Das Bhikkhunī Pāṭimokkha enthält 311 Regeln. 181 dieser sind gleichermaßen wie das Bhikkhu Pāṭimokkha: vier Pārājikas, sieben Saṅghādisesas, 18 Nissaggiya Pācittiyas (NP), 70 Pācittiyas, alle 75 Sekhiyas und alle sieben Adhikaraṇa-samatha-Regeln. In Ergänzung enthält das Bhikkhunī Pāṭimokkha 13 Pācittiya-Regeln, welche identisch mit den Regeln der Bhikkhus, die in den Khandhakas enthalten, sind; eine Pārājika-Regel, gleich einer der Bhikkhus Saṅghādisesa-Regel; eine Pārājika-Regel, gleich einer der Bhikkhus Pācittiya-Regel; zwei Saṅghādisesa-Regeln, gleich der Bhikkhus Khandhaka-Regeln; zwei NP-Regeln, gleich der Bhikkhus NP-Regeln; drei Pācittiyas gleich einer der Bhikkhus Saṅghādisesa; sieben Pācittiyas, gleich der Bhikkhus Pācittiyas; und acht Pācittiyas, gleich der Regeln für Bhikkhus, welche in den Khandhakas enthalten sind. Auch sind die Pāṭidesanīya- Regeln, für die Bhikkhunīs, Ausführungen einer der Bhikkhus Pācittiya-Regel.
So enthält das Bhikkhunī-Pāṭimokkha 85 Regeln, für welche da keine direkte Korrespondenz in den Regeln der Bhikkhus ist.Einige Autoren haben interprediert, daß diese ergänzten Regeln Zeichen für Versuche die Bhikkhunīs unfair zu unterdrücken geben, doch sollte bemerkt werden, daß:
Der Wiedererzählung entsprechend, würden die letzten drei Ausnahmen nach Beschwerden, eingebracht von den Bhikkhus, formuliert, und sie berühren direkt die formale Unterannahme der Bhikkhunī-Gemeinschaft von der Bhikkhu-Gemeinschaft. Doch diese sind gegenbewogen durch zwei Regeln, ausschließlich im Bhikkhu Pāṭimokkha (NP 4 und 17), die auf die Anfrage der Bhikkhunīs hinauf formuliert wurden, um Bhikkhus davon abzuhalten, deren Position in der Stellungsordnung zu missbrauchen, in einer Weise, daß es mit der Bhikkhunīs Ausübung des Dhammas in Konflikt kommen würde. Für mehr detailierte Auseinandersetzung, mit den Absteckungen und Ausgleich in der Beziehung zwischen den beiden Gemeinschaften, sehen Sie Der buddhistische Kodex für Einsiedler, Band II, Kapitel 23 ein.
In der folgenden Übersetzung habe ich die Korrespondenzen zwischen den Regeln der Bhikkhus und der Bhikkhunīs durch Klammern gekennzeichnet. Wo die Klammern der Nummer der Bhikkhunīs-Regel folgen, und einfach eine Nummer enthalten, ist die korrespondierende Regel der Bhikkhus im selben Abschnitt im Bhikkhu Pāṭimokkha, wie auch im Bhikkhunī Pāṭimokkha. So bedeuten die Saṅghādisesa-Regeln, 7 [5], daß die Bhikkhunīs Saṅghādisesa-Regel 7 identisch mit der Bhikkhus Saṅghādisesa 5 ist. Wenn die Klammern der Regel folgen und einfach eine Referenz zu einer Regel im Mahavagga (Mv) oder Cullavagga (Cv) enthalten, ist die korrespondierende Bhikkhu-Regel in den Khandhakas beinhaltet. Wenn die Klammer der Regel folgen und das Wort "siehe", gefolgt von einer Nummer, enthalten, ist die korrespondierende Bhikkhu-Regel ähnlich und nicht identisch. Korrespondenz in den Sekhiya- und Adhikaraṇa-samatha-Abschnitten sind nicht gekennzeichnet, so diese zwei Abschnitte völlig identisch in den beiden Pāṭimokkhas sind.
Regeln gekennzeichnet mit einem Stern (*), sind identisch, oder direkt bezugnehmend, zu den Gelübten in den Acht Garudhammas, oder Regeln des Respekts. Sehen Sie zu diesem Thema Der buddhistische Kodex für Einsiedler, Band II, Kapitel 23 ein. Manche Autoren haben argumentiert, daß, weil die Regeln in Frage alle Pācittiya-Regeln sind, und weil die Regeln des Respekts eine schärfere Bestrafung nach sich ziehen, als ein einfaches Gestehen eines Übertritts des Gelübtes, wir annehmen müssen, daß die Gelübte und deren schärfere Bestrafung später dem Kanon beigefügt wurden, dieses im Unterfangen die Bhikkhunīs zu unterdrücken. Doch als ein Standardprinzip, durchgehend in der Vinaya, formuliert im Adhikaraṇa-samatha 4, in beiden Pāṭimokkhas, ist, daß ein Missetäter nicht bestraft werden kann, sollange bis er/sie ein Vergehen gestanden hat. Im Licht dieses Prinzips, würde das Gestehen, erforderlich durch eine Pācittiya-Regel, ein erster notwendiger Schritt, vor dem Auferlegen der halbmonatlichen Buße, vorgeschrieben in dem fünften Gelübte, sein.
Die Übersetzung hier basiert auf dem vollständigen Pāli Bhikkhunī Pāṭimokkha in Mohan Wijayaratna, Buddhist Nuns: The Birth and Development of a Women’s Monastic Order (BN), auch wenn da viele Lücken waren, wo ich mich an die thailändische Ausgabe des Pāli-Kanons hielt, um Fehler im BN zu korrigieren. Ich habe auch I.B. Horners auszugsweise Englische Übersetzung der Bhikkhunī Pāṭimokkha-Regeln, in The Book of Discipline, Dritter Band (BD), aufgewartet; die teilweise thailändische Übersetzung, enthalten in Mahamakuts vollständiger Übersetzung des Pāli-Kanons; die vollständige Englische Übersetzung in BN; und die vollständige Übersetzung in The Pāṭimokkha, zusammengestellt von William Pruitt und übersetzt von K. R. Norman (N). Dort wo meine Übersetzung sich von BD unterscheidet, habe ich diese mit (§) gekennzeichnet; wo sie sich gegenüber BN unterscheidet, mit (¶); wo sie sich von N unterscheidet, mit (•).
Herkunftsverweisende Hinzufügungen in den Regeln, wenn sonst nicht gekennzeichnet, basieren auf den kanonischen Wortkommentaren aus dem Bhikkhunī Vibhanga, der Abschnitt des Vinaya Pitakas, der das Bhikkhunī Pāṭimokkha, zusammen mit erläuterndem Material, enthält. Wenn mit der Abkürzung "Komm.:" gekennzeichnet, sind die herkunftsverweisenden Hinzufügungen, aus dem Kommentar, Buddhaghosas Samantapasadika, bezogen. Technische Angelegenheiten sind in den Schlußbemerkungen erklärt.
([BMC1] - Link, am Ende der jeweiligen Regel, führt zu den Erläuterungen im "Der Kodex der buddhistischen Einsiedler".)
1 [1]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī willentlich in Geschlechtsverkehr einbringen, selbst wenn mit einem männlichen Tier, ist sie verloren und nicht länger in Zugehörigkeit. [BMC]
2 [2]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, in was als Entwendung verstanden, aus einer bewohnten Gegend oder aus der Wildnis, nehmen was nicht gegeben ist, gerade so, wie wenn, im Nehmen von was nicht gegeben ist, Könige den Verbrecher gefangen nehmend, ihn geiseln, einsperren und bestrafen würden, sagend: "Ihr seid ein Räuber, Ihr seid ein Dummkopf, Ihr seit benebelt, Ihr seid ein Dieb", eine Bhikkhunī, in selber Weise nehmend, was nicht gegeben, ist verloren und nicht länger in Zugehörigkeit. [BMC]
3 [3]. Sollte irgend eine Bhikkhunī absichtsvoll einem menschlichen Lebewesen des Lebens berauben, oder nach einem Mörder für ihn suchen, oder die Vorzüge des Todes loben, oder ihn zum Sterben anstiften, sahend: "Mein guter Mann, welchen Nutzen hat dieses böse, miserable Leben von Euch? Tod würde für Euch besser, sein als Leben", oder sie mit solch einem Gedanken im Geist, solch einem Zweck im Geist, auf verschiedene Weise im Lob vom Vorteil des Todes sprechen würde, oder ihn zum Tod anstiften, ist auch sie verloren und nicht länger in Zugehörigkeit. [BMC]
4 [4]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, ohne direktes Wissen, einen erhabenen menschlichen Zustand verlautbaren, ein wahrlich nobles Wissen und Vision in ihr selbst, sagend: "So weiß ich; so sehe ich", so, daß unabhängig davon ob oder ob sie nicht zu späterer Begebenheit kreuzverhört wird, sie, gewissensgeplagt und Reinigung begehrend, sagen mag: "Damen, nicht wissend, sagte ich 'ich weiß', nicht sehend, sagte ich 'ich sehe', eitel, fälschlich, unnütz", es sei den es war aus Überschätzung, ist auch sie verloren und nicht länger in Zugehörigkeit. [BMC]
5. Sollte irgend eine Bhikkhunī, lüstern, eines lüsternen Mannes Reiben billigen, dagegen Reiben, Halt ergreifen, berühren, oder (sie) unterhalb der Schlüsselbeine und oberhalb des Kreis der Knie streicheln, ist auch sie verloren und nicht länger in Zugehörigkeit, für "eine über dem Kreis der Knie" seiend. [Siehe Bhikkhus’ Saṅghādisesa 2] [BMC]
6. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wissend, daß eine (andere) Bhikkhunī in eine Verlorensein (nach sich ziehende) Handlung gestützt war, sie weder selbst anschuldigt, noch die Gruppe informiert, und dann, gleichgültig ob sie (die andere Bhikkhunī) noch am Leben ist, oder gestorben, verjagt worden, oder zu einer anderen Sekte übergegangen, sie (diese Bhikkhunī) sagen sollte: "Selbst zuvor, Damen, wüßte ich von dieser Bhikkhunī, daß 'Diese Schwester ist von so-und-so einer Sorte', und ich habe sie nicht beschuldigt, noch habe ich die Gruppe informiert", dann ist auch sie verloren und nicht länger in Zugehörigkeit, für "eine, die ein Vergehen verheimlicht" seiend. [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 64] [BMC]
7. Sollte irgend eine Bhikkhunī einem Bhikkhu folgen, der von einer geeinten Gemeinschaft (von Bhikkhus), im Einklang mit dem Dhamma, im Einklang mit der Vinaya, im Einklang mit des Lehrers Anweisung, ausgesetzt wurde, und welcher respektlos ist, kein Eingeständnis gemacht hat, seine Freundschaft (mit den Bhikkhus) abgebrochen hat, haben die Bhikkhunīs sie so zurechtzuweisen: "Dame, dieser Bhikkhu wurde von einer geeinten Gemeinschaft, im Einklang mit der Vinaya, im Einklang mit des Lehrers Anweisung, ausgesetzt. Er ist respektlos, hat kein Eingeständnis gemacht, hat seine Freundschaft abgebrochen. Folgt ihm nicht, Dame."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während bis zu drei mal, getadelt seiend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, dann ist sie auch verloren und nicht länger in Zugehörigkeit, für "ein Anhänger eines ausgesetzten (Bhikkhus)" seiend. (§¶•) [1]
