakyans ist. Die Vajjiputta Bhikkhus sind verärgert und bezichtigen ihn des Vergehens, die Vinaya Laien wiederzugeben, ohne die Erlaubnis dafür erhalten zu haben. Als Resultat, schmiedeten sie Pläne um ihn auszusetzen, aber er, stellte sich heraus, hatte etwas psychische Kräfte und schwebte auf der Suche nach älteren Bhikkhus aus der Stadt, um zu stoppen, was die Vajjiputta Bhikkhus taten.

In beiden Fällen, in denen Bhikkhus fälschlicher Weise einer disziplinären Abwicklungen zum Gegenstand gemacht wurden, fanden diese Zuflucht in höheren Autoritäten. Im ersten Fall geht der Ehrwürdige Kassapagotta direkt zu Buddha, der ihm bestätigt nichts falsches getan zu haben und nicht wirklich ausgesetzt sei. Die zweite Situation ist etwas relevanter für unsere Zeit, da sie sich nach dem Parinibbāna von Buddha abspielte, und der Ehrwürdige Yasa musste sich umsehen, eine Gruppe von respektierten Älteren zu finden, um den Fall zu schlichten. Die Geschichte ist zu lange um sie hier wiederzugeben, aber es lohnt sich sie zu lesen, da sie die involvierten Schwierigkeiten, im Schlichten so eines Falles, gut aufzeigt, speziell als die Vajjiputta Bhikkhus ihr Bestes geben, um den Fall zu bekämpfen. (jeder der schamlose Bhikkhus heutzutage kennen gelernt hat, im Benehmen gleich den Vajjiputta Bhikkhus, wird sehen, daß die Strategien noch immer die selben sind.) Wie auch immer, sei hier in Kurze eine Anleitung für einen Bhikkhu, die sich ungerechter Weise einer Disziplinarabwicklung ausgesetzt fühlt:

Wenn im Verlauf des Treffens, die von beiden Seiten respektierten Mönche auf Basis des Dhammas erklären, daß einer unrecht geächtet wurde, ist es so , daß ein falsch geächteter Bhikkhu niemals als geächtet zählt. Wenn die richtenden Bhikkhus, hier wieder auf Basis des Dhamma, zu dem Entschluß kommen, daß die ursprüngliche Entscheidung richtig war, sollte der jene die Pflichten gut erfüllen, sodaß das Disziplinarverfahren aufgehoben werden kann. Wenn jedoch die richtenden Bhikkhus dennoch von Nicht-Dhamma-Entscheidungen eingenommen sind, sollte man weiter nach angesehenen Bhikkhus Ausschau halten, um den Fall zu schlichten.

Regeln

Mx.IX.7 führt Bhikkhus an, die spezifische disziplinäre Abwicklungen verdienen:

Rüge

Ablauf — zurechtweisen (§), zum Erinnern bewegt (Aussagen), schuldig des Vergehens befunden (§) — und Abwicklungsaussage für Rüge — Cv.I.1.4

Eigenschaften einer Rüge, die Nicht-Dhamma, Nicht-Vinaya, ärmlich geregelt (§) ist (führt diese Dreier an):

Eigenschaften einer Rüge, die Dhamma, Vinaya, gut geregelt ist (§) (führt diese drei an):

Wenn eine Gemeinschaft so wünscht, mag sie eine Rügeabwicklung gegen einen Bhikkhu, bestückt mit (irgend einer von) drei Qualitäten, austragen:

Wenn die Gemeinschaft so wünscht, mag sie eine Rügeabwicklung gegen (irgend einer der) drei Bhikkhus austragen:

Wie sich ein Bhikkhu verhalten sollte, wenn ihm eine Rügeabwicklung angetan wurde:

Eine Rügeabwicklung sollte nicht aufgehoben werden, wenn der Bhikkhu:

Eine Rügeabwicklung mag aufgehoben werden, wenn ein Bhikkhu::

Anfrage und Abwicklungsaussagen für das Widerrufen von Rüge — Cv.I.8

Weiterführende Bestrafung

Ablauf (zurechtgewiesen (§), zum Erinnern bewegt (Aussagen), schuldig des Vergehens befunden) und Abwicklungsaussage für eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung — Cv.IV.11.2

Fünf Anforderungen für eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung:

Eigenschaften einer Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung, die Nicht-Dhamma, Nicht-Vinaya, ärmlich geregelt ist (§) (Liste von Dreiern) [ = Cv.I.2-3] — Cv.IV.12.2

Qualitäten eines Bhikkhus, gegen welchen eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung ausgetragen werden mag [ = Cv.I.4] (§ — BD läßt die Sets (b) und (c) aus, zusammen mit einem Abschnitt, der andeutet, daß irgend eine dieser Qualitäten ausreichend für die Abwicklung ist.) — Cv.IV.12.3

Pflichten eines Bhikkhus, gegen den ein Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung ausgetragen wurde. [ = Cv.I.5] — Cv.IV.12.4

(Aus irgend einem Grund, gibt keiner der Texte eine Abwicklungsaussage für die Aufhebung einer Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung an. Dieses ist offensichtlich ein Versehen.)

Herabsetzung

Ablauf (gleich jener für Rüge, vorausgehend der Anmerkung, "Ihr habt in Abhängigkeit zu leben") und Abwicklungsaussage (die Bemerkung "Ihr habt in Abhängigkeit zu leben", beinhaltend) für eine Herabsetzungsabwicklung — Cv.I.9.2

Bedingungen für das Verhängen von Herabsetzung, passendes Verhalten wenn Herabsetzung verhängt wurde, Bedingungen für die Aufhebung von Herabsetzung: sind die selben wie für Rüge — Cv.I.10-11

Anfrage und Abwicklungsaussage für das Herabsetzung aufhebend — Cv.I.12

Verbannung

Ablauf (wie für Rüge) und Abwicklungsaussage für Verbannung (beinhaltet, daß der verbannte Bhikkhu nicht am Platz x verbleiben soll) — Cv.I.13.7

Ärmlich geregelte, gut geregelte Verbannungsabwicklung (gleich wie für Rüge). Wenn es so gewünscht ist, mag eine Gemeinschaft Verbannung über einen Bhikkhu verhängen, der so... (gleich mit denen die Rüge verdienen, und:) —

Jeder dieser drei Bhikkhus mag verbannt werden: Einer der... (die selben wie für Rüge und den oberen Ergänzungen) — Cv.I.14.2

Passendes Verhalten für einen Bhikkhu, der verbannt wurde (gleich wie für Rüge — Cv.I.15 (Cv.I.16 fügt an, daß ein Bhikkhu, der verbannt wurde, nicht am selben Platz leben sollte, an dem er vor der Verbannung gelebt hat.)

Bedingungen für das Aufheben und Nichtaufheben von Verbannung (gleich wie für Rüge) — Cv.I.16

Anfrage und Abwicklungsausage für die Aufhebung von Verbannung — Cv.I.17

"Da sind diese zwei Ausweisungen [C: dieses bezieht sich auf Verbannungsabwicklung]. Da ist der Einzelne, der nicht zum Gegenstand von Ausweisung gemacht wurde (der nicht vertrieben wurde), der, wenn die Gemeinschaft ihn vertreibt, in manchen Fällen fälschlich vertrieben ist und in manchen Fällen rechtens vertrieben ist. Und welcher ist der Einzelne, der nicht zum Gegenstand von Vertreibung gemacht wurde, wenn die Gemeinde ihn vertreibt, fälschlich vertrieben ist? Da ist der Fall, daß ein Bhikkhu rein und ohne Vergehen ist. Wenn er von der Gemeinschaft vertrieben wird, ist er fälschlich vertrieben... Und welcher ist der Einzelne, der nicht zum Gegenstand von Vertreibung gemacht wurde, wenn die Gemeinde ihn vertreibt, rechtens vertrieben ist? Da ist der Fall, daß ein Bhikkhu unerfahren und unfähig, willkürlich (§) voller Vergehen ist. Wenn er von der Gemeinschaft vertrieben wird, ist er rechtens vertrieben." — Mv.IX.4.9

Aussetzung

"Ein reiner Bhikkhu, ohne Vergehen, ist nicht ohne Begründungen, ohne Anlaß auszusetzen. Wer immer ihn aussetzt: ein Vergehen des Fehlhandelns." — Mv.IX.1.8

Ein Bhikkhu ohne zu sehende Vergehen, der kein Vergehen in sich selbst sieht: wenn für ein Vergehen nicht sehend ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.