8. Sollte irgend eine Bhikkhunī, lüstern, eines lüsternen Mannes ergreifen ihrer Hand, oder die Ränder ihrer äußeren Robe berühren, billigen, oder sollte sie mit ihm stehen, oder sich mit ihm unterhalten, oder zu einem Stelldichein mit ihm gehen, oder sollte sie seinem sie Aufwarten zubilligen, oder sie einen versteckten Platz mit ihm betreten, oder sie ihren Körper im gegenüber freilegen, (irgend etwas dessen) für den Zweck eines unrechten Aktes (Komm.: physischer Kontakt), dann ist auch sie verloren und nicht länger in Zugehörigkeit, für "(irgend einer der) acht Gründe" seiend. (§)
1. Sollte irgend eine Bhikkhunī einen Rechtsstreit gegen einen Haushälter, eines Haushälters Sohn, einen Sklaven, oder Arbeiter, oder selbst gegen einen wandernden Besinnlichen beginnen: Diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. (•)
2. Sollte irgend eine Bhikkhunī wissentlich Annahme (upasampada) einer Diebin, zu Tode verurteilt, ohne die Erlaubnis des Königs, oder der Gemeinschaft, oder dem (regierenden) Konzil, oder dem (regierenden) Komitee, oder der (regierenden) Gilde erlangt zu haben, geben, es sei denn, die Frau ist erlaubbar (d.h. bereits in einer anderen Sekte oder unter anderen Bhikkhunīs eingeweiht), ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [Siehe Mv.I.43.1]
3. Sollte irgend eine Bhikkhunī alleine unter Dorfbewohner gehen, oder zum anderen Ufer eines Flusses, oder für eine Nacht fernbleiben, oder hinter ihrem/n Gefährten zurückbleiben, auch hier, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist sie (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
4. Sollte irgend eine Bhikkhunī, ohne die Erlaubnis der Gemeinschaft, welche die Handlung durchgeführt hatte, ohne das Begehren der Gruppe zu kennen, eine Bhikkhunī wiederherstellen, welche eine Gemeinschaft einig, in Einklang mit dem Dhamma, im Einklang mit der Vinaya, ausgesetzt hatte: auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.[Siehe Cv.I.28-29]
5. Sollte irgend eine Bhikkhunī, lüstern, Haupt- oder Nebenspeise, von der Hand eines lüsternen Mannes empfangen habend, es verbrauchen oder kauen: auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
6. Sollte irgend eine Bhikkhunī sagen: "Was kümmert es Euch ob dieser Mann lüstern ist oder nicht, wenn Ihr nicht lüstern seid? Bitte, Dame, nehmt, was der Mann gibt, Haupt- oder Nebenspeise, mit Eurer eigenen Hand und verbraucht, oder kaut es.": auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
7 [5]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī im Übermitteln eines Mannes Absicht gegenüber einer Frau einbringen, oder einer Fraus Absicht gegenüber einem Mann, Heirat oder Liebschaft vorschlagen, selbst wenn nur für eine momentane Liebelei: auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
8 [8]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, korrupt, ablehnend, missmutig, eine Bhikkhunī mit einem unbegründeten Fall, der Verlorensein nach sich zieht, beschuldigen (,denkend): "Vielleicht erreiche ich ihren Fall aus diesem entsagenden Leben", dann, unabhängig sie ob, oder ob sie nicht, zu späterer Begebenheit, kreuzverhört wird, wenn die Angelegenheit unbegründet ist, und die Bhikkhunī ihre Ablehnung gesteht: auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
9 [9]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, korrupt, ablehnend, missmutig, in eher arglistiger Weise einen Aspekt einer Angelegenheit, der sich anders verhält, nutzen, um eine Bhikkhunī mit einem Fall zu beschuldigen, der Verlorensein nach sich zieht (,denkend): "Vielleicht erreiche ich ihren Fall aus diesem entsagenden Leben", dann, unabhängig sie ob, oder ob sie nicht, zu späterer Begebenheit, kreuzverhört wird, wenn sich die Angelegenheit anders verhält, ein Aspekt eher in arglistiger Weise genutzt, und die Bhikkhunī ihre Ablehnung gesteht: auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
10. Sollte irgend eine Bhikkhunī, zornig und unerfreut, sagen: "Ich weise den Buddha ab, ich weise das Dhamma ab, ich weise die Sangha ab, ich weise die Ausübung ab. Seit wann waren die Sakyan-Töchter-Besinnlichen die einzigen Besinnlichen? Da sind andere Besinnliche, die gewissenhaft, sorgfältig und begehrlich nach Ausübung sind. Ich werde das Heilige Leben in deren Gefolgschaft ausüben", ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Dame, sagt nicht, zornig und unerfreut: 'Ich weise den Buddha ab, ich weise das Dhamma ab, ich die Sangha ab, ich weise die Ausübung ab. Seit wann waren die Sakyan-Tochter-Besinnlichen die einzigen Besinnlichen? Da sind andere Besinnliche, die gewissenhaft, sorgfältig und begehrlich nach Ausübung sind. Ich werde das Heilige Leben in deren Gefolgschaft ausüben', nehmt Erfreuen an. Das Dhamma ist gut-dargelegt. Folgt dem heiligen Leben, für das rechte Beenden von Leiden."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
11. Sollte irgend eine Bhikkhunī, bestürzt, in selbst geringfügiger Angelegenheit, zornig und unerfreut, sagen: "Die Bhikkhunī sind durch Bevorzugung voreingenommen, voreingenommen durch Ablehnung, voreingenommen durch Verwirrung, voreingenommen durch Angst", ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Dame, sagt nicht, bestürzt, in selbst geringfügiger Angelegenheit, zornig und unerfreit: 'Die Bhikkhunī sind durch Bevorzugung voreingenommen, voreingenommen durch Ablehnung, voreingenommen durch Verwirrung, voreingenommen durch Angst.' Es mag sein, daß Ihr, Dame, voreingenommen durch Bevorzugung, voreingenommen durch Ablehnung, voreingenommen durch Verwirrung, voreingenommen durch Angst seid."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
12. Im Falle, daß Bhikkhunīs verstrickt leben, entartet in deren Verhalten, entartet in deren Ansehen, entartet in deren Bekanntheitsgrad (entartet in deren Lebensunterhalt), die Bhikkhunī Gemeinschaft zur Verärgerung bringen, gegenseitig deren Vergehen verdecken, sind sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Die Schwestern leben verstrickt, entartet in deren Verhalten, entartet in deren Ansehen, entartet in deren Bekanntheitsgrad. Trennt (Eure Gruppe) auseinander, Damen. Die Gemeinschaft empfiehlt strikte Abgeschiedenheit für die Schwestern."
Und sollten diese Bhikkhunīs, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegen, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegen, sind auch diese Bhikkhunīs, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen sind, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. (§¶)
13. Sollte irgend eine Bhikkhunī (zu den Bhikkhunīs, getadelt im vorhergehenden Fall) sagen: "Lebt verstrickt, Damen. Lebt nicht abgeschieden. Da sind andere Bhikkhunīs, mit selben Verhalten, in der Gemeinschaft, dem selben Ansehen, dem selben Bekanntheitsgrad, die Bhikkhunī Gemeinschaft verärgernd, gegenseitig ihre Vergehen verdeckend, doch die Gemeinschaft sagt nichts zu ihnen. Es ist einzig wegen Eurer Schwäche (Fehlen von Widerstand), daß die Gemeinschaft, mit Verachtung, Hohn, Unduldsamkeit und Drohung sagt: 'Die Schwestern leben verstrickt, entartet in deren Verhalten, entartet in deren Ansehen, entartet in deren Bekanntheitsgrad. Trennt (Eure Gruppe) auseinander, Damen. Die Gemeinschaft empfiehlt strikte Abgeschiedenheit für die Schwestern.'", ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Dame, sagt nicht: 'Lebt verstrickt, Damen. Lebt nicht abgeschieden. Da sind andere Bhikkhunīs, mit selben Verhalten, in der Gemeinschaft, dem selben Ansehen, dem selben Bekanntheitsgrad, die Bhikkhunī Gemeinschaft verärgernd, gegenseitig ihre Vergehen verdeckend, doch die Gemeinschaft sagt nichts zu ihnen. Es ist einzig wegen Eurer Schwäche (Fehlen von Widerstand), daß die Gemeinschaft, mit Verachtung, Hohn, Unduldsamkeit und Drohung sagt: "Die Schwestern leben verstrickt, entartet in deren Verhalten, entartet in deren Ansehen, entartet in deren Bekanntheitsgrad. Trennt (Eure Gruppe) auseinander, Damen. Die Gemeinschaft empfiehlt strikte Abgeschiedenheit für die Schwestern."'"
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
14 [10]. Sollte irgend eine Bhikkhunī zu einer Spaltung in einer geeinten Gemeinschaft anstiften, oder sollte sie beständig bleiben, sich einer Angelegenheit, die unterstützend für eine Spaltung ist, anzunehmen, ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Tut nicht, Dame, zu einer Spaltung in einer geeinten Gemeinschaft anstiften, oder beständig bleiben, Euch einer Angelegenheit, die unterstützend für eine Spaltung ist, anzunehmen. Laßt die Dame versöhnlich gegenüber der Gemeinschaft sein, für eine geeinte Gemeinschaft, in höflicher Weise, ohne Streit, mit einer gemeinsamen Rezitation, in Frieden verweilen."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
15 [11]. Sollten Bhikkhunīs, eine, zwei, oder drei, welche Anhänger und Verfechter dieser Bhikkhunī sind, sagen: "Tut nicht, Damen, diese Bhikkhunī, in dieser Weise zurechtweisen. Sie ist ein Aufzeiger des Dhammas, sie ist ein Aufzeiger der Vinaya. Sie handelt mit unserer Zustimmung und Beführwortung. Sie weiß, sie spricht für uns, und dieses ist erfreulich für uns", ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Sagt das nicht, Damen. Diese Bhikkhunī ist kein Aufzeiger des Dhammas, sie ist kein Aufzeiger der Vinaya. Tut, Damen, keine Spaltung in der Gemeinschaft befürworten. Laßt der Damens (Geist) versöhnlich gegenüber der Gemeinschaft sein, für eine geeinte Gemeinschaft, in höflicher Weise, ohne Streit, mit einer gemeinsamen Rezitation, in Frieden verweilen."
Und sollten diese Bhikkhunīs, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegen, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegen, ist auch diese Bhikkhunīd, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen sind, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
16 [12]. In dem Fall, daß eine Bhikkhunī, von Natur aus, schwer zurechtzuweisen ist, welche, wenn von den Bhikkhunīs gerechtfertigt, mit Bezug auf die Übungsregeln, in der (Pāṭimokkha) Rezitation eingeschlossen, zurechtgewiesen wird, sich selbst unzurechtweisbar macht (,sagend): "Sagt, Damen, nichts zu mir, gut oder schlecht; und ich würde auch nichts zu den Damen sagen, gut oder schlecht. Steht davon ab, Damen, mich zurechtzuweisen", ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Laßt die Dame sich selbst nicht unzurechtweisbar machen. Laßt die Dame sich zurechtweisbar machen. Laßt die Dame die Bhikkhunīs, im Einklang was richtig ist, zurechtweisen, und die Bhikkhunis werden sie, im Einklang mit dem was recht ist, zurechtweisen; denn es ist dieses, daß des Befreitens Gefolge genährt wird: durch gegenseitiges Zurechtweisen, durch gegenseitiges Wiederherstellen."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
17 [13]. Im Fall, daß eine Bhikkhunī, in Abhängigkeit von einem gewissen Dorf oder Stadt lebend, ein Verderber von Familien ist, eine Frau mit entartetem Verhalten, deren entartetes Verhalten, beides, gesehen und darüber gehört ist, und die Familien, die sie verdorben hat, beides, gesehen und darüber gehört sind, ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Ihr, Dame, seid ein Verderber von Familien, eine Frau von entartetem Verhaltem. Euer entartetes Verhalten ist, beides, gesehen und darüber gehört, und die Familien, die Ihr verdorben habt, sind beides, gesehen und darüber gehört. Verlaßt dieses Kloster, Dame. Genug von Eurem Bleiben hier."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, über die Bhikkhunīs sagen: "Die Bhikkhunīs sind voreingenommen durch Bevorzugung, voreingenommen durch Ablehnung, voreingenommen durch Verwirrung, voreingenommen durch Angst, dahingehend, daß sie für diese Art von Vergehen einige bestrafen und andere nicht bestrafen", ist sie von den Bhikkhunīs so zurecht zu weisen: "Sagt das nicht, Dame. Die Bhikkhunīs sind nicht durch Bevorzugung voreingenommen, sind nicht durch Ablehung voreingenommen, sind nicht durch Verwirrung voreingenommen, sind nich durch Angst voreingenommen. Ihr, Dame, seid ein Verderber von Familien, eine Frau von entartetem Verhaltem. Euer entartetes Verhalten ist, beides, gesehen und darüber gehört, und die Familien, die Ihr verdorben habt, sind beides, gesehen und darüber gehört. Verlaßt dieses Kloster, Dame. Genug von Eurem Bleiben hier."
Und sollte diese Bhikkhunī, so zurechtgewiesen von den Bhikkhunīs, weiter machen wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, für den Zweck des Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist auch diese Bhikkhunī, sobald sie zu der dritten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich. [BMC]
1. Sollte irgend eine Bhikkhunī ein Schalenhorten tun (mehr als eine Schale in ihrem Besitz habend), hat es verwirkt und gestanden zu werden. [Siehe Bhikkhus’ NP 21] [BMC]
2. Sollte irgend eine Bhikkhunī, einen Außer-der-Jahrezeit-Stoff als In-der-Jahreszeit-Stoff bestimmt habend, ihn veräußern, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§¶•) [2]
3. Sollte irgend eine Bhikkhunī, einen Robenstoff mit einer anderen Bhikkhunī ausgetauscht habend, später zu ihr sagen: "Hier, Dame. Das ist Euer Robenstoff. Bringt mir den meinen Robenstoff. Was Eures war, ist immer noch Eures. Was meines war, ist immer noch meines. Bringt mir den meinen. Nehmt Euren zurück", und ihn dann zurück schnappen, oder ihn zurückholen lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [Siehe Bhikkhus’ NP 5] [BMC]
4. Sollte irgend eine Bhikkhunī, um eine Sache gebeten lassen habend, (sie dann zurücksenden) eine andere Sache erbeten lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden.
5. Sollte irgend eine Bhikkhunī, eine Sache erworben lassen habend, (sie dann zurücksenden) eine andere Sache erwerben lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden.
6. Sollte irgend eine Bhikkhunī, Mittel, für einen Zweck abgesehen, verwendend, gewidmet für einen Zweck für eine Gemeinschaft, diese nützen, um etwas anderes erwerben zu lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•)
7. Sollte irgend eine Bhikkhunī, selbst für Mittel, abgesehen für einen Zweck, gebeten habend, diese nützen, um etwas anderes erwerben zu lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•) [3]
8. Sollte irgend eine Bhikkhunī, Mittel, für einen Zweck abgesehen, verwendend, gewidmet für einen Zweck für einer Gruppe, diese nützen, um etwas anderes erwerben zu lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•)
9. Sollte irgend eine Bhikkhunī, selbst um Mittel, abgesehen für einen Zweck, gewidmet für einen Zweck einer Gruppe, gebeten habend, diese nützen, um etwas anderes erwerben zu lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•)
10. Sollte irgend eine Bhikkhunī, selbst um Mittel, abgesehen für einen Zweck, gewidmet für einen Zweck eines Einzelnen, gebeten habend, diese nützen, um etwas anderes erwerben zu lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•)
11. Wenn eine Bhikkhunī um schweren Stoff bittet, mag um einen, wert höchstens vier "Bronzen", gebeten werden. Wenn sie um mehr als dieses bittet, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•)
12. Wenn eine Bhikkhunī um leichten Stoff bittet, mag um einen, wert höchstens zweieinhalb "Bronzen", gebeten werden. Wenn sie um mehr als dieses bittet, hat es verwirkt und gestanden zu werden. (§•)
13 [1]. Wenn eine Bhikkhunī ihre Robe gefertigt hat, und der Rahmen zerstört ist (ihre Kathina-Bevorzugungen eingestellt sind), hat sie extra Robenstoff höchstens zehn Tage aufzubehalten. Darüber hinaus, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
14 [2]. Wenn eine Bhikkhunī ihre Robe gefertigt hat, und der Rahmen zerstört ist (ihre Kathina-Bevorzugungen eingestellt sind): Wenn sie abseits von (irgend einer) ihrer fünf Roben, selbst für eine Nacht, verweilt, es sei denn von den Bhikkhunī erlaubt, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
15 [3]. Wenn eine Bhikkhunī ihre Robe gefertigt hat, und der Rahmen zerstört ist (ihre Kathina-Bevorzugungen eingestellt sind): Sollte Außer-der-Jahreszeit-Robenstoff ihr aufkommen, mag sie ihn annehmen, wenn sie so begehrt. Ihn angenommen habend, hat sie ihn unverzüglich (in ein Stoffgebauchsmittel) zu verfertigen. Doch sollte er nicht ausreichend sein, mag sie ihn für höchstens ein Monat zur Seite legen, wenn sie in der Aussicht des Füllens des Mangels ist. Wenn sie ihn darüber hinaus behält, selbst wenn sie eine Aussicht (für weiteren Stoff) hat, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
16 [6]. Sollte irgend eine Bhikkhunī um Robenstoff von einem männlichen oder weiblichen Haushälter, nicht verwandt mit ihr, bitten, ausgenommen zu passender Begebenheit, hat es verwirkt und gestanden zu werden. Hier ist die passende Gelegenheit diese: Der Bhikkhunīs Robe ist weggeschnappt worden, oder zerstört. Dieses ist die passende Begebenheit hier. [BMC]
17 [7]. Wenn dieser männliche oder weibliche Haushälter der Bhikkhunī viele Roben (Stücke von Robenstoff) unterbreitet, so hat sie höchstens (ausreichend für) eine Ober- und Unterrobe anzunehmen. Wenn sie mehr als das annimmt, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
18 [8]. Im Fall, daß ein männlicher oder weiblicher Haushälter, nicht verwandt (mit der Bhikkhunī), Mittel für Roben, zum Zwecke einer Bhikkhunī herrichtet, denkend: "Eine Robe mit diesen Mitteln erstanden habend, werde ich die Bhikkhunī, namens So-und-so, mit einer Robe kleiden": Wenn die Bhikkhunī, nicht zuvor eingeladen, (den Haushälter) aufwartend, eine Verfügung im Bezug auf die Robe machen sollte, sagend: "Es wäre wahrlich gut, wenn ihr mich (mit einer Robe) kleidet, einer Robe, von solch-und-solcher Art, mit diesen Mitteln für Robe, erstanden habend", aus Begehren für etwas Feines, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
19 [9]. Im Fall, daß zwei Haushälter, Mann oder Frau, nicht verwandt (mit der Bhikkhunī), getrennte Mittel für Robe, für den Zweck einer Bhikkhunī, herrichten, denkend: "Getrennte Robe, mit diesen unseren getrennten Mitteln erstanden habend, werden wir die Bhikkhunī, namens So-und-so, mit Roben kleiden": Wenn die Bhikkhunī, nicht zuvor eingeladen, (diese) aufwartend, eine Verfügung im Bezug auf die Robe machen sollte, sagend: "Es wäre, Herrschaften, wahrlich gut, wenn ihr mich (mit einer Robe) kleidet, eine Robe, von solch-und-solcher Art, mit diesen getrennten Mitteln für Robe, erstanden habend, die zwei (Mittel) zusammen für eine (Robe)", aus Begehren für etwas Feines, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
20 [10]. Im Fall, daß ein König, ein königlicher Beamter, ein Brahmane, oder ein Haushälter, Mittel für Robe, für den Zweck einer Bhikkhunī, mittels Boten sendet (,sagend): "Eine Robe, mit den Mitteln für Robe, erstanden habend, kleidet die Bhikkhunī, namens So-und-so, mit einer Robe": Wenn der Bote, die Bhikkhunī aufwartend, sagen sollte: "Dieses ist Mittel für Robe, für den Zweck der Dame, überliefert seiend. Möge die Dame dieses Mittel für Robe annehmen", dann hat die Bhikkhunī dem Boten zu sagen: "Wir nehmen keine Mittel für Roben an, mein Freund. Wir nehmen Roben (Robenstoffe), so sie passend zur Jahreszeit sind, an."
Wenn der Bote zur Bhikkhunī sagen sollte: "Hat die Dame einen Verwalter?", dann Bhikkhunīs, wenn die Bhikkhunī eine Robe begehrt, mag sie einen Verwalter aufzeigen, entweder einen klösterlichen Helfer oder einen Laienanhänger (,sagend): "Dieses, Herr, ist der Bhikkhunīs Verwalter."
Wenn der Bote, den Verwalter eingewiesen habend, und zu der Bhikkhunī gehend, sagen sollte: "Ich habe den Verwalter, den die Dame aufgezeigt hatte, eingewiesen. Mag die Dame (zu ihr) gehen, und sie wird Euch mit einer zeitgerechten Robe kleiden", dann mag die Bhikkhunī, eine Robe gegehrend, den Verwalter aufwartend, sie zwei oder drei mal darauf ansprechen und erinnern: "Ich habe Bedarf für eine Robe." Sollte (der Verwalter), nachdem zwei oder drei mal darüber angesprochen und erinnert worden seiend, die Robe bewerkstellingen, dann ist dies gut.
Wenn sie die Robe nicht bewerkstelligen sollte, sollte (die Bhikkhunī), in Stille, für vier mal, fünf mal, höchstens jedoch sechs mal, zu diesem Zweck, stehen. Sollte (der Verwalter) die Robe, nachdem (die Bhikkhunī) für vier, fünf, sechs Mal, zu diesem Zweck, still gestanden seiend, bewerkstellingen, dann ist dies gut.
Wenn sie die Robe (an diesem Punkt) nicht bewerkstelligen sollte, sollte sie die Robe dann, nachdem (die Bhikkhunī) sich darüber hinaus bemüht hatte, bewerkstelligen, hat es verwirkt und gestanden zu werden.