Ein Bhikkhu ohne Vergehen, für die er Wiedergutmachungen leisten sollte: wenn ausgesetzt für keine Wiedergutmachungen für ein Vergehen leistend: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.

Ein Bhikkhu mit keinen schlechten Ansichten: wenn für das Nichtablegen von schlechten Ansichten ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung. — Mv.IX.5.1

Verknüpfungen der oberen Faktoren — Mv.IX.5.2-5

Eine Bhikkhu mit einem zu sehenden Vergehen; es als ein Vergehen sehend: wenn für nicht sehen eines Vergehens ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.

Ein Bhikkhu mit einem Vergehen, für das er Wiedergutmachungen leisten sollte, verspricht Wiedergutmachungen zu leisten: wenn für Nichtleisten von Wiedergutmachungen für ein Vergehen ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.

Ein Bhikkhu, schlechte eine schlechte Ansicht haltend: versprecht sie abzulegen: wenn für Nichtablegen einer schlechten Ansicht ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung. — Mv.IX.5.6

Verknüpfungen aus den oberen Faktoren — Mv.IX.5.7

Ein Bhikkhu, mit einem zu sehenden Vergehen; ablehnt es als ein Vergehen zu sehen: wenn für Nichtsehen eines Vergehens ausgesetzt: eine Dhamma-Abwicklung.

Ein Bhikkhu, mit einem Vergehen, für das er Wiedergutmachungen leisten sollte; ablehnt Wiedergutmachungen zu leisten: wenn er für Nichtleisten von Wiedergutmachungen ausgesetzt wird: eine Dhamma-Abwicklung.

Ein Bhikkhu, eine schlechte Ansicht haltend; ablehnt sie abzulegen: wenn er für Nichtablegen einer schlechten Ansicht ausgesetzt wird: eine Dhamma-Abwicklung. — Mv.IX.5.8

Verknüpfungen von den oberen Faktoren — Mv.IX.5.9

Aussetzen für Nichtsehen eines Vergehens

Ablauf (der selbe wie für Rüge) und Abwicklungsaussage für Aussetzung (beinhaltet die Bemerkung, daß der Bhikkhu sich nicht am Leben der Gemeinde beteiligen sollte) — Cv.I.25.2

Ärmlich geregelte, gut geregelte Aussetzungsabwicklungen (glich wie für Rüge). Wenn es so erwünscht ist, mag die Gemeinschaft Aussetzung über einen Bhikkhu verhängen, welcher... (die Selben wie jene, die Rüge verdienen). — Cv.I.26

Passendes Verhalten für einen Bhikkhu, der ausgesetzt wurde — das Selbe wie für Rüge, plus (zwischen "er sollte jenen nicht kritisieren, welche die Abwicklung getan haben" und "er sollte einen regulären Bhikkhu-Uposatha nicht absagen" eingebettet):

Bedingungen für das Aufheben und Nichtaufheben von Aussetzung (gleich wie für Rüge, plus der Ergänzung, bemerkt in Cv.I.27) — Cv.I.28-29

Anfrage und Abwicklungsaussage für das Aufheben von Aussetzung — Cv.I.30

Aussetzung für Nichtleisten von Wiedergutmachungen für ein vergehen (I.31) und für Nichtablegen einer schlechten Ansicht (I.32-35)

Die Selben wie Aussetzung für Nichtsehen eines Vergehens, mit eine beigefügten Anmerkung: wenn eine Bhikkhu, ausgesetzt für das Halten einer schlechten Ansicht, die Robe ablegt, ist die Aussetzungsabwicklung aufzuheben. — Cv.I.34.1