Wenn sie (die Robe) nicht bewerkstelligen sollte, sollte die Bhikkhunī selbst zu dem Platz, von dem das Mittel für Robe gebracht wurde, gehen, oder es sollte ein Bote gesendet werden (, um zu sagen): "Das Mittel für Robe, welches Ihr, ehrwürdiger Herr, für den Zweck der Bhikkhunī gesandt habt, hat für die Bhikkhunī keinerlei Nutzen ergeben. Möget Ihr, mit dem was Eures ist, geeint sein. Möge was Euer ist, nicht verloren sein." Dieses ist der passende Ablauf hier. [BMC]
21 [18]. Sollte irgend eine Bhikkhunī Gold oder Silber (Geld) nehmen, oder nehmen lassen, oder zustimmen, das es (nahe ihr) hinterlegt sei, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
22 [19]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī in verschiedenste Arten des geschäftigen Austausches einbringen, hat es (die Einkünfte) verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
23 [20]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī in verschiedenste Arten von Handel einbringen, hat es (die erstandenen Gegenstände) verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
24 [22]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, eine Almosenschale mit weniger als fünf Ausbesserungen habend, um eine andere, neue, Schale bitten, hat es verwirkt und gestanden zu werden. Die Schale ist von der Bhikkhunī an das Gefolge der Bhikkhunīs zu verwirken. Der Gefolgschaft der Bhikkhunīs letztliche Schale, sollte der Bhikkhunī unterbreitet werden (,sagend): "Dieses Bhikkhunī, ist Eure Schale. Sie ist zu behalten, bis sie unbrauchbar ist." Dieses ist der passende Ablauf hier. [BMC]
25 [23]. Da sind diese Stärkungsmittel, zu nehmen, von einer kranken Bhikkhunī: Ghee, Frischbuttee, Öl, Honig, Zucker/Molassen. Angenommen worden seiend, sind sie für höchstens sieben Tage, aus Aufbewahrung zu nutzen. Darüber hinaus, sind sie zu verwirken und gestanden zu werden. [BMC]
26 [25]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, selbst Robenstoff einer (anderen) Bhikkhunī gegeben habend, und dann erzürnt und unerfreut seiend, sie geschnappen, oder wegnehmen lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
27 [26]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, Faden erbeten habend, Robenstoff von Webern weben lassen, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
28 [27]. Im Fall, daß ein männlicher oder weiblicher Haushälter, nicht verwandt (mit der Bhikkhunī), Robenstoff, zum Zwecke einer Bhikkhunī, von Webern weben läßt, und wenn die Bhikkhunī, nicht zuvor (von dem Haushälter) eingeladen, die Weber aufgewartet habend, eine Verfügung, im Bezug auf den Stoff, machen sollte, sagend: "Dieser Stoff, Freunde, ist für meinen Zweck zu weben. Macht ihn lange, macht ihn breit, macht ihn dicht verwoben, gut verwoben, gut ausgebreitet, gut geschabt, gut geglättet, und vielleicht mag ich es Euch mit einer Kleinigkeit vergüten", und sollte diese Bhikkhunī, dieses gesagt habend, sie mit einer Kleinigkeit vergüten, selbst wenn nur mit soviel wie Almosenspeise, hat es (der Stoff) verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
29 [28]. Sollte zehn Tage vor dem dreimonatigen Kattika-Vollmond, Robenstoff, dargeboten in Dringlichkeit, einer Bhikkhunī aufkommen, hat sie ihn anzunehmen, wenn sie es als in Dringlichkeit dargeboten versteht. So sie ihn einmal angenommen hat, mag sie ihn durch die Robenzeitraum hindurch behalten. Über dieses hinaus, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
30 [30]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wissentlich, Errungenschagen für sich selbst abzweigen, welche für eine Gemeinschaft zugewissen worden waren, hat es verwirkt und gestanden zu werden. [BMC]
1. Sollte irgend eine Bhikkhunī Knoblauch essen, ist es zu gestehen. [Cv.V.34.1]
2. Sollte irgend eine Bhikkhunī die Haare an den "eingeengen Stellen" (Achselhöhlen und Beckenbereiche) entfernt haben, ist es zu gestehen. (§•) [Cv.V.27.4] [4]
3. (Genitales) Darauftatschen (selbst in dem Ausmaß des Zustimmens eines Winks mit einem Lotusblatt), ist zu gestehen. [Siehe Bhikkhus’ Saṅghādisesa 1] [BMC]
4. (Das Einführen von) einem Dildo ist zu gestehen. (§•) [Siehe Bhikkhus’ Saṅghādisesa 1] [BMC]
5. Wenn sich eine Bhikkhunī selbst eine Waschung gibt, ist sie nur bis zu einer Tiefe von zwei Fingergelenken tief (und nicht mehr als zwei Finger benutzend) zu geben. Darüber hinaus, ist es zu gestehen. [Siehe Bhikkhus’ Saṅghādisesa 1] (§) [BMC]
6. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wenn ein Bhikkhu ißt, ihn mit Wasser oder einem Fächer bedienen, ist es zu gestehen.
7. Sollte irgend eine Bhikkhunī, rohes Korn erbeten habend, oder es erbeten haben lassend, es geröstet habend, oder geröstet haben lassend, es gestoßen habend, oder stoßen haben lassend, es gekocht habend, oder kochen haben lassend, es dann essen, ist es zu gestehen.
8. Sollte irgend eine Bhikkhunī Exkremente, oder Urin, oder Mist, oder Überreste über eine Mauer, oder einen Zaun werfen, oder werfen lassen, ist es zu gestehen.
9. Sollte irgend eine Bhikkhunī Exkremente, oder Urin, oder Mist, oder Überreste auf lebenden Bewuchs werfen, oder werfen lassen, ist es zu gestehen.
10. Sollte irgend eine Bhikkhunī daran gehen, sich Tanz, oder Gesang, oder Instumentenspiel anzusehen, ist es zu gestehen. [Cv.V.2.6]
11. Sollte irgend eine Bhikkhunī, in der Dunkelheit der Nacht, ohne einem Licht, nebeneinander mit einem Mann, stehen oder sich unterhalten, ist es zu gestehen.
12. Sollte irgend eine Bhikkhunī, an einem verborgenen Platz, nebeneinander mit einem Mann, stehen oder sich unterhalten, ist es zu gestehen.
13. Sollte irgend eine Bhikkhunī, im Freien, nebeneinander mit einem Mann, stehen oder sich unterhalten, ist es zu gestehen.
14. Sollte irgend eine Bhikkhunī, entlagt einer Straße, einer Sackgasse, oder auf einer Kreuzung, nebeneinander mit einem Mann, stehen oder sich unterhalten, oder in sein Ohr flüstern, oder die Bhikkhunī, welche ihre Gefährtin ist, wegschicken, ist es zu gestehen.
15. Sollte irgend eine Bhikkhunī, zu Familiens Resistenzen, vor dem Mahl (vor Mittag) gegangen seiend, sich auf einen Sitz niedergesetzt habend, ohne des Besitzers Zulassen genommen zu haben, aufbrechen, ist es zu gestehen. (•)
16. Sollte irgend eine Bhikkhunī, zu Familiens Resistenzen, nach dem Mahl (zwischen Mittag und Sonnenuntergang) gegangen seiend, sich auf einen Sitz setzen oder legen, ohne des Besitzers Erlaubnis erfragt zu haben, ist es zu gestehen.
17. Sollte irgend eine Bhikkhunī, zu Familiens Resistenzen, zur falschen Zeit (zwischen Sonnenuntergang und -aufgang) gegangen seiend, ein Gelage ausgebreitet habend, oder es ausbreiten haben lassend, sich (dort) hinsetzen oder legen, ohne des Besitzers Erlaubnis erfragt zu haben, ist es zu gestehen.
18. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wegen eines Irrtums, wegen eines Missverständnisses, eine andere (Bhikkhunī) schlecht machen, ist es zu gestehen. (•)
19. Sollte irgend eine Bhikkhunī sich selbst oder eine andere (Bhikkhunī), im Bezug auf die Hölle oder das Heilige Leben, verfluchen, ist es zu gestehen.
20. Sollte irgend eine Bhikkhunī weinen, klopfen und sich selbst schlagen, ist es zu gestehen.
21. Sollte irgend eine Bhikkhunī nakt baden, ist es zu gestehen. [Siehe Mv.VIII.28 & Cv.V.16.2]
22. Wenn eine Bhikkhunī einen Badestoff macht, ist er in den Standardausmessungen zu fertigen. Hier ist der Standard dafür: vier Spannen, die Sugata Spanne nutzend, in der Länge, zwei Spannen in der Breite. Im Übermaß dessen, ist er zurückzuschneiden, und es zu gestehen. [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 91] [BMC]
23. Sollte irgend eine Bhikkhunī, einer (anderen) Bhikkhunīs Robe aufgetrennt habend, oder sie auftrennen haben lassend, und dann später, wenn da kein Hindernis ist, sie weder nähen, noch eine Anstrengung tut, sie innerhalb von vier oder fünf Tagen nähen zu lassen, ist es zu gestehen. (§•)
24. Sollte irgend eine Bhikkhunī ihre fünf Tage Äußererobe-Zeit überschreiten, ist es zu gestehen. (§¶) [5]
25. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Robe tragen, welche zurückgegeben werden sollte (eine, die sie von einer anderen Bhikkhunī, ohne um Erlaubnis zu bitten, geborgt hatte), ist es zu gestehen.
26. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Hindernis, für einer Gruppes Annehmen von Robenstoff, in den Weg stellen, ist es zu gestehen.
27. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Robenstoffverteilung, die im Einklang mit der Regel ist, blockieren, ist es zu gestehen.
28. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Besinnlichen-Robe (eine Robe, die so gekennzeichnet wurde, um erlaubbar für Bhikkhus oder Bhikkhunī zu sein) an einen Haushälter, einem männlichen Wanderer, oder einem weiblichen Wanderer geben, ist es zu gestehen.
29. Sollte irgend eine Bhikkhunī den Robenzeitraum (der Zeitraum für das Annehmen von Kathina-Spenden), auf Grundlage einer schwachen Erwartung für Stoff, versteichen lassen, ist es zu gestehen.
30. Sollte irgend eine Bhikkhunī das Freigeben der Kathina-Bevorzugungen, im Einklang mit der Regel, blockieren, ist es zu gestehen.
31. Sollten zwei Bhikkhunīs sich ein einzelnes Bett teilen, ist es zu gestehen. [Cv.V.19.2]
32. Sollten zwei Bhikkhunīs sich ein einzelnes Lacken oder Schlafmatte teilen, ist es zu gestehen. [Cv.V.19.2]
33. Sollte irgend eine Bhikkhunī beabsichtigt einer (anderen) Bhikkhunī Unbehagen verursachen, ist es zu gestehen.
34. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī nicht um ihren leidenden Schüler kümmern, oder eine Anstrengung tun, daß man sich um sie kümmert, ist es zu gestehen. (§¶) [Siehe Cv.VIII.12.2]
35. Sollte irgend eine Bhikkhunī, Lebensraum an eine (andere) Bhikkhunī gegeben habend, sie, erzürnt und unerfreut, verweisen, oder sie verweisen lassen, ist es zu gestehen.
36. Sollte irgend eine Bhikkhunī, verstrickt mit einem Haushälter, oder eines Haushälters Sohn, leben, haben die Bhikkhunīs sie so zurechtzuweisen: "Dame, lebt nicht verstrickt mit einem Haushälter, oder eines Haushälters Sohn. Lebt alleine. Die Gemeinschaft empfiehlt strikte Abgeschiedenheit für die Dame."