"Da sind diese zwei Begründungen von separater Zugehörigkeit zu sein: Einer macht sich selbst zur separater Zugehörigkeit, oder eine geeinte Gemeinde setzt Einen für Nichtsehen (eines Vergehens), für Nichtleisten von Wiedergutmachungen (für ein Vergehen), oder für Nichtablegen (einer schlechten Ansicht) aus. Da sind diese zwei Begründungen von gleicher Zugehörigkeit zu sein: Einer macht sich selbst zu gleicher Zugehörigkeit, oder eine geeinte Gemeinde stellt Einen, der für Nichtsehen (eines Vergehens), für Nichtleisten von Wiedergutmachungen (für ein Vergehen), oder für Nichtablegen (einer schlechten Ansicht) ausgesetzt war, wieder her." — Mv.X.1.10

Aussöhnung

Ablauf (gleich wie für Rüge) und Abwicklungsaussage für Aussöhnung (die Bemerkung beinhaltend, daß der genannte Haushälter um Vergebung des fehlgeleiteten Bhikkhu, über den die Abwicklung verhängt wurde, gebeten werden sollte) — Cv.I.18.6

Ärmlich geregelte, gut geregelte Aussöhnungsabwicklung (gleich wie für Rüge) — Cv.I.19

Wenn eine Gemeinde so wünscht, möge sie eine Aussöhnungsabwicklung gegen einen Bhikkhu, bestückt mit (irgend einer der) fünf Qualitäten austragen:

Oder mit (irgend einer der) weiteren fünf Qualitäten:

Wenn eine Gemeinschaft so wünscht, mag sie eine Aussöhnungsabwicklung gegen (irgend einen der) fünf Bhikkhus austragen:

Ober (irgend einer von) fünf weiteren Bhikkhus:

Passendes Verhalten für einen Bhikkhu, der unter Aussöhnung gesetzt wurde (gleich wie für Rüge) — Cv.I.21

Ablauf und Abwicklungsaussage für eine Zulassung eines Gefährten, um mit dem Bhikkhu zu gehen, wenn er um Vergebung bitte (der zuzulassende Bhikkhu muß zuerst gefragt werden) — Cv.I.22.2

Ablauf für das Bitten um Vergebung:

Bedingungen für Aufheben und Nichtaufheben der Aussöhnungsabwicklung (gleich wie für Rüge) — Cv.I.23.2

Anfrage und Abwicklungsaussage für das Aufheben der Aussöhnungsabwicklung — Cv.I.24

Überdrehen der Schale

(BD gibt die Bedeutung dieses Abschnittes nicht an): "Die Schale mag für einen Haushälter umgedreht werden, der mit (irgend einer der) acht Qualitäten bestückt ist: Er trachtet nach dem materiellen Verlust der Bhikkhus, er trachte nach Schädigung der Bhikkhus, trachtet nach Nichtverweilen der Bhikkhus, beleidigt und beschimpft Bhikkhus, bringt Bhikkhus dazu sich von Bhikkhus zu trennen, spricht unehrenhaft von Buddha, spricht unehrenhaft vom Dhamma, spricht unehrenhaft von der Saṅgha. Ich erlaube, das die Schale, für einen Laienanhänger, bestückt mit (irgend einer) diesen Qualitäten, umzudrehen." — Cv.V.20.3

Ablauf und Abwicklungsaussage. Da hat keine Abgeben mit ihm/ihr von der Gemeinschaft zu sein. — Cv.V.20.4

"Die Schale möge für einen Haushälter, bestückt mit acht Qualitäten, hochgedreht werden: Er trachtet nicht nach dem materiellen Verlust der Bhikkhus, er trachtet nicht nach Schädigung der Bhikkhus, trachtet nicht nach Nichtverweilen der Bhikkhus, beleidigt und beschimpft Bhikkhus nicht, bringt Bhikkhus nicht dazu sich von Bhikkhus zu trennen, spricht nicht unehrenhaft von Buddha, spricht nicht unehrenhaft vom Dhamma, spricht nicht unehrenhaft von der Saṅgha. Ich erlaube, das die Schale, für einen Laienanhänger, bestückt mit diesen Qualitäten, hochgedreht wird." — Cv.V.20.6

Ablauf (der Laienanhänger geht zur Gemeinschaft und stellt die Bitte) und Abwicklungsaussage. — Cv.V.20.7