Und sollte diese Bhikkhunī, so von den Bhikkhunīs zurechtgewiesen seihend, beständig bleiben, wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei Mal, zum Ablegen dessen, zu tadeln. Wenn sie, mit zum dritten Mal getadelt werdend, dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist es zu gestehen.
37. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, ohne sich einer Karawane von Händlern angeschlossen habend, zu einer Reise, innerhalb des Königs Gebietes, aufmachen, die als unklar und riskant angesehen wird, ist es zu gestehen. (§¶•)
38. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, ohne sich einer Karawane von Händlern angeschlossen habend, zu einer Reise, außerhalb des Königs Gebietes, aufmachen, die als unklar und riskant angesehen wird, ist es zu gestehen. (§¶•)
39. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī zu einer Reise in der Regenzeitresistenz aufmachen, ist es zu gestehen. (§•) [Mv.III.3.2]
40. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, die Regenzeitresistenz erfüllt habend, nicht für eine Reise von letzlich fünf oder sechs 'Meilen' aufmachen, ist es zu gestehen.
41. Sollte irgend eine Bhikkhunī daran gehen, ein königlichen Vergnügungshaus oder eine Bildergalerie (jedes Gebäude, für Vergnügen dekoriert), oder einen Park, oder einen Vergnügungshain, oder einen Lotusteich zu sehen, ist es zu gestehen.
42. Sollte irgend eine Bhikkhunī Gebrauch von einem Pudium, oder einem Thron, machen, ist es zu gestehen. [Cv.VI.8] (§¶•) [6]
43. Sollte irgend eine Bhikkhunī Garn (Faden) spinnen, ist es zu gestehen.
44. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Hausarbeit für eine Laienperson erledigen, ist es zu gestehen. (§¶•) [7]
45. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wenn von einer Bhikkhunī unterrichtet: "Kommt, Dame, helft diese Angelegenheit zu bereinigen", und geantwortet habend: "Gut so", dann, wenn da keine Hindernisse sind, sie weder bereinigt, noch eine Anstrengung unternimmt, sie bereinigt habend zu lassen, ist es zu gestehen.
46. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, mit ihrer eigenen Hand, einem Haushälter, einem männlichen Wanderer, oder einem weiblichen Wanderer, Haupt- oder Nebenspeise geben, ist es zu gestehen. [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 41] [BMC]
47. Sollte irgend eine Bhikkhunī einen Menstruationsstoff, ohne ihn verwirkt zu haben (nach ihrer vorigen Periode), benutzen, ist es zu gestehen. (¶)
48. Sollte irgend eine Bhikkhunī auf eine Reise aufbrechen, ohne ihre Unterkunft verwirkt zu haben, ist es zu gestehen. [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 15] [BMC]
49. Sollte irgend eine Bhikkhunī niedrige Künste lernen (lit. tierisches Wissen), ist es zu gestehen. [Cv.V.33.2 — für eine Liste über niedrige Künste, siehe DN 2]
50. Sollte irgend eine Bhikkhunī niedrige Künste lehren, ist es zu gestehen. [Cv.V.33.2]
51. Sollte irgend eine Bhikkhunī, ohne um Erlaubnis gebeten zu haben, wissentlich ein Kloster, einen Bhikkhu beherrbergend, betreten, ist es zu gestehen. [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 23] [BMC]
52. Sollte irgend eine Bhikkhunī einen Bhikkhu verunglimpfen oder beleidigen, ist es zu gestehen.*
53. Sollte irgend eine Bhikkhunī, in einem Anfall von Erregung, eine Gruppe (der Bhikkhunī-Gemeinschaft) verunglimpfen, ist es zu gestehen.
54. Sollte irgend eine Bhikkhunī, gegessen habend und eine Gabe (von weiterer Nahrung) abgelehnen, Haupt- oder Nebenspeise (anderenorts dann) kauen oder verbrauchen, ist es zu gestehen. (•) [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 35] [BMC]
55. Sollte irgend eine Bhikkhunī geizig im Bezug auf Familien (Unterstützer) sein, ist es zu gestehen. (•) [8]
56. Sollte irgend eine Bhikkhunī die Regenzeitresistenz in einer Unterkunft, wo da keine Bhikkhus (in der Nähe) sind, verbringen, ist es zu gestehen.*
57. Sollte irgend eine Bhikkhunī, die Regenzeitresistenz abgeschlossen habend, nicht für (Tadel), von beiden Gemeinschaften, im Bezug auf drei Dinge: was sie gesehen haben, gehört oder (von ihrem Tun) annehmen, einladen, ist es zu gestehen.*
58. Sollte irgend eine Bhikkhunī nicht um Zurechtweisung gehen, oder zu (dem bestimmenden Treffen der) Zugehörigkeit (d.h. dem Uposatha), ist es zu gestehen.*
59. Jedes Halbmonat soll eine Bhikkhunī zwei Dinge von der Bhikkhu-Gemeinschaft erbitten: das Erbitten um Zeitpunkt des Uposathas und das Aufwarten für Zurechtweisung. Im Übermaß dessen (halbmonatlich), ist es zu gestehen.*
60. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, ohne eine Gemeinschaft, oder eine Gruppe (von Bhikkhunis) unterrichtet zu haben, alleine mit einem Mann, einen Eiterbeule oder Narbe, die am unteren Teil ihrers Körpers aufgekommen war (zwischen Nabel und Knien) aufbrechen, oder aufschneiden, oder reinigen, oder mit Salbe beschreichen, oder einbinden, oder ausbinden lassen, ist es zu gestehen.
61. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme (upasampada) einer) schwangeren Frau unterstützen, ist es zu gestehen.
62. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer Frau, welche noch stillt, unterstützen, ist es zu gestehen.
63. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer Auszubildenden, welche sich nicht für zwei Jahre in den sechs Regeln geübt hat, unterstützen, ist es zu gestehen.* [9]
64. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer Auszubildenden, welche sich für zwei Jahre in den sechs Regeln geübt hat, jedoch nicht von einer Gemeinschaft erlaubt wurde, unterstützen, ist es zu gestehen.
65. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer verheirateten Frau, welche weniger als zwölf Jahre (verheiratet gewesen ist), unterstützen, ist es zu gestehen. (¶•) [Siehe Bhikkhus’ Pācittiya 65] [10] [BMC]
66. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer verheirateten Frau, welche volle zwölf Jahre (verheiratet gewesen ist), sich jedoch nicht für zwei Jahre in den sechs Regeln geübt hat, unterstützen, ist es zu gestehen. (¶•) *
67. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer verheirateten Frau, welche volle zwölf Jahre (verheiratet gewesen ist), sich für zwei Jahre in den sechs Regeln geübt hat, jedoch nicht von einer Gemeinschaft erlaubt wurde, unterstützen, ist es zu gestehen. (¶•)
68. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (die Annahme) ihres Schülers unterstützt habend, ihr weder (in ihrer Ausübung) beistehen, noch ihr (für die nächsten) zwei Jahre beistehen lassen, ist es zu gestehen. [Siehe Cv.VIII.12.2-11]
69. Sollte irgend eine Bhikkhunī, nicht ihrem Einweiser für zwei Jahre beistehen, ist es zu gestehen. [Siehe Cv.VIII.11.2-18]
70. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (die Annahme) ihres Schüleres unterstützt habend, sie weder weg bringen, noch für zumindest fünf oder sechs 'Meilen' wegbringen lassen, ist es zu gestehen. [11]
71. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme), einer Jungfer (unverheirateter Frau/weiblicher Novize), weniger als zwanzig Jahre alt, unterstützen, ist es zu gestehen. [Bhikkhus’ Pācittiya 65] [BMC]
72. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme), einer Jungfer (unverheirateter Frau/weiblicher Novize), die volle zwanzig Jahre alt ist, aber sich nicht zwei Jahre in den sechs Regeln geübt hat, unterstützen, ist es zu gestehen.
73. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme), einer Jungfer (unverheirateter Frau/weiblicher Novize), die volle zwanzig Jahre alt ist, sich zwei Jahre in den sechs Regeln geübt hat, welche jedoch nicht von einer Gemeinschaft erlaubt wurde, unterstützen, ist es zu gestehen.
74. Sollte irgend eine Bhikkhunī (eine Annahme) unterstützen, wenn sie weniger als zwölf Jahre (Bestand) hat, ist es zu gestehen. [Siehe Mv.I.25.6]
75. Sollte irgend eine Bhikkhunī (Annahme), selbst wenn sie volle zwölf Jahre (Bestand) hat, unterstützen, wenn sie nicht von einer Gemeinschaft (von Bhikkhunīs) befügt wurde, ist es zu gestehen.
76. Sollte irgend eine Bhikkhunī, gesagt worden seiend: "Genug, Dame, von Eurem Unterstützen (von Annahme) für die nächste Zeit", und geantwortet habend: "Gut so", es später beanstanden, ist es zu gestehen.
77. Sollte irgend eine Bhikkhunī, zu einer Auszubildenden gesagt haben: "Wenn Ihr mir eine Robe gebt, werde ich Euch (für Annahme) unterstützen", dann, wenn da kein Hindernis ist, ihre (Annahme) weder unterstützt, noch eine Anstrengung tut, ihre (Annahme) unterstützen zu lassen, ist es zu gestehen.
78. Sollte irgend eine Bhikkhunī, zu einer Auszubildenden gesagt haben: "Wenn Ihr mir für zwei Jahre beisteht, werde ich Euch (für Annahme) unterstützen", dann, wenn da kein Hindernis ist, ihre (Annahme) weder unterstützt, noch eine Anstrengung tut, ihre (Annahme) unterstützen zu lassen, ist es zu gestehen.
79. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (die Annahme) einer Auszubildenden, welche verstrickt mit Männern, verstrickt mit Jugend, temperamentvoll, ein Ursache für Kummer ist, unterstützen, ist es zu gestehen.
80. Sollte irgend eine Bhikkhunī (die Annahme) einer Auszubildenden, ohne die Erlaubnis von ihren Eltern oder ihrem Ehemann zu bekommen, unterstützen, ist es zu gestehen. [Siehe Mv.I.54.6]
81. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (die Annahme) einer Auszubildenden, mit dem Mittel von schalem Geben von Zustimmung, unterstützen, ist es zu gestehen. (§¶•) [12]
82. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī (Annahme, als Einweiser handelnd), im darauffolgendem Jahr, unterstützen, ist es zu gestehen.
83. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī (Annahme, als Einweiser handelnd), zwei (Auszubildende) in einem Jahr, unterstützen, ist es zu gestehen.
84. Sollte irgend eine Bhikkhunī, nicht krank seiend, eine Sonnenbedeckung und Lederschuhwerk (außerhalb eines Klosters) benutzen, ist es zu gestehen. [Sonnenbedeckung: Cv.V.23.3; Schuhwerk: siehe Mv.I.30, Mv.V.4.3, Mv.V.5.2]
85. Sollte irgend eine Bhikkhunī, nicht krank seiend, ein Transportmittel benutzen, ist es zu gestehen. [Mv.V.10.2]
86. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine schicken Schmuck tragen, ist es zu gestehen. (§•) [Cv.V.2.1]
87. Sollte irgend eine Bhikkhunī einer Fraus Schmuck tragen, ist es zu gestehen. [Siehe Cv.V.2.1]
88. Sollte irgend eine Bhikkhunī (nicht krank seiend) mit Duftstoffen und Tinktur baden, ist es zu gestehen. [Siehe Mv.VI.9.2 and Cv.V.2.5]
89. Sollte irgend eine Bhikkhunī (nicht krank seiend) mit duftendem Sesampulver baden, ist es zu gestehen. [Siehe Mv.VI.9.2]
90. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (nicht krank seiend) eine andere Bhikkhunī, sie reiben und massieren lassen, ist es zu gestehen.
91. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (nicht krank seiend) eine Auszubildende, sie reiben und massieren lassen, ist es zu gestehen.
92. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (nicht krank seiend) einen weiblichen Novizen, sie reiben und massieren lassen, ist es zu gestehen.
93. Sollte irgend eine Bhikkhunī, (nicht krank seiend) einen weiblichen Haushälter, sie reiben und massieren lassen, ist es zu gestehen.
94. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, vor einem Bhikkhu, ohne um Erlaubnis fragend, niedersetzen, ist es zu gestehen.*
95. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Frage (über die Suttas, Vinaya, oder Abhidhamma) einem Bhikkhu stellen, der nicht Zulassung gegeben hat, ist es zu gestehen.* [13]
96. Sollte irgend eine Bhikkhunī ein Dorf, ohne ihr Unterhemd, betreten, ist es zu gestehen.
97 [1]. Eine vorsätzliche Lüge ist zu gestehen. [BMC]
98 [2]. Eine Beleidigung ist zu gestehen. [BMC]
99 [3]. Entzeiendes Geschichtenerzählen, unter Bhikkhunīs, ist zu gestehen. [BMC]
100 [4]. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine uneingeweihte Person Dhamma, Zeile für Zeile, (mit ihr) rezitieren lassen, ist es zu gestehen. [BMC]
101 [5]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, zusammen mit einer uneingeweihten Person, für mehr als zwei, oder drei aufeinanderfolgende Nächte, niederlegen, ist es zu gestehen. [BMC]
102 [6]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, zusammen (in der selben Unterkunft) mit einem Mann, niederlegen, ist es zu gestehen. [BMC]
103 [7]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, einem Mann, mehr als fünf oder sechs Sätze des Dhammas lehren, es sei denn, eine belehrte Frau ist anwesend, ist es zu gestehen. [BMC]
104 [8]. Sollte irgend eine Bhikkhunī (ihren eigenen) übermenschlichen Zustand einer uneingeweihten Person, wenn es tatsächlich so ist, verkünden, ist es zu gestehen. [14] [BMC]
105 [9]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, einer (anderen) Bhikkhunīs schwerwiegende Vergehen, einer uneingeweihten Person verkünden, es sei den von den Bhikkhunis erlaubt, ist es zu gestehen. [15] [BMC]
106 [10]. Sollte irgend eine Bhikkhunī in Erde graben, oder darin graben lassen, ist es zu gestehen. [BMC]
107 [11]. Das Beschädigen von lebendigen Pflanzen ist zu gestehen. [BMC]
108 [12]. Ausweichende Sprache und Frust verursachen sind zu gestehen. [BMC]
109 [13]. Beschweren über oder Tadeln (eines Gemeinschaftsfunktionärs) ist zu gestehen. [BMC]
110 [14]. Sollte irgend eine Bhikkhunī ein Bett, Liege, Matratze, oder Stuhl, der Gemeinschaft gehörend, hinaus in Freie bringen, oder bringen lassen, und dann, mit Aufbruch, es weder wegräumen, oder wegräumen lassen, oder sollte sie, ohne Zulassen genommen zu haben, gehen, ist es zu gestehen. [BMC]
111 [15]. Sollte irgend eine Bhikkhunī ein Lager, der Gemeinschaft gehörend, in einer Unterkunft herrichten, oder herrichten lassen, und dann, mit Aufbrechen, es weder wegräumen, oder es wegräumen lassen, oder sollte sie, ohne Zulassen genommen zu haben, gehen, ist es zu gestehen. [BMC]
112 [16]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī wissentlich in einer Unterkunft, der Gemeinschaft gehörend, niederlegen, um eine Bhikkhunī zu bedrängen, die zuerst angekommen war (, denkend): "Wer immer es einengend empfinden mag, wird weg gehen", es nur aus diesem Grund, und keinem anderen tuend, ist es zu gestehen. [BMC]
113 [17]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, erzürnt und unerfreut, eine Bhikkhunī aus einer Unterkunft, der Gemeinschaft gehörend, verteiben, oder vertreiben lassen, ist es zu gestehen. [BMC]
114 [18]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī auf ein Bett, oder eine Liege, mit abnehmbaren Füßen, auf einem (unbeplanken Ober-) Boden, in einer Unterkunft, der Gemeinschaft gehörend, setzen oder nieder legen, ist es zu gestehen. [BMC]
115 [19]. Wenn eine Bhikkhunī eine große Unterkunft baut, mag sie zwei oder drei Schichten von Putz, zum Verputzen des Bereiches um den Fensterrahmen, und zur Wiederherstellung des Bereiches um den Türrahmen, in der Breite der Türöffnung aufbringen, während dort stehend, wo kein nennenswerter Bewuchs ist. Sollte sie mehr als das aufbringen, selbst wenn dort stehend, wo kein nennenswerter Bewuchs ist, ist es zu gestehen. [BMC]
116 [20]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wissentlich, Wasser, Lebewesen beinhaltend, auf Gras oder Erde leeren, oder leeren lassen, ist es zu gestehen. [BMC]
117 [31]. Eine Bhikkhunī, welche nicht krank ist, mag ein Mahl, an einer öffentlichen Almosenausgabe, essen. Sollte sie mehr als das essen, ist es zu gestehen. [BMC]
118 [32]. Eine Gruppenmahl, ausgenommen zur passenden Begebenheit, ist zu gestehen. Hier sind die passenden Begebenheiten diese: eine Zeit von Krankheit, eine Zeit von Stoffgabe, eine Zeit des Robenfertigens, eine Zeit des Aufreisengehens, eine Zeit des Einschiffens auf ein Boot, ein großer Anlaß, eine Zeit, wenn das Mahl von Besinnlichen bereitgestellt wird. Dieses sind die passenden Begebenheiten hier. [BMC]
119 [34]. Im Fall, daß eine Bhikkhunī, in einer Familienresistenz ankommt, ihr Kuchen, oder gekochte Kornspeise unterbreitet wird, mag sie zwei oder drei Schalenfüllungen annehmen, wenn sie so begehrt. Wenn sie mehr als das annimmt, ist es zu gestehen. Die zwei oder drei Schalenfüllungen angenommen, und von dort mitgenommen habend, hat sie diese unter den Bhikkhunīs zu verteilen. Dieses ist der passende Ablauf hier. [BMC]
120 [37]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, Haupt- oder Nebenspeise, zur falschen Zeit, kauen oder verbrauchen, ist es zu gestehen. [BMC]
121 [38]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, aufbewahrte Haupt- oder Nebenspeise, kauen oder verbrachen, ist es zu gestehen. [BMC]
122 [40]. Sollte irgend eine Bhikkhunī etwas verzehrbares in den Mund nehmen, das nicht gegeben wurde, ausgenommen Wasser und Zahnreinigungsstäbchen, ist es zu gestehen. [BMC]
123 [42]. Sollte irgend eine Bhikkhunī zu einer Bhikkhunī sagen: "Kommt, Dame, laßt uns das Dorf oder die Stadt für Almosen betreten", und dann, gleich ob, oder nicht, sie ihr (Speise) gegeben hat, sie wegschickt, sagend: "Geht fort. Ich möchte nicht mit Euch sitzen oder sprechen. Ich bevorzuge es alleine zu sitzen oder zu sprechen", dies nur aus diesem Grund tuend, und keinem anderen, ist es zu gestehen. [BMC]
124 [43]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, eine Familie "bei ihrem Verspeisen" bedrängend sitzen, ist es zu gestehen. [BMC]
125 [44]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, an abgeschiedenem Sitzplatz, mit einem Mann sitzen, ist es zu gestehen. [BMC]
126 [45]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, abgesondert, alleine mit einem Mann sitzen, ist es zu gestehen. [BMC]
127 [46]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, für ein Mahl eingeladen seinend, ohne Zulassen von einer verfügbaren Bhikkhunī genommen zu haben, den Ruf von Familien, vor oder nach dem Mahl, nachgehen, ausgenommen zur passenden Zeit, ist es zu gestehen. Hier sind die passenden Zeiten diese: eine Zeit der Robengabe, eine Zeit des Robenfertigens. Dieses sind die passenden Zeiten hier. [BMC]
128 [47]. Eine Bhikkhunī, die krank ist, mag eine viermonatige Einladung für Grundlagen annehmen (davon Gebrauch machen), um für Grundlagen zu bitten. Wenn sie darüber hinaus annimmt (davon gebrauch macht), es sei denn, die Einladung wurde erneuert, oder ist eine fortwährende, ist es zu gestehen. [BMC]
129 [48]. Sollte irgend eine Bhikkhunī daran gehen, eine Armee, in aktiver Pflicht, zu sehen, es sei denn, daß da ein ziemender Grund ist, ist es zu gestehen. [BMC]
130 [49]. Da der eine oder andere Grund für eine Bhikkhunī seiend, zu einer Armee zu gehen, mag sie zwei oder drei (aufeinanderfolgende) Nächte, bei der Armee, bleiben. Sollte sie darüber hinaus bleiben, ist es zu gestehen. [BMC]
131 [50]. Wenn eine Bhikkhunī, zwei oder drei Nächte bei einer Armee bleibend, daran gehen sollte, ein Schlachtfeld, einen Appell, die Truppen in Kampfformation, oder einen Musterung der (Kampf-) Einheiten zu sehen, ist es zu gestehen. [BMC]
132 [51]. Das Trinken von Alkohol und gegärten Getränken ist zu gestehen. [BMC]
133 [52]. Mit den Fingern kitzeln ist zu gestehen.[BMC]
134 [53]. Die Handlung des Herumspielens im Wasser ist zu gestehen. [BMC]
135 [54]. Respektlosigkeit ist zu gestehen. [BMC]
136 [55]. Sollte irgend eine Bhikkhunī versuchen, eine andere Bhikkhunī zu erschrecken, ist es zu gestehen. [BMC]
137 [56]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, die nicht krank ist, danach suchend sich zu wärmen, ein Feuer entfachen, oder entfachen lassen, es sei den für einen ziemenden Grund, ist es zu gestehen.[BMC]
138 [57]. Sollte irgend eine Bhikkhunī in Abständen, weniger als ein halbes Monat, baden, ausgenommen zu passenden Begebenheiten, ist es zu gestehen. Hier sind die passenden Begebenheiten diese: die letzten eineinhalb Monate der heißen Jahreszeit, das erste Monat der Regenzeit, diese zweieinhalb Monate, eine Zeit der Hitze seiend, zu Zeiten von Fieber; (auch) zu Zeiten von Krankheit; zu Zeiten von Arbeit; zu Zeiten auf Reise gehend; zu Zeiten von Wind oder Regen. Dieses sind die passenden Begebenheiten hier. [BMC]
139 [58]. Wenn eine Bhikkhunī eine neue Robe annimmt, ist irgend ein Mittel des Entfärbens anzuwenden: Grün, Braun oder Schwarz. Wenn eine Bhikkhuni Gebrauch von einer neuen Robe machen sollte, ohne eine der drei Mittel des Entfärbens angewendet zu haben, ist es zu gestehen. [BMC]
140 [59]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, selbst Robenstoff unter geteiltes Eigentum (vikappana) mit einem Bhikkhu, einer Bhikkhunī, einer Auszubildenden, einem männlichen Novizen, einem weiblichen Novizen, gestellt habend, dann Gebrauch von dem Stoff machend, ohne das geteilte Eigentum widerrufen zu haben, ist es zu gestehen.[BMC]
141 [60]. Sollte irgend eine Bhikkhunī einer (anderen) Bhikkhunīs Schale, Robe, Sitzstoff, Nadelbox, oder Gürtel verstecken, oder verstecken lassen, selbst wenn nur zum Spaß, ist es zu gestehen.[BMC]
142 [61]. Sollte irgend eine Bhikkhunī ein Tier, absichtsvoll, des Lebens berauben, ist es zu gestehen. [BMC]
143 [62]. Sollte irgend eine Bhikkhunī wissentlich Gebrauch von Wasser, Lebewesen beinhaltend, machen, ist es zu gestehen. [BMC]
144 [63]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī wissentlich zum Wiederaufnehmen einer Angelegenheit, mit der rechtens umgegangen worden war, anstiften, ist es zu gestehen. [BMC]
145 [66]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wissentlich und vorbereitet, zusammen mit einer Karawane von Dieben reisen, selbst nur für den Abschnitt zwischen einem Dorf und dem nächsten, ist es zu gestehen. [BMC]
146 [68]. Sollte irgend eine Bhikkhunī folgendes sagen: "So wie ich das Dhamma, gelehrt von dem Buddha verstehe, sind die Handlungen, die der Buddha als Hindernisse besagt, wenn sich darin eingebracht, keine wahrlichen Hindernisse", ist sie von den Bhikkhunīs so zurrechtzuweisen: "Sagt das nicht, Dame. Tut den Befreiten nicht fehlauslegen, denn es ist nicht gut den Befreiten fehlauszulegen. Der Befreite würde etwas, gleich diesem, nicht sagen. Auf viele Arten, hat er hinderliche Handlungen beschrieben, und wenn sich darin einbringend, diese wahrliche Hindernisse sind."
Und sollte diese Bhikkhunī, so von den Bhikkhunīs zurechtgewiesen worden seiend, beständig bleiben, wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie bis zu drei mal, zum Zwecke des Ablegens dessen, zu tadeln. Wenn, während, bis zu drei mal getadelt werdend, sie dieses ablegt, dann ist es gut. Wenn sie dieses nicht ablegt, ist es zu gestehen. [BMC]
147 [69]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī wissentlich vereinen, verbinden, oder sich in der selben Unterkunft, mit einer Bhikkhunī, hinlegen, die so eine Ansicht vertritt, die nicht in Fügsamkeit mit der Regel handelte, die diese Ansicht nicht abgelegt hat, ist es zu gestehen. [BMC]
148 [70]. Wenn ein weiblicher Novize folgendes sagen sollte: "So wie ich das Dhamma, gelehrt von dem Buddha verstehe, sind die Handlungen, die der Buddha als Hindernisse besagt, wenn sich darin eingebracht, keine wahrlichen Hindernisse", ist sie von den Bhikkhunīs so zurrechtzuweisen: "Sagt das nicht, Novizen-Dame. Tut den Befreiten nicht fehlauslegen, denn es ist nicht gut den Befreiten fehlauszulegen. Der Befreite würde etwas, gleich diesem, nicht sagen. Auf viele Arten, hat er hinderliche Handlungen beschrieben, und wenn sich darin einbringend, diese wahrliche Hindernisse sind."
Und sollte der weibliche Novize, so von den Bhikkhunīs zurrechtgewiesen seiend, beständig bleiben wie zuvor, haben die Bhikkhunīs sie so zurechtzuweisen: "Von diesem Tag an, Novizen-Dame, habt ihr den Befreiten nicht als Euren Lehrer zu behaupten, noch habt Ihr die Möglichkeit, welche die anderen weilblichen Novizen bekommen, des Teilens von Unterkunft, für zwei oder drei Nächte, mit den Bhikkhunīs. Fort mit Euch! Verschwindet!"
Sollte irgend eine Bhikkhunī, sie wissentlich unterstützen, Dienste von ihr empfangen, sich abgeben, oder sich in der selben Unterkunft mit dem weibliche Novizen, so verjagt seiend, niederlegen, ist es zu gestehen. [BMC]
149 [71]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, von den Bhikkhunīs, im Einklang mit einer Regel zurrechtgewiesen, sagen: "Damen, ich werden mich selbst nicht in dieser Übungsregel üben, bis ich Fragen darüber, an eine andere Bhikkhunī gestellt habe, erfahren und belehrt, in der Disziplin", ist es zu gestehen. Bhikkhus, [der Buddha richtet sich offensichtlich an die Bhikkhus, welche die Bhikkhunīs über diese Ausübungsregel unterrichten werden] eine Bhikkhunī in Übung sollte verstehen, sollte fragen, sollte nachdenken. Dieses ist der passende Ablauf hier. [BMC]
150 [72]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wenn das Pāṭimokkha rezitiert wird, sagen: "Warum werden diese niedrigen und geringeren Ausübungsregeln rezitiert, wenn sie nur zu Angst, Sorge und Verwirrung führen?", ist die Kritik and den Ausübungsregeln zu gestehen. [BMC]
151 [73]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wenn das Pāṭimokkha halbmonatlich rezitiert wird, sagen: "Gerade nun habe ich gelernt, daß auch dieser Fall im Pāṭimokkha festgelegt ist, im Pāṭimokkha enthalten, und zur Rezitation, jedes Halbmonat, aufkommt", und wenn die Bhikkhunīs wissen sollten: "Diese Bhikkhunī hat bereits zwei oder drei Rezitationen, wenn nicht mehr, des Pāṭimokkhas, durchgesessen", ist die Bhikkhunī nicht auszunehmen, sie für ignorant zu halten. Was auch immer für Vergehen sie begangen hat, ist mit ihr im Einklang mit der Regel umzugehen, und in Ergänzung, ist ihre Falschheit freizustellen: "Es ist kein Gewinn für Euch, Dame, es ist schlechtgetan, daß, wenn das Pāṭimokkha rezitiert wird, Ihr keine Aufmerksamkeit zollt, es nicht passend zu Herzen nehmt." Was die Täuschung angeht (§), ist es zu gestehen. [BMC]
152 [74]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, erzürnt und unerfreut, einer (anderen) Bhikkhunī einen Schlag versetzen, ist es zu gestehen. [BMC]
153 [75]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, erzürnt und unerfreut, ihre Handfläch gegen eine (andere) Bhikkhunī erheben, ist es zu gestehen. [BMC]
154 [76]. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Bhikkhunī, mit einem unbegründetem Saṅghādisesa (Vergehen), beschuldigen, ist es zu gestehen. [BMC]
155 [77]. Sollte irgend eine Bhikkhunī absichtvoll Angst in einer (anderen) Bhikkhunī anregen (,denkend): "Auf diese Weise, selbst wenn nur für einen Moment, wird sie keinen Frieden haben", es nur aus diesem Grund tuend, und keinem anderen, ist es zu gestehen. [BMC]
156 [78]. Sollte irgend eine Bhikkhunī lauschend neben Bhikkhunīs stehen, wenn diese wortfechten, zanken und streiten, denkend: "Ich werde mithören, was sie sagen", es nur aus diesem Grund tuend, und keinem anderen, ist es zu gestehen. [BMC]
157 [79]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, einer Durchführung einer Abhandlung, im Einklang mit der Regel, Zustimmung (stellvertretend) gegeben habend, später (über die Handlung) beschweren, ist es zu gestehen. [BMC]
158 [80]. Sollte irgend eine Bhikkhunī, wenn Abwägung in der Gemeinschaft durchgeführt wird, von ihrem Sitz aufstehen, und aufbrechen, ohne Einwilligung gegeben zu haben, ist es zu gestehen. [BMC]
159 [81]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, (handelnd als Teil) einer geeinten Gemeinschaft, Robenstoff (einer einzelnen Bhikkhunī) geben, und sich später beschweren: "Die Bhikkhunīs geben der Gemeinschaftserrungenschaften, im Einklang mit Freundschaften, ab", ist es zu gestehen. [BMC]
160 [82]. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, wissentlich, für eine Einzelne, Errungenschaft abzweigen, von jenem, welches für eine Gemeinschaft bestimmt worden ist, ist es zu gestehen. [BMC]
161 [84]. Sollte irgend eine Bhikkhunī einen Wertgegenstand aufnehmen, oder aufaufnehmen lassen, oder etwas, das als wertvoll gilt, ausgenommen in einem Kloster, oder einer Unterkunft, ist es zu gestehen. Doch wenn eine Bhikkhunī, einen Wertgegenstand aufgenommen hat, oder (jemanden) aufnehmen hat lassen, oder etwas, das als wertvoll gilt, (zurückgelassen) in einem Kloster, oder einer Unterkunft, sie daran ist es zu behalten (, denkend): "Wem immer es gehört, wird (kommen und) es holen." Dieses ist der passende Ablauf hier. [BMC]
162 [86]. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Nadelbüchse, aus Knochen gefertigt haben, aus Elfenbein, oder Horn, ist sie zu zerstören und es zu gestehen. [BMC]
163 [87]. Wenn eine Bhikkhunī ein neues Bett oder Liege angefertigt lassen habend, hat es Füße (höchstens) acht Fingerbreit, Sugata Fingerbreiten nutzend, zu haben, die untere Kante des Rahmens nicht mitzählend. Im Übermaß zu diesem, sind sie zu kürzen, und es zu gestehen. [BMC]
164 [88]. Sollte irgend eine Bhikkhunī ein Bett oder eine Liege auspolstern lassen, ist sie (die Polsterung) abzutragen, und es zu gestehen. [BMC]
165 [90]. Wenn eine Bhikkhunī einen Hautbedeckungssstoff machen läßt, ist er zu den Standardabmessungen zu fertigen. Hier sind die Standards diese: vier Spannen, die Sugate-Spanne nutzend, in der Länge, zwei Spannen in der Breite. Im Übermaß dessen, ist er zurückzuschneiden, und es zu gestehen. [BMC]
166 [92]. Sollte irgend eine Bhikkhunī eine Robe, der Große einer Sugata-Robe, gemacht habend, oder großer, ist sie zurückzuschneiden, und es zu gestehen. Hier ist die Große einer Sugata-Robe diese: neun Spannen, die Sugata-Spanne nutzend, in der Länge, sechs Spannen in der Breite. Dieses ist die Große des Sugatas Sugata-Robe. [BMC]
1. Sollte irgend eine Bhikkhunī, nicht krank seiend, um Ghee bitten und verbrauchen, hat sie es zuzugeben: "Damen, ich habe eine tadelhafte, nicht ziemende Handlung begangen, die zugegeben werden sollte. Ich gebe es zu." [Bhikkhus’ Pācittiya 39] [BMC]
2-8. Sollte sich irgend eine Bhikkhunī, nicht krank seiend, um Öl... Honig... Zucker... Fisch... Fleisch... Milch... Topfen bitten und es verbrauchen, hat sie es zuzugeben: "Damen, ich habe eine tadelhafte, nicht ziemende Handlung begangen, die zugegeben werden sollte. Ich gebe es zu." [Bhikkhus’ Pācittiya 39] [BMC]
1. {2} Ich werde die Unterrobe {Oberrobe} um (mich) gehüllt tragen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
3. {4} Ich werde, in bewohnten Gebieten, gut bedeckt gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
5. {6} Ich werde, in bewohnten Gebieten, gut gezügelt gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
7. {8} Ich werde, in bewohnten Gebieten, mit meinen Augen nach unten gerichtet gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
9. {10} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht mit hochgezogener Robe gehen {sitzen} : eine einzuhaltende Übung. [BMC]
11. {12} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht laut lachend gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
13. {14} Ich werde, in bewohnten Gebieten, mit einer gedämpfen Stimme (sprechend) gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
15. {16} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht meinen Körper schwingend gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
17. {18} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht meine Arme schwingend gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
19. {20} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht meinen Kopf schwingen gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
21. {22} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht mit Armen in die Hüfte gestemmt gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
23. {24} Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht mit bedecktem Kopf gehen {sitzen}: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
25. Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht auf Zehenspitzen oder nur auf der Ferse gehen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
26. Ich werde, in bewohnten Gebieten, nicht die Knie umklammernd sitzen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
27. Ich werde Almosenspeise würdig annehmen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
28. Ich werde Almosenspeise, mit Aufmerksamkeit auf die Schale gerichtet, annehmen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
29. Ich werde Almosenspeise mit Bohnencurry in passendem Verhältnis annehmen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
30. Ich werde Almosenspeise bis [höchstens] zum Rand (der Schale) gefüllt annehmen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
31. Ich werde Almosenspeise würdig verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
32. Ich werde Almosenspeise, mit Aufmerksamkeit auf die Schale gerichtet, verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
33. Ich werde Almosenspeise methodisch verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
34. Ich werde Almosenspeise mit Bohnencurry in passendem Verhältnis verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
35. Ich werde Almosenspeise nicht in, aus der Mitte genommenen, Happen verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
36. Ich werde nicht, aus Begehren mehr zu bekommen, Bohnencurry und Speise mit Reis verdecken: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
37. Nicht krank seiend, werde ich nicht Reis oder Bohnencurry, erbeten für meinen eigenen Zweck, verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
38. Ich werde nicht auf anderer Schalen, beabsichtigt um Fehler zu finden, blicken: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
39. Ich werde keine übergroßen Happen nehmen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
40. Ich werde einen runden Happen formen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
41. Ich werde den Mund nicht öffnen, solange der Happen ihm nicht zugeführt ist: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
42. Ich werde, während des Verzehrs, nicht die Hand in den Mund stecken: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
43. Ich werde nicht, mit dem Mund, voll mit Speise, sprechen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
44. Ich werde nicht Brocken von Speise, von oben herab, verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
45. Ich werde Speise nicht, von Happen abbeißend, verzehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
46. Ich werde nicht, die Wangen vollstopfend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
47. Ich werde nicht, die Hände (von Speise) abschüttelnd, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
48. Ich werde nicht, Reis verstreuend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
49. Ich werde nicht, die Zunge herausstreckend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
50. Ich werde nicht schmatzend speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
51. Ich werde nicht, Schlürfgeräusch machend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
52. Ich werde nicht, die Hände ableckend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
53. Ich werde nicht, die Schale ausleckend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
54. Ich werde nicht, die Lippen ableckend, speisen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
55. Ich werde kein Trinkgefäß mit, von Speise beschmutzen, Händen nehmen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
56. Ich werde, in bewohnten Gebieten, kein Schalenspülwasser, das Reiskörner enthält, wegleeren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
57. Ich werde das Dhamma keiner Person, die einen Schirm in der Hand hält, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
58. Ich werde das Dhamma keiner Person, die einen Stab in der Hand hält, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
59. Ich werde das Dhamma keiner Person, die ein Messer in der Hand hält, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
60. Ich werde das Dhamma keiner Person, die eine Waffe in der Hand hält, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
61. {62} Ich werde das Dhamma keiner Person, die Nichtlederschuhwerk {Lederschuhwerk} trägt, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
63. Ich werde das Dhamma keiner Person, die in einem Fahrzeug, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
64. Ich werde das Dhamma keiner Person, die liegt, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
65. Ich werde das Dhamma keiner Person, die ihre Knie umklammert, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
66. Ich werde das Dhamma keiner Person, die eine Kopfbedeckung trägt, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
67. Ich werde das Dhamma keiner Person, die ihren Kopf (mit einer Robe oder Tuch) bedeckt hat, und nicht krank ist, lernen: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
68. Auf dem Boden sitzend, werde ich das Dhamma keiner Person, die auf einem Sitz sitzt, und nicht krank ist, lehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
69. Auf einem niedrigeren Sitz sitzend, werde ich das Dhamma keiner Person, die auf einem höhen Sitz sitzt, und nicht krank ist, lehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
70. Stehend, werde ich das Dhamma keiner Person, die sitzt, und nicht krank ist, lehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
71. Dahinter gehend, werde ich das Dhamma keiner Person, die davor geht, und nicht krank ist, lehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
72. Neben dem Pfad schreitend, werde ich das Dhamma keiner Person, die auf dem Pfad schreitet, und nicht krank ist, lehren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
73. Nicht krank seiend, werde ich nicht im Stehen Stuhl lassen oder urinieren: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
74. Nicht krank seiend, werde ich nicht auf lebenden Bewuchs Stuhl lassen, urinieren, oder spucken: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
75. Nicht krank seiend, werde ich nicht ins Wasser Stuhl lassen, urinieren, oder spucken: eine einzuhaltende Übung. [BMC]
1. Ein 'Angesicht zu Angesicht' - Beschluß sollte gegeben werden. Dieses bedeutet, daß die Abhandlung, eine Angelegenheit klärend, in der Gegenwart der Gemeinschaft, in der Gegenwart der Einzelnen, in der Gegenwart des Dhammas und der Vinaya ausgetragen werden muß. [BMC]
2. Ein Beschluß der Achtsamkeit mag gegeben werden. Dieses ist der Beschluß der Unschuld, gegeben zu einer Anschuldigung, begründet auf die Tatsache, daß das/die beschuldigte(n) Mitglied(er) gänzlich erinnert, wonach sie das Vergehen nicht begangen hat/haben. [BMC]
3. Ein Beschluß über vergangene Verwirrung mag gegeben werden. Dieses ist ein weiterer Beschluß der Unschuld, gegeben zu einer Anschuldigung, begründet auf die Tatsache, daß der Beschuldigte nicht bei Sinnen war, als sie das Vergehen beging, und somit ausgenommen, von jeder Verantwortlichkeit daran, ist. [BMC]
4. Im Einklang damit zu Handeln, wie es gestanden würde. Dieses bezieht sich auf das gewöhnliche Gestehen von Vergehen, in der keine formale Befragung beinhaltet ist. Das Eingestehen ist nur dann gültig, wenn es im Einklang mit den Tatsachen erfolgt. D.h. eine Bhikkhunī begeht ein Pācittiya, und gesteht es als solches. Wenn sie es als ein Dukkata oder Saṅghādisesa gestehen würde, würde es ungültig sein. [BMC]
5. Im Einklang mit der Mehrheit handeln. Dieses Bezieht sich auf den Fall, daß Bhikkhunīs nicht in der Lage sind, eine Angelegenheit einstimmig zu klären, selbst wenn allen passenden Abläufen gefolgt wurde, und, in den Worten des Kanons, sich " gegenseitig mit den Waffen der Zunge verletzen". In Fällen wie diesem, können Entscheidungen mittels Mehrheitsabstimmung getroffen werden. [BMC]
6. Für ihre (des Beschuldigtens) weitere Bestrafung handelnd. Dieses bezieht sich auf den Fall, in dem eine Bhikkhunī, erst nachdem sie formal befragt worden ist, das Vergehen in Frage, gestanden hat. Sie ist dann für ihre Handlungen zu rügen, dazu zu bringen, sich dem Vergehen zu erinnern, und es zu gestehen, wonach dann die Gemeinschaft "Weitere Bestrafungs" - Abhandlung, gegen sie, als eine zusätzliche Bestrafung, für das unkooperativ sein, es zuerst einer formalen Befragen haben kommen lassen, austrägt. [BMC]
7. Es wie mit Gras bedecken. Dieses bezieht sich auf die Situation, wenn beide Seiten einer Streitigkeit erkennen, daß sie im Verlauf deren Auseinandersetzung vieles, unwürdig eines Besinnliche, getan haben. Wenn sie miteinander mit deren Vergehen umgehen würden, würde das Ergebnis nur größere Uneinigkeit sein. Sodann, wenn beide Seiten zustimmen, versammeln sich alle Bhikkhunīs an einem Platz. (Entsprechend dem Kommentar bedeutet dieses, daß all Bhikkhunīs im Gemeinschaftgebiet (sima) teilnehmen müssen. Keine sollte ihre Zustimmung überbringen lassen, und selbst kranke Bhikkhunīs müssen gehen. Eine Abwicklung, daß dieser Abhandlung gefolgt wird, wird für die gesamte Gruppe gemacht. Ein Mitglied jeder Seite, macht dann eine formale Abwicklung gegenüber den Mitgliedern der anderen Partei, ein Eingeständnis für sie machend. Wenn beide Seiten bereit sind, richten sich die Vertreter jeder Seite an die gesamte Gruppe, und machen ein offenes Zugeständnis, in Form einer Abwicklung und einer Bekanntmachung benutzend (ñatti-dutiya-kamma). [BMC]
Da ist auch ein guter praktischer Grund, dem Kommentar hier zu folgen, insofern als wenn die Gemeinschaft von Bhikkhus, in Einigkeit handelnd, den Bhikkhu in Frage, in einer Abhandlung ausgesetzt haben, die nicht im Einklang mit dem Dhamma, der Vinaya, des Lehrers Anweisung war, dann da kein guter Grund ist, daß die Bhikkhunī, ihm folgend, Gegenstand diese Regel sein sollte.
In den Nichtvergehensklauseln übersetzt BD attano veyyavaccakarassa als "im Hausarbeit für sich selbst tuend". Dieses hält –kara-, im zweiten Wort, zurück, so veyyavaccakara (Hausarbeitstuer) in veyyavacca (Hausarbeit) verändernd. Die korrekte Übersetzung ist "für ihren eigenen Hausarbeitstuer".
So sieht die Nichtvergehensklauses gesammt so aus: "Da ist kein Vergehen im Reisbreigetränk, einem Gemeinschaftsmahl, Hingabe zu einem Chedi, oder wenn sie Reisbrei, oder ein Mahl, oder Nebenspeise kocht, oder Wäsche oder Kopftücher wäscht, wenn es für ihren eigenen Hausarbeitstuer erfolgt." Der Kommentar erklärt: "im Reisbreigetränk, usw.: Wenn Leute ein Gemeinschaftsmahl, oder Reisbreigetränk, für den Zweck der Gemeinschaft, machen, ist da kein Vergehen, an ihrer Kocharbeit, in der Position deren Freund zu sein. Hingabe zu einem Chedi: es ist in Ordnung, Freund seiend, wenn sie mit Räucherstäbchen, usw., Hingabe erweist. Für ihren eigenen Hausarbeitstuer: Selbst wenn (ihre) Mutter und Vater kommen, und etwas fertigen/tun, wie etwa einen Fächer oder Besen, ist es in Ordnung etwas (für sie) zu kochen."